{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VII_ZS/2006/VII_ZR_235-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VII. Zivilsenat","decided":"2008-12-11","aktenzeichen":"VII ZR 235/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":"HOAI §§ 3 Nr. 1, 5 Abs. 2, 52 Abs. 1 Verkündet am: 11. Dezember 2008 Seelinger-Schardt, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle a) Die in einem Auftrag enthaltenen Leistungen eines Ingenieurs für eine Anlage des Straßenverkehrs sind gemeinsam abzurechnen. Dies gilt auch dann, wenn der Planungsauftrag nicht umfassend ist, sondern nur Teilplanungsleistungen, die die Planung einzelner Gewerke betreffen, in Auftrag gegeben worden sind. b) Sind für diese Teilplanungsleistungen nicht alle Grundleistungen in Auftrag gege- ben, muss das Honorar nach § 5 Abs. 2 HOAI gemindert werden. Sind unter- schiedliche Grundleistungen für die verschiedenen Planungsbereiche in Auftrag gegeben, so muss eine sich an § 5 Abs. 2 HOAI orientierte Gewichtung stattfin- den. c) Das Objekt im Sinne der §§ 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 HOAI wird durch den Vertragsge- genstand bestimmt; das gilt auch hinsichtlich der Einordnung eines Objekts in eine Honorarzone (im Anschluss an BGH, Urteil vom 12. Januar 2006 - VII ZR 2/04, BGHZ 165, 382).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVII ZR 235/06 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \nnein \nBGHZ: \nja \nBGHR: \n\nHOAI §§ 3 Nr. 1, 5 Abs. 2, 52 Abs. 1 \n\nVerkündet am: \n11. Dezember 2008 \nSeelinger-Schardt, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\na) Die in einem Auftrag enthaltenen Leistungen eines Ingenieurs für eine Anlage des \nStraßenverkehrs sind gemeinsam abzurechnen. Dies gilt auch dann, wenn der \nPlanungsauftrag nicht umfassend ist, sondern nur Teilplanungsleistungen, die die \nPlanung einzelner Gewerke betreffen, in Auftrag gegeben worden sind. \n\nb) Sind für diese Teilplanungsleistungen nicht alle Grundleistungen in Auftrag gege-\nben, muss das Honorar nach § 5 Abs. 2 HOAI gemindert werden. Sind unter-\nschiedliche Grundleistungen für die verschiedenen Planungsbereiche in Auftrag \ngegeben, so muss eine sich an § 5 Abs. 2 HOAI orientierte Gewichtung stattfin-\nden. \n\nc) Das Objekt im Sinne der §§ 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 HOAI wird durch den Vertragsge-\ngenstand bestimmt; das gilt auch hinsichtlich der Einordnung eines Objekts in eine \nHonorarzone (im Anschluss an BGH, Urteil vom 12. Januar 2006 - VII ZR 2/04, \nBGHZ 165, 382). \n\nBGH, Urteil vom 11. Dezember 2008 - VII ZR 235/06 - Kammergericht \n\nLG Berlin \n\nDer VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 11. Dezember 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka und \n\ndie Richter Dr. Kuffer, Bauner, Dr. Eick und Halfmeier \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 7. Zivilsenats \n\ndes Kammergerichts vom 17. November 2006 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-\n\nricht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\n3 \n\nDie Klägerin verlangt Vergütung für Planungsleistungen als Mindestho-\n\nnorar nach der HOAI. \n\nDie Beklagte beauftragte 1996 die Klägerin, die wegweisende sowie ver-\n\nkehrsführende Beschilderung und Markierung nach der StVO, die Schutz- und \n\nLeiteinrichtungen sowie die Langzeitzählstellen für eine Bundesautobahn zu \n\nplanen. Die Parteien vereinbarten ein Pauschalhonorar. \n\nDas Berufungsgericht hat mit Urteil vom 28. Mai 2004 die Beklagte verur-\n\nteilt, an die Klägerin 26.201,96 € und Zinsen zu zahlen. Dabei ist es davon aus-\n\ngegangen, dass die Honorarvereinbarung wirksam sei, weil die beauftragten \n\nLeistungen nicht in den Anwendungsbereich der HOAI fielen. Auf die Revision \n\nder Klägerin hat der Senat dieses Urteil aufgehoben, soweit zu ihrem Nachteil \n\nentschieden worden ist, und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwie-\n\nsen, weil nach den getroffenen Feststellungen nicht beurteilt werden konnte, ob \n\nund gegebenenfalls inwieweit die Planungsleistungen der Klägerin Teile einer \n\nAnlage des Straßenverkehrs betreffen (BGH, Urteil vom 23. Februar 2006 \n\n- VII ZR 168/04, BauR 2006, 1010 = NZBau 2006, 384 = ZfBR 2006, 460). \n\n4 \n\nNachdem die Klägerin ursprünglich eine Teilklage erhoben hatte, hat sie \n\nzuletzt den gesamten Schlussrechnungsbetrag in Höhe von 196.363,28 € ein-\n\ngeklagt. In seinem zweiten Berufungsurteil hat das Berufungsgericht die Be-\n\nklagte verurteilt, an die Klägerin weitere 59.671,68 €, \n\ninsgesamt also \n\n85.873,64 € zu zahlen; im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Mit der vom \n\nSenat zugelassenen Revision möchte die Beklagte eine Klageabweisung auch \n\ninsoweit erreichen, als sie zur Zahlung eines Betrages verurteilt worden ist, der \n\nüber den im ersten Berufungsurteil ausgeurteilten Betrag hinausgeht. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n5 \n\nDie Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurück-\n\nverweisung der Sache an das Berufungsgericht. \n\n6 \n\nDas Berufungsgericht führt aus, die Leistungen der Klägerin in den Be-\n\nreichen wegweisende Beschilderung, verkehrsführende Beschilderung und \n\nI. \n\nMarkierung nach der StVO sowie Schutz- und Leiteinrichtungen seien aus kon-\n\nstruktiven oder rechtlichen Gründen für die Nutzung einer Anlage des Straßen-\n\nverkehrs im Sinne des § 51 Abs. 2 Nr. 1 HOAI erforderlich. Ihre Vergütung un-\n\nterliege deshalb dem zwingenden Preisrecht der HOAI. Das insoweit vereinbar-\n\nte Pauschalhonorar sei wegen Verstoßes gegen das Mindestpreisgebot des § 4 \n\nAbs. 4 HOAI unwirksam und es sei daher nach den Mindestsätzen der HOAI \n\nabzurechnen. Die Klägerin könne diese drei Gewerke getrennt abrechnen. Die \n\nParteien hätten vertraglich durchgehend nach vier voneinander zu trennenden \n\nGewerken differenziert. Dies stehe im Rahmen der Abrechnung einer Zusam-\n\nmenziehung zu einem gemeinsamen Objekt ebenso entgegen wie der Um-\n\nstand, dass andernfalls nicht berücksichtigt werden könnte, dass für die ver-\n\nschiedenen Gewerke jeweils unterschiedliche Prozentsätze für die einzelnen \n\nLeistungsphasen vereinbart worden seien. Das Objekt sei in Honorarstufe III \n\neinzuordnen. Es sei auf die Schwierigkeit des Gesamtobjekts abzustellen und \n\nnicht auf die konkrete Aufgabe der Klägerin, die jedenfalls hinsichtlich der ver-\n\nkehrsführenden Beschilderung und Markierung einen geringeren Schwierig-\n\nkeitsgrad aufweise. \n\n7 \n\nHinsichtlich der Leistungen betreffend die Langzeitzählstellen könne da-\n\nhinstehen, ob diese zum Leistungsbild der HOAI gehörten, da die Parteien in-\n\nsoweit ein Festhonorar von 3.022,22 DM pro Stück (insgesamt daher für drei \n\nStück 9.066,66 DM) vereinbart hätten, das auch nur geltend gemacht werde. \n\nII. \n\n8 \n\nDas hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand. Die bisherigen Fest-\n\nstellungen des Berufungsgerichts lassen nicht die Beurteilung zu, dass die Ho-\n\nnorarvereinbarung der Parteien gegen § 4 Abs. 2 HOAI verstößt. \n\n9 \n\n1. Ein Verstoß gegen das Verbot des § 4 Abs. 2 HOAI setzt voraus, dass \n\nder Betrag des nach den Mindestsätzen der HOAI berechneten Honorars höher \n\nist als der Betrag des nach der vertraglichen Vereinbarung berechneten Hono-\n\nrars (BGH, Urteil vom 16. Dezember 2004 - VII ZR 16/03, BauR 2005, 735, 739 \n\n= NZBau 2005, 285 = ZfBR 2005, 355). \n\n10 \n\na) Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht bei der Berechnung des \n\nnach der HOAI ermittelten Mindesthonorars für die drei Gewerke wegweisende \n\nBeschilderung, verkehrsführende Beschilderung und Markierung nach der StVO \n\nsowie Schutz- und Leiteinrichtungen eine getrennte Abrechnung vorgenommen. \n\nHierfür bietet die HOAI keine Grundlage. Die in einem Auftrag enthaltenen Leis-\n\ntungen eines Ingenieurs für eine Anlage des Straßenverkehrs sind gemeinsam \n\nabzurechnen. Dies gilt auch dann, wenn der Planungsauftrag nicht umfassend \n\nist, sondern nur Teilplanungsleistungen, die die Planung einzelner Gewerke \n\nbetreffen, in Auftrag gegeben worden sind. Sind für diese Teilplanungsleistun-\n\ngen nicht alle Grundleistungen in Auftrag gegeben, muss das Honorar nach § 5 \n\nAbs. 2 HOAI gemindert werden. Sind unterschiedliche Grundleistungen für die \n\nverschiedenen Planungsbereiche in Auftrag gegeben, so muss eine sich an § 5 \n\nAbs. 2 HOAI orientierende Gewichtung stattfinden. \n\n11 \n\nDass die Planungsleistungen der Klägerin getrennt abzurechnen wären, \n\nergibt sich entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung nicht aus § 52 Abs. 8 \n\nHOAI i.V.m. § 22 HOAI. Denn die Leistungen der Klägerin betreffen nicht meh-\n\nrere Anlagen des Straßenverkehrs, sondern Teile einer einzigen Verkehrsanla-\n\nge. Die Verkehrsanlagen ergeben sich aus § 51 Abs. 2 HOAI. Teile einer Ver-\n\nkehrsanlage sind unabhängig davon gemeinsam abzurechnen, ob sie eine \n\nfunktionelle Einheit bilden. Der Verweis der Revisionserwiderung auf das Feh-\n\nlen einer dem § 69 Abs. 1 HOAI entsprechenden Regelung verfängt schon des-\n\nhalb nicht, weil die technische Ausrüstung gemäß § 68 HOAI in unterschiedli-\n\nche Anlagen aufgeteilt ist. \n\n12 \n\nDer gemeinsamen Abrechnung der von der Klägerin erbrachten Pla-\n\nnungsleistungen steht entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht entge-\n\ngen, dass dieser die anrechenbaren Kosten für den gesamten Autobahnab-\n\nschnitt zugrunde gelegt werden müssten. Sind nur Teilplanungsleistungen be-\n\nauftragt, muss die DIN 276 (1981) in angepasster Form angewandt werden. \n\nDies ist zum einen in der Weise möglich, dass das Honorar nach den anre-\n\nchenbaren Kosten des Vertragsgegenstandes errechnet wird. Möglich ist es \n\nzum anderen aber auch, von den nach DIN 276 (1981) ermittelten Gesamtkos-\n\nten auszugehen und unter Berücksichtigung des Anteils der anrechenbaren \n\nKosten des Vertragsgegenstandes eine Quote zu bilden (BGH, Urteil vom \n\n12. Januar 2006 - VII ZR 2/04, BGHZ 165, 382, 389). \n\n13 \n\nb) Ob das vereinbarte Honorar das nach den Mindestsätzen der HOAI zu \n\nberechnende Honorar unterschreitet, kann entgegen der Auffassung des Beru-\n\nfungsgerichts zudem nicht beurteilt werden, ohne dass festgestellt ist, ob die \n\nLangzeitzählstellen durch das Leistungsbild der Verkehrsanlage im Sinne des \n\n§ 51 Abs. 2 Nr. 1 HOAI erfasst werden. Ist dies zu bejahen, muss ein einheitli-\n\nches, nach den Mindestsätzen der HOAI berechnetes Honorar für alle von der \n\nKlägerin erbrachten Leistungen bestimmt werden. Erst der Vergleich dieses \n\nHonorars mit dem vereinbarten Honorar erlaubt die Beurteilung, ob die Hono-\n\nrarvereinbarung wirksam ist. Unerheblich ist es insofern, ob die Klägerin für ihre \n\ndie Langzeitzählstellen betreffenden Leistungen gesondert nur ein geringeres \n\nHonorar geltend macht. \n\n14 \n\n2. Rechtsfehlerhaft sind auch die Erwägungen, mit denen das Beru-\n\nfungsgericht das Objekt in die Honorarstufe III eingestuft und es für unerheblich \n\nangesehen hat, dass \"davon auszugehen sein dürfte\", dass der Auftrag hin-\n\nsichtlich der verkehrsführenden Beschilderung und Markierung einen niedrige-\n\nren Schwierigkeitsgrad aufweist. Entgegen der Auffassung des Berufungsge-\n\nrichts kommt es für die Einstufung in eine Honorarzone nicht auf das Gesamt-\n\nobjekt, sondern auf die von der Klägerin bearbeiteten Teile an. \n\n15 \n\nDer Senat hat entschieden, dass das Objekt im Sinne der §§ 3 Nr. 1, 10 \n\nAbs. 1 HOAI durch den Vertragsgegenstand bestimmt wird (Urteil vom 12. Ja-\n\nnuar 2006 - VII ZR 2/04, BGHZ 165, 382, 388 f.). Damit hat der Senat dem \n\nGrundsatz Rechnung getragen, dass sich der Wert und damit die Honorarwür-\n\ndigkeit der Architektenleistung in den anrechenbaren Kosten widerspiegelt \n\n(BGH, Urteil vom 12. Januar 2006 - VII ZR 2/04, aaO, S. 390). Nichts anderes \n\ngilt hinsichtlich der Einordnung eines Objekts in eine Honorarzone gemäß § 53 \n\nHOAI. Die Systematik der Honorarberechnung dient dem Ziel, das Honorar in \n\nein angemessenes Verhältnis zum Wert der Leistung des Ingenieurs zu bringen \n\n(BGH, Urteil vom 30. September 2004 - VII ZR 192/03, BGHZ 160, 284, 287). \n\nEs wäre aber nicht leistungsangemessen, wenn ein Ingenieur, der nur mit leich-\n\nten Aufgaben betraut ist, davon profitieren würde, dass das Gesamtobjekt hö-\n\nhere Planungsanforderungen stellt. Ebenso unangemessen wäre es, wenn ein \n\nIngenieur, der sehr schwierige Aufgaben zu bewältigen hat, deshalb nur ein \n\nniedriges Honorar erhielte, weil das Objekt im Übrigen nur geringe Planungsan-\n\nforderungen stellt. \n\nIII. \n\n16 \n\nDas Berufungsurteil kann daher keinen Bestand haben. Das Berufungs-\n\ngericht wird die erforderlichen Feststellungen treffen müssen, auf deren Grund-\n\nlage beurteilt werden kann, ob die Langzeitzählstellen Teil einer Anlage des \n\nStraßenverkehrs im Sinne des § 51 Abs. 2 Nr. 1 HOAI sind. Es wird außerdem \n\ndie Planungsleistungen der Klägerin entsprechend ihren Planungsanforderun-\n\ngen einer Honorarzone gemäß § 53 Abs. 1 HOAI zuzuordnen haben, ohne dass \n\nes dabei auf die Objektliste des § 54 HOAI zurückgreifen kann, die auf eine Ge-\n\nsamtbeauftragung zugeschnitten ist. Schließlich wird das Berufungsgericht er-\n\nneut das nach den Mindestsätzen der HOAI berechnete Mindesthonorar zu er-\n\nmitteln und die Wirksamkeit der Honorarvereinbarung zu beurteilen haben. \n\nKniffka Kuffer Bauner \n\n Eick Halfmeier \n\nVorinstanzen: \n\nLG Berlin, Entscheidung vom 05.06.2003 - 21 O 257/02 - \n\nKG Berlin, Entscheidung vom 17.11.2006 - 7 U 67/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2006/VII_ZR_235-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-12-11/vii-zr-235-06","cited_norms":[{"jurabk":"HOAI 2013","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":4},{"jurabk":"HOAI 2013","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":4},{"jurabk":"HOAI 2013","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":3},{"jurabk":"HOAI 2013","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":2},{"jurabk":"HOAI 2013","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":2},{"jurabk":"HOAI 2013","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"HOAI 2013","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1},{"jurabk":"HOAI 2013","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1},{"jurabk":"HOAI 2013","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2006/VII_ZR_235-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2006/VII_ZR_235-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-12-11/vii-zr-235-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2006/VII_ZR_235-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:08:18.142473+00:00"}}