{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VII_ZS/2007/VII_ZB__23-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VII. Zivilsenat","decided":"2007-09-27","aktenzeichen":"VII ZB 23/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"ZPO §§ 50, 91, 104 Wird eine nicht existente Partei verklagt und beruft sie sich auf ihre fehlende rechtli- che Existenz, sind im Kostenfestsetzungsverfahren auch die Aufwendungen desjeni- gen zu berücksichtigen, der für die nicht existente Partei einen Rechtsanwalt beauf- tragt hat, um die fehlende Parteifähigkeit geltend zu machen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n27. September 2007 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVII ZB 23/07 \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nZPO §§ 50, 91, 104 \n\nWird eine nicht existente Partei verklagt und beruft sie sich auf ihre fehlende rechtli-\n\nche Existenz, sind im Kostenfestsetzungsverfahren auch die Aufwendungen desjeni-\n\ngen zu berücksichtigen, der für die nicht existente Partei einen Rechtsanwalt beauf-\n\ntragt hat, um die fehlende Parteifähigkeit geltend zu machen. \n\nBGH, Beschluss vom 27. September 2007 - VII ZB 23/07 - LG Oldenburg \n\nAG Brake \n\nDer VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. September 2007 durch \n\nden Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Dr. Kuffer, Prof. Dr. Kniffka, \n\ndie Richterin Safari Chabestari und den Richter Halfmeier \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss der \n\n13. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg vom 25. Januar \n\n2007 wird kostenpflichtig zurückgewiesen. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\n2 \n\nDer Kläger verlangte von der Beklagten mit der am 14. November 2005 \n\neingereichten Klage Erstattung von Rechtsanwaltskosten in Höhe von 642,50 €. \n\nAls Prozessbevollmächtigter der Beklagten wurde Rechtsanwalt J. be-\n\nzeichnet, dem die Klage zugestellt wurde. Rechtsanwalt J. zeigte die Verteidi-\n\ngungsbereitschaft an und kündigte mit Schriftsatz vom 25. Dezember 2005 ei-\n\nnen Antrag auf Klageabweisung an. In diesem Schriftsatz trug er zur Sache vor \n\nund teilte mit, dass die Beklagte rechtlich nicht mehr existent sei, so dass die \n\nKlage bereits deswegen \"als unzulässig zurückzuweisen\" sei. \n\n3 \n\nDie Beklagte war aufgrund Verschmelzungsvertrags mit der B. GmbH \n\nverschmolzen worden. Die Verschmelzung war am 23. Mai 2005 in das Han-\n\ndelsregister eingetragen worden. \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\n9 \n\n10 \n\n11 \n\nIm Verhandlungstermin vom 12. April 2006 erklärte der erschienene \n\nRechtsanwalt J., dass er für die Beklagte nicht auftrete. Diese sei nicht mehr \n\nexistent. Er wies darauf hin, dass er für den Fall der erneuten Zustellung an die \n\nB. GmbH diese vertrete und zur Entgegennahme der Zustellung bereit sei. \n\nDer Kläger nahm daraufhin die Klage gegen die Beklagte zurück. Mit Be-\n\nschluss vom 6. Juli 2006 legte das Gericht dem Kläger die außergerichtlichen \n\nKosten der Beklagten auf. \n\nIm Kostenfestsetzungsbeschluss vom 21. November 2006 sind die vom \n\nKläger an die Beklagte zu erstattenden Kosten auf 211,70 € festgesetzt worden. \n\nDie hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Klägers hat das \n\nLandgericht zurückgewiesen. \n\n Mit der vom Landgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der \n\nKläger seinen Antrag weiter, der Beklagten die Erstattung der Kosten zu versa-\n\ngen. \n\nII. \n\nDie gemäß §§ 574 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 Satz 2, 575 ZPO statthafte und \n\nauch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet. \n\n1. Das Beschwerdegericht ist der Ansicht, die der Beklagten zu erstat-\n\ntenden Kosten seien zu Recht gegen den Kläger festgesetzt worden. \n\nDie Beklagte sei bereits bei Einreichung der Klage nicht mehr existent \n\ngewesen, weil sie mit der Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister \n\ngemäß § 20 Abs. 1 Nr. 2 UmwG erloschen sei. In Übereinstimmung mit der \n\nteilweise in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte vertretenen Ansicht \n\n(OLG Hamburg, MDR 1976, 845; OLG München, NJW-RR 1999, 1264; a.A. \n\nOLG Koblenz 14 W 816/99, JurBüro 2000, 2316; KG Berlin, JurBüro 1982, \n\n1562) sei die nicht existente Partei insoweit als bestehend anzusehen, als sie \n\nihre Nichtexistenz geltend mache. Im Rahmen eines derartigen Verfahrens \n\nkönne zugunsten einer nicht bestehenden Partei auch ein Kostenfestsetzungs-\n\nbeschluss erlassen werden, der die notwendigen Auslagen zum Gegenstand \n\nhabe, die einem hinter dem rechtlich nicht existenten Gebilde stehenden Dritten \n\nerwachsen würden. Vorliegend sei Rechtsanwalt J. von der Rechtsnachfolgerin \n\nder Beklagten mit der Geltendmachung der Nichtexistenz der Beklagten beauf-\n\ntragt worden. Die entstandenen Kosten seien notwendige Kosten der Beklagten \n\nund zu ihren Gunsten gegen den Kläger festzusetzen. \n\n2. Dagegen wendet sich die Rechtsbeschwerde des Klägers ohne Erfolg. \n\na) Eine Prozesspartei, deren Parteifähigkeit im Streit ist, ist nach ständi-\n\nger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bis zur Entscheidung des Streits \n\nhierüber als parteifähig zu behandeln (BGH, Urteil vom 11. April 1957 - VII ZR \n\n280/56, BGHZ 24, 91, 94; vom 13. Juli 1993 - III ZR 17/93, NJW 1993, 2943, \n\n2944, jeweils m.w.N.). Durch die Fiktion soll erreicht werden, dass die Partei die \n\nFrage der Existenz selbst klären lassen kann. \n\n12 \n\n13 \n\n14 \n\nb) Eine insoweit im Rechtsstreit als parteifähig erachtete Partei gilt auch \n\nim anschließenden Kostenfestsetzungsverfahren als parteifähig, ist mithin auch \n\nin diesem Verfahren als existent zu behandeln (vgl. BGH, Beschluss vom \n\n12. Mai 2004 - XII ZB 226/03, NJW-RR 2004, 1505 m.w.N.). Dies gilt jedenfalls \n\ndann, wenn die beklagte Partei im Rechtsstreit ihre mangelnde Existenz geltend \n\ngemacht hat und dadurch Kosten entstanden sind. Dabei sind auch die Kosten \n\ndesjenigen zu berücksichtigen, der für die nicht existente Partei einen Rechts-\n\nanwalt beauftragt hat. \n\n15 \n\nc) Dieser Fall ist hier gegeben. Vorliegend hat sich die Beklagte bereits in \n\nder Klageerwiderung neben ihrem Vortrag zur Sache auch auf ihre fehlende \n\nrechtliche Existenz berufen, weshalb die Klage unzulässig sei. In der Verhand-\n\nlung vom 12. April 2006 ist Rechtsanwalt J. nicht für die Beklagte aufgetreten \n\nund hat nur noch auf deren fehlende Existenz hingewiesen. In diesem Hinweis \n\nist eine Tätigkeit des Rechtsanwalts für die Beklagte zu sehen, auch wenn er \n\nzugleich deutlich machen wollte, dass er für sie nicht in der Sache auftreten \n\nkönne. Die Beklagte hat sich daher im Termin nicht zur Sache eingelassen. Zur \n\nEntscheidung des Gerichts stand nur die Frage ihrer Parteifähigkeit. Insoweit \n\nwar sie als parteifähig zu behandeln und zwar auch im Kostenfestsetzungsver-\n\nfahren, nachdem dem Kläger nach Rücknahme der Klage die Kosten auferlegt \n\nworden waren. \n\n16 \n\nBei der Kostenfestsetzung hat das Landgericht demgemäß zu Recht die \n\nAufwendungen berücksichtigt, die durch die Bestellung des Rechtsanwalts J. \n\nseitens der B. GmbH dafür entstanden sind, dass dieser die fehlende Parteifä-\n\nhigkeit der Beklagten geltend gemacht hat. \n\nDressler Kuffer Kniffka \n\n Safari Chabestari Halfmeier \n\nVorinstanzen: \n\nAG Brake, Entscheidung vom 21.11.2006 - 3 C 505/05 - \n\nLG Oldenburg, Entscheidung vom 25.01.2007 - 13 T 1185/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2007/VII_ZB__23-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-09-27/vii-zb-23-07","cited_norms":[{"jurabk":"UmwG 1995","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2007/VII_ZB__23-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2007/VII_ZB__23-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-09-27/vii-zb-23-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2007/VII_ZB__23-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 22:02:02.586212+00:00"}}