{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VII_ZS/2006/VII_ZR__41-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VII. Zivilsenat","decided":"2007-01-25","aktenzeichen":"VII ZR 41/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 633; VOB/B § 13 Nr. 1 Zum Vorliegen eines Mangels, wenn eine automatische Rollladenanlage im Winter wegen Ver- eisung blockiert und anschließend die Gurte reißen können. BGB § 478 Abs. 1 a.F; VOB/B § 13 Nr. 5 Abs. 1 Eine mündliche Anzeige reicht zur Erhaltung der Mängeleinrede trotz Verjährung des Gewähr- leistungsanspruchs auch dann aus, wenn die Parteien die Geltung der VOB/B vereinbart haben. Eine schriftliche Rüge ist dazu nicht notwendig (Bestätigung von BGH, Urteil vom 10. April 1969 - VII ZR 27/67, SF Z 2.13 Bl. 33; Urteil vom 15. Dezember 1969 - VII ZR 148/67, BGHZ 53, 122, 125 ff.).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n25. Januar 2007 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVII ZR 41/06 \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \nnein \n_____________________ \n\nBGB § 633; VOB/B § 13 Nr. 1 \n\nZum Vorliegen eines Mangels, wenn eine automatische Rollladenanlage im Winter wegen Ver-\n\neisung blockiert und anschließend die Gurte reißen können. \n\nBGB § 478 Abs. 1 a.F; VOB/B § 13 Nr. 5 Abs. 1 \n\nEine mündliche Anzeige reicht zur Erhaltung der Mängeleinrede trotz Verjährung des Gewähr-\n\nleistungsanspruchs auch dann aus, wenn die Parteien die Geltung der VOB/B vereinbart haben. \n\nEine schriftliche Rüge ist dazu nicht notwendig (Bestätigung von BGH, Urteil vom 10. April 1969 \n\n- VII ZR 27/67, SF Z 2.13 Bl. 33; Urteil vom 15. Dezember 1969 - VII ZR 148/67, BGHZ 53, 122, \n\n125 ff.). \n\nBGH, Beschluss vom 25. Januar 2007 - VII ZR 41/06 - OLG Koblenz \n LG Koblenz \n\nDer VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Januar 2007 durch den \n\nVorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Dr. Wiebel, Dr. Kuffer, \n\nProf. Dr. Kniffka und die Richterin Safari Chabestari \n\nbeschlossen: \n\nDer Beschwerde der Beklagten wird stattgegeben. \n\nDas Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom \n\n18. Januar 2006 wird gemäß § 544 Abs. 7 ZPO aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde, \n\nan das Berufungsgericht zurückverwiesen. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDie Klägerin verlangt aus abgetretenem Recht der Fa. F. restlichen \n\nWerklohn für den Einbau von Wohndachfenstern nebst elektrischen Außenroll-\n\nläden in ein Anwesen der Beklagten. Der Werklohn von 26.919,07 € ist unstrei-\n\ntig. Die Beklagte rügt eine mangelhafte Ausführung, weil nach ihrer Behauptung \n\nim Winter, wenn die Lamellen einfrieren, der Elektromotor gleichwohl weiterläuft \n\nund deshalb die Zugbänder reißen. Die Beklagte rechnet mit einem Anspruch \n\nauf Kostenvorschuss in Höhe von 27.314,59 € auf. Außerdem macht sie in der \n\nBerufung einen Schadensersatzanspruch wegen unterlassener Aufklärung über \n\ndie eingeschränkte Tauglichkeit der Rollladenanlage bei Frost im Wege der Auf-\n\nrechnung geltend. \n\n2 \n\nDas Landgericht hat auf Zahlung des Werklohns erkannt und die Auf-\n\nrechnung nicht durchgreifen lassen, weil ein Mangel der Anlage nicht bestehe. \n\nDie Berufung ist im Ergebnis ohne Erfolg geblieben. Das Berufungsgericht lässt \n\noffen, ob ein Mangel der Anlage vorliegt. Ein Anspruch auf Vorschuss sei ver-\n\njährt. Die Parteien hätten die VOB/B mit einer fünfjährigen Verjährungsfrist ver-\n\neinbart. Die Verjährung habe mit der Abnahme am 7. November 1994 begon-\n\nnen. Die mündlichen Rügen und die Nachbesserungsversuche Anfang 1995 \n\nund am 24. November 1997 hätten zu keiner ausreichenden Verlängerung der \n\nVerjährungsfrist geführt. Nur eine schriftliche Rüge erhalte gemäß § 13 Nr. 5 \n\nAbs. 1 Satz 1 VOB/B den Nacherfüllungsanspruch über die Vollendung der Ver-\n\njährung nach § 13 Nr. 4 VOB/B hinaus. Mit den Nachbesserungen habe die \n\nzweijährige Frist neu zu laufen begonnen. Die Verjährungsfrist sei am \n\n24. November 1999 abgelaufen. Eine schriftliche Rüge sei erst am \n\n15. Dezember 1999 erfolgt. Die Klage sei erst Ende Dezember 1999 erhoben \n\nworden. \n\n3 \n\nDie Beklagte habe einen Schadensersatzanspruch wegen fehlerhafter \n\nBeratung nicht schlüssig dargelegt. Zwar dürfte davon auszugehen sein, dass \n\ndie Fa. F. darüber hätte aufklären müssen, dass die Rollladenanlage aufgrund \n\nihrer Konstruktionsweise bei bestimmten Wetterlagen außer Betrieb zu nehmen \n\nist, um Schäden zu verhindern. Der Hinweis sei nicht erteilt worden. Die Beklag-\n\nte habe indessen nicht schlüssig dargetan, dass ihr infolge des unterlassenen \n\nHinweises ein der Höhe nach bestimmbarer Schaden entstanden sei. \n\n4 \n\nDas Berufungsgericht hat die Revision nicht zugelassen. \n\nII. \n\n \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\n9 \n\nDie Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision \n\nhat Erfolg. Das Berufungsurteil beruht auf einer Verletzung des Anspruchs auf \n\nrechtliches Gehör, Art. 103 Abs. 1 GG. Es ist deshalb aufzuheben und die Sa-\n\nche an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, § 544 Abs. 7 ZPO. \n\nAuf das Schuldverhältnis finden die bis zum 31. Dezember 2001 gelten-\n\nden Gesetze Anwendung (Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB). \n\n1. Das Berufungsgericht führt aus, ein aufrechenbarer Schadensersatz-\n\nanspruch der Beklagten sei unter dem Gesichtspunkt einer culpa in contrahen-\n\ndo nicht anzunehmen, soweit die Mehrkosten eines Frostwächters bei nachträg-\n\nlichem Einbau möglicherweise höher seien als die Mehrkosten eines Frost-\n\nwächters, wenn dieser bereits 1993 eingebaut worden wäre. Trotz Hinweises \n\ndes Senats habe die Beklagte auch insoweit einen bestehenden Schadenser-\n\nsatzanspruch nicht beziffert. \n\nDamit übergeht das Berufungsgericht die Ausführungen der Beklagten im \n\nSchriftsatz vom 17. November 2005 und in der mündlichen Verhandlung vom \n\n14. Dezember 2005. \n\na) Die Beklagte hat im Schriftsatz vom 17. November 2005 ausgeführt, \n\nsie habe nach dem Hinweis des Senats vom 5. Oktober 2005 fachmännische \n\nHilfe in Anspruch nehmen müssen. Es habe ein Ortstermin mit Fachleuten \n\nstattgefunden. Sie habe sich erkundigt, welche Kosten entstehen, um ein Frost-\n\nschutzsystem zu installieren. Es gebe ein bestimmtes System eines Herstellers. \n\nDessen nachträglicher Einbau sei allerdings sehr teuer. Ein Preis für das Sys-\n\ntem könne sie noch nicht benennen, weil er von örtlichen Unternehmern ermit-\n\ntelt werden müsse. Sie habe mehrere örtliche Unternehmer angefragt. Weil sie \n\nnoch keine Antwort habe, könne sie nur ungefähre Angaben machen. Die Kos-\n\nten für die Installation nur des Frostschutzsystems würden 10.000 € überstei-\n\ngen, wahrscheinlich sogar den Betrag von 15.000 € erreichen. Sie werde so \n\nschnell wie möglich ein Angebot, welches sie noch nicht habe einholen können, \n\nvorlegen. In der mündlichen Verhandlung vom 15. Dezember 2005 hat die Be-\n\nklagte vortragen lassen, wenn der Frostwächter bereits bei Installation der Roll-\n\nladenanlage eingebaut worden wäre, wären Kosten von ca. 2.000 € entstanden. \n\nDurch den nachträglichen Einbau würden Kosten in Höhe von mindestens \n\n10.000 € entstehen. Sie hat dies unter Beweis durch Einholung eines Sachver-\n\nständigengutachtens gestellt. \n\n10 \n\nb) Die Auffassung des Berufungsgerichts, die Beklagte habe die Mehr-\n\nkosten des Einbaus eines Frostwächters nicht beziffert, belegt, dass das Beru-\n\nfungsgericht diesen Vortrag nicht zur Kenntnis genommen hat. Denn aus ihm \n\nergibt sich ohne weiteres, dass Mehrkosten in Höhe von mindestens 8.000 € \n\nbehauptet werden. \n\n11 \n\n12 \n\n2. Dieser Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör kann ent-\n\nscheidungserheblich sein. \n\na) Allerdings ist vorrangig vor einer Aufklärungspflichtverletzung zu prü-\n\nfen, ob die fehlende Funktionstauglichkeit der Anlage bei Frost als Fehler im \n\nSinne des § 633 Abs. 1 BGB einzuordnen ist. Das ist der Fall, wenn die Anlage \n\nnicht die Beschaffenheit aufweist, die für den vertraglich vorausgesetzten oder \n\ngewöhnlichen Gebrauch erforderlich ist. Im Rahmen der getroffenen Vereinba-\n\nrung schuldet der Auftragnehmer ein funktionstaugliches und zweckentspre-\n\nchendes Werk (BGH, Urteil vom 16. Juli 1998 - VII ZR 350/96, BGHZ 139, 244, \n\n246; Urteil vom 11. November 1999 - VII ZR 403/98, BauR 2000, 411 = NZBau \n\n2000, 74 = ZfBR 2000, 121). \n\n13 \n\naa) Das Berufungsgericht neigt nach seinen Ausführungen dazu, einen \n\nFehler des Werks im Hinblick auf die technische Beschreibung und die darauf \n\ngestützte Bewertung der Rollladenanlage durch den Sachverständigen als im \n\nRechtsinne nicht mangelhaft zu verneinen. \n\n14 \n\nDer Senat weist darauf hin, dass eine Beurteilung des Sachverständigen, \n\nes liege kein Mangel vor, keine geeignete Grundlage für die Entscheidung des \n\nBerufungsgerichts sein könnte. Nach dem Gutachten kann es zu einem nach-\n\nträglichen Reißen der Zugbänder kommen, wenn Rollladenpanzer zunächst \n\nblockieren, weil sie ebenso wie die zum Blockierschutz eingebauten Mikroschal-\n\nter vereisen. In diesem Fall wickeln sich die Zugbänder ab und können von der \n\nBandrolle rutschen. Nach dem Auftauen der Mikroschalter kann eine Fehlbe-\n\ndienung entstehen, wodurch die Zugbänder reißen können. Eine elektronische \n\nSteuerung für Eiswarnung, die das Risiko vermindern könnte, ist nicht einge-\n\nbaut. \n\n15 \n\nDamit ist lediglich der Zustand der Anlage beschrieben. Dieser besagt \n\nnichts über die vereinbarte Beschaffenheit der Anlage. Diese wird das Beru-\n\nfungsgericht feststellen müssen. Aus seinem Urteil ergeben sich keine Anhalts-\n\npunkte dafür, dass die Parteien den Einbau einer Anlage vereinbart haben, die \n\nbei Frost nicht automatisch so abschaltet, dass Beschädigungen vermieden \n\nwerden. Allein der Umstand, dass den Herstellern und möglicherweise Händ-\n\nlern Risiken bekannt waren, rechtfertigt nicht die Annahme, deren Übernahme \n\nsei vereinbart. \n\n16 \n\nDas Berufungsgericht wird gegebenenfalls auch zu prüfen haben, ob die \n\nBeklagte im Rahmen der Gewährleistung Sowieso-Kosten zu tragen hat (BGH, \n\nUrteil vom 27. Juli 2006 - VII ZR 202/04, BauR 2006, 2040, 2042 = NZBau \n\n2006, 777; Urteil vom 16. Juli 1998 - VII ZR 350/96, BGHZ 139, 244, 247; Urteil \n\nvom 22. März 1984 - VII ZR 50/82, BGHZ 90, 344, 347). Das ist nicht schon \n\ndeshalb zwingend der Fall, weil das Leistungsverzeichnis einen Frostwächter \n\nnicht enthält. Vielmehr muss durch Auslegung des Vertrages ermittelt werden, \n\nob dessen ungeachtet eine Anlagetechnik zu dem vereinbarten Preis geschul-\n\ndet ist, die bei Frost automatisch so abschaltet, dass es nicht zu Beschädigun-\n\ngen kommt. Für Letzteres dürfte sprechen, dass die Klägerin eine Beschreibung \n\nder geschuldeten Steuereinheit vorgelegt hat, deren Vorteil gerade darin liegen \n\nsoll, dass bei Widerstand durch Eis und Schnee keine Zerstörung auftritt, weil \n\nsie automatisch abschalten soll. \n\n17 \n\nSollte der Vertrag dennoch dahin auszulegen sein, dass eine in bestimm-\n\nter Weise funktionierende Anlage geschuldet ist, der Vertrag insbesondere \n\ndurch das Leistungsverzeichnis die zu vergütenden Leistungen jedoch so be-\n\nschreibt, dass weitere Maßnahmen zur Erhaltung der Funktionstauglichkeit ver-\n\ngütungspflichtig gewesen wären, so bliebe die Klägerin zwar zur Gewährleis-\n\ntung verpflichtet, die für Zusatzaufträge zu zahlende zusätzliche Vergütung wä-\n\nre jedoch als Sowieso-Kosten zu berücksichtigen (BGH, aaO; vgl. auch BGH, \n\nUrteil vom 8. Juli 1993 - VII ZR 176/91, BauR 1993, 722 = ZfBR 1994, 12). Das \n\nwäre auch dann der Fall, wenn der zusätzliche Einbau eines Frostwächters \n\nnotwendig wäre, um die Anlage bei Frost außer Betrieb zu nehmen, und dieser \n\nzusätzlich zu vergüten wäre. Der Umstand, dass der Frostwächter seinerzeit \n\nnicht auf dem Markt war, hindert die Beklagte nicht, diesen im Rahmen der Ge-\n\nwährleistung zu fordern, wenn er nunmehr verfügbar ist. Sowieso-Kosten kom-\n\nmen auch in Betracht, soweit sich aus dem Vertrag ergeben sollte, dass eine \n\nAnlage geschuldet ist, die eine ständige Bewegung der Rollläden ungeachtet \n\nder Witterungsverhältnisse gewährleistet, die im Vertrag bestimmte Herstel-\n\nlungsart dies nicht erreicht und die Beklagte den Vorschuss nach den Kosten \n\nder Herstellung einer solchen Anlage berechnen sollte. \n\n18 \n\nb) Das Berufungsgericht wird die unterlassene Auslegung der Beschaf-\n\nfenheitsvereinbarung nachzuholen haben. Seine Auffassung, die Beklagte kön-\n\nne mit dem Vorschussanspruch nicht aufrechnen, weil dieser verjährt sei, ist \n\nrechtsfehlerhaft. \n\n19 \n\naa) Die Beklagte hat bereits in der Klageerwiderung darauf hingewiesen, \n\ndass die Aufrechnung auch mit einem verjährten Anspruch möglich sei, §§ 639 \n\nAbs. 1, 478, 479 BGB. Das übersieht das Berufungsgericht. Es prüft lediglich, \n\nob der Anspruch verjährt ist. Darauf kommt es jedoch nicht an. Selbst wenn der \n\nAnspruch verjährt ist, ist die Aufrechnung möglich, denn die Beklagte hat den \n\nMangel unstreitig mehrfach in unverjährter Zeit angezeigt. Die Anzeigen waren \n\nausreichend, denn es genügt, das Erscheinungsbild des Mangels zu beschrei-\n\nben (BGH, Urteil vom 23. Februar 1989 - VII ZR 31/88, BauR 1989, 470 = ZfBR \n\n1989, 161). \n\n20 \n\nbb) Der Senat versteht die Ausführungen des Berufungsgerichts nicht \n\ndahin, dass es für eine Anzeige im Sinne des § 478 Abs. 1 BGB ein schriftliches \n\nBeseitigungsverlangen entsprechend § 13 Nr. 5 Abs. 1 VOB/B verlangt. Das \n\nwäre auch unzutreffend. Der Senat hat deutlich gemacht, dass die Schriftform \n\ngemäß § 13 Nr. 5 Abs. 1 VOB/B nur für die Frage eine Rolle spielt, ob sich die \n\nVerjährung nach dieser Regelung beurteilt. Für die den Eintritt der Verjährung \n\nvoraussetzende Frage, ob der Aufrechnungseinwand mit der verjährten Forde-\n\nrung möglich ist, gilt hingegen das Bürgerliche Gesetzbuch. Die VOB/B schafft \n\ninsoweit keine Sonderregelung. Eine mündliche Anzeige reicht aus (BGH, Urteil \n\nvom 10. April 1969 - VII ZR 27/67, SF Z 2.13 Bl. 33; Urteil vom 15. Dezember \n\n1969 - VII ZR 148/67, BGHZ 53, 122, 125 ff.). Soweit der Senat im Urteil vom \n\n15. Dezember 1969 dem Berufungsgericht die Prüfung aufgibt, ob Nachbesse-\n\nrungsansprüche wegen rechtzeitig schriftlich angezeigter Mängel bestehen, \n\nkann dem nichts anderes entnommen werden. Die Erwähnung der Schriftform \n\nberuht vermutlich auf dem Umstand, dass schriftliche Rügen vorlagen. Auch \n\ndas von den Beschwerdeerwiderungen angeführte Senatsurteil vom \n\n23. Februar 1989 (VII ZR 31/88, BauR 1989, 470 = ZfBR 1989, 161) belegt \n\nnichts Abweichendes. Wenn in diesem Urteil von einer \"ausreichenden\" Rüge \n\nim Sinne des § 13 Nr. 5 Abs. 1 VOB/B die Rede ist, so ist damit auf den Vortrag \n\nzu den Mangelerscheinungen abgestellt, der in diesem Urteil als ausreichend \n\nbezeichnet wird, und nicht, wie die Erwiderung der Streithelferin meint, auf eine \n\nschriftliche Rüge. \n\n21 \n\nc) Käme das Berufungsgericht zu der Auffassung, ein Fehler des Werks \n\nder Klägerin liege nicht vor, so käme ein Anspruch der Beklagten wegen einer \n\nunterlassenen Aufklärung über die bei Frost eingeschränkte Gebrauchstaug-\n\nlichkeit in Betracht. Es ist nicht auszuschließen, dass das Berufungsgericht oh-\n\nne den Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör zu einem anderen \n\nErgebnis gelangt. \n\n22 \n\naa) Dem kann entgegen der Auffassung der Beschwerdeerwiderung der \n\nStreithelferin der Klägerin nicht entgegengehalten werden, das Berufungsge-\n\nricht hätte den übergangenen Vortrag ohnehin nicht berücksichtigen müssen, \n\nweil er \"ins Blaue\" erhoben worden sei. Die Beklagte hatte als nicht fachmänni-\n\nsche Partei keine andere Möglichkeit, als die jeweiligen Kosten zu schätzen. \n\nSie konnte sich auf eine solche Schätzung beschränken und war nicht verpflich-\n\ntet, sachverständige Beratung in Anspruch zu nehmen (BGH, Urteil vom \n\n8. Dezember 1988 - VII ZR 139/87, BauR 1989, 199, 200 = ZfBR 1989, 98; Ur-\n\nteil vom 14. Januar 1999 - VII ZR 19/98, BauR 1999, 631 = ZfBR 1999, 193). \n\nDass sie angekündigt hat, sie werde zur Untermauerung der Kostenangaben \n\nAngebote von Unternehmern vorlegen, ist unerheblich. Ob die Schätzung zu-\n\ntrifft, muss durch eine Beweisaufnahme geklärt werden (BGH, Urteil vom 8. Mai \n\n2003 - VII ZR 407/01, BauR 2003, 1247 = NZBau 2003, 501 = ZfBR 2003, 559). \n\n23 \n\nbb) Ob, wie die Beschwerdeerwiderungen weiter geltend machen, zu \n\ndieser Alternative der Schadensberechnung neuer Vortrag vorliegt und dieser \n\ngemäß § 531 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen wäre, kann der Senat nicht beurtei-\n\nlen. Dazu fehlen ausreichende Feststellungen. Hinzuweisen ist darauf, dass ein \n\nmöglicherweise bereits in erster Instanz gebotener Hinweis zu unschlüssigem \n\nVorbringen erst in der Berufungsinstanz erfolgte. \n\n24 \n\n3. Die Zurückverweisung gibt dem Berufungsgericht Gelegenheit, sich \n\nmit den weiteren Rügen der Beklagten in der Nichtzulassungsbeschwerde aus-\n\neinanderzusetzen, soweit es darauf ankommen sollte. Soweit es um die Kosten \n\ndes Austauschs der zu kurzen Zugbänder geht, hat die Beklagte mit der Be-\n\nschwerdeerwiderung klar gestellt, dass sie sich insoweit die Ausführungen des \n\nSachverständigen L. zu eigen macht. Damit liegt eine ausreichende Grundlage \n\nfür eine Schätzung nach § 287 ZPO vor. \n\nDressler Wiebel Kuffer \n\n Kniffka Safari Chabestari \n\nVorinstanzen: \n\nLG Koblenz, Entscheidung vom 18.01.2005 - 9 O 581/99 - \n\nOLG Koblenz, Entscheidung vom 18.01.2006 - 1 U 247/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2006/VII_ZR__41-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-01-25/vii-zr-41-06","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 478","ref_norm":"478","n":2},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 5","ref_norm":"229-5","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 531","ref_norm":"531","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 633","ref_norm":"633","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 479","ref_norm":"479","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 639","ref_norm":"639","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2006/VII_ZR__41-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2006/VII_ZR__41-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-01-25/vii-zr-41-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2006/VII_ZR__41-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:18:28.935675+00:00"}}