{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VII_ZS/2007/VII_ZB__76-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VII. Zivilsenat","decided":"2009-02-12","aktenzeichen":"VII ZB 76/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"ZPO § 278, § 520 Abs. 2 a) Ein als besondere Ausgestaltung des gerichtlichen Güteverfahrens durchgeführtes Mediationsverfahren hemmt nicht den Lauf der Berufungsbegründungsfrist. b) Die Verlängerung den Mediationsrichter ist unwirksam, wenn sie nach Ablauf der Begründungsfrist erfolgt ist und bis dahin kein Verlängerungsantrag gestellt worden war. Berufungsbegründungsfrist durch der c) Der in einem gerichtlichen Informationsblatt zur Mediation erteilte Hinweis: \"Während des Mediationsverfahrens soll die Berufung nicht begründet werden. Die Frist zur Begründung der Berufung wird auf Antrag entsprechend verlängert.\" erzeugt kein Vertrauen darauf, dass die Berufungsbegründungsfrist während des Mediationsverfahrens nicht läuft.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n12. Februar 2009 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nBerichtigter Leitsatz \n\nVII ZB 76/07 \n\nNachschlagewerk: \nBGHZ: \nBGHR: \n\nja \nnein \nja \n\nZPO § 278, § 520 Abs. 2 \n\na) Ein als besondere Ausgestaltung des gerichtlichen Güteverfahrens \ndurchgeführtes Mediationsverfahren hemmt nicht den Lauf der \nBerufungsbegründungsfrist. \n\nb) Die \n\nVerlängerung \n\nden \nMediationsrichter ist unwirksam, wenn sie nach Ablauf der Begründungsfrist \nerfolgt ist und bis dahin kein Verlängerungsantrag gestellt worden war. \n\nBerufungsbegründungsfrist \n\ndurch \n\nder \n\nc) Der in einem gerichtlichen Informationsblatt zur Mediation erteilte Hinweis: \n\n\"Während des Mediationsverfahrens soll die Berufung nicht begründet \nwerden. Die Frist zur Begründung der Berufung wird auf Antrag \nentsprechend verlängert.\" \n\nerzeugt kein Vertrauen darauf, dass die Berufungsbegründungsfrist \nwährend des Mediationsverfahrens nicht läuft. \n\nBGH, Beschluss vom 12. Februar 2009 - VII ZB 76/07 - OLG Dresden \nLG Dresden \n\nDer VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Februar 2009 durch den \n\nVorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka, den Richter Dr. Kuffer, den Richter \n\nBauner, die Richterin Safari Chabestari und den Richter Dr. Eick \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des \n\n9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 5. September \n\n2007 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. \n\nBeschwerdewert: 28.576,70 € \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\n2 \n\n3 \n\nDie Klägerin hat von den Beklagten Zahlung von 42.502,56 € verlangt. \n\nDas Landgericht hat die Beklagten wie Gesamtschuldner verurteilt, an \n\ndie Klägerin 28.576,70 € nebst Zinsen zu zahlen. \n\nDie Berufung der Beklagten gegen das am 26. März 2007 zugestellte \n\nUrteil ist am 16. April 2007 bei dem Berufungsgericht eingegangen. Dieses hat \n\nmit Verfügung vom selben Tag auf die Möglichkeit eines Mediationsverfahrens \n\nvor dem dafür eigens eingerichteten 15. Zivilsenat hingewiesen. In den hierzu in \n\ndem \"Informationsblatt zur Mediation\" erteilten Hinweisen heißt es unter \n\nanderem: \n\n\"Das Mediationsverfahren wird beim Oberlandesgericht D. als Teil \n\ndes gerichtlichen Verfahrens, und \n\nzwar als besondere \n\nAusgestaltung der \n\nin § 278 Abs. 2 ZPO \n\nvorgesehenen \n\nGüteverhandlung betrieben. \n\n… \n\nWährend des Mediationsverfahrens soll die Berufung nicht \n\nbegründet werden. Die Frist zur Begründung der Berufung wird auf \n\nAntrag entsprechend verlängert.\" \n\n4 \n\nBis zur Güteverhandlung im Mediationsverfahren am 31. Mai 2007 haben \n\ndie Beklagten keinen Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist \n\ngestellt. In dieser Sitzung hat der Mediationsrichter im Einverständnis mit der \n\nKlägerin die Frist zur Begründung der Berufung für die Beklagten bis zum \n\n29. Juni 2007 verlängert. Mit Schriftsatz vom 28. Juni 2007 haben die Beklagten \n\ndie Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 6. Juli 2007 \n\nbeantragt, die von dem Mediationsrichter gewährt wurde. Die Berufung ist am \n\n6. Juli 2007 begründet worden. \n\n5 \n\nDer 9. Zivilsenat des Berufungsgerichts, an den das Verfahren nach \n\nScheitern der Mediation abgegeben worden ist, hat die Berufung als unzulässig \n\nverworfen, weil die Berufungsbegründungsfrist am 29. Mai 2007 abgelaufen \n\ngewesen und die Frist daher versäumt sei. Eine Wiedereinsetzung in den \n\nvorigen Stand hat er abgelehnt. \n\n6 \n\nMit der Rechtsbeschwerde begehren die Beklagten die Aufhebung dieser \n\nEntscheidung und die Zurückverweisung an das Berufungsgericht. \n\nII. \n\n7 \n\n8 \n\nDie gemäß §§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte \n\nund auch im Übrigen zulässige (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) Rechtsbeschwerde ist \n\nnicht begründet. \n\n1. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, die Berufungsbegründungfrist \n\nhabe, nachdem das Urteil des Landgerichts den Beklagten am 26. März 2007 \n\nzugestellt worden sei, mit Ablauf des 29. Mai 2007 (Dienstag nach Pfingsten) \n\ngeendet. Da bis zu diesem Zeitpunkt weder eine Berufungsbegründungsschrift \n\nnoch ein Antrag auf Verlängerung der Frist zur Begründung der Berufung \n\neingegangen sei, sei die Berufung mit Ablauf des 29. Mai 2007 unzulässig \n\ngeworden. Da die Fristversäumnis nicht unverschuldet gewesen sei, sei auch \n\nkeine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. \n\n9 \n\nEine andere rechtliche Beurteilung sei nicht deshalb geboten, weil die \n\nParteien zunächst ein gerichtliches Mediationsverfahren \n\nin Anspruch \n\ngenommen hätten und der Mediationsrichter die Frist zur Berufungsbegründung \n\nmit Zustimmung der Klägerin am 31. Mai 2007 verlängert habe. \n\n10 \n\n11 \n\n2. Das Berufungsgericht hat die Berufung zu Recht als unzulässig \n\nverworfen. Die Berufungsbegründungsfrist ist versäumt worden. \n\na) Die Berufungsbegründungsfrist ist ohne eine wirksame Verlängerung \n\nam 29. Mai 2007 abgelaufen. Die Rechtsbeschwerde stellt zwar zur \n\nÜberprüfung, ob die Begründungsfrist durch das Mediationsverfahren gehemmt \n\nworden ist. Sie vermag jedoch keine Grundlage für diese Hemmung zu nennen. \n\nEine solche ist auch nicht ersichtlich. Das Mediationsverfahren ist als \n\nbesonders ausgestaltetes Güteverfahren gemäß § 278 Abs. 2 ZPO \n\ndurchgeführt worden. Gemäß § 278 Abs. 5 Satz 3 ZPO gilt § 251 ZPO \n\n12 \n\n13 \n\nentsprechend. Die \n\nim Einverständnis der Parteien durchgeführte, als \n\nMediationsverfahren ausgestaltete Güteverhandlung hat gemäß § 251 Satz 2 \n\nZPO auf den Lauf der \n\nin § 233 ZPO bezeichneten Frist zur \n\nBerufungsbegründung keinen Einfluss. Eine Aussetzung des gerichtlichen \n\nVerfahrens mit der Wirkung, dass der Lauf der Berufungsbegründungsfrist \n\naufhört, § 249 Abs. 1 ZPO, hat nicht stattgefunden. \n\nb) Die Berufungsbegründungsfrist ist durch den Mediationsrichter nicht \n\nwirksam verlängert worden. \n\nDie Fristverlängerung war fehlerhaft, weil die Berufungsbegründungsfrist \n\nbereits abgelaufen und ein Verlängerungsantrag bis zum Ablauf der Frist nicht \n\ngestellt worden war (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Dezember 1991 - VI ZB \n\n26/91, BGHZ 116, 377). Nach der gefestigten Rechtsprechung des \n\nBundesgerichtshofs ist bei der Prüfung der Frage, ob eine fehlerhafte \n\nFristverlängerung wirksam ist, in erster Linie auf den allgemeinen Grundsatz \n\nder Wirksamkeit verfahrensfehlerhafter gerichtlicher Entscheidungen sowie \n\ninsbesondere auf den Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes abzustellen. \n\nDanach darf die Prozesspartei, der eine beantragte Verlängerung der \n\nBerufungsbegründungsfrist gewährt worden ist, grundsätzlich darauf vertrauen, \n\ndass die betreffende richterliche Verfügung wirksam ist. Grenzen ergeben sich \n\nallerdings aus dem Gebot der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit (BGH, \n\nBeschluss vom 18. November 2003 - VIII ZB 37/03, NJW 2004, 1460 m.w.N.). \n\nIm Hinblick darauf kann eine Partei ein schützenswertes Vertrauen in die \n\nWirksamkeit einer Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist grundsätzlich \n\nnicht bilden, wenn die Verlängerung nach Ablauf der Frist erfolgt und sie bis zu \n\nderen Ablauf keinen Antrag gestellt hat. Eine solche Verlängerung ist \n\nunwirksam (BGH, Beschluss vom 17. Dezember 1991 - VI ZB 26/91, BGHZ \n\n116, 377). Daran ändert sich nichts, wenn das Gericht die in § 278 Abs. 2 ZPO \n\nvorgesehene Güteverhandlung in besonderer Weise als Mediationsverhandlung \n\nausgestaltet. \n\n14 \n\nc) Allein der Umstand, dass eine als Mediationsverfahren ausgestaltete \n\nGüteverhandlung stattfindet, begründet kein Vertrauen darauf, dass entgegen \n\nden gesetzlichen Regelungen die Berufungsbegründungsfrist nicht abläuft. \n\nAuch können die Beklagten keinen Vertrauenstatbestand aus dem vom Gericht \n\nüberreichten Informationsblatt zur Mediation herleiten. Es kann deshalb \n\ndahinstehen, ob ein solches Vertrauen überhaupt dazu verhelfen könnte, die \n\nfristverlängernde Verfügung des Mediationsrichters als wirksam anzusehen \n\noder ob es lediglich die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand begründen \n\nkönnte. \n\n15 \n\nZwar legen die im Informationsblatt mitgeteilten Hinweise den Parteien \n\nnahe, während des Mediationsverfahrens die Berufung nicht zu begründen. \n\nJedoch findet sich in dem unmittelbar anschließenden Satz der Hinweis, dass \n\ndie Frist zur Begründung der Berufung auf Antrag entsprechend verlängert wird. \n\nDieser Satz macht deutlich, dass es bei der gesetzlichen Regelung des § 520 \n\nAbs. 2 ZPO verbleibt, mit der Folge, dass ein Antrag auf Verlängerung der Frist \n\nzur Berufungsbegründung zu stellen ist, um einen Ablauf der Frist während des \n\nMediationsverfahrens zu verhindern. \n\n16 \n\n3. Die Entscheidung des Berufungsgerichts zur Versagung der \n\nWiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nicht zu beanstanden, da eine \n\nunverschuldete Fristversäumung seitens der Beklagten nicht vorliegt. Die \n\nProzessbevollmächtigten der Beklagten mussten bedenken, dass die \n\nBerufungsbegründung innerhalb der Frist des § 520 Abs. 2 ZPO einzureichen \n\nwar. Die gerichtlichen Hinweise zum Mediationsverfahren sind hinreichend klar \n\nformuliert, so dass diesen zu entnehmen ist, dass ein Antrag auf Verlängerung \n\nder Berufungsbegründungsfrist rechtzeitig zu stellen ist. \n\n17 \n\n4. Die Annahme der Beklagten im Rechtsbeschwerdeverfahren, der \n\nMediationsrichter habe den Beklagten im Gütetermin auf den von ihnen \n\nvermutlich gestellten Verlängerungsantrag eine Wiedereinsetzung in den \n\nvorigen Stand gewährt, entbehrt jeder Grundlage. Eine solche Entscheidung ist \n\nnicht erkennbar. Es gibt auch keine Vermutung für eine solche Entscheidung \n\nvon Amts wegen aufgrund des Umstandes, dass die Beklagten - wovon \n\nauszugehen ist - im Mediationstermin einen Verlängerungsantrag gestellt \n\nhaben. Dieser stellte entgegen der von der Rechtsbeschwerde vertretenen \n\nAuffassung nicht die Nachholung der versäumten Prozesshandlung dar (BGH, \n\nBeschluss vom 4. Oktober 1994 - VI ZB 17/93, NJW 1995, 60 m.w.N.). Es kann \n\nnicht angenommen werden, dass der Mediationsrichter Wiedereinsetzung in \n\nden vorigen Stand allein aufgrund des Verlängerungsantrags gewähren wollte, \n\nobwohl die Berufungsbegründung innerhalb der Antragsfrist hätte nachgeholt \n\nwerden müssen. \n\nKniffka \n\nKuffer \n\nBauner \n\nSafari Chabestari \n\nEick \n\nVorinstanzen: \n\nLG Dresden, Entscheidung vom 21.03.2007 - 4 O 3105/06 - \n\nOLG Dresden, Entscheidung vom 05.09.2007 - 9 U 584/07 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-02-12/vii-zb-76-07","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 278","ref_norm":"278","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 520","ref_norm":"520","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 233","ref_norm":"233","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 251","ref_norm":"251","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-02-12/vii-zb-76-07","retrieved":"2026-07-10 19:11:24.684448+00:00"},"card":{"id":"bgh/2009-02-12/vii-zb-76-07","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"VII. 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