{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VII_ZS/2006/VII_ZR___8-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VII. Zivilsenat","decided":"2007-06-28","aktenzeichen":"VII ZR 8/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 28. Juni 2007 Seelinger-Schardt, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGB §§ 242 Ba, 635 a.F.; VOB/B § 13 Nr. 7 E Steht im Rahmen einer werkvertraglichen Leistungskette fest, dass der Nachunter- nehmer von seinem Auftraggeber wegen Mängeln am Werk nicht mehr in Anspruch genommen wird, so kann er nach dem Rechtsgedanken der Vorteilsausgleichung gehindert sein, seinerseits Ansprüche wegen dieser Mängel gegen seinen Auftrag- nehmer geltend zu machen (Abgrenzung zu BGH, Urteil vom 24. März 1977 - VII ZR 319/75, BauR 1977, 277).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVII ZR 8/06 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nVerkündet am: \n28. Juni 2007 \nSeelinger-Schardt, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nBGB §§ 242 Ba, 635 a.F.; VOB/B § 13 Nr. 7 E \n\nSteht im Rahmen einer werkvertraglichen Leistungskette fest, dass der Nachunter-\n\nnehmer von seinem Auftraggeber wegen Mängeln am Werk nicht mehr in Anspruch \n\ngenommen wird, so kann er nach dem Rechtsgedanken der Vorteilsausgleichung \n\ngehindert sein, seinerseits Ansprüche wegen dieser Mängel gegen seinen Auftrag-\n\nnehmer geltend zu machen (Abgrenzung zu BGH, Urteil vom 24. März 1977 - VII ZR \n\n319/75, BauR 1977, 277). \n\nBGH, Urteil vom 28. Juni 2007 - VII ZR 8/06 - OLG Düsseldorf \n\nLG Krefeld \n\nDer VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 24. Mai 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter \n\nDr. Wiebel, Prof. Dr. Kniffka, Bauner und die Richterin Safari Chabestari \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 22. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 5. Dezember 2005 auf-\n\ngehoben, soweit die Beklagte verurteilt worden ist, an den Kläger \n\n67.323,60 € und Zinsen zu zahlen. \n\nIn diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und \n\nEntscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an \n\ndas Landgericht Krefeld zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDer Kläger verlangt als Insolvenzverwalter der B. GmbH (im Folgenden: \n\nKlägerin) Restwerklohn. \n\nDie Klägerin erbrachte bei zwanzig Bauvorhaben als Nachunternehmerin \n\nfür die Beklagte Bauleistungen. In den Verträgen war jeweils die Geltung der \n\nVOB/B vereinbart worden. Die Beklagte ihrerseits war bei dem in der Revision \n\nnur interessierenden Bauvorhaben 14 von der Firma T. beauftragt worden. Die-\n\nse wiederum war als Generalunternehmerin für die Bauherrin tätig. \n\n3 \n\nDas Bauvorhaben 14 betraf im Sommer 2001 ausgeführte und inzwi-\n\nschen abgenommene Pflasterarbeiten auf dem Parkplatz eines Einkaufszent-\n\nrums. Die Beklagte trägt insoweit vor, die Klägerin habe mangelhaft gearbeitet, \n\neine ordnungsgemäße Mängelbeseitigung sei nur durch eine komplette Neu-\n\npflasterung möglich, die Kosten in Höhe von 115.680 € verursache; in dieser \n\nHöhe stehe ihr ein Schadensersatzanspruch zu. Sie hat die Aufrechnung gegen \n\ndie Werklohnforderung erklärt. Mit der Firma T. hat sie sich nach ihrem Vortrag \n\nwegen dieses Mangels auf eine Verlängerung der Gewährleistungsfrist auf \n\nzehn Jahre, auf die Stellung einer Gewährleistungsbürgschaft für die zweite \n\nHälfte dieser Frist in Höhe von 20.000 € und hinsichtlich des finanziellen Aus-\n\ngleichs auf folgende Lösung geeinigt: \n\nReduzierung des Werklohns um \n\n25.000,00 € \n\nTeilnachbesserung für \n\n 8.856,40 € \n\nZusätzliche Arbeiten im Wert von \n\n14.500,00 € \n\nZusammen \n\n48.356,40 € \n\n4 \n\nDie Klägerin beziffert ihren noch offenen Werklohnanspruch auf insge-\n\nsamt 130.952,39 €. Das Landgericht hat durch Teil- und Vorbehaltsurteil der auf \n\nZahlung dieses Betrages gerichteten Klage teilweise stattgegeben, sie teilweise \n\nabgewiesen, teilweise unter den Vorbehalt der Entscheidung über die Aufrech-\n\nnung der Beklagten gestellt und im Übrigen einen Beweisbeschluss erlassen. \n\nAuf die Berufung beider Parteien hat das Berufungsgericht, soweit hier von Inte-\n\nresse, die Beklagte zur Zahlung von 71.167,23 € verurteilt und die Klage in Hö-\n\nhe von 4.319,45 € abgewiesen. Hinsichtlich des Werklohnanspruchs der Kläge-\n\nrin aus dem Bauvorhaben 14 hat es die Sache an das Landgericht zur Überprü-\n\nfung des Gegenanspruchs der Beklagten zurückverwiesen. Dabei hat es diesen \n\nGegenanspruch nicht in Höhe von 115.680 €, sondern nur in Höhe von \n\n48.356,40 € seiner Entscheidung zugrunde gelegt. Mit ihrer vom Senat zuge-\n\nlassenen Revision will die Beklagte eine weitere Klageabweisung in Höhe von \n\n67.323,60 € (115.680 € - 48.356,40 €) erreichen. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n5 \n\n6 \n\nDie Revision hat Erfolg. Sie führt im Umfang der Anfechtung zur Aufhe-\n\nbung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Land-\n\ngericht. \n\nDas für die Beurteilung maßgebliche Recht richtet sich nach den bis zum \n\n31. Dezember 2001 geltenden Gesetzen (Artikel 229 § 5 Satz 1 EGBGB). \n\nI. \n\n7 \n\nDas Berufungsgericht führt aus, die Beklagte habe nur in Höhe von ins-\n\ngesamt 48.356,40 € einen Schadensersatzanspruch nach § 13 Nr. 7 Abs. 2 \n\nVOB/B bzw. einen Anspruch auf Erstattung von Ersatzvornahmekosten nach \n\n§ 13 Nr. 5 Abs. 2 VOB/B schlüssig dargelegt. Diese vom Landgericht noch zu \n\nüberprüfenden Ansprüche seien gegebenenfalls mit der Werklohnforderung zu \n\nsaldieren. Dagegen könnten die behaupteten Mängelbeseitigungskosten von \n\n115.680 € nicht anerkannt werden. Es könne insoweit offen bleiben, ob nach \n\n§ 13 Nr. 7 VOB/B überhaupt Mängelbeseitigungskosten als Schaden ersetzt \n\nverlangt werden könnten, oder nur solche Schäden, die nach durchgeführter \n\noder fiktiver Nachbesserung noch verblieben. Denn beim Schadensersatz sei \n\nnur auf solche Kosten abzustellen, die der Auftraggeber als vernünftig und wirt-\n\nschaftlich denkender Bauherr habe aufwenden können. Die Beklagte habe sich \n\ndurch ihre Vereinbarung mit der Firma T. um eine \"alternative Mängelbeseiti-\n\ngung\" bemüht und ihrer Schadensminderungspflicht genüge getan. Damit habe \n\nsie die durch die mangelhaften Leistungen der Klägerin erlittenen Nachteile \n\nausgeglichen. Ein darüber hinaus gehender Schadenersatz komme nur dann in \n\nBetracht, wenn weitere messbare Nachteile erkennbar seien. Das sei nicht der \n\nFall. Die Firma T. habe der Beklagten gegenüber teilweise auf Nachbesserung \n\nverzichtet. Ob die Beklagte überhaupt aus der verlängerten Gewährleistung in \n\nAnspruch genommen werde, stehe nicht fest. \n\n8 \n\n9 \n\nII. \n\nDas hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. \n\nIm Revisionsverfahren ist davon auszugehen, dass die Klägerin mangel-\n\nhaft gearbeitet hat, dass der Beklagten deshalb ein Schadensersatzanspruch \n\nnach § 13 Nr. 7 VOB/B zusteht und dass die Kosten der Mängelbeseitigung \n\n115.680 € betragen. Die Beklagte kann auch im Rahmen des § 13 Nr. 7 VOB/B \n\nihren Schadensersatzanspruch nach diesen Kosten berechnen. Ob der An-\n\nspruch in Höhe der gesamten Mängelbeseitigungskosten besteht oder ob sich \n\ndie Beklagte die Vorteile, die sie durch ihre im Revisionsverfahren zu unterstel-\n\nlende Vereinbarung mit der Firma T. erzielt hat, anrechnen lassen muss, richtet \n\nsich nach dem Rechtsgedanken der Vorteilsausgleichung. \n\n10 \n\n1. Die Beklagte kann ihren Schadensersatzanspruch nach den Kosten \n\nberechnen, die für eine ordnungsgemäße Mängelbeseitigung erforderlich sind. \n\nDieser Grundsatz gilt nicht nur im Rahmen des § 635 BGB (BGH, Urteil vom \n\n10. März 2005 - VII ZR 321/03, BauR 2005, 1014 = NZBau 2005, 390 = ZfBR \n\n11 \n\n12 \n\n2005, 461; ständige Rechtsprechung), sondern auch für einen Schadenser-\n\nsatzanspruch nach § 13 Nr. 7 Abs. 1 VOB/B (BGH, Urteile vom 7. November \n\n1985 - VII ZR 270/83, BGHZ 96, 221; vom 25. Februar 1982 - VII ZR 161/80, \n\nBauR 1982, 277 = ZfBR 1982, 122 und vom 12. Mai 1980 - VII ZR 228/79, \n\nBGHZ 77, 134). Der Anspruch ist nicht beschränkt auf den Schaden, der nach \n\neiner Mängelbeseitigung noch verbleibt. \n\n2. Dieser Schadensersatzanspruch der Beklagten ist in Höhe der gesam-\n\nten Mängelbeseitigungskosten entstanden. \n\na) Die Klägerin hat ihre Werkleistung im Vertragsverhältnis zur Beklagten \n\nerbracht, das grundsätzlich unabhängig vom Vertragsverhältnis zwischen der \n\nBeklagten und der Firma T. zu beurteilen ist. Der von der Klägerin in ihrem Ver-\n\ntragsverhältnis zur Beklagten schuldhaft verursachte Mangel selbst ist bereits \n\nder bei der Beklagten eingetretene Schaden. Abweichend von § 249 Satz 1 \n\nBGB wird dieser Schaden durch den zur Mängelbeseitigung erforderlichen Be-\n\ntrag abgegolten (BGH, Urteil vom 10. April 2003 - VII ZR 251/02, BauR 2003, \n\n1211 = NZBau 2003, 375 = ZfBR 2003, 462). Dieser Schaden ist nicht deshalb \n\ngeringer, weil die Beklagte sich später mit der Firma T. auf eine niedrigere Aus-\n\ngleichsleistung geeinigt hat. \n\n13 \n\nb) Dass bei der Schadensberechnung auf diesen Schaden in Höhe der \n\nMängelbeseitigungskosten abzustellen ist, steht in Einklang mit der Dispositi-\n\nonsbefugnis des geschädigten Bestellers. Ihm steht der volle Schadensbetrag \n\nunabhängig davon zu, ob und in welchem Umfang er den Mangel tatsächlich \n\nbeseitigen lässt. Er ist weder zu einer Nachbesserung noch zu einer Abrech-\n\nnung verpflichtet und kann den Schadensbetrag anderweitig verwenden (vgl. \n\nBGH, Urteil vom 10. April 2003 - VII ZR 251/02 aaO; st.Rspr.). Sein Anspruch \n\nwird auch nicht dadurch berührt, dass er das mangelhafte Werk veräußert \n\n(BGH, Urteile vom 22. Juli 2004 - VII ZR 275/03, BauR 2004, 1617 = ZfBR \n\n2005, 50 und vom 6. November 1986 - VII ZR 97/85, BGHZ 99, 81). \n\n14 \n\n3. Jedoch hat sich wirtschaftlich gesehen die finanzielle Einbuße der Be-\n\nklagten jedenfalls derzeit nicht in Höhe der gesamten Mängelbeseitigungskos-\n\nten verwirklicht, sondern nur in dem geringeren Betrag, auf den sie sich mit der \n\nFirma T. als Schadensausgleich geeinigt hat. Das ist entgegen der Ansicht des \n\nBerufungsgerichts ohne Einfluss auf die Höhe des zunächst bei der Beklagten \n\nentstandenen Schadens. Ob eine spätere Verminderung der Vermögenseinbu-\n\nße zu berücksichtigen ist, ist nach dem Rechtsgedanken der Vorteilsausglei-\n\nchung zu beurteilen. Dabei sind auch die für die Beklagte nachteiligen Teile der \n\nVereinbarung mit der Firma T., die Verlängerung der Gewährleistungsfrist und \n\ndie Stellung einer Gewährleistungsbürgschaft, in die Beurteilung einzubeziehen. \n\n15 \n\na) Die im Bereich des Schadensersatzrechts entwickelten Grundsätze \n\nder Vorteilsausgleichung beruhen auf dem Gedanken, dass dem Geschädigten \n\nin gewissem Umfang diejenigen Vorteile zuzurechnen sind, die ihm in adäqua-\n\ntem Zusammenhang mit dem Schadensereignis zufließen. Es soll ein gerechter \n\nAusgleich zwischen den bei einem Schadensfall widerstreitenden Interessen \n\nherbeigeführt werden. Der Geschädigte darf nicht besser gestellt werden, als er \n\nohne das schädigende Ereignis stünde; dem steht das aus der strikten Anwen-\n\ndung der Differenzhypothese folgende schadensersatzrechtliche Bereiche-\n\nrungsverbot entgegen (vgl. BGH, Urteile vom 24. März 1959 - VI ZR 90/58, \n\nBGHZ 30, 29; vom 4. Juni 1992 - IX ZR 149/91, BGHZ 118, 312 und vom 6. Juli \n\n2000 \n\n- IX ZR 198/99, NJW 2001, 673 = ZIP 2000, 1584; Münch-\n\nKommBGB/Oetker, 4. Aufl., § 249 Rdn. 18; Staudinger/Schiemann (2005), \n\n§ 249 Rdn. 2). Andererseits sind nicht alle durch das Schadensereignis beding-\n\nten Vorteile auf den Schadensersatzanspruch anzurechnen, sondern nur sol-\n\nche, deren Anrechnung mit dem jeweiligen Zweck des Ersatzanspruchs über-\n\neinstimmt, d.h. dem Geschädigten zumutbar ist und den Schädiger nicht unan-\n\ngemessen entlastet. Vor- und Nachteile müssen bei wertender Betrachtungs-\n\nweise gleichsam zu einer Rechnungseinheit verbunden sein. Letztlich folgt der \n\nRechtsgedanke der Vorteilsausgleichung aus dem in § 242 BGB festgelegten \n\nGrundsatz von Treu und Glauben (BGH, Urteile vom 7. November 1996 \n\n- VII ZR 23/95, BauR 1997, 335 = ZfBR 1997, 145 und vom 17. Mai 1984 \n\n- VII ZR 169/82, BGHZ 91, 206). \n\n16 \n\nb) Allerdings hat das Reichsgericht in einem Fall, der mit dem Streitfall \n\nvergleichbar ist, eine Vorteilsausgleichung mit der Begründung abgelehnt, \n\nSchaden und Vorteil seien nicht durch dasselbe Ereignis verursacht worden \n\n(Urteil vom 30. Mai 1919, JW 1919, 932). Unter Bezugnahme hierauf hat der \n\nSenat in einem ähnlichen Fall eine Vorteilsausgleichung verneint (Urteil vom \n\n24. März 1977 - VII ZR 319/75, BauR 1977, 277 = NJW 1977, 1819). Der \n\nIX. Senat des Bundesgerichtshofs hat sich dem in einem durch insolvenzrecht-\n\nliche Besonderheiten geprägten Fall für das Verhältnis zwischen Erwerber, \n\nBauträger und Architekt angeschlossen (Urteil vom 16. September 1993 - IX ZR \n\n255/92, NJW 1994, 49). In der Literatur hat diese Rechtsprechung teilweise Zu-\n\nstimmung erfahren (BGB-RGRK (Glanzmann), 12. Aufl., § 635 Rdn. 11; Münch-\n\nKommBGB/Busche, 4. Aufl., § 634 Rdn. 46; Soergel-Teichmann, 12. Aufl., \n\n§ 635 Rdn. 41; Werner/Pastor, Der Bauprozess, 11. Aufl., Rdn. 1057; Locher, \n\nNJW 1979, 2235). Andere befürworten bei dieser Fallkonstellation die Vor-\n\nteilsausgleichung (Kniffka, IBR-online-Kommentar, Stand 12. Juni 2007, § 636 \n\nRdn. 64; ders. ZfBR 2000, 232; Staudinger/Peters (2003), § 634 Rdn. 133 f.; \n\nSchubert, ZfBR 2005, 219 unter Verweis auf den Gedanken der Entsprechung \n\nin § 641 Abs. 2 BGB n.F.; Schulze, NJW 1987, 3097; vgl. auch \n\nIn-\n\ngenstau/Korbion/Wirth, 16. Aufl., § 13 Nr. 7 VOB/B Rdn. 101 und Koeble, \n\nRechtshandbuch Immobilien Band I, Kap. 48, Rdn. 95). Dem hat sich das Ober-\n\nlandesgericht Frankfurt am Main angeschlossen (Urteil vom 28. März 2001 -\n\n 17 U 88/99). \n\n17 \n\nc) Der Senat hält an seiner dargestellten Rechtsprechung nicht uneinge-\n\nschränkt fest. Bei einer Fallkonstellation, wie sie hier gegeben ist, kommt die \n\nAnwendung des Rechtsgedankens der Vorteilsausgleichung in Betracht. \n\n18 \n\nWirtschaftlich betrachtet ist die Beklagte lediglich Zwischenstation inner-\n\nhalb der mehrgliedrigen werkvertraglichen Leistungskette von der Klägerin über \n\ndie Beklagte und die Firma T. bis zur Bauherrin. Ein Nachunternehmer erbringt \n\nseine Leistung regelmäßig am Bauvorhaben des Bauherrn. Diesem kommt im \n\nwirtschaftlichen Ergebnis die Leistung zugute, er ist von dem Mangel des Werks \n\ndes Nachunternehmers betroffen. Ein zwischengeschalteter Unternehmer da-\n\ngegen wird mit der Mangelfrage nur wegen der besonderen durch die Leis-\n\ntungskette gekennzeichneten Vertragsgestaltung befasst, da zwischen dem \n\nNachunternehmer und dem Bauherrn keine vertraglichen Beziehungen beste-\n\nhen. Auch im Gewährleistungsfall ist er nur Zwischenstation. Die finanzielle \n\nEinbuße, die er durch den vom Nachunternehmer verursachten Mangel erleidet, \n\nrichtet sich wirtschaftlich gesehen danach, in welchem Umfang er von seinem \n\nAuftraggeber in Anspruch genommen wird. Erlangt er durch den ihm gegen den \n\nNachunternehmer zustehenden Schadensersatzanspruch einen Vorteil, weil \n\ntrotz Mängeln am Werk sein Auftraggeber keine Ansprüche gegen ihn erhebt, \n\nerscheint es nach Treu und Glauben angemessen, den Rechtsgedanken der \n\nVorteilsausgleichung heranzuziehen und zu überprüfen, ob er diesen Vorteil an \n\nden Nachunternehmer weitergeben muss. Wie diese Frage im Einzelfall zu ent-\n\nscheiden ist, muss anhand einer Wertung beurteilt werden, die sich an den \n\nauch im Übrigen maßgeblichen Zurechnungskriterien der Vorteilsausgleichung \n\nausrichtet. \n\n19 \n\nBei dieser Abwägung ist insbesondere auch zu berücksichtigen, ob der \n\ngeschädigte Zwischenunternehmer noch von seinem Auftraggeber in Anspruch \n\ngenommen werden kann. Steht fest, dass keine Ansprüche gegen ihn mehr \n\nerhoben werden können, spricht dies für die Durchführung der Vorteilsausglei-\n\nchung (vgl. das gleichzeitig verkündete Urteil des Senats in der Sache VII ZR \n\n81/06). Kann diese Frage dagegen noch nicht abschließend beurteilt werden, \n\nmuss diese Ungewissheit in die Wertung mit einfließen. \n\n20 \n\nDiesen Grundsätzen steht die erwähnte Rechtsprechung des \n\nIX. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 16. September 1993 - IX ZR \n\n255/92, NJW 1994, 49) nicht entgegen. Der dort entschiedene Fall war maß-\n\ngeblich durch eine besondere insolvenzrechtliche Konstellation und Interessen-\n\nlage geprägt, in der weder von den dargestellten Voraussetzungen für die He-\n\nranziehung des Rechtsgedankens der Vorteilsausgleichung auszugehen war \n\nnoch eine Wertung nahe lag, die einen Ausgleich zu Lasten des der Insolvenz-\n\nmasse zustehenden Schadensersatzanspruchs hätte gerechtfertigt erscheinen \n\nlassen. \n\nIII. \n\n21 \n\nDas Berufungsurteil kann danach keinen Bestand haben. Es ist aufzuhe-\n\nben. Da der Rechtsstreit ohnehin zum Teil noch beim Landgericht anhängig ist, \n\nhat der Senat die Sache an dieses zurückverwiesen. Es wird zu prüfen haben, \n\nob ein Schadensersatzanspruch der Beklagten in der geltend gemachten Höhe \n\nvon 115.680 € entstanden ist und ob sie die von ihr behauptete Vereinbarung \n\nmit der Firma T. getroffen hat. Sollte es diese Vereinbarung als erwiesen anse-\n\nhen, wird es weiter zu prüfen haben, ob und gegebenenfalls in welchem Um-\n\nfang der von der Beklagten erzielte finanzielle Vorteil durch die Verlängerung \n\nder Gewährleistungsfrist und die Verpflichtung zur Stellung einer Gewährleis-\n\ntungsbürgschaft aufgewogen wird. Dadurch könnte ein auszugleichender Vorteil \n\nausgeschlossen sein. Anders könnte es zu beurteilen sein, wenn die Klägerin \n\nihrerseits in gleicher Weise für eine Absicherung der Beklagten Sorge getragen \n\nhätte. \n\n22 \n\nSchließlich wird das Landgericht zu beachten haben, dass der Vergü-\n\ntungsanspruch der Klägerin und ein Schadensersatzanspruch der Beklagten \n\nnicht miteinander zu verrechnen sind. Es kommt nur eine Aufrechnung in Be-\n\ntracht (BGH, Urteil vom 23. Juni 2005 - VII ZR 197/03, BGHZ 163, 274; vgl. \n\nauch Kessen, BauR 2005, 1691). \n\nDressler \n\nWiebel \n\nKniffka \n\nBauner \n\nSafari Chabestari \n\nVorinstanzen: \n\nLG Krefeld, Entscheidung vom 25.05.2004 - 7 O 63/02 - \n\nOLG Düsseldorf, Entscheidung vom 05.12.2005 - I-22 U 74/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2006/VII_ZR___8-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-06-28/vii-zr-8-06","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 635","ref_norm":"635","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 641","ref_norm":"641","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 5","ref_norm":"229-5","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2006/VII_ZR___8-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2006/VII_ZR___8-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-06-28/vii-zr-8-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2006/VII_ZR___8-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:44:56.399709+00:00"}}