{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VII_ZS/2007/VII_ZB___3-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VII. Zivilsenat","decided":"2009-07-23","aktenzeichen":"VII ZB 3/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"ZPO §§ 494 a Abs. 2, 101 Abs. 1 a) Eine Entscheidung über die durch eine Nebenintervention auf Seiten des Antragsgegners verursachten Kosten ist in einem selbständigen Beweisver- fahren nicht möglich, wenn der Antragsteller Hauptsacheklage gegen den Antragsgegner erhoben hat. b) Bei einem Beitritt auf Seiten mehrerer Antragsgegner gilt dies schon dann, wenn Klage gegen einen Antragsgegner erhoben worden ist. c) Über die Kosten der Streithilfe ist im Hauptsacheverfahren in entsprechen- der Anwendung von § 101 Abs. 1 ZPO zu entscheiden.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nVII ZB 3/07 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n23. Juli 2009 \n\nin dem selbständigen Beweisverfahren \n\nNachschlagewerk: \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nja \n\nja \n\nja\n\nZPO §§ 494 a Abs. 2, 101 Abs. 1 \n\na) Eine Entscheidung über die durch eine Nebenintervention auf Seiten des \nAntragsgegners verursachten Kosten ist in einem selbständigen Beweisver-\nfahren nicht möglich, wenn der Antragsteller Hauptsacheklage gegen den \nAntragsgegner erhoben hat. \n\nb) Bei einem Beitritt auf Seiten mehrerer Antragsgegner gilt dies schon dann, \n\nwenn Klage gegen einen Antragsgegner erhoben worden ist. \n\nc) Über die Kosten der Streithilfe ist im Hauptsacheverfahren in entsprechen-\n\nder Anwendung von § 101 Abs. 1 ZPO zu entscheiden. \n\nBGH, Beschluss vom 23. Juli 2009 - VII ZB 3/07 - OLG Frankfurt in Darmstadt \n\nLG Darmstadt \n\nDer VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Juli 2009 durch den \n\nVorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka und die Richter Dr. Kuffer, Bauner, \n\nDr. Eick und Halfmeier \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsmittel des Antragstellers werden der Beschluss des \n\n22. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am \n\nMain vom 21. Dezember 2006 und der Beschluss des Landge-\n\nrichts Darmstadt vom 21. September 2006 aufgehoben. \n\nDer Antrag der Streithelferin zu 3, die ihr im selbständigen Be-\n\nweisverfahren entstandenen Kosten dem Antragsteller aufzuerle-\n\ngen, wird zurückgewiesen. \n\nDie Streithelferin zu 3 hat die Kosten der Rechtsmittelzüge zu tra-\n\ngen. \n\nBeschwerdewert: 5.812,00 € \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDer Antragsteller wendet sich dagegen, dass ihm gemäß § 494 a Abs. 2 \n\nZPO die der Streithelferin zu 3 im selbständigen Beweisverfahren entstandenen \n\nKosten auferlegt worden sind. \n\n2 \n\nDer Antragsteller hat wegen aufgetretener Schäden in einer Turnhalle \n\n3 \n\n4 \n\ngegen insgesamt acht Antragsgegner ein selbständiges Beweisverfahren einge-\n\nleitet. Die Rechtsbeschwerdegegnerin (im Folgenden: Streithelferin) ist neben \n\nanderen dem Verfahren auf Seiten der Antragsgegner beigetreten. Der Sach-\n\nverständige H. hat ein Gutachten erstattet, in dem er u.a. dargelegt hat, dass \n\ndie Streithelferin, die den Estrich in der Turnhalle gelegt hatte, für die aufgetre-\n\ntenen Mängel nicht verantwortlich sei. \n\nAm 31. August 2005 hat der Antragsteller beim Landgericht D. Zahlungs-\n\nklage gegen die Antragsgegner zu 1 und 3 des selbständigen Beweisverfahrens \n\nsowie gegen deren Streithelferin zu 2 erhoben. \n\nAuf den Antrag der Streithelferin hat das Landgericht durch Beschluss \n\nvom 10. April 2006 dem Antragsteller eine Frist zur Klageerhebung von einem \n\nMonat gesetzt und anschließend durch Beschluss vom 21. September 2006 \n\nantragsgemäß ausgesprochen, dass der Antragsteller die Kosten der Streithel-\n\nferin im selbständigen Beweisverfahren zu tragen habe. Die gegen den letztge-\n\nnannten Beschluss eingelegte sofortige Beschwerde des Antragstellers hatte \n\nkeinen Erfolg. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwer-\n\nde möchte der Antragsteller weiterhin die Zurückweisung des Antrags der \n\nStreithelferin erreichen. \n\nII. \n\n5 \n\nDie Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung der Beschlüs-\n\nse des Oberlandesgerichts und des Landgerichts und zur Zurückweisung des \n\nKostenantrags. \n\n6 \n\n1. Das Beschwerdegericht führt aus: Die beim Landgericht D. eingereich-\n\nte Klage sei nicht geeignet, eine Kostenentscheidung nach § 494 a ZPO zu-\n\ngunsten der Streithelferin zu verhindern. Zwar sei es rechtlich nicht möglich, \n\ndem Antragsteller eine Frist zur Klageerhebung gegen die Streithelferin der An-\n\ntragsgegner zu setzen, da nur Klageerhebung gegen die Antragsgegner selbst \n\nverlangt werden könne. Jedoch ändere dies nichts daran, dass das Kosteninte-\n\nresse der Streithelferin, deren Nichtverantwortlichkeit für den Mangel sich im \n\nselbständigen Beweisverfahren herausgestellt habe, ohne einen Beschluss \n\nnach § 494 a ZPO in keiner Weise geschützt werde. Werde ein Antragsgegner \n\neines selbständigen Beweisverfahrens, dessen Nichtverantwortlichkeit für vor-\n\nhandene Mängel sich im Laufe dieses Verfahrens herausgestellt habe, nicht \n\nbinnen der dem Antragsteller gesetzten Klagefrist verklagt, könne er einen Kos-\n\ntenausspruch nach § 494 a ZPO erlangen. Es sei nämlich Parteiidentität zwi-\n\nschen den Parteien des selbständigen Beweisverfahrens und des nachfolgen-\n\nden Klageverfahrens erforderlich, um einen Kostenausspruch nach § 494 a \n\nAbs. 2 ZPO zu verhindern. Im Verhältnis zu einem Streithelfer, der eine Frist-\n\nsetzung zur Klageerhebung gegen sich selbst aus Rechtsgründen nicht verlan-\n\ngen könne, könne nichts anderes gelten. § 494 a ZPO sei zugunsten des \n\nStreithelfers analog anwendbar. Seine Interessenlage in Bezug auf die Erstat-\n\ntung seiner im selbständigen Beweisverfahren aufgewandten Kosten entspre-\n\nche derjenigen eines nicht verklagten Antragsgegners. \n\n2. Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. \n\na) Im Ansatz zutreffend geht das Beschwerdegericht davon aus, dass ein \n\nStreithelfer eines Antragsgegners in einem selbständigen Beweisverfahren \n\nnach § 494 a Abs. 1 ZPO den Antrag stellen kann, dem Antragsteller eine Frist \n\nzur Klageerhebung zu setzen. Das folgt aus der entsprechenden Anwendung \n\nvon § 67 ZPO, wonach ein Nebenintervenient alle der Hauptpartei zustehenden \n\n7 \n\n8 \n\nProzesshandlungen vornehmen kann. Voraussetzung ist nur, dass er sich \n\nhiermit nicht in Widerspruch zu dem Willen der von ihm unterstützten Partei, \n\nalso des Antragsgegners, setzt (vgl. BGH, Beschluss vom 27. September 2007 \n\n- VII ZB 85/06, NJW-RR 2008, 261). Richtig ist auch, dass dieser Antrag nur \n\ndahin gehen kann, den Antragsgegner zu verklagen und nicht ihn selbst, den \n\nStreithelfer (vgl. OLG Nürnberg, NJW-RR 2007, 427; OLG Koblenz, NZBau \n\n2003, 385). Denn ein Streithelfer hat keine weitergehenden Befugnisse als die \n\nvon ihm unterstützte Partei. Für diese sieht das Gesetz aber nur vor, dass sie \n\neine Anordnung dahin verlangen kann, selbst verklagt zu werden (vgl. Zöller/ \n\nHerget, ZPO, 27. Aufl., § 494 a Rdn. 2). \n\n9 \n\nAus der entsprechenden Anwendung von § 67 ZPO folgt weiter, dass der \n\nStreithelfer - soweit er hiermit nicht im Widerspruch zu Erklärungen und Hand-\n\nlungen der Hauptpartei steht - auch den Antrag stellen kann, dem Antragsteller \n\ndes selbständigen Beweisverfahrens die dem Antragsgegner und seinem \n\nStreithelfer entstandenen Kosten aufzuerlegen, § 494 a Abs. 2 ZPO. Es beste-\n\nhen auch keine Bedenken dagegen, dass er den Antrag darauf beschränkt, \n\ndem Antragsteller die dem Streithelfer entstandenen Kosten aufzuerlegen, weil \n\nder Antragsteller durch diese Einschränkung nicht beschwert wird. \n\n10 \n\nb) Das Beschwerdegericht verkennt jedoch, dass ein Kostenbeschluss \n\nnach § 494 a Abs. 2 ZPO auch hinsichtlich der Kosten des Streithelfers bereits \n\ndann ausgeschlossen ist, wenn der Antragsteller Klage gegen den Antragsgeg-\n\nner erhoben hat. \n\n11 \n\naa) Die grundsätzliche Anerkennung der Zulässigkeit von Streitverkün-\n\ndung und Streithilfe auch in einem selbständigen Beweisverfahren (BGH, Urteil \n\nvom 5. Dezember 1996 - VII ZR 108/95, BGHZ 134, 190) hat zur Folge, dass \n\ndie entsprechenden Vorschriften analog anzuwenden sind. Über die Kosten \n\neiner (einfachen) Nebenintervention verhält sich § 101 Abs. 1 ZPO. Danach \n\nsind dem Gegner der vom Nebenintervenienten unterstützten Hauptpartei die \n\ndurch die Nebenintervention verursachten Kosten insoweit aufzuerlegen, als er \n\ndie Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat; im Übrigen hat sie der Nebeninter-\n\nvenient zu tragen. Übertragen auf das selbständige Beweisverfahren bedeutet \n\ndas, dass dem Antragsteller die durch die Nebenintervention auf Seiten des \n\nAntragsgegners verursachten Kosten insoweit aufzuerlegen sind, als er die \n\nKosten des selbständigen Beweisverfahrens zu tragen hat. \n\n12 \n\nbb) Im selbständigen Beweisverfahren ergeht allerdings grundsätzlich \n\nkeine Kostenentscheidung zugunsten oder zulasten der Hauptparteien. Die \n\nKosten des selbständigen Beweisverfahrens sind vielmehr Kosten des Haupt-\n\nsacheverfahrens, über die grundsätzlich in diesem entschieden wird (BGH, Be-\n\nschlüsse vom 24. Juni 2004 - VII ZB 11/03, BauR 2004, 1485 = ZfBR 2004, 785 \n\n= NZBau 2004, 507; vom 24. Juni 2004 - VII ZB 34/03, BauR 2004, 1487 = \n\nZfBR 2004, 788 = NZBau 2005, 44; vom 22. Juli 2004 - VII ZB 9/03, BauR \n\n2004, 1809 = ZfBR 2005, 53 = NZBau 2004, 674; vom 28. Juni 2007 - VII ZB \n\n118/06, BauR 2007, 1606 = NZBau 2007, 642). Für den Streithelfer bedeutet \n\ndas bei entsprechender Anwendung des Gedankens des § 101 Abs. 1 ZPO, \n\ndass auch über die durch die Nebenintervention verursachten Kosten im selb-\n\nständigen Beweisverfahren grundsätzlich nicht befunden wird. Kommt es zu \n\neinem Hauptsacheverfahren, ist dort auch über die Kosten der Streithilfe zu \n\nentscheiden. Ob dies in jedem Fall (so Stein/Jonas/Bork, ZPO, 22. Aufl., § 101 \n\nRdn. 4; Kießling NJW 2001, 3668, 3669 f.; Jürgen Ulbrich, Selbständiges Be-\n\nweisverfahren, \n\nIBR Reihe \n\n(www.ibr-online.de), Stand 03.03.2008, 5.14 \n\nRdn. 232; OLG Celle, NJW-RR 2003, 1509) oder nur dann erfolgt, wenn der \n\nStreithelfer auch im Hauptsacheverfahren (erneut) beigetreten ist (so Zöller/ \n\nHerget, ZPO, 27. Aufl., § 101 Rdn. 2), braucht an dieser Stelle nicht entschie-\n\nden zu werden. \n\n13 \n\ncc) Nur wenn ausnahmsweise bereits im selbständigen Beweisverfahren \n\nüber dessen Kosten zu entscheiden ist, umfasst diese Entscheidung nach dem \n\nMaßstab des § 101 Abs. 1 ZPO auch die durch die Nebenintervention verur-\n\nsachten Kosten. \n\n14 \n\nEinen solchen Fall regelt § 494 a Abs. 2 ZPO. Diese Vorschrift sieht ei-\n\nnen prozessualen Kostenerstattungsanspruch vor, um eine Lücke zu schließen, \n\ndie sich ergeben kann, weil eine Kostenentscheidung im selbständigen Beweis-\n\nverfahren im Regelfall nicht vorgesehen ist. Kommt es nicht zu einer Hauptsa-\n\ncheentscheidung, weil der Antragsteller nach Durchführung der Beweisaufnah-\n\nme von der Einleitung des Hauptprozesses absieht, soll der Antragsgegner kos-\n\ntenrechtlich durch § 494 a ZPO so gestellt werden, als habe er obsiegt (BGH, \n\nBeschluss vom 23. August 2007 - VII ZB 79/06, BauR 2007, 1933 = NZBau \n\n2007, 780 = ZfBR 2007, 786, m.w.N.). Dann hat der Antragsteller auch die Kos-\n\nten des gegnerischen Streithelfers zu tragen (vgl. auch für den Fall einer Rück-\n\nnahme des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens \n\nBGH, Beschluss vom 14. Oktober 2004 - VII ZB 23/03, BauR 2005, 133 = \n\nNZBau 2005, 42 = ZfBR 2005, 174). \n\n15 \n\nFür die Anwendung dieser als Ausnahmevorschrift eng auszulegenden \n\nBestimmung (BGH, Beschluss vom 23. August 2007 - VII ZB 79/06, aaO) ist \n\nkein Raum, wenn es zu einem Hauptsacheverfahren gekommen ist, in dem ei-\n\nne Kostenentscheidung ergehen kann. Die dort zu treffende Kostenentschei-\n\ndung zwischen den Parteien erfasst auch die Kosten des selbständigen Be-\n\nweisverfahrens. Da die durch eine Nebenintervention verursachten Kosten ent-\n\nsprechend § 101 Abs. 1 ZPO in dem gleichen Maßstab zu verteilen sind wie die \n\nKosten des selbständigen Beweisverfahrens zwischen den Parteien (Grundsatz \n\nder Kostenparallelität, vgl. Stein/Jonas/Bork, ZPO, 22. Aufl., § 101 Rdn. 4), \n\nkann das nur in dem Hauptsacheverfahren, nicht dagegen im selbständigen \n\nBeweisverfahren geschehen. Denn der Inhalt der Entscheidung zugunsten oder \n\nzulasten des Streithelfers hängt von der Kostenentscheidung im Hauptsache-\n\nverfahren unmittelbar ab. \n\n16 \n\ndd) Unzutreffend ist demgegenüber die Auffassung des Beschwerdege-\n\nrichts, die Entscheidung über die Tragung der Kosten eines Nebenintervenien-\n\nten hänge in irgendeiner Weise von der ihm gegenüber bestehenden materiel-\n\nlen Rechtslage ab. Entscheidend ist ausschließlich, ob die unterstützte Haupt-\n\npartei Kosten zu tragen hat oder nicht. \n\n17 \n\nc) Sofern ein Antragsteller das selbständige Beweisverfahren gegen \n\nmehrere Antragsgegner geführt hat, kommt allerdings eine Entscheidung über \n\ndie Kosten derjenigen Antragsgegner, gegen die keine Klage erhoben wird, \n\nnach § 494 a Abs. 2 ZPO in Betracht. Denn insoweit besteht keine Parteiidenti-\n\ntät zwischen dem selbständigen Beweisverfahren und dem Hauptsacheverfah-\n\nren, so dass die außergerichtlichen Kosten dieser Antragsgegner nicht als Kos-\n\nten des Hauptsacheverfahrens anzusehen sind. Über sie kann auch getrennt im \n\nselbständigen Beweisverfahren entschieden werden, da die Entscheidung ohne \n\nWiderspruch zu der Kostenentscheidung im Hauptsacheverfahren gegen ande-\n\nre Antragsgegner ergehen kann und in jedem Fall - ebenso wie bei einem voll-\n\nständigen Obsiegen eines von mehreren Beklagten in einem Rechtsstreit - da-\n\nhin zu lauten hat, dass der Antragsteller diese außergerichtlichen Kosten zu \n\ntragen hat. \n\n18 \n\naa) Ist ein Streithelfer nur einem oder mehreren Antragsgegnern beige-\n\ntreten, gegen die keine Klage erhoben worden ist, kann auch er demzufolge \n\nnach den dargestellten Grundsätzen eine Kostenentscheidung zu seinen Guns-\n\nten gemäß § 494 a Abs. 2 ZPO erreichen. Insoweit gelten keine Besonderhei-\n\nten. \n\n19 \n\nbb) Anders liegt es jedoch, wenn ein Streithelfer - wie hier - mehreren \n\nAntragsgegnern beigetreten ist, von denen mindestens einer vom Antragsteller \n\nverklagt worden ist, selbst wenn gegenüber anderen keine Klage erhoben wor-\n\nden ist. Bereits dies schließt eine Kostenentscheidung zu Gunsten des Streit-\n\nhelfers nach § 494 a Abs. 2 ZPO aus. \n\n20 \n\nEine solche Entscheidung ist nicht möglich, weil sie nicht trennbar von \n\nder Kostenentscheidung ist, die im Hauptsacheverfahren gegen die von ihm \n\nebenfalls unterstützte(n) Partei(en) zu Lasten oder zu Gunsten des Streithelfers \n\nergeht. Eine Aufteilung der im selbständigen Beweisverfahren entstandenen \n\naußergerichtlichen Kosten des Nebenintervenienten ist nicht möglich. Es fehlt \n\nan einem Maßstab hierfür. Nach § 101 Abs. 1 ZPO wären die außergerichtli-\n\nchen Kosten des Streithelfers mehrerer Beklagter grundsätzlich in Höhe der \n\nQuote dem Kläger aufzuerlegen, in der dieser die gerichtlichen Kosten des \n\nRechtsstreits zu tragen hätte. Eine solche Quote lässt sich ohne nachfolgendes \n\nHauptsacheverfahren gegen alle Gegner des Beweisverfahrens nicht ermitteln. \n\nInsbesondere kann keine Quotelung nach Kopfteilen erfolgen, weil die Beteili-\n\ngung aller Antragsgegner in wertmäßig gleicher Höhe weder zwingend noch \n\nauch nur zu vermuten ist. Aus dem Streitstoff des selbständigen Beweisverfah-\n\nrens lässt sich ebenfalls nicht die Höhe der potenziellen Beteiligung verschie-\n\ndener Antragsgegner an einem nachfolgenden Hauptsacheverfahren hinrei-\n\nchend sicher bestimmen. \n\n21 \n\nEs bleibt deshalb nur die Möglichkeit, dass über die außergerichtlichen \n\nKosten des Streithelfers in dem Hauptsacheverfahren gegen einen (oder einige) \n\nder unterstützten Antragsgegner nach Maßgabe der dortigen Kostenentschei-\n\ndung des Rechtsstreits entschieden wird. Dabei muss hingenommen werden, \n\ndass hierdurch ein Streithelfer kostenmäßig schlechter stehen kann als wenn \n\nalle von ihm unterstützten Gegner verklagt worden wären. Das ist ihm zumut-\n\nbar, weil zum einen eine prozessuale Kostenerstattung im selbständigen Be-\n\nweisverfahren ohnehin eine Ausnahme darstellt und ihm zum anderen durch \n\nden Beitritt zu den weiteren, nicht verklagten Antragsgegnern regelmäßig keine \n\nbesonderen Kosten entstanden sein werden. \n\n22 \n\nd) Das Beschwerdegericht ist davon ausgegangen, dass die Zahlungs-\n\nklage beim Landgericht D. wegen des im selbständigen Beweisverfahren be-\n\nhandelten Lebenssachverhaltes erhoben worden ist. Die Streithelferin stellt das \n\nnicht in Abrede. Damit kann im selbständigen Beweisverfahren keine Kosten-\n\nentscheidung zu ihren Gunsten ergehen. Der Antrag der Streithelferin ist zu-\n\nrückzuweisen. \n\n23 \n\n3. Nach allem kommt es auf die von der Rechtsbeschwerde ebenfalls \n\naufgeworfene Frage, ob der Beschluss des Landgerichts, mit dem der Antrag-\n\nstellerin eine Frist zur Klageerhebung von 1 Monat gesetzt worden ist, ausrei-\n\nchend bestimmt und wirksam ist, nicht an. Hieran bestehen allerdings Zweifel. \n\nGibt es in einem selbständigen Beweisverfahren auf der Gegenseite mehr als \n\neinen Beteiligten, muss der Antragsteller erkennen können, welchen Inhalt die \n\nAnordnung nach § 494 a Abs. 1 ZPO hat, also wem gegenüber er Klage zu er-\n\nheben hat. Nach dem oben Ausgeführten können das nur Antragsgegner, je-\n\ndoch keine Streithelfer sein. Bei mehreren Antragsgegnern kann deren Antrag \n\nnur dahin gehen, dass sie selbst, nicht dagegen andere Antragsgegner verklagt \n\nwerden, weil (nur) hiervon die Möglichkeit der Kostenentscheidung nach \n\n§ 494 a Abs. 2 ZPO abhängt. Ein Streithelfer hat nur die Antragsrechte der von \n\nihm unterstützten Partei(en). \n\nKniffka \n\nKuffer \n\nBauner \n\nEick \n\nHalfmeier \n\nVorinstanzen: \n\nLG Darmstadt, Entscheidung vom 21.09.2006 - 13 OH 9/01 - \n\nOLG Frankfurt in Darmstadt, Entscheidung vom 21.12.2006 - 22 W 105/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2007/VII_ZB___3-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-07-23/vii-zb-3-07","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 494a","ref_norm":"494a","n":16},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":6},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":2}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2007/VII_ZB___3-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2007/VII_ZB___3-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-07-23/vii-zb-3-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2007/VII_ZB___3-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:45:36.755315+00:00"}}