{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VII_ZS/2007/VII_ZB__47-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VII. Zivilsenat","decided":"2007-12-12","aktenzeichen":"VII ZB 47/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"ZPO § 850b Abs. 1 Nr. 4 Ansprüche aus einer nur auf den Todesfall abgeschlossenen Lebensversicherung sind, auch wenn die Versicherungssumme 3.579 € übersteigt, nach § 850b Abs. 1 Nr. 4 ZPO insoweit unpfändbar, als sie sich auf der Grundlage einer diesen Betrag nicht übersteigenden Versicherungssumme ergeben.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nVII ZB 47/07 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n12. Dezember 2007 \n\nin dem Zwangsvollstreckungsverfahren \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nZPO § 850b Abs. 1 Nr. 4 \n\nAnsprüche aus einer nur auf den Todesfall abgeschlossenen Lebensversicherung \n\nsind, \n\nauch wenn \n\ndie Versicherungssumme \n\n3.579 € \n\nübersteigt, \n\nnach \n\n§ 850b Abs. 1 Nr. 4 ZPO insoweit unpfändbar, als sie sich auf der Grundlage einer \n\ndiesen Betrag nicht übersteigenden Versicherungssumme ergeben. \n\nBGH, Beschluss vom 12. Dezember 2007- VII ZB 47/07 - AG Wolfenbüttel \n\n LG Braunschweig \n\nDer VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Dezember 2007 durch \n\nden Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die Richter Dr. Kuffer und Bauner, \n\ndie Richterin Safari Chabestari und den Richter Dr. Eick \n\nbeschlossen: \n\nDem Schuldner wird wegen Versäumung der Fristen zur Einle-\n\ngung und Begründung der Rechtsbeschwerde Wiedereinsetzung \n\nin den vorigen Stand gewährt. \n\nAuf die Rechtsbeschwerde des Schuldners wird der Beschluss der \n\n5. Zivilkammer des Landgerichts Braunschweig vom 23. März \n\n2007 insoweit aufgehoben, als die angeblichen Ansprüche des \n\nSchuldners gegen die Drittschuldnerin aus der Sterbegeldversi-\n\ncherung gepfändet worden sind, die sich \n\nauf der Grundlage einer den Betrag von 3.579 € nicht überstei-\n\ngenden Versicherungssumme ergeben. \n\nDie weitergehende Rechtsbeschwerde wird zurückgewiesen. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Entschei-\n\ndung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an \n\ndas Beschwerdegericht zurückverwiesen. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\n2 \n\n3 \n\n4 \n\nDer Gläubiger betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung \n\naus einem notariellen Schuldanerkenntnis. \n\nEr erwirkte beim Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - gegen den \n\nSchuldner einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, mit dem die angebli-\n\nchen Ansprüche des Schuldners gegen die Drittschuldnerin aus Versicherungs-\n\nvertrag, insbesondere eine Sterbegeldversicherung, einschließlich der Ansprü-\n\nche auf Zahlung der Versicherungssumme und eventueller Gewinnanteile sowie \n\nauf Auszahlung des bei Aufhebung oder Kündigung des Vertrags sich ergeben-\n\nden Rückkaufswertes gepfändet und dem Gläubiger zur Einziehung überwiesen \n\nwurden. \n\nDer Schuldner hat bei der Drittschuldnerin eine Sterbegeldversicherung \n\nmit einer Versicherungssumme von 5.112,92 € abgeschlossen, die derzeit ei-\n\nnen Rückkaufswert zuzüglich Überschussbeteiligung von insgesamt 2.031,85 € \n\nhat. \n\nGegen den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss hat der Schuldner \n\nwegen der Pfändung der Sterbegeldversicherung Erinnerung eingelegt. Das \n\nAmtsgericht - Vollstreckungsgericht - hat die Erinnerung zurückgewiesen. Die \n\ndagegen eingelegte sofortige Beschwerde hat das Beschwerdegericht zurück-\n\ngewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen. Der Senat hat dem Schuld-\n\nner auf dessen Antrag vom 23. April 2007 mit Beschluss vom 4. Juli 2007 für \n\ndie Rechtsbeschwerde Prozesskostenhilfe bewilligt. Mit seiner am 11. Juli 2007 \n\nunter Stellung eines Wiedereinsetzungsantrags eingelegten und am 9. August \n\n2007 ebenfalls unter Stellung eines Wiedereinsetzungsantrags begründeten \n\nRechtsbeschwerde verfolgt der Schuldner seinen Antrag auf Aufhebung des \n\nPfändungs- und Überweisungsbeschlusses und Abweisung des Antrags auf \n\ndessen Erlass weiter. \n\nII. \n\n5 \n\n1. Dem Schuldner war Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen \n\nVersäumung der Fristen zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde \n\ngemäß § 233 ZPO zu gewähren. Er war ohne sein Verschulden verhindert, die-\n\nse Fristen einzuhalten und hat die versäumten Rechtshandlungen rechtzeitig \n\nnachgeholt (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Juni 2007 - XI ZB 40/06, JurBüro \n\n2007, 604 = NJW 2007, 3354). \n\n6 \n\n2. Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte \n\nund auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde führt insoweit zur Aufhebung \n\ndes angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das \n\nBeschwerdegericht, als die angeblichen Ansprüche des Schuldners gepfändet \n\nworden sind, die sich auf der Grundlage einer den Betrag von 3.579 € nicht \n\nübersteigenden Versicherungssumme aus der nur auf seinen Todesfall bei der \n\nDrittschuldnerin abgeschlossenen Lebensversicherung ergeben. Im Übrigen ist \n\ndie Rechtsbeschwerde unbegründet. \n\n7 \n\na) Das Beschwerdegericht ist der Auffassung, die Ansprüche des \n\nSchuldners seien nicht, auch nicht teilweise, gemäß § 850b Abs. 1 Nr. 4 ZPO \n\nunpfändbar. Nach dem Wortlaut der Vorschrift sei allein entscheidend, ob die \n\nVersicherungssumme 3.579 € übersteige. Sei dies der Fall, sei die Pfändung \n\nnicht auf die übersteigenden Beträge beschränkt. Sozialpolitische Gesichts-\n\npunkte, die für eine Unpfändbarkeit sprechen könnten, hätten im Gesetz keinen \n\nAusdruck gefunden und könnten daher nur im Rahmen des § 850b Abs. 2 ZPO \n\nBerücksichtigung finden. Hier werde aufgrund eines notariell beurkundeten An-\n\nerkenntnisses vollstreckt, das der Schuldner zur Abwendung einer Strafanzeige \n\ndes Gläubigers abgegeben habe. Sei die der Vollstreckung zugrunde liegende \n\nForderung aus einer unerlaubten Handlung erwachsen, müssten die wirtschaft-\n\nlichen Nöte des Schuldners zurücktreten. \n\n8 \n\nb) Nach Meinung der Rechtsbeschwerde ist § 850b Abs. 1 Nr. 4 ZPO \n\ndahin auszulegen, dass bei einer 3.579 € übersteigenden Versicherungssumme \n\nder Anspruch aus dem Versicherungsvertrag allein in der Höhe des überschie-\n\nßenden Betrags pfändbar sei. Denn Zweck der Vorschrift sei, diejenigen zu ent-\n\nlasten, die die Kosten der Bestattung des Schuldners zu tragen hätten. Die Ver-\n\nsicherungssumme solle ihnen daher bis zu dem Höchstbetrag von 3.579 € zu-\n\nstehen. \n\n9 \n\nDie Ansprüche aus der Sterbegeldversicherung könnten auch nicht ge-\n\nmäß § 850b Abs. 2 ZPO gepfändet werden. Der Gläubiger habe nicht dargetan, \n\ndass die Vollstreckung in das sonstige bewegliche Vermögen des Schuldners \n\nvoraussichtlich nicht zu einer vollständigen Befriedigung führen werde. Über-\n\nzeugende Billigkeitsgründe zugunsten des Gläubigers seien nicht zu finden. \n\nDies gelte auch für den vom Beschwerdegericht herangezogenen Umstand, \n\ndass der Gläubiger aufgrund eines notariellen Anerkenntnisses vollstrecke, das \n\nder Schuldner zur Abwendung einer Strafanzeige abgegeben habe. \n\n10 \n\nc) Die Entscheidung des Beschwerdegerichts, mit der es das Rechtsmit-\n\ntel des Schuldners zurückgewiesen hat, hält der rechtlichen Nachprüfung nur \n\nteilweise stand. \n\n11 \n\naa) Die Ansprüche aus der Sterbegeldversicherung des Schuldners \n\nsind, soweit sie sich aus einer den Betrag von 3.579 € nicht überschreitenden \n\nVersicherungssumme ergeben, grundsätzlich unpfändbar. \n\n12 \n\n(1) Gemäß § 850b Abs. 1 Nr. 4 ZPO sind Ansprüche aus Lebensversi-\n\ncherungen, die nur auf den Todesfall des Versicherungsnehmers abgeschlos-\n\nsen sind, unpfändbar, wenn die Versicherungssumme 3.579 € nicht übersteigt. \n\n13 \n\n(2) In Rechtsprechung und Literatur ist umstritten, ob bei Überschreitung \n\ndieser Versicherungssumme die Ansprüche aus der Versicherung insgesamt \n\n(so AG Fürth, VersR 1982, 59; LG Bochum, KKZ 2006, 128; Berner, \n\nRPfleger 1964, 68; Stöber, Forderungspfändung, 14. Auflage, Rdn. 1120; \n\nZöller/Stöber, ZPO, 26. Aufl., § 850b Rdn. 10) pfändbar sind oder nur die sich \n\naus dem überschießenden Betrag ergebenden Ansprüche (so OLG Bamberg, \n\nJurBüro 1985, 1739; MünchKommZPO/Smid, 3. Aufl., § 850b Rdn. 14; Stein/ \n\nJonas/Brehm, 22. Aufl., § 850b Rdn. 21; Wieczorek/Schütze/Lüke, 3. Aufl., \n\n§ 850b Rdn. 36; Musielak/Becker, ZPO, 5. Aufl., § 850b Rdn. 8; Walker in \n\nSchuschke/Walker, ZPO, 3. Aufl., § 850b Rdn. 17). \n\n14 \n\n(3) Eine allein am Wortlaut ausgerichtete Auslegung legt das Verständnis \n\nnahe, dass es für die Frage der Pfändbarkeit oder Unpfändbarkeit der Ansprü-\n\nche aus der Lebensversicherung nur darauf ankomme, ob die in § 850b Abs. 1 \n\nNr. 4 ZPO genannte Versicherungssumme eingehalten oder überschritten ist. \n\nDenn in dieser Bestimmung ist die Unpfändbarkeit nur vorgesehen, \"wenn\" und \n\nnicht \"soweit\" die Versicherungssumme 3.579 € nicht übersteigt. Bei einer rei-\n\nnen Wortinterpretation darf die Auslegung jedoch nicht Halt machen (vgl. BGH, \n\nUrteil vom 25. September 2002 - VIII ZR 253/99, BGHZ 152, 121, 127). \n\n15 \n\nMaßgebend für die Auslegung einer Gesetzesvorschrift ist der zum Aus-\n\ndruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers (BVerfGE 54, 277; 62, 1, \n\n45; 88, 145, 166). Dem Ziel, diesen Willen zu erfassen, dienen die nebeneinan-\n\nder zulässigen, sich ergänzenden Methoden der Auslegung aus dem Wortlaut \n\nder Norm, aus ihrem Zusammenhang, aus ihrem Zweck sowie aus den Geset-\n\nzesmaterialien und der Entstehungsgeschichte (BVerfGE 11, 126, 130). Die \n\nLeistungen aus der Lebensversicherung sollen nach Sinn und Zweck des Ge-\n\nsetzes die Kosten aus Anlass des Todesfalles decken (so ausdrücklich BT-\n\nDrucks. 8/693, S. 47). Weder die Angehörigen des Versicherungsnehmers noch \n\nder Staat sollen mit diesen Kosten belastet werden. Dies fordert eine Auslegung \n\ndes § 850b Abs. 1 Nr. 4 ZPO dahingehend, dass auf den Todesfall abgeschlos-\n\nsene Versicherungen grundsätzlich bis zur Versicherungssumme von 3.759 € \n\nunpfändbar sind. \n\n16 \n\nAus der Entstehungsgeschichte der Vorschrift kann gefolgert werden, \n\ndass es sich bei der Verwendung des Wortes \"wenn\" statt eines \"soweit\" um ein \n\nredaktionelles Versehen handelt. § 850b Abs. 1 Nr. 4 ZPO ist durch das Gesetz \n\nüber Maßnahmen auf dem Gebiete der Zwangsvollstreckung vom 20. August \n\n1953 (BGBl. I S. 952) eingefügt worden. Der Gesetzesentwurf der Bundesregie-\n\nrung sah vorbehaltlich des Absatzes 2 des § 850b ZPO die Unpfändbarkeit für \n\n\"Ansprüche aus Sterbegeldversicherungen, soweit sie den Betrag von \n\n1.500 DM nicht übersteigen\", vor (BT-Drucks. Nr. 3284 vom 5. April 1953, \n\nS. 20). Die später beschlossene Fassung des Gesetzes geht auf einen Vor-\n\nschlag des Ausschusses \n\nfür Rechtswesen und Verfassungsrecht (BT-\n\nDrucks. Nr. 4452, S. 20) zurück. Damit sollte festgelegt werden, dass die Versi-\n\ncherungsansprüche nur dann der Pfändung entzogen seien, wenn die Zweck-\n\nbestimmung - Deckung der beim Tod des Versicherungsnehmers anfallenden \n\nAusgaben, insbesondere der Bestattungskosten - hinreichend gesichert sei. \n\nGemischte Versicherungen sollten auch dann nicht unter diese Vorschrift fallen, \n\nwenn der Erlebensfall unwahrscheinlich sei (BT-Drucks. 4452, S. 3). Die geän-\n\nderte Fassung sollte dementsprechend nur deutlich machen, dass von der \n\nPfändbarkeit ausschließlich auf den Todesfall abgeschlossene Lebensversiche-\n\nrungen ausgenommen sind. Dafür, dass mit der geänderten Formulierung eine \n\nsonstige Beschränkung der Schutzvorschrift erstrebt wurde, ist nicht ersichtlich. \n\nGesetzgeberisches Ziel war somit trotz der geänderten Fassung des § 850b \n\nAbs. 1 Nr. 4 ZPO, die durch die Lebensversicherung abgesicherten Todesfall-\n\nkosten in der für erforderlich gehaltenen Höhe von damals 1.500 DM grundsätz-\n\nlich von der Pfändbarkeit auszunehmen. Wenn daher in die endgültige Geset-\n\nzesfassung statt des im Entwurf der Bundesregierung vorgesehenen \"soweit\" \n\nein \"wenn\" eingeflossen ist, ohne dass sich an der Absicht des Gesetzgebers \n\nzur sozialen Absicherung des Schuldners etwas geändert hätte, lässt dies den \n\nSchluss zu, dass es sich insoweit um ein redaktionelles Versehen handelt. Die-\n\nser Wertung steht nicht entgegen, dass der Gesetzgeber bei den nachfolgen-\n\nden Änderungen des § 850b Abs. 1 Nr. 4 ZPO, die er wegen der gestiegenen \n\nTodesfallkosten für erforderlich gehalten hat, keine entsprechende Korrektur \n\nvorgenommen hat. \n\n17 \n\nDie Ansprüche des Schuldners aus der Lebensversicherung sind daher \n\ngemäß § 850b Abs. 1 Nr. 4 ZPO nur in dem Umfang pfändbar, in dem sie über \n\ndie Ansprüche hinausgehen, die sich auf der Grundlage einer den Betrag von \n\n3.579 € nicht übersteigenden Versicherungssumme ergeben. \n\n18 \n\n19 \n\nbb) Eine darüber hinausgehende Pfändung ist nach den bisher getroffe-\n\nnen Feststellungen auch nicht gemäß § 850b Abs. 2 ZPO gerechtfertigt. \n\nNach dieser Vorschrift können die gemäß § 850b Abs. 1 ZPO grundsätz-\n\nlich unpfändbaren Bezüge nach den für Arbeitseinkommen geltenden Vorschrif-\n\nten gepfändet werden, wenn die Vollstreckung in das sonstige bewegliche Ver-\n\nmögen des Schuldners zu einer vollständigen Befriedigung nicht geführt hat \n\noder voraussichtlich nicht führen wird und wenn die Pfändung nach den Um-\n\nständen des Falles, insbesondere nach der Art des beizutreibenden Anspruchs \n\nund der Höhe der Bezüge, der Billigkeit entspricht. Nur wenn positiv feststeht, \n\ndass diese besonderen Voraussetzungen für die Pfändung vorliegen, darf diese \n\nzugelassen werden (BGH, Beschluss vom 19. März 2004 - IXa ZB 57/03, \n\nRPfleger 2004, 503; JurBüro 2004, 669). \n\n20 \n\n(1) Das Beschwerdegericht hat nicht festgestellt, dass eine Vollstreckung \n\nin das sonstige bewegliche Vermögen des Schuldners bereits erfolgt ist und \n\nwelches Ergebnis sie gegebenenfalls hatte. Es hat auch keine Feststellungen \n\ndazu getroffen, dass eine solche Vollstreckung voraussichtlich nicht zu einer \n\nvollständigen Befriedigung des Gläubigers führen würde. Dies wird nachzuho-\n\nlen sein. \n\n21 \n\n(2) Bei der Beurteilung der Billigkeit der Pfändung wird das Beschwerde-\n\ngericht unter Berücksichtigung eines tatrichterlichen Spielraums (BGH, Be-\n\nschluss vom 19. März 2004 - IXa ZB 57/03, aaO) alle Umstände des Einzelfal-\n\nles abzuwägen haben. Dabei können neben der Höhe der Bezüge und der wirt-\n\nschaftlichen Situation von Schuldner und Gläubiger vor allem Art und Umstände \n\nder Entstehung der beizutreibenden Forderung von Bedeutung sein. So kann \n\ndie Pfändung zur Beitreibung privilegierter Ansprüche im Sinne der §§ 850d, \n\n850 f. Abs. 2 ZPO der Billigkeit entsprechen (OLG Hamm, RPfleger 2002, 161; \n\nOLG Schleswig, RPfleger 2002, 87, 88). Gegen eine zugunsten des Gläubigers \n\nzu treffende Billigkeitsentscheidung kann sprechen, dass der Schuldner sozial-\n\nhilfebedürftig würde (Musielak/Becker, aaO § 850b Rdn. 11). Gleiches kann für \n\nden Fall gelten, dass die Angehörigen des Schuldners bei Pfändung der An-\n\nsprüche aus einer auf seinen Todesfall abgeschlossenen Lebensversicherung \n\nzur Bestreitung der Bestattungskosten auf Sozialhilfe angewiesen wären. \n\nDressler \n\nKuffer \n\nBauner \n\nSafari Chabestari \n\nEick \n\nVorinstanzen: \n\nAG Wolfenbüttel, Entscheidung vom 12.02.2007 - 23 M 6520/06 - \n\nLG Braunschweig, Entscheidung vom 23.03.2007 - 5 T 169/07 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2007/VII_ZB__47-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-12-12/vii-zb-47-07","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 850b","ref_norm":"850b","n":15},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 233","ref_norm":"233","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2007/VII_ZB__47-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2007/VII_ZB__47-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-12-12/vii-zb-47-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2007/VII_ZB__47-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:05:17.014792+00:00"}}