{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VII_ZS/2006/VII_ZR__99-06A","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VII. Zivilsenat","decided":"2007-10-11","aktenzeichen":"VII ZR 99/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB §§ 638 a.F., 278 Verkündet am: 11. Oktober 2007 Heinzelmann, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle 1. a) Der Werkunternehmer, der ein Bauwerk arbeitsteilig herstellen lässt, muss die organisatorischen Voraussetzungen schaffen, um sachgerecht beurteilen zu können, ob das Bauwerk bei Ablieferung mangelfrei ist. Unterlässt er dies, so verjähren Gewährleistungsansprüche des Bestellers - wie bei arglistigem Ver- schweigen eines Mangels - erst nach dreißig Jahren, wenn der Mangel bei rich- tiger Organisation entdeckt worden wäre (Bestätigung von BGH, Urteil vom 12. März 1992 - VII ZR 5/91, BGHZ 117, 318). b) Diese Organisationspflicht ist keine vertragliche Verbindlichkeit gegenüber dem Besteller, sondern eine Obliegenheit des Unternehmers. c) Dem Unternehmer kann eine Obliegenheitsverletzung nicht allein deshalb an- gelastet werden, weil sein Nachunternehmer die Herstellung des ihm übertra- genen Werks seinerseits nicht richtig organisiert. Eine Zurechnung über § 278 BGB kommt nicht in Betracht. 2. Soweit Leistungen zur Herstellung von Bauteilen an einen Nachunternehmer ver- geben werden, die der Unternehmer mangels eigener Fachkunde oder mangels Lizenzierung nicht selbst vornehmen kann, genügt der Unternehmer grundsätzlich seinen Obliegenheiten, wenn er den Nachunternehmer sorgfältig aussucht.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVII ZR 99/06 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \nBGHZ: \nBGHR: \n\nja \nja \nja \n\nBGB §§ 638 a.F., 278 \n\nVerkündet am: \n11. Oktober 2007 \nHeinzelmann, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\n1. a) Der Werkunternehmer, der ein Bauwerk arbeitsteilig herstellen lässt, muss die \norganisatorischen Voraussetzungen schaffen, um sachgerecht beurteilen zu \nkönnen, ob das Bauwerk bei Ablieferung mangelfrei ist. Unterlässt er dies, so \nverjähren Gewährleistungsansprüche des Bestellers - wie bei arglistigem Ver-\nschweigen eines Mangels - erst nach dreißig Jahren, wenn der Mangel bei rich-\ntiger Organisation entdeckt worden wäre (Bestätigung von BGH, Urteil vom \n12. März 1992 - VII ZR 5/91, BGHZ 117, 318). \n\nb) Diese Organisationspflicht ist keine vertragliche Verbindlichkeit gegenüber dem \n\nBesteller, sondern eine Obliegenheit des Unternehmers. \n\nc) Dem Unternehmer kann eine Obliegenheitsverletzung nicht allein deshalb an-\ngelastet werden, weil sein Nachunternehmer die Herstellung des ihm übertra-\ngenen Werks seinerseits nicht richtig organisiert. Eine Zurechnung über § 278 \nBGB kommt nicht in Betracht. \n\n2. Soweit Leistungen zur Herstellung von Bauteilen an einen Nachunternehmer ver-\ngeben werden, die der Unternehmer mangels eigener Fachkunde oder mangels \nLizenzierung nicht selbst vornehmen kann, genügt der Unternehmer grundsätzlich \nseinen Obliegenheiten, wenn er den Nachunternehmer sorgfältig aussucht. \n\nBGH, Urteil vom 11. Oktober 2007 - VII ZR 99/06 - OLG Bamberg \n LG Bayreuth \n\nDer VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 27. September 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die \n\nRichter Prof. Dr. Kniffka, Bauner, Dr. Eick und Halfmeier \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 4. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts Bamberg vom 27. März 2006 aufgeho-\n\nben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-\n\nricht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDie Klägerin verlangt von der Beklagten Schadensersatz in Höhe von \n\n597.210,37 € nebst Zinsen wegen Mängeln ihrer Werkleistung. \n\nDie Klägerin schrieb 1981 die Zimmererarbeiten für das Bauvorhaben \n\nSchulzentrum B. aus. Die Beklagte übersandte ihr Angebot für die Erstellung \n\ndes Daches der Turnhalle und fügte ein preisgünstigeres Alternativangebot bei. \n\nDieses sah anstelle von fünf zimmermannsmäßig hergestellten Dreiecksbindern \n\neine Konstruktion von 30 Nagelplattenbindern des Systems \"G.\" vor. Hierfür \n\nerteilte die Klägerin der Beklagten am 25. Januar 1982 den Zuschlag. Die im \n\nAngebotspreis enthaltene Statik wurde von der T. AG gefertigt, die über eine \n\nZulassung des von ihr entwickelten Systems verfügte. Die Herstellung der Na-\n\ngelplattenbinder wurde von der Beklagten der H. KG überlassen, einem in der \n\nBranche anerkanntem Fachunternehmen, das im Gegensatz zur Beklagten ü-\n\nber die entsprechende Lizenz verfügte. \n\nNach Durchführung der Arbeiten im Jahr 1982 erfolgte am 23. März 1983 \n\ndie Abnahme durch die Klägerin ohne Beteiligung der H. KG. \n\nAm 25. August 2000 stürzte das Dach der Halle ein. Ursache hierfür war \n\ndie unzureichende Statik der Nagelplattenbinder im Bereich des westlichen Auf-\n\nlagers. Die Herstellung der Binder war abweichend von der Statik der T. AG \n\nvorgenommen worden, sodass die notwendige Lastübertragung verhindert wur-\n\nde und die statische Konstruktion versagte. \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\nDie Klägerin hat die Beklagte wegen des entstandenen Sachschadens in \n\nAnspruch genommen. Das Landgericht hat die Klage wegen Verjährung abge-\n\nwiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht ihr dem Grunde \n\nnach stattgegeben und die Sache wegen der Höhe der Forderung an das \n\nLandgericht zurückverwiesen. \n\n6 \n\nMit der vom Senat zugelassenen Revision begehrt die Beklagte die Wie-\n\nderherstellung des landgerichtlichen Urteils. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n7 \n\nDie Revision der Beklagten führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und \n\nZurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. \n\n8 \n\nDas für die Beurteilung maßgebliche Recht richtet sich nach den bis zum \n\n31. Dezember 2001 geltenden Gesetzen (Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB). \n\n9 \n\nDas Berufungsgericht führt aus, die Beklagte hafte für die mangelhaften \n\nI. \n\nNagelplattenbinder und damit für den durch den Dacheinsturz entstandenen \n\nSchaden. Sie könne sich nicht erfolgreich auf den Ablauf der Verjährungsfrist \n\nberufen, weil diese nach § 638 BGB wegen arglistigen Verschweigens des \n\nMangels dreißig Jahre betrage. Zwar sei der Nachweis, dass die Beklagte oder \n\nderen Verantwortliche den Mangel wahrgenommen hätten, nicht gelungen. Je-\n\ndoch habe bei der Nachunternehmerin eine Kontrolle der fertig gestellten Binder \n\nauf Übereinstimmung mit der von der T. AG gelieferten Statik nicht stattgefun-\n\nden. Die Beklagte hafte sowohl nach § 278 BGB als auch für eigenes Organisa-\n\ntionsverschulden, denn sie sei verpflichtet gewesen, die Überwachung und \n\nKontrolle der Herstellung der Binder entweder selbst durchzuführen oder bei \n\nmangelnder eigener Fachkenntnis durch Dritte durchführen zu lassen. \n\nII. \n\n10 \n\n11 \n\nDas Berufungsurteil hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand. \n\n1. Ohne Erfolg macht die Revision allerdings geltend, die H. KG sei als \n\nSubstitut der Beklagten tätig geworden, weshalb diese allenfalls für Auswahl-\n\nverschulden hafte, § 664 Abs. 1 Satz 2 BGB. \n\n12 \n\nDas Berufungsgericht hat den Vertrag zwischen den Parteien rechtsfeh-\n\nlerfrei dahin ausgelegt, dass die Beklagte auch die von der H. KG übernomme-\n\n13 \n\n14 \n\nnen Leistungen schuldete und die H. KG war deshalb Erfüllungsgehilfin der Be-\n\nklagten. \n\n2. Die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung kann entge-\n\ngen der Auffassung des Berufungsgerichts begründet sein. \n\na) Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts \n\nhat die Beklagte den Mangel nicht arglistig verschwiegen, denn arglistig handelt \n\nnur derjenige, der bewusst einen offenbarungspflichtigen Mangel verschweigt \n\n(BGH, Urteil vom 20. Dezember 1973 - VII ZR 184/72, BGHZ 62, 63, 66; Urteil \n\nvom 30. November 2004 - X ZR 43/03, BauR 2005, 550). Dieses Bewusstsein \n\nfehlt, wenn ein Mangel nicht als solcher wahrgenommen wird (BGH, Urteil vom \n\n11. Mai 2001 - V ZR 14/00, BauR 2001, 1431, 1432 = NZBau 2001, 494; Urteil \n\nvom 12. Oktober 2006 - VII ZR 72/05, BauR 2007, 114, 115 = ZfBR 2007, 47 \n\n= NZBau 2007, 96). \n\n15 \n\nb) Rechtsfehlerhaft verneint das Berufungsgericht die Verjährung, weil \n\ndie mit der Herstellung der Nagelplattenbinder beauftragte H. KG den Herstel-\n\nlungsprozess nicht ordnungsgemäß überwacht und keine ausreichende End-\n\nkontrolle vorgenommen habe und die Beklagte für diese Organisationspflicht-\n\nverletzung ihres Nachunternehmers gemäß § 278 BGB einzustehen habe. \n\n16 \n\naa) Der Werkunternehmer, der ein Bauwerk arbeitsteilig herstellen lässt, \n\nmuss die organisatorischen Voraussetzungen schaffen, um sachgerecht beur-\n\nteilen zu können, ob dieses bei Ablieferung mangelfrei ist. Unterlässt er dies, \n\nverjähren Gewährleistungsansprüche des Bestellers erst nach dreißig Jahren, \n\nwenn der Mangel bei richtiger Organisation entdeckt worden wäre. Denn der \n\nBesteller ist dann so zu stellen, als wäre der Mangel dem Unternehmer bei Ab-\n\nlieferung des Werkes bekannt gewesen (BGH, Urteil vom 12. März 1992 \n\n- VII ZR 5/91, BGHZ 117, 318). Anknüpfungspunkt für die dreißigjährige Verjäh-\n\nrung ist allein die Verletzung der Organisationspflicht des mit der Herstellung \n\nbeauftragten Unternehmers. Dieser kann sich seiner vertraglichen Offenba-\n\nrungspflicht bei Ablieferung des fertigen Werkes nicht dadurch entziehen, dass \n\ner sich unwissend hält oder sich keiner Gehilfen bei der Erfüllung dieser Pflicht \n\nbedient (BGH, Urteil vom 15. Januar 1976 - VII ZR 96/74, BGHZ 66, 43, 46 f.). \n\nEr ist daher gehalten, den Herstellungsprozess angemessen zu überwachen \n\nund das Werk vor Abnahme auf Mangelfreiheit zu überprüfen. Er muss die or-\n\nganisatorischen Voraussetzungen schaffen, um sachgerecht beurteilen zu kön-\n\nnen, ob das fertiggestellte Werk bei Ablieferung den vertraglichen Vereinbarun-\n\ngen entspricht und keine Fehler aufweist. \n\n17 \n\nbb) Diese Organisationspflicht ist, anders als das Berufungsgericht of-\n\nfenbar annehmen will, keine vertragliche Verbindlichkeit gegenüber dem Bestel-\n\nler. Sie ist vielmehr eine Obliegenheit, deren Verletzung zu einer für den Unter-\n\nnehmer nachteiligen Verjährung führt. Es liegt in seinem eigenen Interesse, \n\nseinen Betrieb so zu organisieren, dass er sich nicht dem Vorwurf aussetzt, er \n\nhabe durch Arbeitsteilung von vornherein verhindert, arglistig zu werden. Die \n\nRechtsprechung des Senats zur Gleichstellung einer Organisation, die Arglist \n\nverhindert, mit arglistigem Verhalten schafft keinen neuen vertraglichen Haf-\n\ntungsgrund mit dreißigjähriger Verjährung, sondern schließt Lücken im Bereich \n\nder Verjährung bei Arglist. \n\n18 \n\nDem Unternehmer kann eine solche Obliegenheitsverletzung nicht allein \n\ndeshalb angelastet werden, weil sein Nachunternehmer die Herstellung des ihm \n\nübertragenen Werks seinerseits nicht richtig organisiert. Eine Zurechnung über \n\n§ 278 BGB kommt nicht in Betracht, weil sich der Unternehmer regelmäßig \n\nnicht des Nachunternehmers zur Erfüllung seiner eigenen Organisationspflich-\n\nten im Rahmen der dargestellten Obliegenheit bedient. Die ordnungsgemäße \n\nOrganisation des Herstellungsprozesses beim Nachunternehmer ist regelmäßig \n\nallein dessen Angelegenheit und wird nicht im Fremdinteresse durchgeführt. \n\n19 \n\nc) Die Beklagte hat nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ent-\n\ngegen der von diesem vertretenen Auffassung auch keine eigene Organisati-\n\nonspflicht verletzt. Sie hatte weder durch organisatorische Maßnahmen für eine \n\nordnungsgemäße Herstellung bei der H. KG zu sorgen noch organisatorisch \n\nsicherzustellen, dass deren Leistung vor dem Einbau auf statische Mängel \n\nüberprüft wird. \n\n20 \n\naa) Welche Obliegenheiten den Unternehmer hinsichtlich der Überwachung \n\ndes Herstellungsprozesses und der Überprüfung der fertig gestellten Leistung \n\ntreffen, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Die Beurteilung muss \n\nsich im Wesentlichen an dem Gedanken orientieren, dass der Besteller durch \n\ndie arbeitsteilige Herstellung grundsätzlich keinen Nachteil in Bezug auf die \n\nVerjährung seiner Gewährleistungsansprüche erleiden soll. \n\n21 \n\nSetzt der Unternehmer einen Nachunternehmer ein, so beträgt die Verjährungs-\n\nfrist dreißig Jahre, wenn er selbst den vom Nachunternehmer geschaffenen \n\nMangel des Werkes kennt. Daneben muss er sich die Arglist des Nachunter-\n\nnehmers nach den von der Rechtsprechung entwickelten Voraussetzungen zu-\n\nrechnen lassen (vgl. BGH, Urteil vom 15. Januar 1976 - VII ZR 96/74, BGHZ \n\n66, 43, 45; Urteil vom 12. Oktober 2006 - VII ZR 272/05, BGHZ 169, 255). Zu-\n\ndem muss er sich die Arglist der vom Nachunternehmer eingesetzten Gehilfen \n\nzur Erfüllung der Offenbarungspflicht zurechnen lassen. Durch diese Zurech-\n\nnung ist der Besteller weitgehend so gestellt, als hätte der Unternehmer selbst \n\narglistig einen Mangel verschwiegen. \n\n22 \n\nbb) Der Senat muss nicht entscheiden, inwieweit den Unternehmer trotz \n\ndieser weitgehenden Zurechnung noch Pflichten treffen, den Herstellungspro-\n\nzess durch den Nachunternehmer zu überwachen. Grundsätzlich kann die drei-\n\nßigjährige Verjährung nur dann eingreifen, wenn der Unternehmer durch seine \n\nOrganisation eine durch Arglist begründete verlängerte Verjährung vermeidet. \n\nDer Einsatz eines Nachunternehmers allein ist kein derartiger Tatbestand. Zu-\n\ndem kann eine Organisationspflicht grundsätzlich nur in Bezug auf den Teil des \n\nHerstellungsprozesses angenommen werden, der vom Unternehmer organisiert \n\nwerden kann. Dazu gehört regelmäßig nicht eine Organisation der Herstellung, \n\ndie vom Nachunternehmer in eigener Verantwortung und außerhalb des Ein-\n\nflussbereichs des Unternehmers vorgenommen wird. Jedenfalls soweit Leistun-\n\ngen zur Herstellung von Bauteilen an den Nachunternehmer vergeben werden, \n\ndie der Unternehmer mangels eigener Fachkunde oder sogar mangels Lizen-\n\nzierung nicht selbst vornehmen kann, besteht für ihn grundsätzlich keine Mög-\n\nlichkeit, den Herstellungsprozess außerhalb der Baustelle zu überwachen oder \n\nsonstigen Einfluss auf dessen Organisation zu nehmen. Der Unternehmer ge-\n\nnügt seinen Organisationspflichten in diesen Fällen, wenn er den Nachunter-\n\nnehmer sorgfältig aussucht. \n\n23 \n\ncc) Sobald das vom Nachunternehmer gefertigte Bauteil an die Baustelle \n\ngeliefert worden und damit in den Organisationsbereich des Unternehmers ge-\n\nlangt ist, sind im Hinblick auf die Vermeidung einer dreißigjährigen Haftung we-\n\ngen Arglist die auch sonst den Unternehmer treffenden Anforderungen zu stel-\n\nlen. Dem Unternehmer kann nicht zur Last gelegt werden, dass er auf eine ord-\n\nnungsgemäße Organisation des sorgfältig ausgesuchten, fachkundigen Nach-\n\nunternehmers und damit auch auf eine ausreichende Überprüfung des Herstel-\n\nlungsprozesses und eine hinreichende Endkontrolle durch diesen vertraut hat. \n\nEr ist im Rahmen seiner hier maßgeblichen Obliegenheiten nicht gehalten, die \n\nzur ordnungsgemäßen Organisation gehörenden Kontrollen erneut vorzuneh-\n\nmen, insbesondere nicht, wenn ihm die dafür erforderliche Fachkenntnis fehlt. \n\nZur Einschaltung eines fachkundigen Dritten zur Überprüfung des fertig gestell-\n\nten Werks ist er ebenfalls nicht gehalten. \n\n24 \n\n25 \n\nd) Auf dieser Grundlage hat das Berufungsgericht eine dreißigjährige \n\nVerjährung wegen Organisationsmängeln rechtsfehlerhaft angenommen. \n\nEs bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte die H. KG \n\nsorgfaltswidrig mit der Herstellung der Nagelplattenbinder beauftragt hat. Die \n\nH. KG war ein anerkanntes Fachunternehmen und hatte eine Lizenz zur Her-\n\nstellung der Binder. \n\n26 \n\nDie Beklagte war auch nicht gehalten, organisatorisch sicherzustellen, \n\ndass die Übereinstimmung der fertig gestellten Binder mit der Statik von ihr \n\nselbst festgestellt wird. Dies überspannt die Anforderungen an die Organisation \n\ndes Betriebes eines Unternehmers, der einen Nachunternehmer mit der Her-\n\nstellung eines speziellen Bauteils beauftragt, das er mangels eigener Fachkun-\n\nde nicht selbst herstellen kann und für dessen Herstellung eine eigene Lizenz \n\nbenötigt wird. Ohne Belang ist in diesem Zusammenhang, dass der Inhaber der \n\nBeklagten wegen seiner Ausbildung unter Umständen in der Lage gewesen \n\nwäre, die Mängel festzustellen. Allein deswegen war er nicht verpflichtet, eine \n\nerneute Endkontrolle der von der H. KG fertig gestellten Binder zu organisieren. \n\n27 \n\nDas Berufungsgericht hat nicht festgestellt, dass der Fehler der Binder \n\naufgrund einer anderweitig fehlerhaften Organisation des Herstellungsprozes-\n\nses durch die Beklagte nicht erkannt worden ist. Insbesondere ergibt sich aus \n\nden Urteilsgründen, dass die Beklagte auf der Baustelle einen Bauleiter einge-\n\nsetzt hatte. \n\nIII. \n\n28 \n\n29 \n\nDer Senat ist gehindert, in der Sache selbst zu entscheiden (§ 563 \n\nAbs. 3 ZPO). \n\nDie Klägerin hat in erster Instanz mehrfach vorgetragen, die Beklagte \n\nhafte auch für arglistiges Verschweigen des Mangels durch den Nachunter-\n\nnehmer. Das Berufungsgericht hat - aus seiner Sicht konsequent - zur Arglist \n\ndes Nachunternehmers oder seiner Gehilfen zur Erfüllung der Offenbarungs-\n\npflicht, die nach den dargestellten Grundsätzen dem Unternehmer zugerechnet \n\nwird, bisher keine Feststellungen getroffen. \n\nDressler Kniffka Bauner \n\n Eick Halfmeier \n\nVorinstanzen: \n\nLG Bayreuth, Entscheidung vom 13.05.2005 - 33 O 346/03 - \n\nOLG Bamberg, Entscheidung vom 27.03.2006 - 4 U 113/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2006/VII_ZR__99-06A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-10-11/vii-zr-99-06","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 278","ref_norm":"278","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 638","ref_norm":"638","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 664","ref_norm":"664","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 5","ref_norm":"229-5","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2006/VII_ZR__99-06A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2006/VII_ZR__99-06A.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-10-11/vii-zr-99-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2006/VII_ZR__99-06A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 22:06:11.994121+00:00"}}