{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VII_ZS/2006/VII_ZR__65-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VII. Zivilsenat","decided":"2007-10-11","aktenzeichen":"VII ZR 65/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 635 a.F. Haben sich Mängel der Planung oder Bauüberwachung bereits im Bauwerk verkör- pert, setzt der Schadensersatzanspruch gegen den Architekten grundsätzlich nicht voraus, dass diesem Gelegenheit gegeben wurde, die Mängel seiner Planung oder des Bauwerks zu beseitigen. Der Schadensersatzanspruch kann deshalb nicht mit der Begründung zurückgewiesen werden, die Mängel seien nicht gerügt worden.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVII ZR 65/06 \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n11. Oktober 2007 \nHeinzelmann, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBGB § 635 a.F. \n\nHaben sich Mängel der Planung oder Bauüberwachung bereits im Bauwerk verkör-\n\npert, setzt der Schadensersatzanspruch gegen den Architekten grundsätzlich nicht \n\nvoraus, dass diesem Gelegenheit gegeben wurde, die Mängel seiner Planung oder \n\ndes Bauwerks zu beseitigen. Der Schadensersatzanspruch kann deshalb nicht mit \n\nder Begründung zurückgewiesen werden, die Mängel seien nicht gerügt worden. \n\nBGH, Urteil vom 11. Oktober 2007 - VII ZR 65/06 - OLG Frankfurt \n\n LG Darmstadt \n\nDer VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 11. Oktober 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter \n\nDr. Kuffer, Prof. Dr. Kniffka, die Richterin Safari Chabestari und den Richter \n\nHalfmeier \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 24. Zivilsenats \n\nin Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom \n\n24. Februar 2006 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als \n\ndie Beklagte zur Zahlung von mehr als 211.550,10 € verurteilt \n\nworden ist. \n\nDie Sache wird in diesem Umfang zur neuen Verhandlung und \n\nEntscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an \n\ndas Berufungsgericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDer Kläger verlangt von der Beklagten 310.988,05 € Architektenhonorar \n\nfür drei Bauvorhaben, darunter das Bauvorhaben Gewerbezentrum N. in G. Die \n\nBeklagte hat mit Schadensersatzansprüchen wegen Mängeln der Architekten-\n\nleistung aufgerechnet und in erster Instanz Widerklage erhoben. Das Landge-\n\nricht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt und die Widerklage abgewiesen. \n\nMit der Berufung hat die Beklagte nur noch ihren Klageabweisungsantrag we-\n\ngen der Aufrechnung mit Schadensersatzansprüchen in einer die Klagesumme \n\nüberschreitenden Höhe verfolgt. Die Berufung ist erfolglos geblieben. Der Senat \n\nhat die Revision zugelassen, soweit das Berufungsgericht zur Aufrechnung ge-\n\nstellte Ansprüche wegen verschiedener Planungsfehler bezüglich des Bauvor-\n\nhabens Gewerbezentrum N. abgelehnt und deshalb die Beklagte zur Zahlung \n\nvon mehr als 211.550,10 € verurteilt hat. In diesem Umfang verfolgt die Beklag-\n\nte ihren Klageabweisungsantrag weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n2 \n\n3 \n\nDie Revision der Beklagten führt zur Aufhebung des Berufungsurteils im \n\nangefochtenen Umfang und zur Zurückverweisung der Sache an das Beru-\n\nfungsgericht. \n\nAuf das Schuldverhältnis findet das Bürgerliche Gesetzbuch in der bis \n\nzum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung Anwendung (Art. 229 § 5 Satz 1 \n\nEGBGB). \n\nI. \n\n4 \n\nDie Klage ist nicht, wie die Beklagte geltend macht, durch den von ihr \n\nbehaupteten, angeblich nach Abschluss der Berufungsinstanz geschlossenen \n\nVergleich unzulässig geworden, wonach sich der Kläger und die A.-Gruppe, zu \n\nder die Beklagte gehören soll, auf Erledigung der wechselseitigen Ansprüche \n\nund darauf geeinigt haben sollen, dass die Rechtsmittel zurückgenommen wer-\n\nden. Es kann dahinstehen, ob der von dem Kläger bestrittene Vergleich zustan-\n\nde gekommen ist und dies im Revisionsverfahren zu berücksichtigen wäre. \n\nDenn der Vergleich konnte nach seinem Inhalt kein Prozesshindernis begrün-\n\nden, sondern nur dadurch zur Prozessbeendigung führen, dass die Beklagte ihr \n\nRechtsmittel zurücknimmt. Das ist nicht geschehen, so dass der Prozess auch \n\nin der Revisionsinstanz fortgeführt werden kann. Die Vereinbarung der Parteien \n\nkann allenfalls dazu führen, dass das Rechtsmittel der Beklagten auf den Ein-\n\nwand des Klägers als unzulässig zu verwerfen \n\nist (BGH, Urteil vom \n\n14. November 1983 - IVb ZR 1/82, NJW 1984, 805). Diese Einrede hat der Klä-\n\nger jedoch nicht erhoben. \n\nII. \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\nDas Berufungsurteil hält im Umfang der Anfechtung der rechtlichen \n\nNachprüfung nicht stand. Das Berufungsgericht hat mit rechtsfehlerhafter Be-\n\ngründung die Ansprüche der Beklagten auf Schadensersatz wegen folgender \n\nMängel verneint: \n\n1. Fehlerhafte RWA- und Lüftungskuppeln \n\na) Die Beklagte hat behauptet, die später bei Sturm beschädigten RWA- \n\nund Lüftungskuppeln seien vom Kläger bei der Vergabe nicht ausreichend di-\n\nmensioniert worden. Zudem habe der Kläger bei der Bauaufsicht übersehen, \n\ndass beim Einbau die Hauptwindrichtung nicht beachtet worden sei. Sie hat \n\neinen Schaden von 53.284 € errechnet. \n\n8 \n\nb) Das Berufungsgericht meint, ein Schadensersatzanspruch nach § 635 \n\nBGB bestehe nicht. Es führt aus, die Beklagte habe dem ausführenden Unter-\n\nnehmen die Bauleitung übertragen; diesem gegenüber bestehe ein Gewährleis-\n\ntungsanspruch. Im Übrigen wäre der Sturmschaden durch die Sachversiche-\n\nrung gedeckt, die von der Beklagten abzuschließen gewesen wäre. Letztlich sei \n\nein Planungsfehler nicht dargelegt worden, insbesondere aber keine Mängelrü-\n\nge gegenüber dem Kläger. Damit entfalle ein Anspruch aus § 635 BGB. \n\nc) Diese Ausführungen des Berufungsgerichts sind rechtsfehlerhaft. Sie \n\nlassen gefestigte Grundsätze des Bauvertragsrechts unberücksichtigt. \n\naa) Zu Unrecht meint das Berufungsgericht, ein Planungsfehler sei nicht \n\nschlüssig dargelegt. \n\nNach den Feststellungen des Berufungsgerichts hatte der Kläger für das \n\nBauvorhaben Gewerbezentrum N. Leistungen der Phasen 1 bis 8 des § 15 \n\nAbs. 2 HOAI übernommen. Dazu gehörte auch die Mitwirkung bei der Vergabe, \n\nalso die Verpflichtung des Klägers, die nach seiner Leistungsbeschreibung ge-\n\nfertigten Angebote der Unternehmer zu prüfen. Sofern, wie der Kläger vorträgt, \n\ndie Leistungsbeschreibung keine ausreichenden Angaben zur Dimensionierung \n\nder RWA- und Lüftungskuppeln enthielt, hatte er jedenfalls die Angebote dar-\n\naufhin zu überprüfen, ob die angebotenen Kuppeln eine mangelfreie Ausfüh-\n\nrung gewährleisten. Jedenfalls das hat er nach der schlüssigen Behauptung der \n\nBeklagten pflichtwidrig unterlassen. \n\nbb) Darüber hinaus hat die Beklagte entgegen der Auffassung des Beru-\n\nfungsgerichts auch einen Bauaufsichtsfehler schlüssig dargelegt. \n\nDer Kläger hatte die Bauüberwachung zu erbringen. Das Berufungsge-\n\nricht trifft keine Feststellungen dazu, dass der Auftrag hinsichtlich der Überwa-\n\nchung des Einbaus der RWA- und Lüftungskuppeln eingeschränkt worden wä-\n\nre. Ohne jede Bedeutung ist es, dass der mit dem Einbau der Kuppeln beauf-\n\ntragte Unternehmer einen verantwortlichen \"Bauleiter\" benannt hatte. Damit hat \n\ndie Beklagte den Kläger nicht von der Aufgabe entbunden, diesen Unternehmer \n\n9 \n\n10 \n\n11 \n\n12 \n\n13 \n\nzu überwachen. Auch aus dem Umstand, dass die Beklagte ihren Baubetriebs-\n\nleiter auf der Baustelle eingesetzt hatte, kann nicht entnommen werden, dass \n\ndamit der Kläger aus seinen Verpflichtungen entlassen worden ist. \n\n14 \n\ncc) Die Haftung des Klägers berührt auch nicht, dass die Beklagte gegen \n\nden ausführenden Unternehmer einen Gewährleistungsanspruch hat. Denn der \n\nbauaufsichtsführende Architekt und der Unternehmer haften dem Auftraggeber \n\ngesamtschuldnerisch (BGH, Urteil vom 26. Juli 2007 - VII ZR 5/06; Urteil vom \n\n23. Oktober 2003 - VII ZR 448/01, BauR 2004, 111 = NZBau 2004, 50 = ZfBR \n\n2004, 160; Urteil vom 21. Dezember 2000 - VII ZR 192/98, BauR 2001, 630, \n\n632 = NZBau 2001, 195 = ZfBR 2001, 175). Auch eine Möglichkeit, die Sach-\n\nversicherung in Anspruch zu nehmen, beeinträchtigt die Haftung des Architek-\n\nten nicht. \n\n15 \n\ndd) Ein Anspruch scheitert nicht daran, dass eine Mängelrüge gegenüber \n\ndem Kläger nicht erhoben und ihm keine Gelegenheit zur Nachbesserung ge-\n\ngeben worden ist. Ein Schadensersatzanspruch gegen den Architekten setzt \n\nnicht voraus, dass ihm Gelegenheit zur Nachbesserung seines eigenen Werkes \n\ngegeben wird, wenn sich der Mangel seiner Leistung bereits im Bauwerk ver-\n\nkörpert hat. Denn eine Nachbesserung der durch den Architekten erbrachten \n\nLeistungen ist dann in der Regel nicht mehr möglich. Auch hat der Architekt \n\ngrundsätzlich keinen Anspruch darauf, dass ihm Gelegenheit gegeben wird, \n\nden Mangel des Bauwerks zu beseitigen (BGH, Urteil vom 25. April 1996 \n\n- VII ZR 157/94, BauR 1996, 735, 737 = ZfBR 1996, 258; Urteil vom 9. April \n\n1981 - VII ZR 263/79, BauR 1981, 395, 396). Daraus folgt, dass die Rüge von \n\nMängeln des Bauwerks grundsätzlich keine Voraussetzung des Schadenser-\n\nsatzanspruchs gegen den Architekten ist. \n\n16 \n\n17 \n\n2. Zu große Zuleitung für den Löschteich \n\na) Die Beklagte macht einen Schadensersatzanspruch in Höhe von \n\n17.032,44 € mit der Behauptung geltend, der Kläger habe die Zuleitung für den \n\nLöschteich fehlerhaft mit 400er Rohren geplant. Ausreichend seien 300er Rohre \n\ngewesen. \n\n18 \n\nb) Das Berufungsgericht hat den Schadensersatzanspruch verneint, weil \n\neine Mängelrüge gegenüber dem Kläger nicht dargelegt worden sei; ihm sei \n\nkeine Gelegenheit zur Nachbesserung gegeben worden. \n\n19 \n\nc) Das ist rechtsfehlerhaft. Nach Verlegung der Leitungen hat sich der \n\nbehauptete Planungsfehler im Bauwerk verkörpert. Der Anspruch auf Scha-\n\ndensersatz hängt deshalb nicht davon ab, dass dem Kläger Gelegenheit zur \n\nNachbesserung eingeräumt wurde (BGH, aaO). \n\n20 \n\nDas Urteil lässt sich auch nicht mit der Begründung des Landgerichts \n\naufrechterhalten, es sei nicht ersichtlich, dass der Kläger eine Fachplanung zu \n\nerbringen gehabt hätte. Die Beklagte hat behauptet, der Kläger habe die Rohre \n\ngeplant. Aus den Feststellungen der vorinstanzlichen Urteile ergibt sich nicht, \n\ndass diese Behauptung aufgegeben worden wäre oder der Kläger substantiiert \n\nohne eine erhebliche Entgegnung der Beklagten behauptet hätte, dass die Roh-\n\nre durch einen anderen Planer geplant worden seien. \n\n21 \n\n22 \n\n3. Planungsfehler bei Ventilen/zu große Wasserzuleitung für Wandhyd-\n\nranten \n\na) Die Beklagte hat behauptet, der Kläger habe fehlerhaft bei seiner Pla-\n\nnung einen Schieber nicht vorgesehen, der das Eindringen von Löschwasser in \n\nden Sprinklerkeller verhindert. Sie macht einen Schadensersatzanspruch in \n\nHöhe von 23.187,60 € geltend. Weiterhin hat die Beklagte einen Schadenser-\n\nsatzanspruch in Höhe von 5.933,91 € geltend gemacht, weil die Zuleitungsrohre \n\nzu den Wasserhydranten zu groß dimensioniert seien. \n\nb) Das Berufungsgericht hat einen Schadensersatzanspruch verneint, \n\nweil eine Mängelrüge nicht dargelegt worden sei. \n\nc) Das ist rechtsfehlerhaft. Auf die vorstehenden Ausführungen wird Be-\n\nzug genommen. \n\n23 \n\n24 \n\n25 \n\nDa ausreichende Feststellungen für eine Sachentscheidung des Senats \n\nfehlen, ist die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. \n\nIII. \n\nDressler \n\nKuffer \n\n Kniffka \n\nSafari Chabestari \n\nHalfmeier \n\nVorinstanzen: \n\nLG Darmstadt, Entscheidung vom 12.08.2005 - 17 O 187/03 - \n\nOLG Frankfurt in Darmstadt, Entscheidung vom 24.02.2006 - 24 U 156/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2006/VII_ZR__65-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-10-11/vii-zr-65-06","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 635","ref_norm":"635","n":2},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 5","ref_norm":"229-5","n":1},{"jurabk":"HOAI 2013","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2006/VII_ZR__65-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2006/VII_ZR__65-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-10-11/vii-zr-65-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2006/VII_ZR__65-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 22:05:34.525210+00:00"}}