{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VII_ZS/2007/VII_ZB__99-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VII. Zivilsenat","decided":"2008-09-25","aktenzeichen":"VII ZB 99/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"BRAGO §§ 7, 8, 9 Zur Bestimmung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit wird der Wert ei- ner nicht beschiedenen Hilfsaufrechnung dem Wert der Klageforderung nicht hinzu- gerechnet.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nVII ZB 99/07 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n25. September 2008 \n\nin dem Rechtsanwaltsvergütungsverfahren \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBRAGO §§ 7, 8, 9 \n\nZur Bestimmung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit wird der Wert ei-\n\nner nicht beschiedenen Hilfsaufrechnung dem Wert der Klageforderung nicht hinzu-\n\ngerechnet. \n\nBGH, Beschluss vom 25. September 2008 - VII ZB 99/07 - OLG Dresden \nLG Chemnitz \n\nDer VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. September 2008 durch \n\nden Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die Richter Prof. Dr. Kniffka, Bauner, \n\nDr. Eick und Halfmeier \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 3. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts Dresden vom 3. Dezember 2007 wird auf \n\nKosten der Antragsteller zurückgewiesen. \n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf \n\n€ 910,21 festgesetzt. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDie Antragsteller begehren als frühere Prozessbevollmächtigte des An-\n\ntragsgegners Festsetzung ihrer Vergütung. Sie hatten den Antragsgegner als \n\nBeklagten in einem Rechtsstreit vor dem Landgericht vertreten. Der Antrags-\n\ngegner ließ durch die Antragsteller unter anderem hilfsweise die Aufrechnung \n\nmit Schadensersatzforderungen erklären. Das Landgericht entschied durch \n\nzwischenzeitlich rechtskräftiges Vorbehaltsurteil über die Klageforderung und \n\nbehielt die Entscheidung über die Aufrechnungsforderungen dem Nachverfah-\n\nren vor. Durch Beschluss vom 22. Dezember 2006 setzte es den Streitwert ent-\n\nsprechend der Klageforderung in Höhe von 65.833,94 € fest, die Aufrechnungs-\n\nforderungen blieben unberücksichtigt. \n\n2 \n\nGleichzeitig mit der Erklärung, das Mandat niederzulegen, beantragten \n\ndie Antragsteller die Festsetzung des Streitwerts für den noch anhängigen Teil \n\ndes Rechtsstreits. Mit Beschluss vom 6. Februar 2007 setzte das Landgericht \n\nden Streitwert für den noch anhängigen Teil des Rechtsstreits in Höhe der \n\nhilfsweise erhobenen Aufrechnungsforderungen von 119.224,53 € fest. \n\n3 \n\nDie Antragsteller haben ihrem Antrag auf Festsetzung der Vergütung ge-\n\ngen den Antragsgegner die addierten Streitwerte in Höhe von 185.058,47 € \n\nzugrunde gelegt. Der Antragsgegner ist dem Antrag entgegengetreten; er hat \n\nden Streitwert der Klageforderung für maßgebend erachtet. Die Rechtspflegerin \n\nbeim Landgericht ist in ihrer Entscheidung vom addierten Gegenstandswert \n\nausgegangen und hat die Vergütung nach Abzug unstreitig geleisteter Zahlun-\n\ngen auf verbleibende 910,82 € festgesetzt. Auf die sofortige Beschwerde des \n\nAntragsgegners hat das Beschwerdegericht den Beschluss des Landgerichts \n\naufgehoben und den Vergütungsfestsetzungsantrag zurückgewiesen. Mit der \n\nvom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde begehren die An-\n\ntragsteller die Wiederherstellung der landgerichtlichen Entscheidung, hilfsweise \n\ndie Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht. \n\nII. \n\n4 \n\n5 \n\nDie gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und \n\nauch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. \n\n1. Das Beschwerdegericht führt aus, soweit für das Rechtsbeschwerde-\n\nverfahren von Relevanz, Grundlage für die Berechnung des Honorars sei die \n\nBundesgebührenordnung für Rechtsanwälte (im Folgenden: BRAGO). Sämtli-\n\nche Gebühren der Antragsteller würden sich aus dem Wert der Klageforderung \n\nberechnen. Die Voraussetzungen einer Streitwertaddition nach § 7 Abs. 2 \n\nBRAGO lägen nicht vor, da die Aufgabe der Antragsteller einheitlich die Abwehr \n\nder klägerischen Forderung gewesen sei. Der Mehraufwand durch den vorsorg-\n\nlichen Aufrechnungseinwand rechtfertige keine höhere Vergütung. Nach § 7 \n\nAbs. 1 BRAGO würden sich die Gebühren für die anwaltliche Tätigkeit nicht \n\nnach dem Maß der aufgewandten Arbeit, sondern nach dem Wert des \n\nGegenstands der anwaltlichen Tätigkeit bemessen. Zum gleichen Ergebnis füh-\n\nre auch die Anwendung von § 8 Abs. 1 S. 1 BRAGO, § 19 Abs. 3 GKG in der \n\nFassung bis zum 30. Juni 2004 (im Folgenden: a.F.). Die Tätigkeiten des Ge-\n\nrichts und des Anwalts entsprächen sich, da das Gericht bei Erlass des Vorbe-\n\nhaltsurteils zumindest die Erheblichkeit des Aufrechnungseinwands prüfen \n\nmüsse. Aus der Festsetzung des Streitwerts für das noch anhängige Nachver-\n\nfahren durch Beschluss des Landgerichts vom 6. Februar 2007 könne zuguns-\n\nten der Antragsteller nichts gefolgert werden. Maßgeblich sei gemäß § 9 Abs. 1 \n\nBRAGO der Streitwertbeschluss vom 22. Dezember 2006. \n\n2. Die Rechtsbeschwerde meint, das Beschwerdegericht sei zu Unrecht \n\nzu der Auffassung gelangt, die nicht beschiedene Hilfsaufrechnung müsse bei \n\nder Bemessung der Rechtsanwaltsgebühren außer Betracht bleiben. \n\nDas Beschwerdegericht verkenne, dass die Gebühren des Rechtsan-\n\nwalts gemäß § 7 Abs. 1 BRAGO nach dem Wert berechnet würden, den der \n\nGegenstand der anwaltlichen Tätigkeit habe. Ein Anwalt müsse sich zwingend \n\nmit dem Verteidigungsmittel der Hilfsaufrechnung eingehend befassen. \n\nZu Unrecht verweise das Beschwerdegericht auf § 19 Abs. 3 GKG (a.F.). \n\nDiese Vorschrift gelte nur dann, wenn das Gericht über die Hilfsaufrechnung \n\nentscheide. Gleichwohl habe sich der Rechtsanwalt mit der Hilfsaufrechnung \n\nbefasst. Das Merkmal des \"Sichbefassens\" habe für die anwaltliche Tätigkeit, \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\nanders als bei der Bemessung der Gerichtskosten nach § 19 GKG (a.F.), ent-\n\nscheidende Bedeutung. Der Anwalt könne nach § 10 Abs. 1 BRAGO eine be-\n\nsondere Streitwertfestsetzung verlangen, weil es sich bei nicht beschiedener \n\nHilfsaufrechnung jedenfalls teilweise um eine Tätigkeit handele, die gesondert \n\nzu bewerten sei. \n\n9 \n\nEs gehe, anders als das Beschwerdegericht meine, nicht um die Erhö-\n\nhung des Streitwerts. Betroffen sei nur das Innenverhältnis zwischen Rechts-\n\nanwalt und Mandant. Ein Festsetzungsantrag nach § 10 BRAGO diene nur als \n\nGrundlage für eine Abrechnung mit der eigenen Partei. \n\n10 \n\nFehl gehe auch das Argument des Beschwerdegerichts, nach § 7 Abs. 1 \n\nBRAGO würden sich die Gebühren nicht nach dem Maß der aufgewendeten \n\nArbeit, sondern nach dem Wert des Gegenstands der Tätigkeit bemessen. Die \n\nmit der Hilfsaufrechnung geleistete Arbeit werde schließlich nach ihrem Ge-\n\ngenstandswert berechnet. Diesen habe das Landgericht auf 119.224,53 € fest-\n\ngesetzt. \n\n3. Der angefochtene Beschluss hält der rechtlichen Überprüfung stand. \n\na) Zutreffend hat das Beschwerdegericht auf das Verfahren die BRAGO \n\nangewendet, § 61 Abs. 1 S. 1 RVG. Nach den Feststellungen wurde der unbe-\n\ndingte Auftrag zur Prozessvertretung vor dem 1. Juli 2004 erteilt. \n\n11 \n\n12 \n\n13 \n\nb) Das Beschwerdegericht hat dem Vergütungsfestsetzungsbegehren \n\nder Antragsteller zu Recht nur den Wert der Klageforderung ohne Addition der \n\nnicht verbeschiedenen Hilfsaufrechnung zugrunde gelegt. Allerdings ist die Fra-\n\nge in Rechtsprechung und Literatur umstritten. \n\n14 \n\naa) Einerseits wird vertreten, der Wert der nicht beschiedenen Hilfsauf-\n\nrechnung müsse zum Wert der Klageforderung hinzugerechnet werden (LG \n\nHamburg, MDR 1966, 853; LAG Hamm, MDR 1989, 852; LAG Köln, AnwBl \n\n2002, 185; LAG Nürnberg, MDR 2005, 120; VGH Baden-Württemberg, AGS \n\n2008, 138; E. Schneider in: Anwaltkommentar BRAGO, § 10, Rdn. 14 und 17; \n\nMüller-Rabe in: Gerold/Schmidt, RVG, 18. Aufl. 2008, VV 3100 Rdn. 132; Kroiß \n\nin: Mayer/Kroiß, RVG, 2. Aufl., § 33 Rdn. 6; Rohn in: Mayer/Kroiß, RVG, \n\n2. Aufl., Anh. II Rdn. 24; Hansens, Anmerkung zu VGH Baden-Württemberg, \n\nRVGReport 2008, 154 f.). \n\n15 \n\nAus § 7 BRAGO folge, dass der Wert der anwaltlichen Tätigkeit zu \n\nbestimmen sei. Die gerichtlichen Wertvorschriften müssten deshalb auf die an-\n\nwaltliche Tätigkeit bezogen und angewandt werden. Anwälte hätten auch bei \n\nHilfsanträgen das Geschäft zu besorgen und könnten nicht abwarten, ob zu-\n\nnächst eine Entscheidung über den unbedingten Antrag ergehe. § 9 BRAGO \n\nhabe seinen Sinn darin, dem Umstand Rechnung zu tragen, dass sich der für \n\nanwaltliche Gebühren maßgebliche Gegenstandswert des § 8 Abs. 1 BRAGO \n\nnach den für die Gerichtsgebühren geltenden Wertvorschriften bestimme, wenn \n\nbeide Werte übereinstimmten, sich also die anwaltliche und die gerichtliche Tä-\n\ntigkeit auf denselben Gegenstand beziehen würden. Dies sei dann nicht der \n\nFall, wenn das Gericht in die Prüfung des Hilfsantrags nicht eingetreten sei. Der \n\nAnwalt sei dann gleichwohl durch Entgegennahme der Informationen sowie \n\ndurch Anfertigen und Einreichen einer Klageschrift tätig geworden. Der Anwalt \n\nhafte auch für eventuelle Fehler, die er im Zusammenhang mit einem Hilfsbe-\n\ngehren begehe, weshalb er auch entsprechend vergütet werden müsse. \n\n16 \n\nbb) Die Gegenansicht geht davon aus, dass allein der Wert der Klagefor-\n\nderung für die Bemessung der Anwaltsgebühren bestimmend sei (OLG Köln, \n\nNJW-RR 1995, 827; LAG Berlin, NZA-RR 2004, 374; OLG Brandenburg, Be-\n\nschluss vom 14. August 2006 - 13 W 31/06, in juris dokumentiert; LAG Düssel-\n\ndorf, Beschluss vom 5. Dezember 2006 - 6 Ta 584/06, in juris dokumentiert; \n\nOLG Hamm, AGS 2007, 254; Hartmann, Kostengesetze, 33. Aufl., § 10 \n\nBRAGO Rdn. 5; 38. Aufl., § 33 RVG, § 33 Rdn. 5; Fraunholz \n\nin: \n\nRiedel/Sußbauer, RVG, 9. Aufl. 2005, § 33 Rdn. 5; Göttlich/Mümmler/Rehberg/ \n\nXanke, RVG 2. Aufl., \"Aufrechnung\" 1.2.1; Madert, Der Streitwert bei der Hilfs-\n\naufrechnung, AGS 2002, 218, 220; Bläsing, Der Streitwert im arbeitsgerichtli-\n\nchen Verfahren, Diss. 2001, S. 119). \n\n17 \n\nAusgangspunkt sei § 8 BRAGO. Danach bestimme sich der \n\nGegenstandswert für die Rechtsanwaltsgebühren nach den für die Gerichtsge-\n\nbühren geltenden Wertvorschriften. Da sich im Falle einer Hilfsaufrechnung die \n\nGerichtsgebühren gemäß § 45 Abs. 3 GKG (§ 19 Abs. 3 GKG a.F.) nur im Falle \n\neiner Entscheidung über die Hilfsaufrechnung erhöhen würden, könne wegen \n\nder Verweisung für die anwaltliche Tätigkeit nichts anderes gelten. §§ 8 Abs. 1, \n\n9 BRAGO, § 19 Abs. 3 GKG a.F. stünden deshalb auch einer Entscheidung \n\nnach § 10 BRAGO entgegen. Das Argument, der Anwalt müsse sich mit der \n\nHilfsaufrechnung befassen, könne nicht überzeugen, da diese am Zeitaufwand \n\norientierte Sichtweise dem Gebührensystem der BRAGO, welches eine Misch-\n\nkalkulation enthalte, fremd sei. \n\n18 \n\ncc) Der erkennende Senat schließt sich im Ergebnis der letzteren Ansicht \n\nan. Sie orientiert sich am Wortlaut des Gesetzes und deckt sich auch mit der \n\nEntstehungsgeschichte der Norm. Nach den Gesetzesmaterialien ist eine Ent-\n\nscheidung nach § 10 BRAGO für andere Fälle vorgesehen. Eine Festsetzung \n\ndes Gegenstandswerts nach § 10 BRAGO ist zum einen gedacht für die Fälle, \n\nin denen ein Gerichtsbeschluss nach dem Gerichtskostengesetz nicht ergehen \n\nkann, weil sich die Gerichtsgebühren nicht nach einem Streitwert, Geschäfts-\n\nwert und dergleichen, sondern beispielsweise nach einem Gebührenrahmen \n\nbestimmen oder weil das Verfahren gerichtsgebührenfrei ist. Zum anderen sol-\n\nlen die Fälle erfasst werden, in denen der nach dem Gerichtskostengesetz er-\n\ngehende Beschluss für die Berechnung der Gebühren des Rechtsanwalts nicht \n\nmaßgebend ist, weil beispielsweise für seine Gebühren besondere Wertvor-\n\nschriften bestehen (Begründung zum Regierungsentwurf des Gesetzes zur Än-\n\nderung und Ergänzung kostenrechtlicher Vorschriften vom 26. Juli 1957, \n\nBT-Drucksache 2/2545, S. 231 f.). Ebenso ging der Gesetzgeber bei § 8 \n\nBRAGO davon aus, dass die für die Bewertung des Gegenstands der gerichtli-\n\nchen Tätigkeit geltenden Vorschriften sich durchweg auch für die Bewertung \n\nder anwaltlichen Tätigkeit in einem entsprechenden gerichtlichen Verfahren \n\neignen. \n\n19 \n\nEin abweichendes Verständnis der BRAGO hatte auch der Gesetzgeber \n\nbei Einführung des RVG nicht. Die für die Entscheidung wesentlichen Normen \n\nder §§ 7 bis 10 BRAGO wurden inhaltlich ohne Veränderung in das RVG über-\n\nnommen. \n\n20 \n\nEtwas anderes ist für den konkreten Fall auch nicht aus dem Beschluss \n\ndes Bundesgerichtshofs vom 30. September 1968 (III ZB 11/67, NJW 1968, \n\n2334) abzuleiten. In dieser Entscheidung wird ausgeführt, dass die Festsetzung \n\ndes für die Gerichtsgebühren maßgebenden Werts für die Gebühren des \n\nRechtsanwalts dann maßgebend ist, wenn die gerichtliche Tätigkeit, für welche \n\ndie Gebühren festgesetzt wurden, im Bezug auf den Streit- bzw. Verfahrensge-\n\ngenstand übereinstimmen. § 9 BRAGO habe nicht den Sinn, die allgemeine \n\nRegel des § 7 BRAGO zu durchbrechen, nach der sich die Gebührenberech-\n\nnung nach dem Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit zu richten \n\nhat. \n\n21 \n\nDem Argument erhöhter anwaltlicher Haftungsrisiken im Falle der Hilfs-\n\naufrechnung kommt insoweit keine besondere Bedeutung zu. Auch bei sonsti-\n\nger anwaltlicher Tätigkeit kann die mögliche Haftungssumme höher liegen als \n\nder Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit. Durch die Wertgrenzen des \n\n§ 22 Abs. 2 S. 1 und 2 RVG hat der Gesetzgeber des RVG ein solches \n\nAuseinanderfallen von Gegenstandswert und möglicher Haftungssumme bei \n\nStreitwerten über € 30.000.000,00 sogar ausdrücklich gesetzlich angeordnet, \n\nselbst wenn dafür ein spezieller Auslagentatbestand geschaffen wurde, aus \n\ndem der Anwalt seine im Einzelfall gezahlte Prämie für die Vermögensscha-\n\ndenshaftpflichtversicherung fordern kann, RVG VV Nr. 7007. \n\n22 \n\ndd) Somit bemisst sich der Gegenstandswert für die Vergütungsansprü-\n\nche der Antragsteller für sämtliche Gebühren nach dem Wert der Klageforde-\n\nrung, §§ 7 Abs. 1, 8 Abs. 1 BRAGO. Die nicht verbeschiedene Hilfsaufrechnung \n\nbleibt nach § 8 Abs. 1 BRAGO, § 19 Abs. 3 GKG (a.F.) außer Betracht, da das \n\nMandatsverhältnis mit Erlass des Vorbehaltsurteils beendet wurde. \n\n23 \n\nDer Gegenstandswert für die Klage bis zum Erlass des Vorbehaltsurteils \n\nist vom Prozessgericht mit Beschluss vom 22. Dezember 2006 auf 65.833,94 € \n\nfür die Verfahrensbeteiligten bindend festgesetzt worden, § 9 Abs. 1 BRAGO. \n\nEine Aussetzung des Kostenfestsetzungsverfahrens nach § 19 Abs. 4 BRAGO \n\nkommt daher nicht in Betracht. Auch der Festsetzungsbeschluss des Landge-\n\nrichts für das Nachverfahren vom 6. Februar 2007 hat für dieses Kostenfestset-\n\nzungsverfahren keine Bedeutung. \n\nDressler Kniffka Bauner \n\n Eick Halfmeier \n\nVorinstanzen: \n\nLG Chemnitz, Entscheidung vom 22.12.2006 - 7 O 4261/01 - \n\nOLG Dresden, Entscheidung vom 03.12.2007 - 3 W 1371/07 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2007/VII_ZB__99-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-09-25/vii-zb-99-07","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":6},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2007/VII_ZB__99-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2007/VII_ZB__99-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-09-25/vii-zb-99-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2007/VII_ZB__99-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 18:47:56.756619+00:00"}}