{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VII_ZS/2007/VII_ZB__93-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VII. Zivilsenat","decided":"2008-09-25","aktenzeichen":"VII ZB 93/07","doktyp":"Urteile","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nVII ZB 93/07 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n25. September 2008 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. September 2008 durch \n\nden Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die Richter Prof. Dr. Kniffka, Bauner, \n\nDr. Eick und Halfmeier \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluss des \n\n9. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in \n\nSchleswig vom 26. Oktober 2007 aufgehoben. \n\nAuf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Kostenfest-\n\nsetzungsbeschluss des Landgerichts Lübeck vom 26. Juni 2007 \n\nabgeändert. Die von der Beklagten an den Kläger zu erstattenden \n\nKosten der ersten Instanz werden auf 1.053,30 € nebst Zinsen in \n\nHöhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem \n\n18. Dezember 2006 festgesetzt. Der weitergehende Festset-\n\nzungsantrag des Klägers wird zurückgewiesen. \n\nDer Kläger hat die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tragen. \n\nWert des Beschwerdegegenstandes: 219,70 €. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDer Kläger hat die Beklagte auf Zahlung von Werklohn für durchgeführte \n\nElektroarbeiten in Anspruch genommen. Das Landgericht hat die Beklagte an-\n\ntragsgemäß auf Zahlung von 5.115,00 € nebst Zinsen verurteilt und ihr die Kos-\n\nten des Rechtsstreits auferlegt. Im anschließenden Kostenfestsetzungsverfah-\n\nren hat das Landgericht auf Antrag des vorsteuerabzugsberechtigten Klägers \n\nu.a. eine 1,3-fache Verfahrensgebühr gemäß RVG VV Nr. 3100 in Höhe von \n\n439,40 € und damit insgesamt erstattungsfähige Kosten von 1.273,00 € festge-\n\nsetzt. Mit der hiergegen gerichteten sofortigen Beschwerde hat die Beklagte \n\ngeltend gemacht, auf die genannte Gebühr sei eine Anrechnung nach der Vor-\n\nbemerkung 3 Abs. 4 zu RVG VV Nr. 3100 in Höhe von 219,70 € vorzunehmen, \n\nweil der Prozessbevollmächtigte des Klägers - das ist unstreitig - in derselben \n\nAngelegenheit bereits außergerichtlich tätig gewesen sei. Deshalb habe die \n\nVerfahrensgebühr durch Anrechnung der hälftigen durch die vorgerichtliche Tä-\n\ntigkeit entstandenen Geschäftsgebühr gemindert werden müssen. Das Ober-\n\nlandesgericht hat die sofortige Beschwerde zurückgewiesen. Hiergegen richtet \n\nsich die von ihm zugelassene Rechtsbeschwerde der Beklagten, die ihren An-\n\ntrag weiterverfolgt. \n\nII. \n\n2 \n\n3 \n\nDie statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde hat Er-\n\nfolg. \n\n1. Das Beschwerdegericht ist der Auffassung, die Anrechnungsregelung \n\nin Vorbemerkung 3 Abs. 4 zu RVG VV Nr. 3100 beziehe sich grundsätzlich nur \n\nauf das Innenverhältnis zwischen dem Auftraggeber und dem Anwalt. Im Ver-\n\nhältnis zum Prozessgegner erlange die Anrechnung nur dann Bedeutung, wenn \n\ndie Erstattung der Geschäftsgebühr ihm gegenüber ganz oder teilweise tituliert \n\nworden, die Gebühr von ihm unstreitig bereits ausgeglichen worden oder der \n\nErstattungsanspruch durch Aufrechnung erloschen sei. Nur dann habe die An-\n\n \n\n4 \n\n5 \n\nrechnung Einfluss auf das Kostenfestsetzungsverfahren, weil der Kostenerstat-\n\ntungsschuldner nicht mehr erstatten müssen solle, als insgesamt an Gebühren \n\nangefallen seien. Dagegen sei kein sachlicher Grund dafür ersichtlich, warum \n\ndie unterlegene Partei nur deshalb niedrigere Kosten zu erstatten haben solle, \n\nweil der Rechtsanwalt der Gegenseite bereits vorgerichtlich das Geschäft sei-\n\nnes Mandanten betrieben habe. \n\n2. Dagegen wendet sich die Rechtsbeschwerde mit Erfolg. \n\nNach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine wegen des-\n\nselben Gegenstandes entstandene Geschäftsgebühr nach der Vorbemerkung 3 \n\nAbs. 4 zu RVG VV Nr. 3100 anteilig auf die in dem anschließenden gerichtli-\n\nchen Verfahren anfallende Verfahrensgebühr anzurechnen (BGH, Urteile vom \n\n7. März 2007 - VIII ZR 86/06, NJW 2007, 2049 und vom 14. März 2007 - VIII ZR \n\n184/06, NJW 2007, 2050; Versäumnisurteil vom 11. Juli 2007 - VIII ZR 310/06, \n\nNJW 2007, 3500; Beschluss vom 30. April 2008 - III ZB 8/08, NJW-RR 2008, \n\n1095). An dieser Rechtsprechung hat der VIII. Zivilsenat nach Erlass des ange-\n\nfochtenen Beschlusses trotz Kritik ausdrücklich festgehalten und zudem ent-\n\nschieden, dass es für die Anrechnung ohne Bedeutung ist, ob die Geschäftsge-\n\nbühr auf materiell-rechtlicher Grundlage vom Prozessgegner zu erstatten und \n\nob sie unstreitig, geltend gemacht, tituliert oder bereits beglichen ist (BGH, Be-\n\nschluss vom 22. Januar 2008 - VIII ZB 57/07, NJW 2008, 1323 mit Nachweisen \n\nzur Gegenauffassung; Beschluss vom 3. Juni 2008 - VIII ZB 3/08). Dem haben \n\nsich inzwischen der III., der VI. und der IV. Zivilsenat angeschlossen (Beschlüs-\n\nse vom 30. April 2008 - III ZB 8/08, aaO, vom 3. Juni 2008 - VI ZB 55/07, IBR \n\n2008, 543 und vom 16. Juli 2008 - IV ZB 242/07). Auch der erkennende Senat \n\ntritt dieser Rechtsprechung bei. \n\n6 \n\n3. Die sofortige Beschwerde und die Rechtsbeschwerde rügen hiernach \n\nzu Recht, dass im Kostenfestsetzungsbeschluss die angemeldete Verfahrens-\n\ngebühr nach RVG VV Nr. 3100 ungekürzt in Höhe von 439,40 € angesetzt wor-\n\nden ist. Sie ist um 219,70 €, das ist die Hälfte der für die vorgerichtliche Tätig-\n\nkeit des Prozessbevollmächtigten des Klägers entstandenen Geschäftsgebühr \n\nnach RVG VV Nr. 2300, zu kürzen. Entsprechend war der Kostenfestsetzungs-\n\nbeschluss vom Senat, da die Sache zur Endentscheidung reif ist (§ 577 Abs. 5 \n\nZPO), abzuändern. \n\nDressler Kniffka Bauner \n\n Eick Halfmeier \n\nVorinstanzen: \n\nLG Lübeck, Entscheidung vom 23.11.2006 - 6 O 215/05 - \n\nOLG Schleswig, Entscheidung vom 10.05.2007 - 9 W 114/07 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2007/VII_ZB__93-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-09-25/vii-zb-93-07","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 577","ref_norm":"577","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2007/VII_ZB__93-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2007/VII_ZB__93-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-09-25/vii-zb-93-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2007/VII_ZB__93-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 18:45:39.699759+00:00"}}