{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VII_ZS/2007/VII_ZB__62-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VII. Zivilsenat","decided":"2008-03-13","aktenzeichen":"VII ZB 62/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"ZPO §§ 829, 835 Ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ist auch dann wirksam, wenn in dem Beschlussformular auf angeheftete Anlagen verwiesen wird, in denen die gepfändete Forderung bezeichnet ist. Die Anlagen als solche müssen nicht unterschrieben werden.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nVII ZB 62/07 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n13. März 2008 \n\nin dem Zwangsvollstreckungsverfahren \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nZPO §§ 829, 835 \n\nEin Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ist auch dann wirksam, wenn in \n\ndem Beschlussformular auf angeheftete Anlagen verwiesen wird, in denen die \n\ngepfändete Forderung bezeichnet ist. Die Anlagen als solche müssen nicht \n\nunterschrieben werden. \n\nBGH, Beschluss vom 13. März 2008 - VII ZB 62/07 - LG Ellwangen \n AG Crailsheim \n\nDer VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. März 2008 durch den \n\nVorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Dr. Kuffer und Prof. Dr. Kniffka, \n\ndie Richterin Safari Chabestari und den Richter Halfmeier \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde der Drittschuldnerin zu 2 gegen den Be-\n\nschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Ellwangen vom \n\n15. August 2007 wird zurückgewiesen. \n\nDie Rechtsbeschwerdeführerin trägt die Kosten des Verfahrens. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\n1. Die Rechtsbeschwerdeführerin wendet sich als Drittschuldnerin gegen \n\ndie Wirksamkeit eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses, mit dem u.a. \n\ngegen sie gerichtete Ansprüche des Schuldners auf Rückübertragung sämtli-\n\ncher Rechte aus einem bei der Drittschuldnerin zu 1 bestehenden Lebensversi-\n\ncherungsvertrag gepfändet wurden. \n\n2 \n\nDas Amtsgericht erließ auf Antrag der Gläubigerin am 30. Juni 2006 den \n\nPfändungs- und Überweisungsbeschluss. In dem Beschlussformular heißt es \n\nnach Bezeichnung der der Gläubigerin zustehenden Forderungen: \n\n\"Wegen und bis zur Höhe dieser Forderungen sowie der Zustellungskosten für \n\ndiesen Beschluss werden die angeblichen gegenwärtigen, künftigen und be-\n\ndingten Ansprüche gepfändet, die der Schuldner gegen \n\n1. H.-M. Versicherungen … (Drittschuldnerin zu 1) \n\n2. U. K. … (Drittschuldnerin zu 2) \n\nauf \n\n- siehe Anlage 1 u. 2 - \n\nhat.\" \n\n3 \n\n4 \n\nDas Beschlussformular ist auf der nächsten Seite an der vorgesehenen \n\nStelle vom Rechtspfleger unterschrieben. Dem Beschlussformular sind mit \n\nHeftklammern die Anlagen 1 und 2 nachgeheftet, in denen die gepfändeten \n\nForderungen bezeichnet sind. \n\n2. Auf die Erinnerungen des Schuldners und der Beschwerdeführerin hat \n\ndas Amtsgericht den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss aufgehoben, weil \n\nder Wortlaut der Anlagen nicht durch die Unterschrift unter den Beschluss ge-\n\ndeckt sei. Das Landgericht hat auf die sofortige Beschwerde der Gläubigerin \n\nunter Abänderung des amtsgerichtlichen Beschlusses die Erinnerungen zu-\n\nrückgewiesen. Es vertritt die Auffassung, die Anlagen 1 und 2 seien auch ohne \n\nihre Unterzeichnung Bestandteil des Pfändungs- und Überweisungsbeschlus-\n\nses vom 30. Juni 2006. Sie seien von der Unterschrift des Rechtspflegers durch \n\ndie eindeutige und klare Bezugnahme sowie die feste Verbindung der einheitli-\n\nchen Urkunde gedeckt. Dem Bestimmtheitserfordernis sei dadurch Genüge ge-\n\ntan. \n\n5 \n\n3. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Drittschuldnerin \n\nzu 2 den Antrag auf Aufhebung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlus-\n\nses. Sie meint, der Beschluss sei unwirksam, weil der den Pfandgegenstand \n\nbestimmende Inhalt sich nur unter Zuhilfenahme einer nicht unterschriebenen \n\nAnlage ermitteln lasse. Eine Bezugnahme auf Anlagen sei aus Gründen der \n\nRechts- und Verkehrssicherheit unzureichend. Die fest angehefteten Anlagen \n\ngehörten nicht zum eigentlichen Pfändungsbeschluss. Den Anforderungen an \n\neinen Pfändungsbeschluss werde nur dann Genüge getan, wenn die Anlagen \n\nals Einschalttext ausgestaltet und unterzeichnet seien. Auf diese Weise würde \n\nder Gefahr einer Verwechslung oder eines Austauschs der Anlagen hinreichend \n\nsicher begegnet. \n\n6 \n\n7 \n\nII. \n\nDie Rechtsbeschwerde ist unbegründet. \n\n1. In einem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss muss eine gepfän-\n\ndete Forderung so genau bezeichnet werden, dass ihre Identität unzweifelhaft \n\nfeststeht (BGH, Beschluss vom 28. März 2007 - VII ZB 25/05, BGHZ 172, 16 \n\nm.w.N.). Der Inhalt eines Beschlusses muss sich aus ihm selbst ergeben. Um-\n\nstände außerhalb des eigentlichen Beschlusses dürfen nicht zur Auslegung he-\n\nrangezogen werden, weil das auf eine unzulässige Ergänzung des unvollstän-\n\ndigen und deshalb unwirksamen Pfändungsakts hinausliefe. Es reicht deshalb \n\nnicht, wenn sich der Inhalt des Beschlusses erst aus Urkunden ergibt, die nicht \n\nBestandteil des Beschlusses sind (BGH, Urteil vom 25. Januar 1980 - V ZR \n\n161/76, MDR 1980, 569, 570; Urteil vom 29. November 1984 - X ZR 39/83, \n\nBGHZ 93, 82, 83 f.). \n\n8 \n\n2. Daraus folgt nicht, dass ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss \n\nnicht in der Weise erlassen werden darf, dass ein Beschlussformular durch An-\n\nlagen ergänzt wird, die angeheftet sind. Maßgeblich ist allein, ob in Bezug ge-\n\nnommene Urkunden Bestandteil des Beschlusses sind. Ist das der Fall, ist eine \n\nBezugnahme grundsätzlich unbedenklich. \n\n9 \n\nDurch die vom Willen des Rechtspflegers getragene Anheftung der Anla-\n\ngen an den Beschluss wird eine körperliche Verbindung geschaffen, die ausrei-\n\nchend verdeutlicht, dass die Anlagen dessen Bestandteil sind. Die von der Be-\n\nschwerde vertretene Auffassung, der eigentliche Beschluss könne nur das \n\nFormular sein, findet im Gesetz keine Stütze und wäre auch nicht durchführbar. \n\nDenn die Bezeichnung der Forderung kann weitaus mehr Raum einnehmen, als \n\ndas für den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss verwendete Formular zur \n\nVerfügung stellt. \n\n10 \n\nDem Bestimmtheitsgebot ist bei einer solchen Verfahrensweise jeden-\n\nfalls dann Genüge getan, wenn in den Anlagen die gepfändete Forderung be-\n\nzeichnet ist und in der in dem Beschlussformular vorgesehenen Zeile für die \n\nBezeichnung der gepfändeten Forderung auf sie verwiesen wird. Mit dieser \n\nVerweisung wird unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass die gepfän-\n\ndete Forderung nicht an dieser Stelle, sondern in der Anlage beschrieben ist. \n\nDiese Verfahrensweise bietet im Rechtsverkehr eine ausreichende Sicherheit. \n\nZweifel über den Inhalt des Beschlusses kann sie nicht verursachen. Weitere \n\nAngaben in der Verweisung, etwa eine grobe Umreißung der gepfändeten For-\n\nderung, sind grundsätzlich nicht notwendig. \n\n11 \n\nAus der von der Beschwerde herangezogenen Entscheidung des Bun-\n\ndesgerichtshofs zu den Anforderungen an einen Beschluss zur Insolvenzeröff-\n\nnung ergibt sich nichts anderes (BGH, Urteil vom 9. Januar 2003 - IX ZR 85/02, \n\nNJW-RR 2003, 842). Danach muss die Person des Schuldners aus dem Be-\n\nschluss unmittelbar ersichtlich sein. Eine Bezugnahme auf die Akten oder ande-\n\nre Urkunden, die nicht Bestandteil des Beschlusses sind, ist unzulässig. \n\n12 \n\n3. Ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss bedarf zu seiner Wirk-\n\nsamkeit der Unterschrift des Rechtspflegers (vgl. BGH, Urteil vom 23. Oktober \n\n1997 - IX ZR 249/96, BGHZ 137, 49, 51). Die Unterschrift bezweckt neben der \n\nSelbstkontrolle des entscheidenden Organs, nach außen erkennbar zu machen, \n\ndass die unterschriebene Fassung den Willen bei der Beschlussfassung zutref-\n\nfend wiedergibt. Dadurch wird dem Rechtsverkehr eine hinreichende Gewähr \n\nfür den \n\nInhalt der getroffenen Entscheidung geboten \n\n(vgl. Münch-\n\nKommZPO/Musielak, 3. Aufl., § 315 Rdn. 1). \n\n13 \n\nDiesem Zweck wird eine Unterschrift des Rechtspflegers an der in einem \n\nPfändungs- und Überweisungsbeschlussformular vorgesehenen Stelle gerecht, \n\nwenn das Formular ausreichend deutlich auf bestimmte Anlagen verweist und \n\ndiese Anlagen nachgeheftet sind. Denn durch diese Unterschrift wird nicht nur \n\ndie Kontrollfunktion gewahrt, sondern vor allem auch nach außen deutlich zum \n\nAusdruck gebracht, dass die Anlagen von der Willensbildung des Rechtspfle-\n\ngers umfasst sind. Es ist entgegen der von Stöber vertretenen Auffassung (For-\n\nderungspfändung, 5. Aufl., Rdn. 515) nicht notwendig, dass die Anlagen als \n\nEinschalttext vor die Unterschrift des Rechtspflegers unter das Formular einge-\n\ngliedert werden. Auch ist nicht zu fordern, dass der Rechtspfleger nachgehefte-\n\nte Anlagen unterschreibt. Mit diesen zusätzlichen Unterschriften würde lediglich \n\neine zusätzliche Beweiswirkung geschaffen. \n\n14 \n\nOhne Belang ist in diesem Zusammenhang, dass die Anlagen beim An-\n\nheften vertauscht oder hinterher ausgetauscht werden könnten. Diese Vorgän-\n\nge vermögen die Wirksamkeit des gefassten Beschlusses nicht in Frage zu stel-\n\nlen. \n\n15 \n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. \n\nIII. \n\nDressler Kuffer Kniffka \n\n Safari Chabestari Halfmeier \n\nVorinstanzen: \n\nAG Crailsheim, Entscheidung vom 14.08.2006 - M 1099/06 - \n\nLG Ellwangen, Entscheidung vom 15.08.2007 - 1 T 214/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2007/VII_ZB__62-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-03-13/vii-zb-62-07","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2007/VII_ZB__62-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2007/VII_ZB__62-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-03-13/vii-zb-62-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2007/VII_ZB__62-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:26:40.016611+00:00"}}