{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VII_ZS/2006/VII_ZR__74-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VII. Zivilsenat","decided":"2009-05-28","aktenzeichen":"VII ZR 74/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 631 Abs. 1, § 280 Abs. 1; ZPO § 286 A, B, G a) Zur schlüssigen Begründung eines nach Zeitaufwand zu bemessenden Vergütungsanspruchs muss der Unternehmer grundsätzlich nur darlegen, wie viele Stunden für die Erbringung der Vertragsleistungen angefallen sind. b) Die Vereinbarung einer Stundenlohnvergütung für Werkleistungen begründet nach Treu und Glauben eine vertragliche Nebenpflicht zur wirtschaftlichen Betriebsführung, deren Verletzung sich nicht unmittelbar vergütungsmindernd auswirkt, sondern einen vom Besteller geltend zu machenden Gegenanspruch aus § 280 Abs. 1 BGB entstehen lässt. Dessen tatsächliche Vor- aussetzungen muss der Besteller nach allgemeinen Grundsätzen darlegen und beweisen. c) Den Unternehmer trifft eine sekundäre Darlegungslast, wenn der Besteller nicht nachvollzie- hen kann, welche konkreten Leistungen der Unternehmer erbracht hat, und ihm deshalb die Möglichkeit genommen ist, die Wirtschaftlichkeit des abgerechneten Zeitaufwands zu beurtei- len (im Anschluss an BGH, Urteil vom 17. April 2009 - VII ZR 164/07). Ein solcher Fall liegt nicht vor, wenn der Besteller die einzelnen Leistungen in Auftrag gege- ben hat und später den Auftragsumfang nicht mehr nachvollziehen kann. d) Die Darlegungs- und Beweislast für die inhaltliche Richtigkeit der Abrechnung eines werkver- traglichen Vergütungsanspruchs liegt auch bei einer prüfbaren Abrechnung beim Unternehmer (Bestätigung von BGH, Urteil vom 27. November 2003 - VII ZR 288/02, BGHZ 157, 118, 126).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVII ZR 74/06 \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n28. Mai 2009 \nSeelinger-Schardt, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \nBGHZ: \nBGHR: \n\nja \nnein \nja \n\nBGB § 631 Abs. 1, § 280 Abs. 1; ZPO § 286 A, B, G \n\na) Zur schlüssigen Begründung eines nach Zeitaufwand zu bemessenden Vergütungsanspruchs \nmuss der Unternehmer grundsätzlich nur darlegen, wie viele Stunden für die Erbringung der \nVertragsleistungen angefallen sind. \n\nb) Die Vereinbarung einer Stundenlohnvergütung für Werkleistungen begründet nach Treu und \nGlauben eine vertragliche Nebenpflicht zur wirtschaftlichen Betriebsführung, deren Verletzung \nsich nicht unmittelbar vergütungsmindernd auswirkt, sondern einen vom Besteller geltend zu \nmachenden Gegenanspruch aus § 280 Abs. 1 BGB entstehen lässt. Dessen tatsächliche Vor-\naussetzungen muss der Besteller nach allgemeinen Grundsätzen darlegen und beweisen. \n\nc) Den Unternehmer trifft eine sekundäre Darlegungslast, wenn der Besteller nicht nachvollzie-\nhen kann, welche konkreten Leistungen der Unternehmer erbracht hat, und ihm deshalb die \nMöglichkeit genommen ist, die Wirtschaftlichkeit des abgerechneten Zeitaufwands zu beurtei-\nlen (im Anschluss an BGH, Urteil vom 17. April 2009 - VII ZR 164/07). \n\nEin solcher Fall liegt nicht vor, wenn der Besteller die einzelnen Leistungen in Auftrag gege-\nben hat und später den Auftragsumfang nicht mehr nachvollziehen kann. \n\nd) Die Darlegungs- und Beweislast für die inhaltliche Richtigkeit der Abrechnung eines werkver-\ntraglichen Vergütungsanspruchs liegt auch bei einer prüfbaren Abrechnung beim Unternehmer \n(Bestätigung von BGH, Urteil vom 27. November 2003 - VII ZR 288/02, BGHZ 157, 118, 126). \n\nBGH, Urteil vom 28. Mai 2009 - VII ZR 74/06 - OLG Frankfurt/Main \nLG Frankfurt/Main \n\nDer VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 28. Mai 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka, den Richter \n\nDr. Kuffer, die Richterin Safari Chabestari, den Richter Halfmeier und den Rich-\n\nter Leupertz \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 18. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 2. März 2006 auf-\n\ngehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-\n\nricht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDie Klägerin begehrt Werklohn für Renovierungsarbeiten am im Eigen-\n\ntum des Beklagten stehenden Schloss K. \n\nDer durch seinen Bauleiter H. vertretene Beklagte hatte zunächst die D. \n\nGmbH mit Maler- und Verputzerarbeiten beauftragt, die nach Arbeitsstunden \n\nabgerechnet werden sollten. Die D. GmbH stellte Ende April 2001 ihre Tätigkei-\n\nten ein. H. beauftragte nun mündlich namens des Beklagten die Klägerin mit \n\nder Fortführung der Arbeiten. Diese sollten nach Stunden zu einem Stunden-\n\nlohn von 60,-- DM und Materialaufwand abgerechnet werden. Die Klägerin er-\n\nbrachte auf nähere Weisung von H. diverse Leistungen, deren Umfang im Ein-\n\nzelnen umstritten ist. Sie erstellte fünf Rechnungen für die Monate Mai bis Sep-\n\ntember 2001. Diesen legte sie Stundenzettel zugrunde, auf denen die Anzahl \n\nder je Tag geleisteten Stunden ohne nähere Angaben sowie der Material-\n\nverbrauch eingetragen sind. Auf die Rechnung für Mai 2001 erfolgte eine Teil-\n\nzahlung. \n\n3 \n\nDas Landgericht hat den Beklagten unter Abweisung der weitergehenden \n\nKlage zur Zahlung von 70.497,17 € für Leistungen in den Monaten Juni bis Sep-\n\ntember 2001 nebst Zinsen verurteilt. Dabei hat es Kürzungen bei der in Rech-\n\nnung gestellten Stundenanzahl und bei den Materialkosten vorgenommen so-\n\nwie einen Abzug von 10% für einen geschätzten Minderwert der Werkleistung \n\nder Klägerin wegen Mängeln gemacht. Die Berufung des Beklagten hatte kei-\n\nnen Erfolg. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt er sein Klageab-\n\nweisungsziel weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n4 \n\n5 \n\nDie Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurück-\n\nverweisung der Sache an das Berufungsgericht. \n\nAuf das Rechtsverhältnis der Parteien sind die bis 31. Dezember 2001 \n\ngeltenden Gesetze anwendbar (Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB). \n\nI. \n\n6 \n\nDas Berufungsgericht führt aus, die Klägerin habe die erbrachten Leis-\n\ntungen durch die Rechnungen sowie die hierzu vorgelegten Stundenzettel in \n\nprüfbarer und ausreichender Weise abgerechnet. Zu seiner Überzeugung stün-\n\nde u.a. durch die Angaben des Zeugen H. fest, dass der Beklagte oder sein \n\nBauleiter die Stundenlohnzettel vorprozessual und zeitnah zu dem jeweiligen \n\nAbrechnungszeitraum erhalten hätten. \n\n7 \n\nDie Prüfbarkeit der Rechnungen und Stundenlohnzettel ergebe sich zum \n\neinen aus den darin enthaltenen substantiierten Angaben über die geleisteten \n\nArbeitsstunden und zum anderen aus dem Umstand, dass der Zeuge H. die \n\nUnterlagen ohne Beanstandung der Prüfbarkeit als solcher auch tatsächlich \n\ngeprüft habe. Damit habe dieser nicht nur zu erkennen gegeben, dass die Stun-\n\ndenzettel seinen Kontroll- und Informationsinteressen genügt, sondern diese \n\nauch den mündlich abgesprochenen Besonderheiten der Vertragsgestaltung \n\nund der Vertragsdurchführung entsprochen hätten, wie sie auch schon zuvor \n\nlängere Zeit mit der Vorgängerfirma D. GmbH unstreitig praktiziert worden sei-\n\nen. Hinzu komme nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass der \n\nAuftraggeber nach Erhalt von Rechnungen gehalten sei, alsbald den Auftrag-\n\nnehmer auf eine mangelnde Prüfbarkeit hinzuweisen und seine konkreten Be-\n\ndenken gegen die Prüfbarkeit mitzuteilen. Der Beklagte müsse sich deshalb \n\nauch mangels rechtzeitiger Beanstandung der vorgelegten Stundenzettel so \n\nbehandeln lassen, als habe er diese als formal ordnungsgemäß und prüfbar \n\nanerkannt. \n\n8 \n\nDies führe dazu, dass der Beklagte in Umkehrung der Darlegungs- und \n\nBeweislast spätestens im Prozess substantiierte Einwendungen gegen die in-\n\nhaltliche Richtigkeit der einzelnen Angaben in den Stundenlohnzetteln darzule-\n\ngen und zu beweisen gehabt habe. Schon dieser Darlegungslast habe der Be-\n\nklagte durch sein nur pauschales Bestreiten der Prüfbarkeit nicht genügt, so \n\ndass von der inhaltlichen Richtigkeit der Stundenlohnzettel und der Rechnun-\n\ngen auszugehen sei. Dies entspreche auch dem in § 15 Nr. 3 VOB/B zum Aus-\n\ndruck gebrachten allgemeinen Rechtsgedanken, wonach nicht alsbald geprüfte, \n\nbeanstandete und an den Auftragnehmer zurückgegebene Stundenlohnzettel \n\nals anerkannt anzusehen seien. \n\nII. \n\n9 \n\n10 \n\nDas hält der rechtlichen Nachprüfung in einem entscheidenden Punkt \n\nnicht stand. \n\n1. Das Berufungsgericht geht allerdings im Ergebnis zutreffend davon \n\naus, dass das Klagevorbringen für den geltend gemachten Anspruch schlüssig \n\nist. \n\n11 \n\na) Entgegen der Auffassung der Revision musste die Klägerin nicht dar-\n\nlegen, mit welchen Tätigkeiten ihre Mitarbeiter zu welchem Zeitpunkt befasst \n\nwaren. \n\n12 \n\naa) Der Senat hat inzwischen durch Urteil vom 17. April 2009 (VII ZR \n\n164/07, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen) entschieden, dass der Un-\n\nternehmer zur schlüssigen Begründung eines nach Zeitaufwand zu bemessen-\n\nden Vergütungsanspruchs grundsätzlich nur darlegen muss, wie viele Stunden \n\nfür die Erbringung der Vertragsleistungen angefallen sind. \n\n13 \n\nVerpflichtet sich der Besteller, die Vertragsleistungen des Unternehmers \n\nnach Aufwand mit verabredeten Stundensätzen zu vergüten, so ergibt sich die \n\nsolcherart gemäß § 631 Abs. 1 BGB vereinbarte Vergütung aus dem Produkt \n\ndes jeweiligen Stundensatzes und der Zahl der geleisteten Stunden. Zur Be-\n\ngründung seines Vergütungsanspruchs im Prozess muss der Unternehmer im \n\nAusgangspunkt also nur darlegen und gegebenenfalls beweisen, wie viele \n\nStunden für die Erbringung der Vertragsleistungen mit welchen Stundensätzen \n\nangefallen sind. Dies folgt aus der allgemeinen Regel, wonach der Kläger die \n\nseinen Anspruch begründenden Tatsachen darzulegen und zu beweisen hat \n\n(BGH, Urteil vom 17. April 2009 - VII ZR 164/07, aaO; vgl. auch BGH, Urteil \n\nvom 1. Februar 2000 - X ZR 198/97, BauR 2000, 1196, 1197; Urteil vom \n\n14. Januar 1991 - II ZR 190/89, BGHZ 113, 222; Urteil vom 21. November 1989 \n\n- X ZR 21/89, ZfBR 1990, 129). \n\n14 \n\nDemgegenüber setzt die schlüssige Abrechnung eines Stundenlohnver-\n\ntrages grundsätzlich keine Differenzierung in der Art voraus, dass die abge-\n\nrechneten Arbeitsstunden einzelnen Tätigkeiten zugeordnet werden. Solch eine \n\nZuordnung mag sinnvoll sein. Zur nachprüfbaren Darlegung des vergütungs-\n\npflichtigen Zeitaufwands erforderlich ist sie nicht, weil seine Bemessung und \n\ndamit die im Vergütungsprozess erstrebte Rechtsfolge nicht davon abhängen, \n\nwann der Unternehmer welche Tätigkeiten ausgeführt hat (BGH, Urteil vom \n\n17. April 2009 - VII ZR 164/07, aaO; vgl. auch BGH, Urteil vom 12. Juli 1984 \n\n- VII ZR 123/83, BauR 1984, 667, 668 = ZfBR 1984, 289, 290). Sie muss des-\n\nhalb vom Unternehmer nur in den Fällen vorgenommen werden, in denen die \n\nVertragsparteien eine dementsprechend detaillierte Abrechnung rechtsge-\n\nschäftlich vereinbart haben. Eine dahingehende Abrede kann ausdrücklich oder \n\nkonkludent nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalles getroffen worden \n\nsein. Jedenfalls muss sich aus ihr die Verpflichtung zur detaillierten Abrechnung \n\nhinreichend deutlich ergeben, so dass der Unternehmer darauf vorbereitet ist, \n\nden hierfür erforderlichen Dokumentationsaufwand zu betreiben (BGH, Urteil \n\nvom 17. April 2009 - VII ZR 164/07, aaO). \n\n15 \n\nbb) Die Klägerin hat die Anzahl der Stunden dargelegt, die sie für die ver-\n\ntraglich geschuldeten Leistungen erbracht hat. Dazu reichte ihre Behauptung \n\naus, sie habe den geltend gemachten Stundenaufwand für die Fertigstellung \n\nder Maler- und Verputzerarbeiten nach näherer Anweisung des Bauleiters ge-\n\nleistet. Denn das war ihr Auftrag. Sie war nicht gehalten, die ihr auf dieser \n\nGrundlage übertragenen Aufgaben detailliert zu beschreiben oder von den be-\n\nreits erbrachten Leistungen der D. GmbH abzugrenzen. \n\n16 \n\nDas Berufungsgericht hat keine rechtsgeschäftliche Verpflichtung der \n\nKlägerin zu einer detaillierteren Abrechnung festgestellt. Es hat im Gegenteil \n\nangenommen, die Parteien hätten sich auf eine Abrechnung wie geschehen \n\ngeeinigt. Darauf kommt es nach dem soeben Dargelegten nicht an. Ob die hier-\n\ngegen von der Revision geführten Angriffe begründet sind, kann deshalb dahin-\n\nstehen. Selbst wenn sie berechtigt wären, ergäbe sich daraus nicht umgekehrt \n\ndie Vereinbarung einer detaillierten Abrechnung. \n\n17 \n\nb) Entgegen der Auffassung der Revision ist der Klagevortrag auch nicht \n\ndeshalb unschlüssig, weil die Klägerin auch die Darlegungs- und Beweislast für \n\ndie Angemessenheit der aufgewandten Stunden trage. Vielmehr liegt die Darle-\n\ngungs- und Beweislast hierfür grundsätzlich beim Besteller. Auch dies hat der \n\nSenat in seinem Urteil vom 17. April 2009 - VII ZR 164/07, aaO, näher darge-\n\nlegt. \n\n18 \n\naa) Dem Unternehmer ist zwar nicht gestattet, unbeschränkt vergütungs-\n\npflichtigen Zeitaufwand zu betreiben; vielmehr ist die Vergütungsabrede letztlich \n\ndurch die allgemein anerkannte Verpflichtung des Unternehmers beschränkt, \n\nauf eine wirtschaftliche Betriebsführung zu achten (BGH, Urteil vom 1. Februar \n\n2000 - X ZR 198/97, BauR 2000, 1196, 1197; OLG Karlsruhe, BauR 2003, 737, \n\n739 f.; OLG Düsseldorf, BauR 2003, 887, 888 f.; OLG Hamm, BauR 2002, 319, \n\n320 f.; OLG Celle, BauR 2003, 1224 = NZBau 2004, 41; Staudinger/ \n\nPeters/Jacoby \n\n(2008), § 632 Rdn. 14; Messerschmidt \n\nin: Kapellmann/ \n\nMesserschmidt, VOB, 2. Aufl., Teil B, § 15 Rdn. 24; Werner/Pastor, Der Bau-\n\nprozess, 12. Aufl., Rdn. 1211 und 1215). Dies führt entgegen einer in der \n\nRechtsprechung der Oberlandesgerichte (OLG Hamm, BauR 2002, 319, 320 f.; \n\nOLG Celle, BauR 2003, 1224 = NZBau 2004, 41) und in Teilen des Schrifttums \n\n(Staudinger/Peters/Jacoby (2008), § 632 Rdn. 14; Messerschmidt in: Kapell-\n\nmann/Messerschmidt, VOB, 2. Aufl., Teil B, § 15 Rdn. 64; Werner/Pastor, Der \n\nBauprozess, 12. Aufl., Rdn. 1211) vertretenen Meinung nicht dazu, dass der \n\nWerklohnanspruch des für Stundenlohn arbeitenden Unternehmers von vorne-\n\nherein auf den erforderlichen Zeitaufwand begrenzt wird, den der Unternehmer \n\nfolglich darzulegen und tauglich unter Beweis zu stellen hätte. Denn die Verlet-\n\nzung einer vertraglichen Nebenpflicht zur wirtschaftlichen Betriebsführung wirkt \n\nsich nicht unmittelbar vergütungsmindernd aus, sondern lässt einen vom Be-\n\nsteller geltend zu machenden Gegenanspruch aus Vertragsverletzung gemäß \n\n§ 280 Abs. 1 BGB entstehen, dessen tatsächliche Voraussetzungen der Bestel-\n\nler nach allgemeinen Grundsätzen darlegen und beweisen muss (BGH, Urteil \n\nvom 1. Februar 2000 - X ZR 198/97, BauR 2000, 1196, 1197 f.; ebenso: OLG \n\nKarlsruhe, BauR 2003, 737, 739 f.; OLG Düsseldorf, BauR 2003, 887, 888 f.; \n\nVoit in: Bamberger/Roth, BGB, 2. Aufl., § 631 Rdn. 80; Keldungs, BauR 2002, \n\n322). Dieser Anspruch des Bestellers geht dahin, ihn von der Vergütung des \n\nzeitlichen Aufwands freizustellen, der auf einer unwirtschaftlichen Betriebsfüh-\n\nrung beruht. Im Ergebnis führt der berechtigte Einwand also mittelbar zu einer \n\nHerabsetzung der Vergütung, soweit der Besteller den hierfür notwendigen Be-\n\nweis erbracht hat. \n\n19 \n\nEs ist demnach Sache des Bestellers, eine Begrenzung der Stunden-\n\nlohnvergütung dadurch zu bewirken, dass er Tatsachen vorträgt, aus denen \n\nsich die Unwirtschaftlichkeit der Betriebsführung des Unternehmers ergibt. \n\n20 \n\nAn die dem Besteller obliegende Darlegung solcher Tatsachen sind kei-\n\nne hohen Anforderungen zu stellen (BGH, Urteil vom 1. Februar 2000 - X ZR \n\n198/97, aaO). Der Besteller hat in der Regel keine Kenntnis von den konkreten \n\nUmständen, unter denen der Unternehmer die Vertragsleistungen erbringt. \n\nDeshalb kann von ihm nicht erwartet werden, dass er seinen Unwirtschaftlich-\n\nkeitsvorwurf mit in Einzelheiten gehendem Sachvortrag zu eben diesen Um-\n\nständen erhärtet. Andererseits ist es ihm nach allgemein für eine geordnete \n\nProzessführung geltenden Grundsätzen nicht gestattet, die Erforderlichkeit des \n\nvom Unternehmer abgerechneten Zeitaufwands ohne jeden tatsächlichen An-\n\nhaltspunkt \"ins Blaue hinein\" zu bestreiten. Vielmehr muss er die ihm bekannten \n\noder ohne weiteres ermittelbaren Umstände vortragen, aus denen sich die Un-\n\nwirtschaftlichkeit der Betriebsführung ergibt. Ausreichend in diesem Sinne ist \n\nsein Vortrag, wenn er das Gericht in die Lage versetzt, hierüber Beweis zu er-\n\nheben. Die Angabe von Einzelheiten ist dazu nicht notwendig. Es genügt, wenn \n\nder Besteller Tatsachen vorträgt, die den Anspruch auf Freistellung von über-\n\nhöhten Stundenlohnforderungen rechtfertigen (vgl. BGH, Urteil vom 8. Mai 1992 \n\n- V ZR 95/91, NJW 1992, 3106). Dafür reicht es aus, dass der Besteller im ihm \n\nmöglichen Umfang Anhaltspunkte darlegt, nach denen der vom Unternehmer \n\nfür die feststellbar erbrachten Leistungen abgerechnete Zeitaufwand nicht den \n\nGrundsätzen einer wirtschaftlichen Leistungsausführung entspricht. \n\n21 \n\nDie sich hieraus ergebenden Anforderungen an einen substantiierten \n\nSachvortrag setzen voraus, dass der Besteller die Möglichkeit hat, die Wirt-\n\nschaftlichkeit des vom Unternehmer in Ansatz gebrachten Zeitaufwands zu prü-\n\nfen und zu beurteilen. Dafür muss er zunächst wissen, wie viele Stunden der \n\nUnternehmer mit welchen Stundensätzen abrechnet. Ob sich der in Ansatz ge-\n\nbrachte Zeitaufwand im Rahmen einer wirtschaftlichen Betriebsführung hält, \n\nhängt zudem davon ab, wofür er angefallen ist. Der Besteller muss also nach-\n\nvollziehen können, welche konkreten Leistungen der Unternehmer erbracht hat. \n\nDafür reicht es in der Regel aus, dass sich der dem Stundenlohn unterliegende \n\nLeistungsgegenstand nach Art und Inhalt aus dem Vertrag oder nach Erbrin-\n\ngung der Leistung in sonstiger Weise ergibt. In diesen Fällen ist eine Überprü-\n\nfung des abgerechneten Zeitaufwands durch den Besteller auf Wirtschaftlichkeit \n\nohne weiteres möglich und auch das Gericht hat auf den vom Besteller erhobe-\n\nnen Einwand unwirtschaftlicher Leistungsausführung ausreichende Anknüp-\n\nfungspunkte, diese Frage gegebenenfalls durch Einholung eines Sachverstän-\n\ndigengutachtens zu klären. \n\n22 \n\nbb) Danach ist es grundsätzlich Sache des Beklagten, Tatsachen dafür \n\nvorzutragen, dass die angesetzten Stunden nicht mehr im Rahmen wirtschaftli-\n\ncher Betriebsführung liegen. Allerdings hat der Senat eine sekundäre Darle-\n\ngungslast des Unternehmers für die Fälle entwickelt, in denen der Besteller \n\nnicht nachvollziehen kann, welche konkreten Leistungen der Unternehmer er-\n\nbracht hat, und ihm deshalb die Möglichkeit genommen ist, die Wirtschaftlich-\n\nkeit des abgerechneten Zeitaufwands zu beurteilen (vgl. BGH, Urteil vom \n\n17. April 2009 - VII ZR 164/07, aaO). Ein solcher Fall liegt nicht vor, wenn der \n\nBesteller die einzelnen Leistungen in Auftrag gegeben hat und später den Auf-\n\ntragsumfang nicht mehr nachvollziehen kann. \n\n23 \n\nSo ist es hier. Der Beklagte kannte, vermittelt durch das Wissen seines \n\nBauleiters, zum Zeitpunkt der Auftragserteilung an die Klägerin den damaligen \n\nIst-Zustand. Aus diesem konnte abgeleitet werden, welche weiteren Leistungen \n\ndie Klägerin zu erbringen hatte und welchen Anteil sie damit an dem jetzt ins-\n\ngesamt vorhandenen Werk haben würde. Soweit der Beklagte versäumt hat \n\nfestzuhalten, in welchem Zustand er das Bauwerk der Klägerin für deren Arbei-\n\nten zur Verfügung gestellt hat, geht das zu seinen Lasten. Unterlässt es der \n\nBesteller, eine ihm ohne weiteres mögliche Dokumentation zu erstellen, die er \n\nbenötigt, um den Umfang der Arbeiten des Unternehmers auch nachträglich \n\nbeurteilen zu können, kann nicht die Rede davon sein, er sei nicht in der Lage \n\ngewesen, die konkreten Leistungen des Unternehmers nachzuvollziehen. \n\n24 \n\n2. Unzutreffend ist jedoch die Auffassung des Berufungsgerichts, die \n\nDarlegungs- und Beweislast kehre sich deshalb um, da die Klägerin eine prüf-\n\nbare Abrechnung vorgelegt habe. Der Beklagten sei deshalb aufzugeben, sub-\n\nstantiierte Einwendungen gegen die inhaltliche Richtigkeit der einzelnen Anga-\n\nben in den Stundenzetteln darzulegen und zu beweisen. Dieser Rechtssatz ist \n\nschon dann falsch, wenn die Prüfbarkeit einer Abrechnung Fälligkeitsvoraus-\n\nsetzung ist. Auch wenn in diesem Fall ein Besteller einer prüfbaren Abrechnung \n\nnicht entgegentritt, kehrt sich die Darlegungs- und Beweislast für die den Werk-\n\nlohnanspruch begründenden Voraussetzungen nicht um (BGH, Urteil vom \n\n27. November 2003 - VII ZR 288/02, BGHZ 157, 118, 126). Erst recht kann eine \n\nUmkehrung der Darlegungs- und Beweislast nicht angenommen werden, wenn \n\ndie Prüfbarkeit nicht Fälligkeitsvoraussetzung ist. Etwas anderes gilt, wenn in \n\ndem Verhalten des Bestellers ein Schuldanerkenntnis oder Schuldbekenntnis \n\nliegt. Das kann der Fall sein, wenn der Besteller die ihm zur Bestätigung zeitnah \n\neingereichten Stundenzettel abzeichnet und zurückgibt. Das Berufungsgericht \n\nhat lediglich festgestellt, dass der Stundenzettel für den Monat Mai vom Baulei-\n\nter des Beklagten abgezeichnet worden ist. \n\n25 \n\nFehl geht die Erwägung des Berufungsgerichts, die Beweislastumkehr \n\nentspreche einem in § 15 Nr. 3 VOB/B zum Ausdruck gebrachten allgemeinen \n\nRechtsgedanken. Nach § 15 Nr. 3 VOB/B hat der Auftraggeber die von ihm be-\n\nscheinigten Stundenzettel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von sechs \n\nWerktagen nach Zugang zurückzugeben. Dabei kann er Einwendungen auf \n\ndem Stundenzettel oder gesondert erheben. Nicht fristgemäß zurückgegebene \n\nStundenzettel gelten als anerkannt. Daraus ergibt sich die Fiktion eines Aner-\n\nkenntnisses. Das entspricht nicht den Voraussetzungen des Bürgerlichen Ge-\n\nsetzbuches für ein Anerkenntnis. Es gibt keinen allgemeinen Rechtsgedanken, \n\ndass ein derartiges Anerkenntnis in Bauverträgen zu fingieren sei. Ein solcher \n\nRechtsgedanke kann nicht aus Treu und Glauben unter Berücksichtigung der \n\nVerkehrssitte hergeleitet werden. \n\n26 \n\nAuf diesem Rechtsfehler beruht das Berufungsurteil. Denn hätte das Be-\n\nrufungsgericht die Darlegungs- und Beweislast zutreffend bei der Klägerin ge-\n\nsehen, hätte es seiner Entscheidung die Stundenlohnzettel nicht ohne weiteres \n\nals inhaltlich richtig zugrunde legen dürfen. Der Beklagte hat ausreichend sub-\n\nstantiiert bestritten, dass die abgerechneten Stunden überhaupt erbracht wor-\n\nden seien. \n\n27 \n\n3. Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht dagegen die erstmals in \n\nder Berufungsinstanz von dem Beklagten unter Beweisantritt aufgestellte Be-\n\nhauptung, der Geschäftsführer der Klägerin habe bei Gesprächen im Sommer \n\n2001 die gesamte Gewährleistung für die Arbeiten der Vorgängerfirma D. \n\nGmbH übernommen, gemäß § 531 Abs. 2 ZPO nicht mehr zugelassen. Die \n\nhiergegen erhobene Rüge der Revision greift nicht durch. Entgegen ihrer Auf-\n\nfassung konnte der Beklagte nicht aufgrund des Hinweisbeschlusses des Land-\n\ngerichts vom 22. April 2002 davon ausgehen, dass eine Aufklärung, welche Ar-\n\nbeiten von der Klägerin ausgeführt wurden, auf jeden Fall erfolgen würde und er \n\ndeshalb keine Veranlassung habe, zu einer Gewährleistungsübernahme vorzu-\n\ntragen. Das Landgericht hat nämlich im selben Beschluss angekündigt, den \n\nWerklohnanspruch der Klägerin schätzen und der Schätzung zugrunde legen \n\nzu wollen, welcher zeitliche Anteil der insgesamt geltend gemachten Stunden \n\nauf die D. GmbH und welcher auf die Klägerin entfalle. Daraus hätte sich dem \n\nBeklagten erschließen müssen, dass das Landgericht genaue Feststellungen \n\nzu den konkret erbrachten Leistungen gerade nicht für notwendig erachtet hat; \n\ndeshalb musste er damit rechnen, dass sich die von ihm behaupteten Mängel \n\nnicht den Arbeiten der Klägerin zuordnen lassen würden. Es ist daher nicht zu \n\nbeanstanden, dass das Berufungsgericht von einer Nachlässigkeit im Sinne von \n\n§ 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO ausgegangen ist, weil der Beklagte nicht bereits \n\nin erster Instanz vorgetragen hat, dass die Klägerin eine Gewährleistungsüber-\n\nnahme erklärt habe. \n\nIII. \n\n28 \n\nDer Senat kann nicht in der Sache selbst entscheiden. Das Berufungsge-\n\nricht hat sich nunmehr mit den Angriffen der Berufung gegen die landgerichtli-\n\nchen Feststellungen zum Umfang der geleisteten Arbeitsstunden und der Mate- \n\nrialaufwendungen sowie ihrer Erforderlichkeit unter Berücksichtigung der dar-\n\ngestellten Grundsätze zur Darlegungs- und Beweislast inhaltlich zu befassen. \n\nKniffka \n\nKuffer \n\nSafari Chabestari \n\nHalfmeier \n\nLeupertz \n\nVorinstanzen: \n\nLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 18.11.2004 - 2/23 O 170/02 - \n\nOLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 02.03.2006 - 18 U 144/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2006/VII_ZR__74-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-05-28/vii-zr-74-06","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 280","ref_norm":"280","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 531","ref_norm":"531","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 631","ref_norm":"631","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 5","ref_norm":"229-5","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2006/VII_ZR__74-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2006/VII_ZR__74-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-05-28/vii-zr-74-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2006/VII_ZR__74-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:31:34.123791+00:00"}}