{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VII_ZS/2007/VII_ZB__32-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VII. Zivilsenat","decided":"2008-03-27","aktenzeichen":"VII ZB 32/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nVII ZB 32/07 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n27. März 2008 \n\nin dem Zwangsvollstreckungsverfahren \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nZPO § 765 a, § 850 k \n\nPfändet der Gläubiger den einer Mitschuldnerin und Ehefrau zustehenden Auszah-\n\nlungsanspruch aus Girokontovertrag gegen einen Drittschuldner, können die Schuld-\n\nner und Eheleute zwar nicht nach § 850 k ZPO, jedoch unter den Voraussetzungen \n\ndes § 765 a ZPO Vollstreckungsschutz beanspruchen, soweit das Guthaben auf dem \n\nGirokonto aus der Überweisung von unpfändbarem Arbeitseinkommen des Eheman-\n\nnes herrührt. \n\nDer VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. März 2008 durch den \n\nVorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Prof. Dr. Kniffka, die Richterin \n\nSafari Chabestari, die Richter Dr. Eick und Halfmeier \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde der Gläubigerin gegen den Beschluss der \n\n3. Zivilkammer des Landgerichts Chemnitz vom 23. Februar 2007 \n\nwird auf ihre Kosten zurückgewiesen. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\n2 \n\nDie Gläubigerin betreibt gegen die Schuldner, ein Ehepaar, die Zwangs-\n\nvollstreckung wegen einer Geldforderung in Höhe von 1.919,95 € sowie Ge-\n\nrichtskosten in Höhe von 1.014,69 € zuzüglich Zinsen und Kosten für Zwangs-\n\nvollstreckung. \n\nWegen dieser Forderungen erwirkte die Gläubigerin einen Pfändungs- \n\nund Überweisungsbeschluss über Forderungen der Schuldnerin zu 1 gegen die \n\nDrittschuldnerin aus der bestehenden Geschäftsverbindung. Drittschuldnerin ist \n\neine Sparkasse, bei der die Schuldnerin zu 1 ein Girokonto unterhält. Auf die-\n\nses Konto wird monatlich das Arbeitsentgelt des Schuldners zu 2, der über kei-\n\nne eigene Kontoverbindung verfügt, sowie eine Unterhaltszahlung des Kindsva-\n\nters eines der drei Kinder der Schuldnerin zu 1 überwiesen. \n\n \n \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\nAuf Antrag der Schuldnerin zu 1 hat das Amtsgericht die Pfändung des \n\nGuthabens für den Monat November 2006 in Höhe von 1.486,14 € aufgehoben; \n\nder Betrag setzt sich zusammen aus 1.299,01 € Arbeitsentgelt des Schuldners \n\nzu 2 und 187,13 € Unterhaltszahlung des Kindsvaters der Tochter H. \n\nDie Beschwerdekammer des Landgerichts hat die gegen die Aufhebung \n\nder Pfändung eingelegte sofortige Beschwerde der Gläubigerin zurückgewie-\n\nsen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde erstrebt sie unter Aufhebung der \n\nBeschwerdeentscheidung sowie des Beschlusses des Amtsgerichts die Zu-\n\nrückweisung des Antrags der Schuldner auf Aufhebung der Pfändung der For-\n\nderung auf Auszahlung des Kontoguthabens. \n\nII. \n\nDie gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2, § 575 ZPO statthaf-\n\nte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen \n\nErfolg. \n\n1. Das Beschwerdegericht führt aus, die Kontopfändung sei gemäß \n\n§ 850 k ZPO aufzuheben gewesen, soweit vom Arbeitsentgelt des Schuldners \n\nzu 2, das auf dem Konto der Ehefrau eingehe, der gemeinsame Lebensunter-\n\nhalt bestritten werde und dieses Arbeitsentgelt wegen der Anzahl der unter-\n\nhaltspflichtigen Personen (Ehefrau, zwei gemeinsame Kinder) unpfändbar sei, \n\n§ 850 c ZPO. Gleiches gelte für die Unterhaltszahlung des Kindsvaters der \n\nTochter H., § 850 b Nr. 2 ZPO. \n\n7 \n\n2. Die Rechtsbeschwerde ist demgegenüber der Auffassung, das Be-\n\nschwerdegericht habe § 850 k ZPO rechtsfehlerhaft angewendet, weil der \n\n8 \n\n9 \n\nSchuldner zu 2 nicht Inhaber der gepfändeten Kontoforderung sei und die Vor-\n\nschrift nicht entsprechend angewendet werden dürfe. \n\n3. Der Beschluss des Beschwerdegerichts hält im Ergebnis der rechtli-\n\nchen Nachprüfung stand. \n\na) Soweit sich die Gläubigerin gegen die Aufhebung der Pfändung in Be-\n\nzug auf die Unterhaltszahlung des Kindsvaters in Höhe von 187,13 € wendet, \n\nkann sie schon deshalb keinen Erfolg haben, weil sie ausweislich der vom Be-\n\nschwerdegericht in Bezug genommenen tatsächlichen Feststellungen des \n\nAmtsgerichts diesen Betrag bereits in erster Instanz freigegeben hat. Nach \n\n§ 843 ZPO erlöschen damit Verstrickung und Pfändungspfandrecht, die Pfän-\n\ndungsmaßnahme ist aufzuheben. Die Freigabe ist mit Bekanntgabe gegenüber \n\ndem Schuldner wirksam und als Prozesshandlung grundsätzlich unwiderruflich, \n\neine Neuvornahme der Pfändung ist nicht erfolgt. \n\n10 \n\nb) Zu Unrecht hat das Beschwerdegericht den Schuldnern Pfändungs-\n\nschutz hinsichtlich des gepfändeten Auszahlungsanspruchs nach § 850 k ZPO \n\ngewährt. Eine Aufhebung der Pfändung im Umfang des gemäß § 850 c ZPO \n\nunpfändbaren Betrages von Arbeitseinkommen kommt in entsprechender An-\n\nwendung des § 850 k ZPO hinsichtlich solcher Leistungen in Betracht, die auf \n\nein bei einem Geldinstitut unterhaltenes Konto des Arbeitseinkommen erzielen-\n\nden Schuldners überwiesen werden (BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2006 \n\n- VII ZB 56/06, NJW 2007, 604). § 850 k ZPO ist nicht entsprechend anwend-\n\nbar, wenn das Arbeitseinkommen auf Weisung des Arbeitsnehmers auf ein \n\nKonto eines Dritten überwiesen wird, und der Gläubiger entweder den Anspruch \n\ndes Berechtigten gegen den Kontoinhaber auf Auskehrung des betreffenden \n\nBetrages oder den Auszahlungsanspruch des Dritten gegen die kontoführende \n\nBank pfändet (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 4. Juli 2007 - VII ZB 15/07, NJW \n\n2007, 2703 = MDR 2007, 1217; Stein/Jonas/Brehm, ZPO, 22. Aufl., § 850 k \n\nRdn. 5; Schuschke/Walker, ZPO, 3. Aufl., § 850 k Rdn. 3; LG Berlin, Rpfleger \n\n1992, 128, 129). Anderes gilt auch dann nicht, wenn der Kontoinhaber selbst \n\nMitschuldner ist; auch dann ergreift der ihm als Kontoinhaber gemäß § 850 k \n\nZPO gewährte Schutz nicht ein Guthaben, das nicht auf seinen eigenen Ein-\n\nkünften beruht. \n\n11 \n\nc) Jedoch können die Schuldner Vollstreckungsschutz nach § 765 a ZPO \n\nbeanspruchen, soweit Gutschriften aus nach § 850 c ZPO unpfändbarem Ar-\n\nbeitseinkommen des Mitschuldners und Ehemanns durch die Kontopfändung \n\nberührt sind. \n\n12 \n\naa) § 765 a ZPO gilt grundsätzlich neben den übrigen vollstreckungs-\n\nrechtlichen Schutzvorschriften. Der Anwendbarkeit dieser Vorschrift steht nicht \n\nentgegen, dass bei der erforderlichen Interessenabwägung im Einzelfall auch \n\ndie in den gesetzlichen Pfändungsschutzbestimmungen zum Ausdruck kom-\n\nmenden gesetzgeberischen Wertungen zu berücksichtigen sind (vgl. BGH, Be-\n\nschluss vom 20. Dezember 2006 - VII ZB 56/06, NJW 2007, 604). Auf der \n\nGrundlage der Feststellungen der Vorinstanzen ist den Schuldnern zur Vermei-\n\ndung einer unangemessenen Härte der zur Bestreitung ihres notwendigen Le-\n\nbensunterhalts erforderliche Betrag von 1.299,01 € für November 2006 zu be-\n\nlassen. \n\n13 \n\nEs gelten insoweit entsprechende Überlegungen, wie sie der Senat im \n\nBeschluss vom 4. Juli 2007 (aaO) für den Fall angestellt hat, dass eine für den \n\nSchuldner bestimmte Sozialleistung auf das Bankkonto eines Dritten überwie-\n\nsen wurde und der Gläubiger den Anspruch des Berechtigten gegen den Dritten \n\ngepfändet hat. Dass es vorliegend um Arbeitseinkommen geht, das auf das \n\nBankkonto einer Mitschuldnerin überwiesen wurde, und dass der Gläubiger \n\nunmittelbar auf dieses Bankkonto zugreift, macht hinsichtlich der Vorausset-\n\nzungen der Anwendung des § 765 a ZPO unter den hier gegebenen Umstän-\n\nden keinen entscheidungserheblichen Unterschied. Nach den getroffenen Fest-\n\nstellungen dient das Konto der Ehefrau dazu, dem Schuldner zu 2, der selbst \n\nkeine Kontoverbindung besitzt, eine banktechnische Abwicklung des von sei-\n\nnem Arbeitgeber zu zahlenden Arbeitseinkommens zu ermöglichen. \n\n14 \n\nDie Gläubigerin wird dadurch, dass der Anspruch auf Auszahlung des \n\nKontoguthabens gegen die Drittschuldnerin in Höhe des für den notwendigen \n\nLebensbedarf beider Schuldner und ihrer gemeinsamen Kinder erforderlichen \n\nBetrages von der Pfändung ausgenommen wird, nicht unangemessen benach-\n\nteiligt. Nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts könnte der Schuldner \n\nzu 2 für das dem Auszahlungsanspruch zugrunde liegende Arbeitseinkommen \n\nin voller Höhe Pfändungsschutz nach § 850 c ZPO beanspruchen. Durch die \n\nAnwendung des § 765 a ZPO wird daher hier einer unzumutbaren Härte ent\n\ngegengewirkt, die daraus resultiert, dass der Schuldner zu 2, dessen Familie \n\nauf die betreffenden Beträge existentiell angewiesen ist, über kein eigenes \n\nBankkonto verfügt. \n\nDressler \n\nKniffka \n\nSafari Chabestari \n\nEick \n\nHalfmeier \n\nVorinstanzen: \n\nAG Stollberg, Entscheidung vom 21.11.2006 - 1 M 1227/06 - \n\nLG Chemnitz, Entscheidung vom 23.02.2007 - 3 T 1131/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2007/VII_ZB__32-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-03-27/vii-zb-32-07","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 850k","ref_norm":"850k","n":7},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 765a","ref_norm":"765a","n":5},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 850c","ref_norm":"850c","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 575","ref_norm":"575","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 843","ref_norm":"843","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 850b","ref_norm":"850b","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2007/VII_ZB__32-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2007/VII_ZB__32-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-03-27/vii-zb-32-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2007/VII_ZB__32-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:24:39.527741+00:00"}}