{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VII_ZS/2007/VII_ZB__66-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VII. Zivilsenat","decided":"2008-07-08","aktenzeichen":"VII ZB 66/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nVII ZB 66/07 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n8. Juli 2008 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Juli 2008 durch den Vor-\n\nsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Dr. Kuffer und Bauner, die Richterin \n\nSafari Chabestari und den Richter Dr. Eick \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss des \n\n26. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom \n\n9. August 2007 (26 W 35/07) wird auf ihre Kosten zurückgewie-\n\nsen. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDer Gläubiger betreibt gegen die Schuldnerin, die Republik A., die \n\nZwangsvollstreckung aus einem Urteil des Landgerichts F. , \n\ndurch das die Schuldnerin zur Zahlung von 112.995,51 €, zur Zahlung von \n\n10.481,48 € und zur Zahlung von 6.495,96 € (insgesamt 129.972,95 €) an den \n\nGläubiger, der Staatsanleihen der Schuldnerin gezeichnet hat, jeweils nebst \n\nZinsen und Zug um Zug gegen Aushändigung von Inhaberschuldverschreibun-\n\ngen bzw. Zinsscheinen, verurteilt wurde. Das Landgericht berichtigte später den \n\nTenor dieses Urteils hinsichtlich der Zahlung von 6.495,96 € dahingehend, dass \n\nstatt der Zinsscheine Nummer 6 solche mit der Nummer 7 vom Gläubiger he-\n\nrauszugeben sind. \n\n2 \n\nDer Gläubiger bot durch einen Gerichtsvollzieher die im Urteil aufgeführ-\n\nten Inhaberschuldverschreibungen und Zinsscheine am 23. Mai 2005 dem Pro-\n\nzessbevollmächtigten der Schuldnerin, am 29. Juni 2006 der in den Anleihebe-\n\ndingungen bezeichneten Hauptzahlstelle der Schuldnerin und am 10. März \n\n2007 der Gesandten der Schuldnerin an. Alle Angebotsempfänger erklärten, \n\ndass die Forderung nicht bezahlt werden könne. Der Prozessbevollmächtigte \n\nder Schuldnerin wies zusätzlich darauf hin, dass für die Entgegennahme nicht \n\ndie Rechtsanwälte, sondern die jeweiligen Zahlstellen zuständig seien. Der Ge-\n\nrichtsvollzieher stellte in allen drei Fällen den Annahmeverzug der Schuldnerin \n\nfest. \n\n3 \n\nAuf Antrag des Gläubigers hat das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - \n\nam 8. Februar 2006 die Pfändung von angeblichen Forderungen der Schuldne-\n\nrin gegen die Drittschuldnerin wegen eines Betrages in Höhe von 123.476,99 € \n\nzuzüglich Verzugszinsen in Höhe von 32.567,35 € und Vollstreckungskosten \n\nangeordnet und die Ansprüche an den Gläubiger überwiesen. In der Anlage \n\nzum Pfändungs- und Überweisungsbeschluss heißt es zur gepfändeten Forde-\n\nrung: \n\n\"Anspruch auf: sämtliche bereits vorhandene Guthabensbeträge und zu-\n\nkünftig eingehende Guthabensbeträge der (Anleihe-)Gläubigerin, die bei \n\nder Drittschuldnerin in ihrer Eigenschaft als Zahlstelle im Rahmen der \n\nA.-Anleihen vorhanden sind. … Konsular- bzw. Botschaftskonten sind von \n\nder Pfändung nicht erfasst.“ \n\n4 \n\nAuf Erinnerung der Schuldnerin hat das Amtsgericht diesen Beschluss \n\naufgehoben, da sich die Schuldnerin nicht im Annahmeverzug befinde. Die \n\nhiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Gläubigers hat zur Aufhebung \n\ndes Beschlusses des Amtsgerichts und zur Zurückweisung der Erinnerung der \n\nSchuldnerin geführt. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbe-\n\nschwerde verfolgt die Schuldnerin die Aufhebung des Pfändungs- und Überwei-\n\nsungsbeschlusses weiter. \n\nII. \n\n5 \n\nDas Beschwerdegericht führt aus, die Schuldnerin sei zwar nicht durch \n\ndas Angebot der Inhaberschuldverschreibungen an ihren Prozessbevollmäch-\n\ntigten, jedoch durch das nach Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbe-\n\nschlusses erfolgte Angebot an ihre Hauptzahlstelle und durch deren Zahlungs-\n\nverweigerung in Annahmeverzug gekommen. Der zunächst vorhandene Mangel \n\nsei damit geheilt. Die vollstreckbare Forderung sei als Teilbetrag hinreichend \n\nbestimmt, eine ausreichende Forderungsaufstellung aufgeschlüsselt nach \n\nHauptsache und Zinsen liege vor. Die Nichtaufnahme des Berichtigungsbe-\n\nschlusses in den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss sei unschädlich, da \n\nnur der hiervon nicht betroffene Teil der titulierten Forderung Gegenstand der \n\nVollstreckung sei. \n\nIII. \n\n6 \n\n7 \n\nDie statthafte (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO) und auch \n\nim Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. \n\n1. Zwar hätte über die in zulässiger Weise gemäß § 569 Abs. 1 Satz 1 \n\nZPO beim Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - eingelegte sofortige Beschwer-\n\nde nicht das Oberlandesgericht, sondern das Landgericht zu entscheiden ge-\n\nhabt. § 119 Abs. 1 Nr. 1 b GVG ist hier nicht anzuwenden (vgl. BGH, Beschluss \n\nvom 25. Oktober 2006 - VII ZB 24/06, MDR 2007, 487). Dies unterliegt aber \n\nnicht der Nachprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht (BGH, Beschluss \n\nvom 4. Juli 2007 - VII ZB 6/05, NJW-RR 2007, 1498). \n\n8 \n\n2. Die Forderung, wegen derer der Gläubiger die Zwangsvollstreckung \n\nbetreibt, ist hinreichend bestimmt. \n\n9 \n\nDie Forderung des Gläubigers muss nach Hauptsache, Zinsen, Prozess- \n\nund Vollstreckungskosten zumindest bestimmbar dargestellt sein (BGH, Be-\n\nschluss vom 27. Juni 2003 - IXa ZB 119/03, NJW-RR 2003, 1437). Dem genügt \n\nder Gläubiger mit seiner dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss beilie-\n\ngenden Forderungsaufstellung. Von der Hauptforderung macht er einen Teilbe-\n\ntrag \n\nin Höhe von 123.476,99 € zuzüglich Verzugszinsen \n\nin Höhe von \n\n32.567,35 € und der entstehenden Vollstreckungskosten geltend. Der Teilbe-\n\ntrag setzt sich aus den zwei Hauptforderungen von 112.995,51 € und \n\n10.481,48 € des der Vollstreckung zugrunde liegenden Urteils zusammen. Eine \n\ndarüber hinausgehende Aufschlüsselung ist nicht erforderlich. Eine Gesamtab-\n\nrechung ist entbehrlich, weil der Anspruch tituliert ist und deshalb im titelschaf-\n\nfenden Verfahren bereits überprüft wurde (OLG Köln, MDR 1982, 943). Eine zu \n\nverrechnende Zahlung seitens der Schuldnerin ist bislang unstreitig nicht er-\n\nfolgt. \n\n10 \n\n3. Auch die gepfändete Forderung ist hinreichend bestimmt. Zu Unrecht \n\nrügt die Rechtsbeschwerde, dass der Zusatz im Pfändungs- und Überwei-\n\nsungsbeschluss \"Konsular- bzw. Botschaftskonten sind von der Pfändung nicht \n\nerfasst\" zu unbestimmt sei. \n\n11 \n\nDie Schuldnerin genießt hinsichtlich ihrer Konsular- und Botschaftskon-\n\nten diplomatische Immunität, weil diese Konten der diplomatischen Vertretung \n\nder Schuldnerin zur Wahrnehmung ihrer amtlichen Funktion dienen. Andernfalls \n\nkönnte durch die Zwangsvollstreckung die Erfüllung ihrer diplomatischen Tätig-\n\nkeit beeinträchtigt werden (vgl. BVerfG, BVerfGE 46, 342, 394 f.; BGH, Be-\n\nschluss vom 4. Juli 2007 - VII ZB 6/05, NJW-RR 2007, 1498; BGH, Beschluss \n\nvom 4. Oktober 2005 - VII ZB 8/05, NJW-RR 2006, 425, 426; BGH, Beschluss \n\nvom 28. Mai 2003 - IXa ZB 19/03, NJW-RR 2003, 1218, 1219). Bei der Beurtei-\n\nlung dieser Gefährdung zieht das Völkerrecht den Schutzbereich zugunsten des \n\nanderen Staates sehr weit und stellt auf die typische, abstrakte Gefahr, nicht \n\naber auf eine konkrete Beeinträchtigung der diplomatischen Tätigkeit ab \n\n(BVerfG, aaO; BGH, aaO; Pfeiffer/Kopp, ZVglRWiss 102 (2003), 563, 569; \n\nGeimer, Internationales Zivilprozessrecht, 5. Aufl., Rdn. 593 f.). Dabei liegt es in \n\nder Hand der Schuldnerin, dafür Sorge zu tragen, dass der Drittschuldnerin die \n\nentsprechenden Konten bekannt sind. Das allgemeine Völkerrecht verwehrt es \n\nnicht, von der Schuldnerin zu verlangen, dass sie glaubhaft macht, es handele \n\nsich bei einem Konto um ein solches, das zur Aufrechterhaltung der Funktionen \n\nihrer diplomatischen Vertretung dient, wobei eine gehörige Versicherung durch \n\nein zuständiges Organ des Entsendestaates ausreicht (BVerfG, BVerfGE 46, \n\n342, 400). Das Vollstreckungsgericht hat zu Recht und in richtiger Art und Wei-\n\nse Konsular- und Botschaftskonten von der Pfändung ausgenommen. Die Gut-\n\nhaben gelten als gepfändet, soweit sich die Schuldnerin zur Eigenschaft der \n\nKonten nicht erklärt. \n\n12 \n\n4. Unschädlich ist, dass die Tenorberichtigung bei der Bezeichnung des \n\nVollstreckungstitels nicht erwähnt ist. Das Beschwerdegericht hat rechtsfehler-\n\nfrei festgestellt, dass ohne weiteres erkennbar ist, aus welchem Titel vollstreckt \n\nwird, zumal sich die Vollstreckung auf den nicht berichtigten Teil beschränkt. \n\n13 \n\n5. Die Voraussetzungen des § 765 ZPO, der auf Grund der ausdrückli-\n\nchen Zug-um-Zug-Verurteilung in dem der Vollstreckung zugrunde liegenden \n\nUrteil anwendbar ist, sind erfüllt. \n\n14 \n\na) Die Vollstreckung wegen einer Forderung, die den Schuldner nur ge-\n\ngen Aushändigung einer Inhaberschuldverschreibung zur Leistung verpflichtet \n\n(§ 797 BGB), fällt grundsätzlich nicht unter §§ 756, 765 ZPO, da die Herausga-\n\nbe des Papiers kein selbständiger Gegenanspruch, sondern eine besondere \n\nAusgestaltung des Rechts auf Quittung ist (Stöber, Forderungspfändung, \n\n14. Aufl., Rdn. 470 a; MünchKommZPO/Heßler, 3. Aufl., § 756 Rdn. 9). Das \n\nPapier selbst hat keinen eigenen Vermögenswert, sondern ist ein Präsentati-\n\nons- und Einlösepapier (Soergel/Welter, BGB, 12. Aufl., § 797 Rdn. 1). Deshalb \n\nist nach § 797 BGB grundsätzlich zu tenorieren, dass der Schuldner gegen \n\nAushändigung der Inhaberschuldverschreibung zur Leistung verpflichtet ist, \n\nwomit für alle Beteiligten erkennbar ist, dass es sich nicht um eine Zug-um-Zug-\n\nVerurteilung im vollstreckungsrechtlichen Sinne handelt und § 765 ZPO damit \n\nkeine Anwendung findet. Da der Schuldner nur gegen Aushändigung der Inha-\n\nberschuldverschreibungen zu leisten hat, müssen in diesem Fall dem Vollstre-\n\nckungsgericht für den Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses \n\nneben dem Vollstreckungstitel auch die Schuldverschreibungen vorgelegt wer-\n\nden (Stöber, Forderungspfändung, 14. Aufl., Rdn. 470 a m.w.N.). \n\n15 \n\nAnders verhält es sich, wenn - wie hier - ausdrücklich zu einer Leistung \n\nZug um Zug gegen Herausgabe von Inhaberschuldverschreibungen verurteilt \n\nwurde. Soweit vertreten wird, dass auch in diesem Fall eine Vollstreckung nicht \n\nvon den Voraussetzungen der §§ 756, 765 ZPO abhängig sei, da allein die Tat-\n\nsache entscheidend sei, dass sich der Anspruch bereits ohne besonderen Aus-\n\nspruch direkt aus dem Gesetz ergebe (so OLG Frankfurt, OLGZ 1981, 261, \n\n263 f.; OLG Hamm, DGVZ 1979, 122, 123; Stöber, Forderungspfändung, \n\n14. Aufl., Rdn. 470 a; Musielak/Lackmann, ZPO, 5. Aufl., § 756 Rdn. 2; Walker \n\nin: Schuschke/Walker, ZPO, 3. Aufl., § 756 Rdn. 2), ist dem nicht zu folgen (wie \n\nhier MünchKommZPO/Wolfsteiner, 3. Aufl., § 726 Rdn. 21; Wieczorek/ \n\nSchütze/Salzmann, ZPO, 3. Aufl., § 756 Rdn. 3; ähnlich Treysse, DGVZ 1983, \n\n36 f.). Die Zug-um-Zug-Leistung im Sinne des § 765 ZPO ist rein vollstre-\n\nckungsrechtlich zu verstehen, unabhängig davon, ob materiellrechtlich ein sy-\n\nnallagmatisches Verhältnis besteht oder nicht. Im formalisierten Zwangsvoll-\n\nstreckungsverfahren ist grundsätzlich allein der Inhalt des Vollstreckungstitels \n\nmaßgebend. Das Vollstreckungsorgan ist nicht befugt, in eigenmächtiger Ab-\n\nweichung vom Titel die Vollstreckung von der Vorlage von Urkunden abhängig \n\nzu machen. Die Frage, ob etwas Zug um Zug zu leisten ist, ist eine materiell-\n\nrechtliche Frage, die vom Prozessgericht und nicht vom Vollstreckungsorgan zu \n\nentscheiden ist. Es ist nicht Aufgabe des Vollstreckungsorgans, dies im Detail \n\nzu prüfen und die eigene Entscheidung über diejenige des Prozessgerichts zu \n\nstellen. Sollte - wie hier - im Tenor irrtümlicherweise eine Zug-um-Zug-\n\nVerurteilung ausgesprochen sein, obwohl sich aus den Entscheidungsgründen \n\nergibt, dass das Gericht die Aushändigungspflicht nach § 797 BGB meinte, kä-\n\nme möglicherweise eine Berichtigung des Urteils nach § 319 ZPO in Betracht. \n\nSolange diese nicht erfolgt ist, ist vollstreckungsrechtlich § 765 ZPO anzuwen-\n\nden. \n\nb) Zutreffend geht das Beschwerdegericht davon aus, dass sich die \n\nSchuldnerin im Annahmeverzug befindet. \n\naa) Die jeweilige Feststellung des Gerichtsvollziehers in den Protokollen, \n\ndass die Schuldnerin sich im Annahmeverzug befinde, ist für das Vollstre-\n\nckungsgericht nicht bindend. Die Feststellung des Annahmeverzugs ist eine \n\nrechtliche Frage, die durch das Vollstreckungsgericht zu prüfen \n\nist \n\n(Musielak/Lackmann, ZPO, 5. Aufl., § 765 Rdn. 2; MünchKommZPO/Heßler, \n\n3. Aufl., § 765 Rdn. 10 m.w.N.). \n\n16 \n\n17 \n\n18 \n\nbb) Nicht ausreichend war das Angebot der Inhaberschuldverschreibun-\n\ngen an den von der Schuldnerin im Erkenntnisverfahren bevollmächtigten \n\nRechtsanwalt, da dieser zur Entgegennahme der Papiere nicht ermächtigt war. \n\nInsbesondere ergibt sich eine derartige Bevollmächtigung nicht aus der Pro-\n\nzessvollmacht des Rechtsanwalts (§ 81 ZPO). Der Prozessbevollmächtigte hat \n\nkeine Befugnis, für seine Partei die streitgegenständliche Leistung oder andere \n\nLeistungen - auch nicht im Zwangsvollstreckungsverfahren - anzunehmen \n\n(Musielak/Weth, ZPO, 5. Aufl., § 81 Rdn. 10; MünchKommZPO/v.Mettenheim, \n\n3. Aufl., § 81 Rdn. 12, 16; Stein/Jonas/Bork, ZPO, 22. Aufl., § 81 Rdn. 22). \n\nVielmehr bedarf es dazu einer besonderen Ermächtigung durch die Partei. \n\nNichts anderes gilt für die Annahme der im Rahmen einer Zug-um-Zug-\n\nVollstreckung angebotenen Leistung durch den Prozessbevollmächtigten der \n\nSchuldnerin. Eine solche besondere Bevollmächtigung des Prozessbevollmäch-\n\ntigten ist nicht dargetan. \n\n19 \n\ncc) Auch das Angebot der Inhaberschuldverschreibungen an die Ge-\n\nsandte war zur Begründung des Annahmeverzugs nicht geeignet. Eine Ermäch-\n\ntigung der Gesandten zur Entgegennahme der Papiere ist nicht ersichtlich. Als \n\ndiplomatische Vertreterin der Schuldnerin ist die Gesandte dafür zuständig, den \n\npolitischen Verkehr zwischen den Regierungen des eigenen und des fremden \n\nStaates zu vermitteln. \n\n20 \n\ndd) Die Schuldnerin ist jedoch durch das Angebot der Inhaberschuldver-\n\nschreibungen an die Hauptzahlstelle in Annahmeverzug gekommen. Ohne Er-\n\nfolg macht die Rechtsbeschwerde geltend, die Hauptzahlstelle sei zur Entge-\n\ngennahme der Inhaberschuldverschreibungen nicht ermächtigt gewesen. \n\n21 \n\n(1) Ein Annahmeverzug der Schuldnerin setzt nach §§ 293 ff. BGB vor-\n\naus, dass die Zug um Zug herauszugebenden Inhaberschuldverschreibungen \n\nihr oder einem empfangsberechtigten Vertreter (MünchKommBGB/Ernst, \n\n5. Aufl., § 293 Rdn. 14) angeboten worden sind. Weigert sich der Vertreter, die \n\nLeistung entgegenzunehmen, so ist das Angebot der Schuldnerin jedenfalls \n\ndann in einer den Annahmeverzug begründenden Weise zugegangen, wenn \n\ndiese den Vertreter durch Erklärung gegenüber dem Gläubiger zur Empfang-\n\nnahme ermächtigt hat (Soergel/Wiedemann, BGB, 12. Aufl., § 293 Rdn. 7). \n\n22 \n\n(2) Das Beschwerdegericht hat § 4 der den Inhaberschuldverschreibun-\n\ngen unstreitig zu Grunde liegenden Anleihebedingungen zu Recht die Emp-\n\nfangsberechtigung der Hauptzahlstelle entnommen. \n\n23 \n\nDer Umfang einer Vollmacht richtet sich nach dem geäußerten Willen \n\ndes Vertretenen. Bei Zweifeln ist der Umfang durch Auslegung (§§ 133, 157 \n\nBGB) zu ermitteln (BGH, Urteil vom 9. Juli 1991 - XI ZR 218/90, NJW 1991, \n\n3141). Maßgebend ist, wie der Gläubiger das Verhalten der Schuldnerin als \n\nVollmachtgeberin verstehen durfte. Bei einer nach außen kundgegebenen oder \n\neiner in einer Urkunde verlautbarten Vollmacht kommt es auf die Verständnis-\n\nmöglichkeit des Erklärungsempfängers, bei einer Vielzahl von Personen auf die \n\nVerständnismöglichkeit eines durchschnittlichen Beteiligten an \n\n(Palandt/ \n\nHeinrichs, BGB, 67. Aufl., § 167 Rdn. 5). \n\n24 \n\nNach § 4 Abs. 1 und 3 der Anleihebedingungen sind Zahlungen auf die \n\nSchuldverschreibungen und Zinsscheine unter anderem bei der Hauptzahlstelle \n\nzu leisten und dieser die fälligen Schuldverschreibungen zusammen mit allen \n\nZinsscheinen auszuhändigen. Dies durfte der Gläubiger so verstehen, dass die \n\nHauptzahlstelle diejenige ist, die für die Inhaberschuldverschreibungen und die \n\ndamit verbundenen Maßnahmen zuständig und insoweit von der Schuldnerin \n\nbevollmächtigt ist. So hat beispielsweise auch die Kündigung gegenüber der \n\nHauptzahlstelle als Vertreterin der Schuldnerin zu erfolgen (§ 8 Abs. 1 und 2 \n\nder Anleihebedingungen). Die Schuldverschreibungen und Zinsscheine sowie \n\ndie Rechte und Pflichten der Inhaber von Schuldverschreibungen und Zins-\n\nscheinen, der Schuldnerin und der Hauptzahlstelle aus diesen Papieren sollen \n\nsich \"in jeder Hinsicht\" nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland \n\nbestimmen (§ 11 Abs. 1); Erfüllungsort soll F. sein (§ 11 \n\nAbs. 3), die Schuldnerin hat sich der deutschen Gerichtsbarkeit unterworfen \n\nund auf den Einwand der örtlichen Unzuständigkeit verzichtet (§ 11 Abs. 4) und \n\nschließlich sollen deutsche Gerichte für die Kraftloserklärung abhandengekom-\n\nmener oder vernichteter Schuldverschreibungen zuständig sein (§ 11 Abs. 6 der \n\nAnleihebedingungen). Hieraus folgt, dass die Abwicklung des gesamten Anlei-\n\nhegeschäfts in Deutschland erfolgen sollte und zwar auch im Falle der gerichtli-\n\nchen Durchsetzung von berechtigten Ansprüchen der Inhaber der Schuldver-\n\nschreibungen, weshalb nach dem Verständnis eines durchschnittlichen beteilig-\n\nten Gläubigers davon ausgegangen werden muss, dass die Hauptzahlstelle \n\numfassend empfangsberechtigt war. \n\n25 \n\nSoweit die Rechtsbeschwerde sich darauf beruft, dass die Anleihebedin-\n\ngungen nur die ursprüngliche Zahlungsabwicklung im Rahmen der regulären \n\nAnleihen abdecken und sich nicht auf die Entgegennahme der Papiere im \n\nRahmen der Zwangsvollstreckung erstrecken, ist eine derartige Einschränkung \n\nden Anleihebedingungen nicht zu entnehmen. Ist die Hauptzahlstelle bei Fällig-\n\nkeit zur Entgegennahme der Schuldverschreibungen ermächtigt, muss sie dies \n\nerst recht im Falle der Zwangsvollstreckung sein, der - über die Fälligkeit hin-\n\naus - ein vollstreckbarer Titel über die Zahlungspflicht der Schuldnerin zugrunde \n\nliegt. \n\n26 \n\n(3) Unschädlich ist, dass die Schuldnerin durch das Angebot der Inha-\n\nberschuldverschreibungen an die Hauptzahlstelle erst nach Erlass des Pfän-\n\ndungs- und Überweisungsbeschlusses in Annahmeverzug gekommen ist. Ein \n\nVerstoß gegen § 765 ZPO führt nicht zur Nichtigkeit der Vollstreckungsmaß-\n\nnahme, sondern lediglich zu deren Anfechtbarkeit. Dieser Mangel kann durch \n\nNachholung - auch noch im Erinnerungs- bzw. Beschwerdeverfahren - geheilt \n\nwerden (MünchKommZPO/Heßler, 3. Aufl., § 765 Rdn. 12 f.; Walker \n\nin: \n\nSchuschke/Walker, ZPO, 3. Aufl., § 766 Rdn. 27 m.w.N.). \n\nDressler \n\nKuffer \n\nBauner \n\nSafari Chabestari \n\nEick \n\nVorinstanzen: \n\nAG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 02.02.2007 - 82 M 1175/06 - \n\nOLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 09.08.2007 - 26 W 35/07 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2007/VII_ZB__66-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-07-08/vii-zb-66-07","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 765","ref_norm":"765","n":7},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 797","ref_norm":"797","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 756","ref_norm":"756","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 319","ref_norm":"319","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 569","ref_norm":"569","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 81","ref_norm":"81","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 293","ref_norm":"293","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2007/VII_ZB__66-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2007/VII_ZB__66-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-07-08/vii-zb-66-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2007/VII_ZB__66-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:50:19.888256+00:00"}}