{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VII_ZS/2006/VII_ZR__25-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VII. Zivilsenat","decided":"2007-10-11","aktenzeichen":"VII ZR 25/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 134; HOAI § 4 Abs. 3 Eine schriftliche Honorarvereinbarung, die die Höchstsätze der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) überschreitet, ist nicht insgesamt nichtig. Sie ist insoweit aufrechtzuerhalten, als die nach der HOAI zulässige Höchstvergütung nicht überschritten wird (in Anschluss an BGH, Urteil vom 9. November 1989 - VII ZR 252/88, BauR 1990, 239 = ZfBR 1990, 72).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVII ZR 25/06 \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n11. Oktober 2007 \nHeinzelmann, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBGB § 134; HOAI § 4 Abs. 3 \n\nEine schriftliche Honorarvereinbarung, die die Höchstsätze der Honorarordnung für \n\nArchitekten und Ingenieure (HOAI) überschreitet, ist nicht insgesamt nichtig. Sie ist \n\ninsoweit aufrechtzuerhalten, als die nach der HOAI zulässige Höchstvergütung nicht \n\nüberschritten wird (in Anschluss an BGH, Urteil vom 9. November 1989 \n\n- VII ZR 252/88, BauR 1990, 239 = ZfBR 1990, 72). \n\nBGH, Urteil vom 11. Oktober 2007 - VII ZR 25/06 - OLG Naumburg \n\n LG Magdeburg \n\nDer VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 11. Oktober 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter \n\nDr. Kuffer, Prof. Dr. Kniffka, Bauner und die Richterin Safari Chabestari \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Kläger wird das Urteil des 4. Zivilsenats des \n\nOberlandesgerichts Naumburg vom 29. Dezember 2005 im Kos-\n\ntenpunkt und insoweit aufgehoben, als zulasten der Kläger er-\n\nkannt worden ist. \n\nDie Anschlussrevision der Beklagten wird zurückgewiesen. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird der Rechtsstreit zur neuen Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisions-\n\nverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDie Kläger verlangen von der Beklagten restliches Architektenhonorar. \n\nDie Beklagte macht widerklagend die Rückzahlung zuviel geleisteten Werk-\n\nlohns geltend. \n\nDie Parteien schlossen am 31. Mai 1995 einen Vertrag über die Erbrin-\n\ngung von Architektenleistungen für ein Gründungs- und Technologietransfer-\n\nzentrum. Für die sechs Einzelgebäude A, B 1, B 2, C 1, C 2 und D vereinbarten \n\n3 \n\n4 \n\nsie den Mittelsatz der Honorarzone IV und für die Freianlagen den Höchstsatz \n\nder Honorarzone III. \n\nNachdem die Beklagte das Vertragsverhältnis gekündigt hatte, rechneten \n\ndie Kläger ihre Leistungen mit restlich 380.054,14 DM (194.318,60 €) ab. Die-\n\nsen Betrag haben sie mit der Klage geltend gemacht. \n\nDie Kläger haben das Gebäude A entsprechend der vertraglichen Ver-\n\neinbarung unter Zugrundelegung der Honorarzone IV mit dem Mittelsatz und \n\ndie übrigen Gebäude auf Basis der Honorarzone III mit dem Höchstsatz abge-\n\nrechnet. Die Beklagte ist der Auffassung, bei der Abrechnung der Gebäude B 1, \n\nB 2, C 1, C 2 und D sei von den Mindestsätzen der Honorarzone III auszuge-\n\nhen. Unstreitig ist, dass die Annahme der Honorarzone IV bei diesen Gebäuden \n\nzur Überschreitung der Höchstsätze der HOAI führt, ohne dass die Vorausset-\n\nzungen des § 4 Abs. 3 HOAI vorliegen. \n\n5 \n\nDas Landgericht hat unter Bezugnahme auf das Senatsurteil vom \n\n9. November 1989 (VII ZR 252/88, BauR 1990, 239 = ZfBR 1990, 72) die Auf-\n\nfassung vertreten, bei einer Honorarvereinbarung, deren Unwirksamkeit auf der \n\nFestlegung der unzutreffenden Honorarzone beruhe, sei das Architektenhono-\n\nrar unter Zugrundelegung des Höchstsatzes der angemessenen Honorarzone \n\nabzurechnen. Es hat den Klägern 119.097,47 € zugesprochen und die Klage im \n\nÜbrigen abgewiesen. \n\n6 \n\nGegen dieses Urteil hat die Beklagte Berufung eingelegt und gleichzeitig \n\nWiderklage auf Rückzahlung von 59.396,14 € erhoben. Die Kläger haben An-\n\nschlussberufung eingelegt, mit der sie über den unter Berücksichtigung zusätz-\n\nlicher Zahlungen der Beklagten verbleibenden ausgeurteilten Betrag von \n\n103.081,73 € hinaus die Zahlung von weiteren 15.925,92 € gefordert haben. \n\n7 \n\n8 \n\nDas Berufungsgericht hat die Beklagte unter Zurückweisung der weiter-\n\ngehenden Berufung und Anschlussberufung verurteilt, an die Kläger \n\n21.591,61 € zzgl. Zinsen zu zahlen. Die Widerklage hat es abgewiesen. \n\nMit der vom Senat zugelassenen Revision erstreben die Kläger die Ver-\n\nurteilung der Beklagten zur Zahlung eines für die Gebäude B 1, B 2, C 1, C 2 \n\nund D auf der Basis der Höchstsätze der Honorarzone III berechneten Honorars \n\nsowie eine Vergütung für die Mehrfachplanung der Gebäude B 1, B 2 und C 2 \n\nauf der gleichen Basis, jeweils zzgl. Mehrwertsteuer und Zinsen. \n\n9 \n\nDie Beklagte will mit der Anschlussrevision die Abweisung der Klage so-\n\nwie widerklagend die Verurteilung der Kläger zur Rückzahlung von 25.299,12 € \n\nerreichen. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n10 \n\nDie Revision der Kläger führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und \n\nzur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht, soweit zu ihrem \n\nNachteil erkannt worden ist. Die Anschlussrevision der Beklagten ist unbegrün-\n\ndet. \n\nI. \n\n11 \n\nDas Berufungsgericht ist der Auffassung, die unwirksame vertragliche \n\nHonorarzonenvereinbarung führe nicht dazu, eine Vereinbarung über ein Hono-\n\nrar in der angemessenen Honorarzone zum Höchstsatz anzunehmen. Die vom \n\nLandgericht zu dieser Frage zitierte Senatsentscheidung sage dies nicht aus. \n\nDie Parteien hätten die Eingruppierung der Gebäude in die Honorarzone IV Ho-\n\nnorarsatz Mitte vereinbart. Da sich auch die Kläger an diese Vereinbarung nicht \n\nmehr gebunden fühlten, sei festzustellen, welche Eingruppierung nach der HO-\n\nAI vorzunehmen sei. Insoweit habe der Sachverständige nachvollziehbar und \n\nüberzeugend dargestellt, dass die Gebäude B 1, B 2 und C 1 in die Honorarzo-\n\nne III Mittelsatz und die Gebäude C 2 und D in die Honorarzone III Von-Satz \n\neinzustufen seien. \n\nII. \n\n12 \n\nDas hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Das Berufungsgericht \n\nhat die Berechnung des den Klägern zustehenden Honorars für die Gebäude \n\nB 1, B 2, C 1, C 2 und D sowie der von ihnen zu beanspruchenden Vergütung \n\nfür die Mehrfachplanung bei den Gebäuden B 1, B 2 und C 2 rechtsfehlerhaft \n\nnicht auf Basis der Höchstsätze der Honorarzone III vorgenommen. \n\n13 \n\n1. Die im Vertrag vom 31. Mai 1995 getroffene Honorarvereinbarung \n\nführt zu einer Überschreitung des nach der HOAI zulässigen Höchstsatzes. \n\nDies verstößt gegen das zwingende öffentliche Preisrecht des § 4 Abs. 3 HOAI \n\nund damit gegen ein gesetzliches Verbot, § 134 BGB (BGH, Urteil vom 16. De-\n\nzember 2004 - VII ZR 16/03, BauR 2005, 735 = NZBau 2005, 285 = ZfBR 2005, \n\n355). \n\n14 \n\n2. Ein Verstoß gegen Preisvorschriften hat nach einhelliger Meinung (vgl. \n\nErman/Palm, BGB, 11. Aufl. § 134 Rdn. 81) nicht die Unwirksamkeit des ge-\n\nsamten Vertrags zur Folge. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundes-\n\ngerichtshofs (BGH, Beschluss vom 11. Januar 1984 - VIII ARZ 13/83, BGHZ 89, \n\n316, 319; BGH, Urteil vom 23. Juni 1989 - V ZR 289/87, BGHZ 108, 147, 150; \n\nBGH, Urteil vom 4. August 2000 - III ZR 158/99, BGHZ 145, 66, 76) führt ein \n\nsolcher Verstoß grundsätzlich auch nicht zur Nichtigkeit der gesamten Preisab-\n\nrede, sondern in Anwendung der in § 134 2. Halbs. BGB normierten Ausnahme-\n\nregelung nur zu deren Teilnichtigkeit. Denn die Nichtigkeit kann nicht weiter rei-\n\nchen, als die tatbestandliche Erfüllung des Verbotsgesetzes. Was das Gesetz \n\nnicht verbietet, ist rechtmäßig und kann daher nicht der Nichtigkeitsfolge nach \n\n§ 134 BGB anheim fallen (BGH, Beschluss vom 11. Januar 1984 - VIII ARZ \n\n13/83, aaO, S. 321). An die Stelle der preisrechtlich unzulässigen Vergütung \n\ntritt daher der (noch) zulässige Preis, der damit Vertragspreis ist (BGH, Urteil \n\nvom 4. August 2000 - III ZR 158/99, aaO, S. 77; BGH, Urteil vom 5. Dezember \n\n1968 - VII ZR 92/66, BGHZ 51, 174, 181). \n\n15 \n\n3. Der preisrechtlich zulässige Preis ist im Falle einer Überschreitung der \n\nHöchstsätze durch Anwendung einer überhöhten Honorarzone nicht, wie das \n\nBerufungsgericht meint, nach angemessenen und auch nicht, wie die Revisi-\n\nonserwiderung meint, nach den Mindestsätzen der zutreffenden Honorarzone, \n\nsondern nach deren Höchstsätzen zu berechnen. Die Fiktion des § 4 Abs. 4 \n\nHOAI, die zu einer Berechnung des Honorars nach Mindestsätzen der zutref-\n\nfenden Honorarzone führen würde, greift nicht ein, wenn eine schriftliche Hono-\n\nrarvereinbarung vorliegt, die kraft Gesetzes auf das preisrechtlich zulässige \n\nMaß reduziert wird. Dementsprechend hat der Senat mit Urteil vom 9. Novem-\n\nber 1989 (VII ZR 252/88, BauR 1990, 239 = ZfBR 1990, 72) entschieden, dass \n\ndie schriftliche Vereinbarung eines Pauschalhonorars, das die in der HOAI fest-\n\ngelegten Höchstsätze überschreitet, ohne dass die besonderen Voraussetzun-\n\ngen des § 4 Abs. 3 HOAI vorliegen, nicht insgesamt gemäß § 134 BGB nichtig \n\nist, sondern sich das zu beanspruchende Honorar lediglich auf das nach den \n\nHöchstsätzen berechnete Honorar reduziert. Die HOAI regelt den preisrechtli-\n\nchen Rahmen, in dem Honorarvereinbarungen zulässig sind (BGH, Urteil vom \n\n16. Dezember 2004 - VII ZR 16/03, BauR 2005, 735 = NZBau 2005, 285 \n\n= ZfBR 2005, 355). Ihre Verbotsregelungen sollen sicherstellen, dass dieser \n\npreisrechtliche Rahmen nicht unzulässig unter- bzw. überschritten wird. Wird \n\ndie Überschreitung des zulässigen Honorars dadurch bewirkt, dass der Hono-\n\nrarberechnung eine zu hohe Honorarzone zugrunde gelegt wird, ist dem Zweck \n\ndes Verbotsgesetzes genüge getan, wenn das Honorar mit dem Höchstsatz der \n\nzutreffenden Honorarzone berechnet und damit der preisrechtlich noch zulässi-\n\nge Rahmen eingehalten wird. \n\n16 \n\n4. Das Berufungsgericht hat sachverständig beraten für die Gebäude \n\nB 1, B 2, C 1, C 2 und D jeweils eine Einordnung in die Honorarzone III vorge-\n\nnommen. Das Honorar für diese Gebäude einschließlich der Mehrfachplanun-\n\ngen ist daher nach dem jeweiligen Höchstsatz der Honorarzone III abzurech-\n\nnen. \n\n17 \n\n5. Bei einer Abrechnung der Gebäude B 1, B 2, C 1, C 2 und D unter \n\nZugrundelegung der Honorarzone III mit dem Höchstsatz wird die den Klägern \n\nzuzusprechende Gesamtforderung den bisher vom Berufungsgericht ausgeur-\n\nteilten Betrag übersteigen. Die Anschlussrevision hat daher keinen Erfolg. \n\nDressler \n\nKuffer \n\nKniffka \n\nBauner \n\nSafari Chabestari \n\nVorinstanzen: \n\nLG Magdeburg, Entscheidung vom 30.07.2003 - 10 O 367/01 (069) - \n\nOLG Naumburg, Entscheidung vom 29.12.2005 - 4 U 145/03 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2006/VII_ZR__25-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-10-11/vii-zr-25-06","cited_norms":[{"jurabk":"HOAI 2013","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 134","ref_norm":"134","n":3}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2006/VII_ZR__25-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2006/VII_ZR__25-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-10-11/vii-zr-25-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2006/VII_ZR__25-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 22:04:30.577946+00:00"}}