{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VII_ZS/2006/VII_ZR__45-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VII. Zivilsenat","decided":"2007-06-14","aktenzeichen":"VII ZR 45/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 157 B; DIN 4109; VDI-Richtlinie 4100 a) Welcher Schallschutz für die Errichtung von Doppelhäusern geschuldet ist, ist durch Auslegung des Vertrages zu ermitteln. Wird ein üblicher Qualitäts- und Komfortstandard geschuldet, muss sich das einzuhaltende Schalldämm-Maß an dieser Vereinbarung orientieren. Die Schalldämm- Maße der DIN 4109 können schon deshalb nicht herangezogen werden, weil sie lediglich Mindest- anforderungen zur Vermeidung unzumutbarer Belästigungen regeln. Anhaltspunkte können aus den Regelwerken die Schallschutzstufen II und III der VDI-Richtlinie 4100 aus dem Jahre 1994 o- der das Beiblatt 2 zu DIN 4109 liefern. b) Vertraglichen Erklärungen des Unternehmers, die Mindestanforderungen an den Schallschutz wür- den überschritten oder es werde optimaler Schallschutz erreicht, kann eine vertragliche Wirkung nicht deshalb aberkannt werden, weil aus ihnen das Maß des geschuldeten Schallschutzes nicht bestimmbar sei. Das Gericht muss unter Berücksichtigung der gesamten Vertragsumstände das geschuldete Maß ermitteln. c) Können durch die vereinbarte Bauweise bei einwandfreier, den anerkannten Regeln der Technik entsprechender Bauausführung höhere Schallschutzwerte erreicht werden, als sie sich aus den Anforderungen der DIN 4109 ergeben, sind diese Werte unabhängig davon geschuldet, welche Bedeutung den Schalldämm-Maßen der DIN 4109 sonst zukommt. d) Bei gleichwertigen, nach den anerkannten Regeln der Technik möglichen Bauweisen darf der Be- steller angesichts der hohen Bedeutung des Schallschutzes im modernen Haus- und Wohnungs- bau erwarten, dass der Unternehmer jedenfalls dann diejenige Bauweise wählt, die den besseren Schallschutz erbringt, wenn sie ohne nennenswerten Mehraufwand möglich ist. e) Zur Schalldämmung der Haustrennwand zwischen zwei Doppelhaushälften.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVII ZR 45/06 \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n14. Juni 2007 \nSeelinger-Schardt, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \nBGHZ: \n\nja \nja \n\nBGB § 157 B; DIN 4109; VDI-Richtlinie 4100 \n\na) Welcher Schallschutz für die Errichtung von Doppelhäusern geschuldet ist, ist durch Auslegung \ndes Vertrages zu ermitteln. Wird ein üblicher Qualitäts- und Komfortstandard geschuldet, muss \nsich das einzuhaltende Schalldämm-Maß an dieser Vereinbarung orientieren. Die Schalldämm-\nMaße der DIN 4109 können schon deshalb nicht herangezogen werden, weil sie lediglich Mindest-\nanforderungen zur Vermeidung unzumutbarer Belästigungen regeln. Anhaltspunkte können aus \nden Regelwerken die Schallschutzstufen II und III der VDI-Richtlinie 4100 aus dem Jahre 1994 o-\nder das Beiblatt 2 zu DIN 4109 liefern. \n\nb) Vertraglichen Erklärungen des Unternehmers, die Mindestanforderungen an den Schallschutz wür-\nden überschritten oder es werde optimaler Schallschutz erreicht, kann eine vertragliche Wirkung \nnicht deshalb aberkannt werden, weil aus ihnen das Maß des geschuldeten Schallschutzes nicht \nbestimmbar sei. Das Gericht muss unter Berücksichtigung der gesamten Vertragsumstände das \ngeschuldete Maß ermitteln. \n\nc) Können durch die vereinbarte Bauweise bei einwandfreier, den anerkannten Regeln der Technik \nentsprechender Bauausführung höhere Schallschutzwerte erreicht werden, als sie sich aus den \nAnforderungen der DIN 4109 ergeben, sind diese Werte unabhängig davon geschuldet, welche \nBedeutung den Schalldämm-Maßen der DIN 4109 sonst zukommt. \n\nd) Bei gleichwertigen, nach den anerkannten Regeln der Technik möglichen Bauweisen darf der Be-\nsteller angesichts der hohen Bedeutung des Schallschutzes im modernen Haus- und Wohnungs-\nbau erwarten, dass der Unternehmer jedenfalls dann diejenige Bauweise wählt, die den besseren \nSchallschutz erbringt, wenn sie ohne nennenswerten Mehraufwand möglich ist. \n\ne) Zur Schalldämmung der Haustrennwand zwischen zwei Doppelhaushälften. \n\nBGH, Urteil vom 14. Juni 2007 - VII ZR 45/06 - \n\nOLG Hamm \n\n LG Bielefeld \n\nDer VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 14. Juni 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter \n\nDr. Wiebel, Prof. Dr. Kniffka, Bauner und Dr. Eick \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 26. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts Hamm vom 6. Januar 2006 im Kosten-\n\npunkt und insoweit aufgehoben, als zu ihrem Nachteil erkannt wor-\n\nden ist. \n\nDie Sache wird in diesem Umfang zur neuen Verhandlung und \n\nEntscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an \n\ndas Berufungsgericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\n3 \n\nDie Klägerin erwarb am 10. Oktober 1996 von der Beklagten eine noch \n\nzu errichtende Doppelhaushälfte. \n\nDie in dem Vertrag in Bezug genommene Baubeschreibung lautet unter \n\ndem Stichwort \"Bauausführung\": \n\n\"Alle Bestimmungen im Hochbau in Bezug auf Wärme, Schall- und \n\nBrandschutz werden eingehalten. Die in den Verordnungen festgelegten Min-\n\ndestwerte werden überschritten.\" \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\nUnter dem Stichwort \"Vorwandinstallation\" heißt es: \n\n\"Im WC und Badezimmer werden die Rohre und isolierten Spülkästen \n\nder WC´s vor der Wand verlegt, isoliert und fachgerecht abgemauert, wodurch \n\nneben optimaler Geräuschdämmung auch eine dekorative, sinnvolle Ablage-\n\nmöglichkeit mit interessanter Raumgestaltung entsteht.\" \n\nDie Klägerin rügte nach Fertigstellung und Bezug des Hauses im Jahre \n\n1997 Schallschutzmängel. Die Luftschallmessungen haben bewertete Schall-\n\ndämm-Maße von R´w 54 dB zwischen den Wohnzimmern beider Doppelhaus-\n\nhälften, 58 dB zwischen den Gästezimmern und 65 dB vom Bad des Nachbar-\n\ngebäudes zum Schlafzimmer im 1. OG ergeben. Die Trittschallmessungen ha-\n\nben Werte des vorhandenen bewerteten Norm-Trittschallpegels von L´n,w = \n\n46 dB und 48 dB ergeben. Die Installationsgeräusche wurden mit bewerteten \n\nMaßen von Lin 20,0 dB bis 26,8 dB ermittelt. \n\n7 \n\nDie Klägerin ist der Auffassung, die Beklagte habe die erhöhten Schall-\n\nschutzwerte nach Beiblatt 2 zu DIN 4109 einzuhalten. Das ergebe sich sowohl \n\naus der vertraglichen Vereinbarung eines erhöhten Schallschutzes durch die \n\nBaubeschreibung und dazu erfolgten Erklärungen eines Mitarbeiters und des \n\nGeschäftsführers der Beklagten als auch aus der vereinbarten Bauweise. Auch \n\ndann, wenn die Beklagte die anerkannten Regeln der Technik eingehalten hät-\n\nte, hätte das Haus einen höheren Schallschutz. Sie hat die Auffassung vertre-\n\nten, zur Herbeiführung des geschuldeten Schallschutzes sei eine durchgehende \n\nTrennung des Gebäudes einschließlich der Bodenplatte notwendig. Außerdem \n\nmüsse die Trennfuge durchgehend mindestens 3 cm stark sein und mit einer \n\nMineralfaserdämmung versehen sein. \n\n8 \n\nDas Landgericht hat die Beklagte verurteilt, die Doppelhaushälfte der \n\nKlägerin durch Erstellung einer ab Oberkante Sohlplatte bis unter die Dachhaut \n\ndurchgehenden Fuge von der anderen Doppelhaushälfte zu trennen. Eine sol-\n\nche Trennung sei vereinbart. Sie ergebe sich aus den dem Vertrag beigefügten \n\nPlänen. Im Übrigen hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Eine Trennung \n\nder Bodenplatte könne die Klägerin nicht verlangen. \n\n9 \n\nGegen dieses Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt. Die Kläge-\n\nrin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, den Schallschutz des Hauses zur \n\nbenachbarten Doppelhaushälfte so nachzubessern, dass die in Beiblatt 2 zu \n\nDIN 4109 vorgegebenen Werte für den erhöhten Schallschutz eingehalten wer-\n\nden. \n\n10 \n\nHilfsweise hat sie beantragt, die Doppelhaushälfte der Klägerin durch Er-\n\nstellung einer durchgehenden, 3 cm starken Fuge von der anderen Doppel-\n\nhaushälfte zu trennen und die Fuge mit einer mineralischen Faserdämmplatte \n\nnach DIN 18165 oder gleichwertigem Schalldämmmaterial vollflächig zu verse-\n\nhen und den Schallschutz so zu verbessern, dass die Mindestwerte um 3 dB \n\nüberschritten werden. \n\n11 \n\nAußerdem hat sie beantragt festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet \n\nist, der Klägerin allen weiteren Schaden zu ersetzen, der nach der Durchfüh-\n\nrung der vorstehend genannten Maßnahmen verbleibt, weil das Haus der Klä-\n\ngerin nicht mit einer durchgehenden gedämmten Trennfuge entsprechend der \n\nPlanung der Beklagten versehen worden ist. \n\n12 \n\nDie Beklagte hat beantragt, sie unter Abänderung des landgerichtlichen \n\nUrteils zu verurteilen, eine Fuge (lediglich) in den Außenwandbereichen herzu-\n\nstellen, und im Übrigen die Klage abzuweisen. \n\n13 \n\nDas Berufungsgericht hat die Beklagte verurteilt, die Doppelhaushälfte \n\nder Klägerin durch eine ab der Oberkante der Sohlplatte bis unter die Dachhaut \n\ndurchgehende Fuge in der Außenwand von der anderen Doppelhaushälfte zu \n\ntrennen sowie die Luftschalldämmung des Wohnzimmers im Erdgeschoss so-\n\nweit zu verbessern, dass die Schallschutzwerte der DIN 4109 Stand 1989 ein-\n\ngehalten werden. Im Übrigen hat es beide Berufungen zurückgewiesen. \n\n14 \n\nDer Senat hat die Revision der Klägerin zugelassen. Mit der Revision \n\nverfolgt die Klägerin ihre in der Berufung gestellten Anträge weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n15 \n\n16 \n\nDie Revision der Klägerin hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Beru-\n\nfungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. \n\nAuf das Schuldverhältnis der Parteien sind die Gesetze in der bis zum \n\n31. Dezember 2001 geltenden Fassung anzuwenden (Art. 229 Abs. 5 Satz 1 \n\nEGBGB). \n\nI. \n\n17 \n\nDas Berufungsgericht führt aus, die Beklagte schulde keinen erhöhten \n\nSchallschutz gemäß den Werten des Beiblattes 2 zu DIN 4109. Ein erhöhter \n\nSchallschutz sei nicht vereinbart. Eine solche Vereinbarung folge nicht aus der \n\nAngabe, nach der die in den Verordnungen festgelegten Mindestwerte über-\n\nschritten würden. Gegen eine Vereinbarung erhöhten Schallschutzes spreche, \n\ndass im vorhergehenden Satz abweichend festgeschrieben sei, dass \"die Be-\n\nstimmungen im Hochbau in Bezug auf ... Schallschutz … eingehalten werden.\" \n\nZum anderen sei nach der Erklärung zur Überschreitung der Werte nicht fest-\n\nstellbar, wie groß eine Überschreitung sein solle. Auch die Angabe zur Vor-\n\nwandinstallation \"optimale Geräuschdämmung\" sei zu unbestimmt. Sie beziehe \n\nsich nur anpreisend auf die Tatsache der Vorwandinstallation und stelle keine \n\nZusage für ein bestimmtes Maß der Schalldämmung dar. \n\n18 \n\nEin erhöhter Schallschutz oder zumindest eine Überschreitung des bei \n\nder Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik erreichbaren Schallschut-\n\nzes sei auch nicht deshalb geschuldet, weil die Parteien eine Bauausführung \n\nvereinbart hätten, die bei regelgerechter Ausführung zu einem derart erhöhten \n\nSchallschutz führe. Aus den in Bezug genommenen Planunterlagen lasse sich \n\nnicht entnehmen, wie die Trennung der Häuser vorgenommen werden sollte. \n\n19 \n\nDie Beklagte schulde mangels abweichender Vereinbarungen einen \n\nSchallschutz nach den anerkannten Regeln der Technik. Es sei nicht feststell-\n\nbar, dass die DIN 4109 nicht den Stand der Technik wiedergebe. Der Sachver-\n\nständige habe sie in seinen Gutachten als Maßstab für die zu erfüllenden Min-\n\ndestanforderungen herangezogen. Um 3 dB höhere Schallschutzwerte habe er \n\naus technischer Sicht erst im Rahmen einer vereinbarten Überschreitung gefor-\n\ndert. \n\n20 \n\nNach dem Sachverständigengutachten sei der nach der DIN 4109 einzu-\n\nhaltende Wert lediglich im Wohnzimmer nicht erreicht. Wie die Beklagte diesen \n\nMangel beseitige, bleibe ihr überlassen. Soweit durch den Einsatz einer biege-\n\nweichen Vorsatzschale eine Verringerung der Raumgröße entstehe, führe das \n\nnicht zur Unzulässigkeit der Maßnahme, sondern gegebenenfalls zu einem er-\n\nsatzfähigen Minderwert. \n\n21 \n\nDie Klägerin könne keine 3 cm breite Fuge fordern, die mit Faserdämm-\n\nplatten zu füllen sei. Nach den Ausführungen des Sachverständigen lasse sich \n\nnicht feststellen, dass allein diese bestimmte Ausführung den anerkannten Re-\n\ngeln entspreche. Der Senat folge den plausiblen Ausführungen des Sachver-\n\nständigen und nicht den von der Klägerin herangezogenen Literaturmeinungen, \n\ndie ohne überzeugende Begründung höhere Anforderungen stellten. \n\nII. \n\n22 \n\nDas Berufungsurteil hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Mit \n\nrechtsfehlerhafter Begründung hat das Berufungsgericht bereits den Hauptan-\n\ntrag der Klägerin zurückgewiesen. \n\n23 \n\nDer Senat geht mangels abweichender Feststellungen davon aus, dass \n\ndie Klägerin ihren Hauptantrag sowohl auf den Luft- und Trittschallschutz als \n\nauch auf den Installationen betreffenden Schallschutz bezieht. Die Aufhebung \n\ndes Berufungsurteils und die Zurückverweisung der Sache geben Gelegenheit, \n\ninsoweit eine Klärung herbeizuführen. \n\n24 \n\n1. Die Klägerin hat gegen die Beklagte gemäß § 633 Abs. 1 BGB einen \n\nAnspruch auf Nachbesserung der Doppelhaushälfte, wenn diese mit Fehlern \n\nbehaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach \n\ndem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern. Welcher \n\nSchallschutz geschuldet ist, ist durch Auslegung des Vertrages zu ermitteln \n\n(BGH, Urteil vom 14. Mai 1998 - VII ZR 184/97, BGHZ 139, 16, 18). Die Auffas-\n\nsung des Berufungsgerichts, nach dem Vertrag sei ein Schallschutz nach den \n\nMindestanforderungen der DIN 4109 geschuldet, beruht auf Rechtsfehlern. Sie \n\nlässt wesentliche Umstände unberücksichtigt und verstößt zudem gegen den \n\nGrundsatz der interessengerechten Auslegung. \n\n25 \n\na) Die Auslegung des Berufungsgerichts ist bereits deshalb rechtsfehler-\n\nhaft, weil sie sich allein daran orientiert, welche ausdrücklichen Vereinbarungen \n\ndie Parteien zum Schallschutz getroffen haben und ob sich aus der nach dem \n\nVertrag erkennbaren Bauweise ein erhöhter Schallschutz nach den Schall-\n\ndämm-Maßen der DIN 4109 ergibt. Es lässt dabei unberücksichtigt, dass die \n\nSchalldämm-Maße der DIN 4109, wenn sie nicht vereinbart sind, in aller Regel \n\nnicht die maßgeblichen Anknüpfungspunkte für die Feststellung des geschulde-\n\nten Schallschutzes sind. Maßgebend sind die im Vertrag zum Ausdruck ge-\n\nbrachten Vorstellungen von der Qualität des Schallschutzes, also der Beein-\n\nträchtigung durch Geräusche. Der Besteller hat insoweit in aller Regel keine \n\nVorstellungen, die sich in Schalldämm-Maßen nach der DIN 4109 ausdrücken, \n\nsondern darüber, in welchem Maße er Geräuschbelästigungen ausgesetzt ist, \n\ninwieweit er also Gespräche, Musik oder sonstige Geräusche aus anderen \n\nWohnungen oder Doppelhaushälften hören oder verstehen kann. Entsprechen-\n\nde Qualitätsanforderungen können sich nicht nur aus dem Vertragstext, son-\n\ndern auch aus erläuternden und präzisierenden Erklärungen der Vertragspar-\n\nteien, sonstigen vertragsbegleitenden Umständen, den konkreten Verhältnissen \n\ndes Bauwerks und seines Umfeldes, dem qualitativen Zuschnitt, dem architek-\n\ntonischen Anspruch und der Zweckbestimmung des Gebäudes ergeben (vgl. \n\nBGH, Urteil vom 22. April 1993 - VII ZR 118/92, BauR 1993, 595 = ZfBR 1993, \n\n219; Urteil vom 16. Dezember 2004 - VII ZR 257/03, BauR 2005, 542, 545 \n\n= NZBau 2005, 216 = ZfBR 2005, 263). Bereits aus diesen Umständen werden \n\nsich häufig Anforderungen an den Schallschutz ergeben, die deutlich über die \n\nMindestanforderungen hinausgehen und es deshalb rechtfertigen, die Vereinba-\n\nrung eines gegenüber den Schallschutzanforderungen der DIN 4109 erhöhten \n\nSchallschutzes anzunehmen. Denn es muss berücksichtigt werden, dass die \n\nAnforderungen der DIN 4109 nach ihrer in Ziffer 1 zum Ausdruck gebrachten \n\nZweckbestimmung Menschen in Aufenthaltsräumen lediglich vor unzumutbaren \n\nBelästigungen durch Schallübertragung schützen sollen. Nach dieser Zweckbe-\n\nstimmung werden die Schallschutzwerte der DIN 4109 auch als Mindestanfor-\n\nderungen an den Schallschutz im Hochbau bezeichnet (vgl. Locher-Weiß, BauR \n\n2005, 17, 18). In aller Regel wird demgegenüber der Erwerber einer Wohnung \n\noder eines Doppelhauses eine Ausführung erwarten, die einem üblichen Quali-\n\ntäts- und Komfortstandard entspricht. Haben die Parteien einen üblichen Quali-\n\ntäts- und Komfortstandard vereinbart, so muss sich das einzuhaltende Schall-\n\ndämm-Maß an dieser Vereinbarung orientieren. Insoweit können aus den Re-\n\ngelwerken die Schallschutzstufen II und III der VDI-Richtlinie 4100 aus dem \n\nJahre 1994 oder das Beiblatt 2 zur DIN 4109 Anhaltspunkte liefern. Ohne ver-\n\ntragsrechtliche Bedeutung und irreführend ist es, dass Ziff. 3.1 des Beiblatts 2 \n\nzu DIN 4109 lautet: \"Ein erhöhter Schallschutz einzelner oder aller Bauteile \n\nnach diesen Vorschlägen muss ausdrücklich zwischen dem Bauherrn und dem \n\nEntwurfsverfasser vereinbart werden … .\" Diese Formulierung suggeriert eine \n\nvertragsrechtliche Bedeutung des Beiblatts 2 zu DIN 4109, die sie nicht hat. \n\nNach §§ 133, 157 BGB bedarf die Vereinbarung eines erhöhten Schallschutzes \n\nkeiner \"ausdrücklichen\" Vereinbarung, sondern kann sich aus den Umständen \n\nergeben. \n\n26 \n\nb) Verfehlt ist zudem die Auffassung des Berufungsgerichts, aus den ver-\n\ntraglich besonders erwähnten Beschreibungen lasse sich keine Vereinbarung \n\neines erhöhten Schallschutzes ableiten. Diese Würdigung widerspricht dem \n\nGrundsatz einer interessengerechten Auslegung. \n\n27 \n\naa) Der Schallschutz spielt beim Erwerb einer Doppelhaushälfte eine \n\ngroße Rolle. Der Besteller einer Haushälfte legt erkennbar Wert auf Ruhe und \n\neine angemessene Abschirmung gegenüber Geräuschen aus dem Umfeld. \n\nWegen dieser hohen Bedeutung des Schallschutzes haben im Vertrag enthal-\n\ntene Erklärungen des Unternehmers, die Mindestanforderungen würden über-\n\nschritten oder ein optimaler Schallschutz werde erreicht, regelmäßig eine ver-\n\ntragsrechtliche Bedeutung und können nicht dahin verstanden werden, es han-\n\ndele sich lediglich um unverbindliche Anpreisungen. Unternehmer, die solche \n\nim Vertrag enthaltenen Erklärungen abgeben, erwecken beim Besteller die be-\n\nrechtigte Erwartung, es werde ein besonderer Schallschutz vorhanden sein, der \n\nüber das Maß hinausgeht, das nach \"den Vorschriften\" als Mindestanforderung \n\ngeregelt ist. Vorschrift in diesem Sinne und auch im Sinne des Vertrages ist die \n\nbauaufsichtsrechtlich eingeführte DIN 4109. Ein die Mindestanforderungen \n\nüberschreitender Schallschutz muss deutlich wahrnehmbar einen höheren \n\nSchutz verwirklichen. Anders kann die besondere vertragliche Erwähnung nicht \n\nverstanden werden. \n\n28 \n\nbb) Zu Unrecht versagt das Berufungsgericht den Erklärungen zum \n\nSchallschutz eine vertragliche Bedeutung, weil infolge ihrer Unklarheit ein ge-\n\nschuldetes Schalldämm-Maß nicht festzustellen sei. Die Auffassung des Beru-\n\nfungsgerichts führt zu keinem interessengerechten Ergebnis. Sie könnte, wie \n\ndas Berufungsurteil belegt, dazu führen, dass der Besteller letztlich doch nur \n\neine Ausführung nach den Mindestanforderungen verlangen kann. Das Beru-\n\nfungsgericht berücksichtigt bei seiner Vertragsauslegung nicht, dass der Erwer-\n\nber einer Doppelhaushälfte in der Regel ohnehin keine Vorstellung von be-\n\nstimmten Schalldämm-Maßen hat, sondern bestimmte Erwartungen an die \n\nSchallschutzeigenschaften des Bauwerks hegt. Erklärt der Unternehmer, die \n\nMindestanforderungen würden überschritten, gehen die Erwartungen regelmä-\n\nßig dahin, dass der unbedingt notwendige Schutz vor unzumutbaren Belästi-\n\ngungen deutlich wahrnehmbar überschritten wird. Dem kommt es in aller Regel \n\ngleich, dass das Haus einen Schallschutz hat, der jedenfalls üblichen Komfort-\n\nansprüchen genügt. Das Gericht ist im Streitfall gehalten, diesen Wert festzu-\n\nstellen. Neben den technischen Möglichkeiten der Bauausführung kann ein \n\nmaßgebliches Kriterium bei dieser Feststellung sein, dass eine wahrnehmbare \n\nVerbesserung des Schallschutzes ohnehin erst bei einer deutlichen Steigerung \n\ndes bewerteten Schalldämm-Maßes von mehreren Dezibel eintritt. Dem trägt \n\ndie VDI-Richtlinie 4100 Rechnung, indem sie in der Schallschutzstufe II z.B. für \n\nHaustrennwände ein bewertetes Schalldämm-Maß von 63 dB vorsieht. Nach \n\nZiff. 3.1.2 soll die Schallschutzstufe II für Wohnungen gelten, die auch in ihrer \n\nsonstigen Ausstattung üblichen Komfortansprüchen genügen (vgl. dazu Locher-\n\nWeiß, Rechtliche Probleme des Schallschutzes, 4. Aufl., S. 15 und 75). Ob das \n\nSchalldämm-Maß von 63 dB für Haustrennwände üblichem Komfortstandard \n\ntatsächlich genügt, ist allerdings nicht ausreichend geklärt. Denkbar ist auch, \n\ndass bereits im Zeitpunkt der Abnahme im Jahre 1997 ein Standard des Ge-\n\nräuschschutzes erwartet werden konnte, der nur durch ein Schalldämm-Maß \n\nvon mindestens 67 dB zu erreichen ist (Locher-Weiß, aaO, S. 30). Dieses \n\nSchalldämm-Maß führt zu einer deutlichen Minderung des Lautstärkeempfin-\n\ndens (Ziff. 3.1 des Beiblatts 2 zu DIN 4109). \n\n29 \n\nc) Darüber hinaus verkennt das Berufungsgericht die Bedeutung der ver-\n\ntraglich vereinbarten Bauweise für den vereinbarten Schallschutz. Können \n\ndurch die vereinbarte Bauweise bei einwandfreier, den anerkannten Regeln der \n\nTechnik hinsichtlich der Bauausführung entsprechender Ausführung höhere \n\nSchallschutzwerte erreicht werden, als sie sich aus den Anforderungen der DIN \n\n4109 ergeben, sind diese Werte unabhängig davon geschuldet, welche Bedeu-\n\ntung den Schalldämm-Maßen der DIN 4109 sonst zukommt (BGH, Urteil vom \n\n14. Mai 1998 - VII ZR 184/97, BGHZ 139, 16, 18). Das Berufungsgericht hat \n\nsich durch die frühzeitige Festlegung auf einen den Mindestanforderungen der \n\nDIN 4109 entsprechenden Schallschutz der Frage verschlossen, ob die von der \n\nBeklagten geschuldete Bauweise mit einer doppelschaligen Trennwand bei ein-\n\nwandfreier und den anerkannten Regeln der Technik entsprechender Ausfüh-\n\nrung einen Schallschutz ergibt, der dem erhöhten Schallschutz nach Beiblatt 2 \n\nzu DIN 4109 entspricht. Es hätte deshalb der Frage nachgehen müssen, ob die \n\nAusführung der Fuge, die möglicherweise nicht insgesamt 3 cm stark war, die \n\nBodenplatte trotz fehlender Unterkellerung nicht trennte und mit einer Hart-\n\nschaumplatte ausgefüllt war, den anerkannten Regeln der Technik entsprach. \n\nDabei hätte es auch berücksichtigen müssen, dass bei gleichwertigen, aner-\n\nkannten Bauweisen der Besteller angesichts der hohen Bedeutung des Schall-\n\nschutzes im modernen Haus- und Wohnungsbau erwarten darf, dass der Un-\n\nternehmer jedenfalls dann diejenige Bauweise wählt, die den besseren Schall-\n\nschutz erbringt, wenn sie ohne nennenswerten Mehraufwand möglich ist (vgl. \n\ndazu Locher-Weiß, Rechtliche Probleme des Schallschutzes, 4. Aufl., S. 30). \n\n30 \n\nd) Aus dem Vorhergehenden folgt, dass das Berufungsgericht zu Un-\n\nrecht die DIN 4109 als anerkannte Regeln der Technik gewürdigt hat. Die auch \n\ninsoweit fehlerhaften Ausführungen des Berufungsgerichts geben dem Senat \n\nAnlass, auf Folgendes hinzuweisen: \n\n31 \n\naa) Wie bereits erwähnt, formuliert die DIN 4109 Anforderungen an den \n\nSchallschutz mit dem Ziel, Menschen in Aufenthaltsräumen vor unzumutbaren \n\nBelästigungen durch Schallübertragung zu schützen. Die Schallschutzanforde-\n\nrungen der DIN 4109 können deshalb hinsichtlich der Einhaltung der Schall-\n\ndämm-Maße nur anerkannte Regeln der Technik darstellen, soweit es um die \n\nAbschirmung von unzumutbaren Belästigungen geht. Soweit weitergehende \n\nSchallschutzanforderungen an Bauwerke gestellt werden, wie z.B. die Einhal-\n\ntung eines üblichen Komfortstandards oder eines Zustandes, in dem die Be-\n\nwohner \"im Allgemeinen Ruhe finden\" (vgl. Locher-Weiß, BauR 2005, 17, 21, \n\nzur Formulierung in der Normvorlage zu DIN 4109-10 (2002) unter 4.2.2), sind \n\ndie Schalldämm-Maße der DIN 4109 von vornherein nicht geeignet, als aner-\n\nkannte Regeln der Technik zu gelten. Etwas anderes kann für die Schalldämm-\n\nMaße des Beiblatts 2 zu DIN 4109 oder der VDI-Richtlinie 4100 Schallschutz-\n\nstufen II und III gelten. \n\n32 \n\nbb) Darüber hinaus wäre es verfehlt, in der DIN 4109 formulierte Schall-\n\nschutzanforderungen, sei es für einen Mindeststandard, sei es für einen erhöh-\n\nten Schallschutz, unabhängig von den zur Verfügung stehenden Bauweisen als \n\nanerkannte Regeln der Technik zu bewerten. Der Senat hat wiederholt darauf \n\nhingewiesen, dass DIN-Normen keine Rechtsnormen sind, sondern nur private \n\ntechnische Regelungen mit Empfehlungscharakter. DIN-Normen können die \n\nanerkannten Regeln der Technik wiedergeben oder hinter diesen zurückbleiben \n\n(BGH, Urteil vom 16. Dezember 2004 - VII ZR 257/03, BauR 2005, 542, 545 \n\n= NZBau 2005, 216 = ZfBR 2005, 263; Urteil vom 14. Mai 1998 - VII ZR 184/97, \n\nBGHZ 139, 16; Urteil vom 19. Januar 1995 - VII ZR 131/93, BauR 1995, 230, \n\n231 = ZfBR 1995, 132; Urteil vom 20. März 1986 - VII ZR 81/85, BauR 1986, \n\n447, 448 = ZfBR 1986, 171). Die Anforderungen an den Schallschutz unterlie-\n\ngen einer dynamischen Veränderung. Sie orientieren sich einerseits an den ak-\n\ntuellen Bedürfnissen der Menschen nach Ruhe und individueller Abgeschie-\n\ndenheit in den eigenen Wohnräumen. Andererseits hängen sie von den Mög-\n\nlichkeiten des Baugewerbes und der Bauindustrie ab, unter Berücksichtigung \n\nder wirtschaftlichen Interessen beider Vertragsparteien einen möglichst umfang-\n\nreichen Schallschutz zu gewährleisten. In privaten technischen Regelwerken \n\nfestgelegte Schalldämm-Maße können nicht als anerkannte Regeln der Technik \n\nherangezogen werden, wenn es wirtschaftlich akzeptable, ihrerseits den aner-\n\nkannten Regeln der Technik entsprechende Bauweisen gibt, die ohne weiteres \n\nhöhere Schalldämm-Maße erreichen. Das hat die Klägerin für den maßgebli-\n\nchen Zeitpunkt behauptet. Auch gehen die Entscheidungen anderer Oberlan-\n\ndesgerichte aufgrund sachverständiger Beratung übereinstimmend davon aus, \n\ndass bei Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik zur Bauausführung \n\nbereits im maßgeblichen Zeitraum höhere Schalldämmwerte von jedenfalls \n\n63 dB (OLG München, BauR 1999, 399, 401; IBR 2004, 197; OLG Düsseldorf, \n\nIBR 2004, 571; OLG Koblenz, IBR 2006, 98; OLG München, IBR 2006, 269, mit \n\nVolltext jeweils auf ibr-online.de) oder 67 dB (OLG Hamm, BauR 2001, 1262) \n\nzu erreichen waren. \n\n33 \n\n2. Die Abweisung des Hauptantrages ist danach nicht aufrechtzuerhal-\n\nten. Gleiches gilt für die Abweisung des Feststellungsantrags. Denn es besteht \n\neine ausreichende Wahrscheinlichkeit, dass infolge der geschuldeten Maßnah-\n\nmen zur Erlangung eines über den Mindestanforderungen liegenden Schall-\n\nschutzes der Klägerin Vermögensschäden entstehen, die die Beklagte ersetzen \n\nmuss. \n\nIII. \n\n34 \n\nDie Sache ist im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und \n\nEntscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Der Senat weist \n\nvorsorglich auf Folgendes hin: \n\n35 \n\na) Das Berufungsgericht wird festzustellen haben, welches Schalldämm-\n\nMaß für die Luftschalldämmung die Klägerin unter Berücksichtigung des Um-\n\nstandes verlangen kann, dass es über den Mindestanforderungen der DIN 4109 \n\nliegen muss. Dabei kommt aus mehreren Gründen ein erhöhter Schallschutz in \n\nHöhe eines bewerteten Schalldämm-Maßes von 67 dB nach Beiblatt 2 zu \n\nDIN 4109 in Betracht. \n\n36 \n\naa) Sollte sich, was nahe liegt, unter Würdigung aller Umstände ergeben, \n\ndass die Klägerin eine Doppelhaushälfte erworben hat, die auch hinsichtlich des \n\nSchallschutzes dem üblichen Komfortstandard genügen soll, so wäre zu prüfen, \n\nob nach Treu und Glauben und der Verkehrssitte der übliche Komfortstandard \n\ndurch den erhöhten Schallschutz nach Beiblatt 2 zu DIN 4109 beschrieben wird. \n\n37 \n\nbb) Der erhöhte Schallschutz nach Beiblatt 2 zu DIN 4109 wäre unab-\n\nhängig davon einzuhalten, wenn die von der Beklagten im Vertrag beschriebe-\n\nne doppelschalige Ausführung diesen Wert ermöglicht. Maßgeblich dürfte es \n\ninsoweit darauf ankommen, ob die Bodenplatte getrennt und eine ausreichend \n\nerstellte Fuge mit Mineralfaserdämmung versehen werden musste. \n\n38 \n\nInsoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Beklagte nach ihren eigenen \n\nAngaben und den in der Gerichtsakte befindlichen Tabellen eine Bauausfüh-\n\nrung gewählt hat, die einen erhöhten Schallschutz im Sinne des Beiblatts 2 zu \n\nDIN 4109 ermöglicht. Die zwischen den Haushälften errichtete Wohnungs-\n\ntrennwand besteht aus 2 x 17,5 cm starkem Kalksandsteinmauerwerk der Fes-\n\ntigkeitsklasse KS 1,8. Die Putzstärke beträgt 2 x 1,5 cm. Nach allen vorgelegten \n\nTabellenwerken wird bei einwandfreier Ausführung ein Schalldämm-Maß von \n\n67 dB offenbar erreicht oder überschritten. Das gilt jedenfalls dann, wenn eine \n\nausreichende Trennfuge vorhanden ist und diese mit Mineralfaserplatten gefüllt \n\nwird (vgl. auch OLG Hamm, BauR 2001, 1262). \n\n39 \n\nDas Berufungsgericht wird sich damit auseinandersetzen müssen, ob die \n\nfehlende Trennung der Sohlplatte und die Ausbildung einer möglicherweise \n\nnicht durchgehend 3 cm breiten Fuge und deren Ausfüllung mit einer Hart-\n\nschaumplatte den im Zeitpunkt der Abnahme anerkannten Regeln der Bauaus-\n\nführung entsprach. Es wird dabei zu berücksichtigen haben, dass nach Bei-\n\nblatt 1 zu DIN 4109 die Trennfuge mindestens 3 cm betragen muss und der \n\nFugenhohlraum mit dicht gestoßenen und vollflächig verlegten mineralischen \n\nFaserdämmplatten nach DIN 18165 Teil 2, Anwendungstyp T (Trittschalldämm-\n\nplatten) auszufüllen ist. Nach den aufgrund sachverständiger Beratung getrof-\n\nfenen Entscheidungen der Oberlandesgerichte Hamm (BauR 2001, 1262) und \n\nDüsseldorf (BauR 1991, 752, 753) entsprach die Ausfüllung mit Mineralfaser-\n\nplatten den anerkannten Regeln der Technik. Nach dem Merkblatt \"Mauer-\n\nwerksbau aktuell - DGfM\" muss die Trennfuge bei zweischaligen Trennwänden \n\naus zwei schweren, biegesteifen Schalen bis zum Fundament durchgehen. \n\n40 \n\ncc) Sollte sich nach der vorstehend beschriebenen Prüfung gleichwohl \n\nkein vertraglich vereinbarter Schallschutzwert ergeben, der dem erhöhten \n\nSchallschutz nach Beiblatt 2 zu DIN 4109 entspricht, so wird das Berufungsge-\n\nricht erneut zu erwägen haben, inwieweit sich ein gegenüber dem Mindeststan-\n\ndard erhöhter Schallschutzwert daraus ableiten lässt, dass eine spürbare Erhö-\n\nhung erst ab einer bestimmten Abweichung von 3 bis 5 dB eintritt. Jedenfalls \n\nmuss eine Erhöhung in deutlich wahrnehmbarem Ausmaß erfolgen. Das könnte \n\ndafür sprechen, jedenfalls die Werte der Schallschutzstufe II der VDI-Richtlinie \n\n4100 als vertraglich vereinbart anzusehen. \n\n41 \n\ndd) Bleiben Zweifel, so wird das Berufungsgericht erneut zu prüfen ha-\n\nben, ob es die benannten Zeugen hört. Die Darstellung des Geschäftsführers \n\nder Beklagten und eines ihrer Mitarbeiter zum Schallschutz vor Vertragsschluss \n\nist geeignet, bei der Klägerin ein Verständnis der Vertragsklauseln zu erwe-\n\ncken, wonach ein erhöhter Schallschutz versprochen wird. \n\n42 \n\nee) Für den Fall, dass es darauf ankommt, wird das Berufungsgericht er-\n\nneut zu prüfen haben, welche Schalldämm-Maße die Beklagte nach den aner-\n\nkannten Regeln der Technik schuldet. Es kann sich bei dieser Prüfung nicht auf \n\ndie persönliche Auffassung eines Sachverständigen stützen, sondern muss die-\n\nsen anleiten, sein Gutachten unter Beachtung der dargestellten Grundsätze und \n\nWürdigung der durch andere Sachverständige untermauerten Stellungnahmen \n\nin den erwähnten Urteilen zu erstatten (vgl. auch BGH, Urteil vom 17. Juni 2004 \n\n- VII ZR 75/03, BauR 2004, 1438, 1440 = NZBau 2004, 500 = ZfBR 2004, 778; \n\nLocher-Weiß, BauR 2005, 17, 20; Dresenkamp, BauR 1999, 1079, 1080). \n\n43 \n\nb) Entsprechende Überlegungen muss das Berufungsgericht anstellen, \n\nsoweit es um die Überschreitung des Mindeststandards hinsichtlich des Tritt-\n\nschallschutzes und des Schallschutzes bei Installationen geht und insoweit \n\nauch eine Nachbesserung verlangt wird. \n\n44 \n\nc) Für den Fall, dass sich erneut die Frage stellt, ob Mängel des Schall-\n\nschutzes ausreichend durch Einbau von Vorsatzschalen beseitigt werden könn-\n\nten, weist der Senat auf seine Rechtsprechung hin. Danach muss der Besteller \n\nes grundsätzlich nicht hinnehmen, dass der Unternehmer eine Mängelbeseiti-\n\ngung vornimmt, die nicht den vertraglich vereinbarten Erfolg herbeiführt. Er \n\nmuss sich entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts auch nicht darauf \n\nverweisen lassen, dass ein durch eine nicht vertragsgerechte Mängelbeseiti-\n\ngung verbleibender Minderwert durch einen Minderungsbetrag abgegolten wird \n\n(BGH, Urteil vom 27. März 2003 - VII ZR 443/01, BGHZ 154, 301; Urteil vom \n\n24. April 1997 - VII ZR 110/96, BauR 1997, 638, 639 = ZfBR 1997, 249, 250). \n\nVielmehr hat er Anspruch auf eine Mängelbeseitigung, die den vertraglich ver-\n\neinbarten Erfolg herbeiführt. Etwas anderes gilt, wenn der Unternehmer die Be-\n\nseitigung des Mangels verweigern darf, weil sie einen unverhältnismäßigen Auf-\n\nwand erfordert, § 633 Abs. 2 BGB, oder der Besteller nach Treu und Glauben \n\nverpflichtet wäre, die nicht vollständig vertragsgerechte Mängelbeseitigung un-\n\nter Abgeltung eines Minderwerts hinzunehmen. Die Unangemessenheit ermittelt \n\nsich nicht aus einem Vergleich zwischen den Kosten möglicher Mängelbeseiti-\n\ngungsmaßnahmen (BGH, Urteil vom 24. April 1997 - VII ZR 110/96, BauR \n\n1997, 638 = ZfBR 1997, 249), sondern nach allgemeinen Grundsätzen danach, \n\nob die Kosten der Maßnahme außer Verhältnis zu dem damit erzielten Erfolg \n\nstehen. Unverhältnismäßigkeit ist danach in aller Regel nur anzunehmen, wenn \n\neinem objektiv geringen Interesse des Bestellers an einer völlig ordnungsge-\n\nmäßen Vertragsleistung ein ganz erheblicher und deshalb unangemessener \n\nAufwand gegenübersteht. Hat der Besteller hingegen objektiv ein berechtigtes \n\nInteresse an einer ordnungsgemäßen Erfüllung, kann ihm regelmäßig nicht we-\n\ngen hoher Kosten die Nachbesserung verweigert werden (BGH, Urteil vom \n\n10. November 2005 - VII ZR 137/04, BauR 2006, 382 = NZBau 2006, 177 = \n\nZfBR 2006, 229; Urteil vom 10. November 2005 - VII ZR 64/04, BauR 2006, 377 \n\n= NZBau 2006, 110 = ZfBR 2006, 154; Urteil vom 6. Dezember 2001 - VII ZR \n\n241/00, BauR 2002, 613 = NZBau 2002, 338 = ZfBR 2002, 345; Urteil vom \n\n24. April 1997 - VII ZR 110/96, BauR 1997, 638, 639 = ZfBR 1997, 249). Nach \n\ndiesen Maßstäben ist zu beurteilen, ob das Einbringen von Vorsatzschalen trotz \n\ndes damit verbundenen Raumverlustes und der sonstigen Beeinträchtigungen \n\nder Klägerin eine vertragsgerechte Mängelbeseitigung darstellt. Ist das nicht der \n\nFall, kann die Klägerin auf einen dann für die insgesamt verbleibende Beein-\n\nträchtigung maßgeblichen Minderwert nur verwiesen werden, wenn die Verbes-\n\nserung des Schallschutzes auf das vertraglich geschuldete Maß die hohen Kos- \n\nten, die eventuell durch kostenintensive Maßnahmen, wie etwa das Durchsägen \n\ndes Hauses, entstehen könnten, nicht rechtfertigt. Das hängt im Wesentlichen \n\nvon der wahrnehmbaren Verbesserung des Schallschutzes ab. \n\nDressler \n\nWiebel \n\nKniffka \n\nBauner \n\nEick \n\nVorinstanzen: \n\nLG Bielefeld, Entscheidung vom 21.11.2003 - 5 O 156/03 - \n\nOLG Hamm, Entscheidung vom 06.01.2006 - 26 U 16/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2006/VII_ZR__45-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-06-14/vii-zr-45-06","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 633","ref_norm":"633","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229","ref_norm":"229","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2006/VII_ZR__45-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2006/VII_ZR__45-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-06-14/vii-zr-45-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2006/VII_ZR__45-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:44:20.144829+00:00"}}