{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VII_ZS/2006/VII_ZR_230-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VII. Zivilsenat","decided":"2007-06-14","aktenzeichen":"VII ZR 230/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"ZPO § 142; VOB/B § 14 a) Wendet sich der auf Zahlung von Werklohn verklagte Auftraggeber nicht gegen die fehlende Prüfbarkeit einer Rechnung, so findet im Prozess die Klärung statt, ob die Werklohnforderung begründet ist. Voraussetzung für den Erfolg der Klage ist, dass die Werklohnforderung schlüssig dargelegt ist. Bedarf es dazu einer neuen, an den vertraglichen Voraussetzungen orientierten Abrechnung, so ist diese vorzulegen. b) § 142 ZPO dient nicht dazu, einer Partei die Darlegungslast dadurch zu erleich- tern, dass das Gericht eine Ausforschung betreibt. Das Gericht ist deshalb nicht gehalten, auf den Vortrag einer Partei, weiterer, die Schlüssigkeit der Klage her- beiführender Vortrag befinde sich in bei ihr und bei dem Prozessgegner verfüg- baren Aktenordnern, die Vorlage dieser Akten anzuordnen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n14. Juni 2007 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVII ZR 230/06 \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nnein \n\nZPO § 142; VOB/B § 14 \n\na) Wendet sich der auf Zahlung von Werklohn verklagte Auftraggeber nicht gegen \n\ndie fehlende Prüfbarkeit einer Rechnung, so findet im Prozess die Klärung statt, \n\nob die Werklohnforderung begründet ist. Voraussetzung für den Erfolg der Klage \n\nist, dass die Werklohnforderung schlüssig dargelegt ist. Bedarf es dazu einer \n\nneuen, an den vertraglichen Voraussetzungen orientierten Abrechnung, so ist \n\ndiese vorzulegen. \n\nb) § 142 ZPO dient nicht dazu, einer Partei die Darlegungslast dadurch zu erleich-\n\ntern, dass das Gericht eine Ausforschung betreibt. Das Gericht ist deshalb nicht \n\ngehalten, auf den Vortrag einer Partei, weiterer, die Schlüssigkeit der Klage her-\n\nbeiführender Vortrag befinde sich in bei ihr und bei dem Prozessgegner verfüg-\n\nbaren Aktenordnern, die Vorlage dieser Akten anzuordnen. \n\nBGH, Beschluss vom 14. Juni 2007- VII ZR 230/06 - OLG Frankfurt/Main \n\nLG Frankfurt/Main \n\nDer VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Juni 2007 durch den \n\nVorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Dr. Wiebel, Prof. Dr. Kniffka, \n\nBauner und Dr. Eick \n\nbeschlossen: \n\nDer Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revi-\n\nsion in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts \n\nFrankfurt am Main vom 5. Dezember 2006 wird stattgegeben, so-\n\nweit die Klage in Höhe eines Betrages von 39.202,57 € abgewie-\n\nsen und der Widerklage stattgeben worden ist. \n\nIn diesem Umfang und im Kostenpunkt wird das Urteil des Beru-\n\nfungsgerichts gemäß § 544 Abs. 7 ZPO aufgehoben. \n\nDie Sache wird im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung \n\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Verfahrens der \n\nNichtzulassungsbeschwerde, an das Berufungsgericht zurückver-\n\nwiesen. \n\nIm Übrigen wird die Beschwerde der Klägerin zurückgewiesen. \n\nStreitwert: 574.543,35 €; des stattgebenden Teils 122.724,44 €. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\n2 \n\nDie Klägerin verlangt Restwerklohn in Höhe von 491.021,48 €, die Be-\n\nklagte macht widerklagend eine Überzahlung von 90.335,26 € geltend. \n\nDie Klägerin war auf einem Bauvorhaben der Beklagten als Nachunter-\n\nnehmer für die P. H. AG eingesetzt. Nachdem diese insolvent geworden war, \n\nwurde die Klägerin mit Restarbeiten für den Rohbau beauftragt. Die Klägerin \n\nerstellte ihre Schlussrechnung über die im Vertrag vorgesehenen und nachträg-\n\nlich beauftragten Leistungen überwiegend auf der Grundlage von Stundenlohn-\n\nabrechnungen. Die Beklagte hat die Rechnung geprüft und Kürzungen vorge-\n\nnommen. Diese hat sie zu überwiegendem Teil darauf gestützt, dass die Kläge-\n\nrin zum großen Teil vertragswidrig Stundenlohn in Rechnung gestellt habe, au-\n\nßerdem seien überhöhte Einheitspreise eingesetzt worden. Darüber hinaus hat \n\ndie Beklagte Kürzungen in Höhe von 111.717,97 € vorgenommen, weil ein Teil \n\nder abgerechneten Leistungen nicht erbracht, nicht beauftragt oder jedenfalls \n\nnicht nachvollziehbar berechnet sei. Weiterhin hat die Beklagte die Rechnung \n\ngekürzt wegen Doppelabrechnungen, überhöhter Zuschläge für Arbeiten an \n\nSamstagen, Sonn- und Feiertagen, unberechtigter Einstellung einer Vergütung \n\nfür das Aufstellen und Vorhalten von (Arbeits-) Gerüsten bis zur Höhe von 2 m \n\nund für Aufsichtsstunden sowie wegen eines Gewährleistungseinbehalts und \n\nder Kosten einer Bauwesenversicherung. \n\n3 \n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Widerklage hat es \n\ndie Klägerin zur Zahlung von 83.521,87 € verurteilt. Die Berufung der Klägerin \n\nist erfolglos geblieben. Die Revision hat das Berufungsgericht nicht zugelassen. \n\nII. \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\nDie dagegen gerichtete Beschwerde hat teilweise Erfolg. Sie führt gemäß \n\n§ 544 Abs. 7 ZPO zur Aufhebung des Berufungsurteils, soweit die Klage in Hö-\n\nhe eines Betrages von 39.202,57 € abgewiesen und der Widerklage stattgeben \n\nworden ist. Im Übrigen ist die Beschwerde unbegründet. \n\n1. Die Angriffe der Beschwerde gegen die Beurteilung des Berufungsge-\n\nrichts, die Klage sei unbegründet, soweit die Klägerin vertragswidrig nach Stun-\n\ndenlohn abgerechnet habe, zeigen keinen Zulassungsgrund im Sinne des § 543 \n\nAbs. 2 ZPO auf. \n\na) Wie auch die Beschwerde nicht verkennt, hat die Beklagte den Ein-\n\nwand fehlender Prüfbarkeit der Rechnung nicht erhoben. Die Werklohnforde-\n\nrung der Klägerin war deshalb fällig. Das Berufungsgericht hatte zu prüfen, ob \n\ndie Forderung der Klägerin begründet ist (vgl. BGH, Urteil vom 27. November \n\n2003 - VII ZR 288/02, BGHZ 157, 118, 126; Urteil vom 23. September 2004 \n\n- VII ZR 173/03, BauR 2004, 1937 = NZBau 2005, 40 = ZfBR 2005, 56; Urteil \n\nvom 8. Dezember 2005 - VII ZR 50/04, BauR 2006, 517 = NZBau 2006, 179 \n\n= ZfBR 2006, 239; Urteil vom 22. Dezember 2005 - VII ZR 316/03, BauR 2006, \n\n678 = NZBau 2006, 231 = ZfBR 2006, 335). \n\n7 \n\nDie Klägerin hat entgegen ihrer in der Berufung noch vertretenen Auffas-\n\nsung keinen Anspruch darauf, dass ihre Klage als derzeit unbegründet abge-\n\nwiesen wird, wenn ihre Rechnung nicht den vertraglichen Voraussetzungen \n\nentspricht. Rügt der Auftraggeber die fehlende Prüfbarkeit der Rechnung nicht, \n\nfindet eine endgültige Klärung der Werklohnforderung in dem anhängigen Pro-\n\nzess statt. Die Rechtslage entspricht dann derjenigen des Bürgerlichen Gesetz-\n\nbuchs, nach dem die Erteilung einer prüfbaren Rechnung keine Fälligkeitsvor-\n\naussetzung ist (BGH, Urteil vom 27. November 2003 - VII ZR 288/02, BGHZ \n\n157, 118, 126). Voraussetzung für den Erfolg der Klage ist, dass die Werklohn-\n\nforderung schlüssig dargelegt ist. Bedarf es dazu einer neuen, an den vertragli-\n\nchen Voraussetzungen orientierten Abrechnung, so ist diese vorzulegen. \n\n8 \n\nb) Unbegründet ist die Rüge der Klägerin, das Berufungsgericht habe un-\n\nter Verkennung dieser Rechtsprechung nicht die Schlüssigkeit des Klagevor-\n\nbringens, sondern lediglich die Prüfbarkeit der Rechnung geprüft. Das Beru-\n\nfungsgericht hat die Schlüssigkeit des Klagevorbringens geprüft und verneint. \n\nEs hat eine an den vertraglichen Voraussetzungen orientierte Abrechnung und \n\ndamit eine schlüssige Darlegung der Forderung nach Einheitspreisen vermisst. \n\n9 \n\nDer Vorwurf, das Berufungsgericht habe die Prüfung unterlassen, ob der \n\ngemäß § 2 Nr. 5 VOB/B geforderte, vertragswidrig nach Stundenlohn berechne-\n\nte Werklohn sich auf der Grundlage der so genannten Einheitspreisliste als be-\n\nrechtigt erweise, geht ins Leere. Eine solche Prüfung hat die Beklagte bereits \n\nvorgenommen. Sie hat die nach Stundenlohn abgerechneten Leistungen nach \n\nden vertraglichen Voraussetzungen berechnet und in die Rechnung eingestellt. \n\nDazu hat sie, soweit möglich, die Mengen auf der Grundlage der ihr überreich-\n\nten Abrechnungsunterlagen ermittelt und die Einheitspreise wegen veränderter \n\nLeistungen angepasst. Die Klägerin hat jedoch diese Berechnung nicht akzep-\n\ntiert. Es wäre Sache der Klägerin gewesen, die Grundlagen für eine andere Be-\n\nrechnung vorzutragen. Dazu gehört eine Darstellung der Mengen und des auf \n\nder vertraglichen Grundlage unter Berücksichtigung der darzustellenden Mehr- \n\noder Minderkosten neu berechneten Einheitspreises. \n\n10 \n\nDas Berufungsgericht war entgegen der Auffassung der Beschwerde \n\nnicht gehalten, von der Beklagten die Vorlage der Ordner anzufordern, aus de-\n\nnen sich Angaben zu den Leistungen ergeben sollen. Das Gericht kann zwar \n\ngemäß § 142 ZPO anordnen, dass eine Partei oder ein Dritter die in ihrem Be-\n\nsitz befindlichen Urkunden und sonstige Unterlagen, auf die sich eine Partei \n\nbezogen hat, vorlegt. Diese Regelung dient jedoch nicht dazu, einer Partei die \n\nDarlegungslast dadurch zu erleichtern, dass das Gericht eine Ausforschung \n\nbetreibt (Zöller/Greger, ZPO, 26. Aufl., § 142 Rdn. 1 m.w.N.). Das Gericht ist \n\ndeshalb nicht gehalten, auf den Vortrag einer Partei, weiterer, die Schlüssigkeit \n\nder Klage herbeiführender Vortrag befinde sich in bei ihr und bei dem Prozess-\n\ngegner verfügbaren Aktenordnern, die Vorlage dieser Akten anzuordnen. Wenn \n\ndie Klägerin meinte, ihr Vortrag könne prozessual zulässig durch Vorlage der \n\nOrdner untermauert werden, so hätte sie diese vorlegen können. Dass sie dazu \n\nin der Lage war, ergibt sich aus ihren Schriftsätzen vom 23. Februar 2006 und \n\nvom 28. November 2006. \n\n11 \n\nc) Nicht nachvollziehbar ist dem Senat die Rüge, das Berufungsgericht \n\nhabe fehlerhaft den Werklohn nicht gemäß § 287 ZPO geschätzt. Eine solche \n\nSchätzung hat bereits die Beklagte vorgenommen und für die Klägerin in An-\n\nsatz gebracht. Es ist deshalb auch nicht richtig, dass die Klägerin für die nach \n\nStundenlohn abgerechneten Leistungen keinerlei Vergütung erhält. \n\n12 \n\nUnbegründet ist die Rüge, der Klägerin sei der Rechtsschutz verweigert \n\nworden, weil ihr keine Gelegenheit gegeben worden sei, eine den vertraglichen \n\nAnforderungen entsprechende Schlussrechnung vorzulegen. In ihrem letzten \n\nSchriftsatz vom 28. November 2006 hat sie zum Ausdruck gebracht, dass sie \n\neine Schlussrechnung in diesem Prozess nicht mehr vorlegen werde. Sie hat \n\nvielmehr weiterhin gemeint, das Gericht müsse aufgrund der nicht vorgelegten \n\nUnterlagen Beweis über die Forderung erheben. Das Berufungsgericht war, \n\nnachdem es und das Landgericht auf die Unrichtigkeit dieser Auffassung hin-\n\ngewiesen hatten, nicht gehalten, die mündliche Verhandlung nach Widerruf des \n\nVergleichs wiederzueröffnen, um der Klägerin weitere Gelegenheit zur ausrei-\n\nchenden Darlegung ihres Anspruchs zu geben. \n\n13 \n\n2. Zu Recht rügt die Beschwerde als einen Verstoß gegen Art. 103 \n\nAbs. 1 GG, das Berufungsgericht sei ohne entsprechenden Parteivortrag zu \n\nihrem Nachteil davon ausgegangen, Leistungen \n\nim Umfang von netto \n\n111.717,97 € seien ebenfalls vertragswidrig im Stundenlohn abgerechnet wor-\n\nden. \n\n14 \n\nEs geht insoweit um Leistungen, die die Beklagte als nicht erbracht oder \n\nals nicht beauftragt gerügt hat. Aus diesem Grund und auch wegen einer nicht \n\nnachvollziehbaren Darstellung der Leistungen in den Rechnungspositionen hat \n\nsie die für diese Leistungen in Ansatz gebrachte vollständige Vergütung ge-\n\nkürzt. In der Summe geht es um Kürzungen in Höhe von netto 111.717,97 €. \n\nKeine der Parteien hat behauptet, dass diese Leistungen nach Stundenlohn \n\nabgerechnet worden sind oder, soweit das geschehen ist, nicht nach Stunden-\n\nlohn hätten abgerechnet werden dürfen. Aus den vorgetragenen Rechnungspo-\n\nsitionen ergibt sich zudem ohne weiteres, dass eine Vielzahl der Kürzungen in \n\nPositionen erfolgt sind, die nach Mengen abgerechnet worden sind. Diesen Vor-\n\ntrag hat das Berufungsgericht nicht nur verfahrensfehlerhaft, sondern auch un-\n\nter Verletzung des Anspruchs der Klägerin auf rechtliches Gehör übergangen. \n\n15 \n\nDas Urteil des Berufungsgerichts ist aufzuheben, soweit es auf diesem \n\nVerstoß beruht. Es ist nicht auszuschließen, dass die Klage insoweit Erfolg hat. \n\nAllerdings wird das Berufungsgericht zunächst zu prüfen haben, inwieweit ein \n\nVergütungsanspruch wegen der gekürzten Positionen schlüssig dargelegt ist. \n\nNur soweit das der Fall ist, bedarf es der Beweisaufnahme darüber, ob und in \n\nwelchem Umfang die Leistungen erbracht oder beauftragt worden sind. Sind \n\nLeistungen nicht beauftragt, kommt ein Vergütungsanspruch nach § 2 Nr. 8 \n\nAbs. 2 oder 3 VOB/B in Betracht. \n\n16 \n\n17 \n\nDie fehlerhaft beschiedene Forderung von 111.717,97 € netto wirkt sich \n\nwie folgt auf die Abrechnung aus: \n\nAuszugehen ist von einem Betrag von 1.380.877,78 € netto. Dazu sind \n\nhinzufügen 111.717,97 €, das sind 1.492.595,75 €. Zuzüglich 16 % Umsatz-\n\nsteuer ergibt sich ein Betrag von 1.731.411,07 €. Dieser Betrag ist um 0,3 % für \n\ndie Bauwesensversicherung zu vermindern (5.194,23 €) und um weitere 5 % \n\nGewährleistungssicherheit (86.570,55 €). Es ergibt sich ein Gesamtbetrag von \n\n1.639.646,29 €. Die Beklagte hat 1.600.443,72 € gezahlt. Es bleibt eine mögli-\n\nche Restforderung der Klägerin von 39.202,57 €. \n\n18 \n\n3. Das Berufungsgericht hat hingegen nicht gegen den Anspruch der Klä-\n\ngerin auf rechtliches Gehör verstoßen, soweit es die sonstigen Kürzungen der \n\nBeklagten für berechtigt gehalten hat. Das Urteil ist nicht dahin zu verstehen, \n\ndass sich das Berufungsgericht nicht mit dem Vortrag der Klägerin auseinan-\n\ndergesetzt hat. Es hat ihn vielmehr im Anschluss an die mit der Berufung nicht \n\nangegriffene Begründung des Landgerichts ebenfalls für unschlüssig gehalten. \n\n19 \n\nVon einer weiteren Begründung der Entscheidung über die Zurückwei-\n\nsung der weiteren Nichtzulassungsbeschwerde wird abgesehen, weil sie nicht \n\ngeeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen die \n\nRevision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbs. ZPO). \n\nDressler \n\nWiebel \n\nKniffka \n\nBauner \n\nEick \n\nVorinstanzen: \n\nLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 27.03.2006 - 3/1 O 172/04 - \n\nOLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 05.12.2006 - 5 U 70/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2006/VII_ZR_230-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-06-14/vii-zr-230-06","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 142","ref_norm":"142","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2006/VII_ZR_230-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2006/VII_ZR_230-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-06-14/vii-zr-230-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2006/VII_ZR_230-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:45:41.449514+00:00"}}