{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VII_ZS/2006/VII_ZR_219-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VII. Zivilsenat","decided":"2008-03-13","aktenzeichen":"VII ZR 219/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nVII ZR 219/06 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n13. März 2008 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. März 2008 durch den \n\nVorsitzenden Richter Dr. Dressler und die Richter Prof. Dr. Kniffka, Bauner, \n\nDr. Eick und Halfmeier \n\nbeschlossen: \n\nDer Beschwerde der Klägerin wird stattgegeben. \n\nDas Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg \n\nvom 24. Oktober 2006 wird gemäß § 544 Abs. 7 ZPO im Kosten-\n\npunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Klägerin er-\n\nkannt worden ist. \n\nDie Sache wird im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung \n\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Nichtzulassungsbe-\n\nschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. \n\nGegenstandswert: 37.651,73 € \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\n2 \n\nDie Klägerin verlangt von den Beklagten als Gesamtschuldnern Scha-\n\ndensersatz wegen Schlechterfüllung eines Architektenvertrages. \n\nDie Klägerin beauftragte die H. GmbH als Generalunternehmerin mit der \n\nschlüsselfertigen Errichtung von 24 Wohneinheiten. Vertragsbestandteil war die \n\nvon den Beklagten gefertigte Leistungsbeschreibung, die diese aufgrund der im \n\nArchitektenvertrag übernommenen Pflicht zur Erstellung der Ausführungspla-\n\nnung und zur Projektsteuerung ausgeführt hatten. Die Leistungsbeschreibung \n\nsieht unter Ziff. 15.1 die Einspeisung der Kaltwasserleitungen im Bereich der \n\nHausgiebel der jeweiligen Gebäude vor. Die Klägerin beanstandet die tatsächli-\n\nche Einrichtung der Hauptwasseranschlüsse für die einzelnen Gebäude im \n\nSondereigentum einzelner Erwerber statt im Gemeinschaftseigentum und ver-\n\nlangt die Kosten für die Verlegung in Schächten außerhalb der Gebäude mit \n\ninsgesamt 30.713,86 €. \n\n3 \n\nWeiter verlangt sie die Kosten für die Nachrüstung der Balkone zweier \n\nErwerber mit Fliesenbelag, weil die Beklagten diesen nicht in der als Anlage \n\nzum Bauvertrag mit der H. GmbH gefertigten Baubeschreibung, wohl aber in \n\nder Leistungsbeschreibung als Anlage zu den notariellen Erwerberverträgen \n\neingezeichnet und wörtlich beschrieben hatten. Die Klägerin habe daher auf \n\nVerlangen der Erwerber S. und R. deren Wohneinheiten mit einem Aufwand \n\nvon 1.968,93 € für S. und 2.137,87 € für R. nachgerüstet. Die Beklagten hätten \n\nübersehen, dies in der Leistungsbeschreibung zu löschen; diese Leistungen \n\nhätten nicht angeboten werden sollen. Dadurch, dass sie nicht Gegenstand des \n\nBauvertrages mit der H. GmbH geworden seien, habe die Klägerin in Höhe der \n\nNachrüstungskosten einen Schaden. \n\n4 \n\nDas Landgericht hat die Beklagten zur Zahlung von 9.932,62 € verurteilt. \n\nDarin sind 4.800,- € hilfsweise geltend gemachter Schadensersatz wegen feh-\n\nlerhafter Rechnungsprüfung enthalten, weil die Beklagten bei der Prüfung der \n\nRechnung des Bauunternehmers keine Abzüge für nicht erbrachte Leistungen \n\nbei der Wasserhauptverteilung in Abzug gebracht hätten. \n\n5 \n\nDas Berufungsgericht hat auf die Berufung der Klägerin und Anschluss-\n\nberufung der Beklagten das Urteil auf Zahlung in Höhe von 1.968,93 € abgeän-\n\ndert. Hinsichtlich der Wasseranschlüsse liege weder ein Mangel vor noch habe \n\ndie Klägerin eine vertragliche Schlechterfüllung der Beklagten unter Beweis ge-\n\nstellt. Hinsichtlich des Fliesenbelages könne die Klägerin nur die Kosten für das \n\nObjekt S., nicht aber die für den Erwerber R., in dessen Plan als Anlage zum \n\nnotariellen Kaufvertrag keine \"Fliesen\" eingezeichnet oder beschrieben seien, \n\nverlangen. Die Forderung wegen mangelhafter Rechnungsprüfung sei verjährt. \n\nII. \n\n6 \n\nDie Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision hat \n\nErfolg. Das Berufungsurteil beruht auf mehrfacher Verletzung des Anspruchs \n\nauf rechtliches Gehör, Art. 103 Abs. 1 GG. Es ist deshalb aufzuheben, soweit \n\nzum Nachteil der Klägerin erkannt worden ist, und insoweit die Sache an das \n\nBerufungsgericht zurückzuverweisen, § 544 Abs. 7 ZPO. \n\n7 \n\n8 \n\n9 \n\nAuf das Schuldverhältnis finden die bis zum 31. Dezember 2001 gelten-\n\nden Gesetze Anwendung (Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB). \n\n1. Auf einer Verletzung des Rechts der Klägerin auf Gewährung rechtli-\n\nchen Gehörs beruhen die Überlegungen, mit denen das Berufungsgericht einen \n\nAnspruch auf Kostenerstattung für Maßnahmen der Verlegung der Hauptwas-\n\nseranschlüsse verneint. \n\na) Das Berufungsgericht führt aus, die Verlegung des Hauptwasseran-\n\nschlusses im Sondereigentum stelle keinen Mangel dar. Die Verlegung im Ge-\n\nmeinschaftseigentum sei möglicherweise zweckmäßig, die Anbringung im Son-\n\ndereigentum beeinträchtige jedoch die Gebrauchstauglichkeit der Wohneinhei-\n\nten nicht. Das Berufungsgericht sieht sich zu dieser Beurteilung ohne Heranzie-\n\nhung sachverständiger Hilfe imstande, weil es sich hierbei um eine Rechtsfrage \n\nhandele. \n\n10 \n\nDabei übergeht das Berufungsgericht wesentlichen Beweisantritt der \n\nKlägerin, die zu der Frage der Mangelhaftigkeit der Errichtung der Hauptwas-\n\nseranschlüsse im Sondereigentum die Einholung eines Sachverständigengut-\n\nachtens als Beweis angeboten hatte. \n\n11 \n\nDie Frage der Mangelhaftigkeit der Werkleistung der Beklagten enthält \n\nrechtliche Wertungen, die auf zur Beurteilung erforderlichen tatsächlichen Fest-\n\nstellungen beruhen. Nach dem Architektenvertrag und der einbezogenen AVA \n\nhatten die Beklagten ihre Leistungen nach den allgemein anerkannten Regeln \n\nder Baukunst zu erbringen. Ohne Darlegung eigener ausreichender Sachkunde \n\ndurfte das Berufungsgericht nicht die umstrittene Frage entscheiden, ob die In-\n\nstallation des Hauptwasseranschlusses in zum Sondereigentum gehörenden \n\nTeilen der Gebäude gegen die anerkannten Regeln der Baukunst verstößt. \n\n12 \n\nb) Das Berufungsgericht führt aus, die Klägerin sei für ihr Vorbringen, die \n\nBeklagten hätten unter Abweichung von der Planung des Fachplaners Z. ei-\n\ngenmächtig die Installation der Wasseranschlüsse im Sondereigentum einzel-\n\nner Erwerber veranlasst, beweisfällig geblieben. \n\n13 \n\nDabei übergeht das Berufungsgericht wesentlichen Beweisantritt der \n\nKlägerin in erster Instanz, den diese durch Bezugnahme in der Berufungsbe-\n\ngründung wiederholt hat. Im Schriftsatz vom 22. Februar 2005 hatte die Kläge-\n\nrin hierzu u.a. ausgeführt: \n\n\"… Entgegen den Erklärungen aus der Klageerwiderung enthält die \n\nLeistungsbeschreibung (Anmerkung des Senats: des Ingenieurbüros Z.) deut-\n\nlich den Hinweis, dass eine Einspeisung im Bereich der Hausgiebel der jeweili-\n\ngen Gebäude erfolge. Weiterhin wird ausgeführt, dass die Hauptverteilung in \n\nder Sohlplatte erfolge. Diese eindeutigen Vorgaben der Leistungsbeschreibung \n\nsind von den Beklagten nicht … umgesetzt worden. … Im Übrigen bestand \n\nüberhaupt keine Veranlassung für die Beklagten, von der bestehenden Planung \n\nabzuweichen. Es ist hervorzuheben, dass hier nicht nur kein unabgestimmtes \n\nHandeln des Bauunternehmers vorlag. Die Beklagten haben aktiv in die Pla-\n\nnung eingegriffen und sie verändert, allerdings so, dass Nachteile für die Käufer \n\nentstanden sind. Das Gutachten … des Sachverständigen K. weist … aus, dass \n\ndie Hauswasseranschlüsse nicht im Sondereigentum eingebaut werden dürfen. \n\nDies wird jeder andere Sachverständige bestätigen. \n\nBeweis: Sachverständigengutachten. \n\n… Dass die Fachplanung dem Ingenieurbüro Z. oblag, ist richtig. Das \n\nProblem ist ja eben, dass die Beklagten hier eingegriffen haben ohne Rück-\n\nsprache mit dem Fachingenieur Z. genommen zu haben. \n\nBeweis: Herr Z., bereits benannt …\" \n\n14 \n\n15 \n\n16 \n\nDamit hat die Klägerin ausreichend Beweis für die Abweichung der Pla-\n\nnung der Beklagten von der Planung des Fachplaners Z. angeboten. \n\nc) Die Gehörsverletzungen sind entscheidungserheblich. \n\nEs ist nicht auszuschließen, dass das Berufungsgericht nach Erhebung \n\nder Beweise festgestellt hätte, dass die Verlegung der Hauptwasseranschlüsse \n\nin das Sondereigentum einzelner Erwerber einen Mangel und somit eine \n\nPflichtverletzung der Beklagten darstellte. \n\n17 \n\n2. Auf einer Verletzung des Rechts der Klägerin auf Gewährung rechtli-\n\nchen Gehörs beruhen weiter die Ausführungen des Berufungsgerichts, mit de-\n\nnen ein Anspruch auf Ersatz der Kosten für den Fliesenbelag auf dem Balkon \n\ndes Anwesens R. verneint wird. \n\n18 \n\na) Das Berufungsgericht führt dazu aus, es sei unstreitig, dass die zeich-\n\nnerische Anlage zum Bauvertrag (gemeint ist: Erwerbervertrag) - anders als \n\nbeim Objekt S. - die Verfliesung des Balkons nicht vorgesehen habe. Unerheb-\n\nlich sei, dass es sich bei den Doppelhäusern R. und S. um spiegelbildliche Ob-\n\njekte handele, es komme ausschließlich auf die vertragliche Verpflichtung aus \n\ndem Bauvertrag an. \n\n19 \n\nb) Dabei übergeht das Berufungsgericht entscheidungserheblichen \n\nSachvortrag und Beweisantritt der Klägerin. Diese hatte schon in der Klage-\n\nschrift vorgetragen, dass die Wohneinheiten S. und R. spiegelbildlich identisch \n\nseien, weshalb der Eintrag \"Fliesen\" in der Zeichnung für die Wohneinheit S. \n\nauch für die Wohneinheit R. gelte. In den Schriftsätzen vom 22. Februar 2005 \n\nund 19. Juni 2006 hat die Klägerin dazu ergänzend ausgeführt, dass sich die \n\nbeiden Zeichnungen der Objekte R. und S. auf einem Blatt befänden und daher \n\njeweils beide als Anlage zum Erwerbervertrag beider Objekte genommen wor-\n\nden seien. In solchen Fällen sei es üblich, aus Kostenersparnisgründen Eintra-\n\ngungen nur in einem Objekt vorzunehmen, die dann jedoch automatisch auch \n\nfür das spiegelbildliche Objekt im vollen Umfang Geltung besäßen. Hierfür hat \n\ndie Klägerin Beweis durch Einholung eines Sachverständigengutachtens ange-\n\nboten. \n\n20 \n\nDa das Berufungsgericht ohne Darlegung eigener Sachkunde hierüber \n\nhinweggegangen ist, hat es gegen das Verfahrensgrundrecht der Klägerin aus \n\nArt. 103 Abs. 1 GG verstoßen. \n\n21 \n\nZwar ist die Auslegung des Erwerbervertrages zur Feststellung des Um-\n\nfangs der Errichtungsverpflichtung eine vom Gericht vorzunehmende Rechts-\n\nprüfung. Die dazu gegebenenfalls notwendigen tatsächlichen Vorgaben und \n\nUmstände sowie die erforderlichen technischen Grundlagen und Kenntnisse \n\nsind jedoch dem Beweis zugänglich. \n\n22 \n\nc) Der Verstoß ist auch entscheidungserheblich, denn es kann nicht aus-\n\ngeschlossen werden, dass das Berufungsgericht aufgrund sachverständiger \n\nBeratung bei der Beurteilung des Umfangs der Errichtungsverpflichtung der \n\nKlägerin gegenüber dem Erwerber R. zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre. \n\n23 \n\n3. Mit der Aufhebung des Urteils zu den geltend gemachten Hauptan-\n\nsprüchen gemäß § 544 Abs. 7 ZPO ist zugleich die Aufhebung der klageabwei-\n\nsenden Entscheidung über den hilfsweise geltend gemachten Schadensersatz-\n\nanspruch wegen mangelhafter Rechnungsprüfung verbunden, da derzeit nicht \n\nfeststeht, ob im vorliegenden Rechtsstreit überhaupt über diesen Hilfsantrag zu \n\nentscheiden sein wird. Sollte der Hilfsantrag im neuen Berufungsverfahren wie-\n\nderum entscheidungserheblich werden, wird das Berufungsgericht der aus den \n\nbisherigen Feststellungen nicht zu beantwortenden Frage zu Beginn und Ablauf \n\nder fünfjährigen Verjährungsfrist des geltend gemachten Schadensersatzan-\n\nspruchs wegen Mängeln des Architektenwerks nachzugehen haben. \n\nDressler \n\nKniffka \n\nBauner \n\nEick \n\nHalfmeier \n\nVorinstanzen: \n\nLG Magdeburg, Entscheidung vom 15.03.2006 - 10 O 1579/03 - \n\nOLG Naumburg, Entscheidung vom 24.10.2006 - 9 U 42/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2006/VII_ZR_219-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-03-13/vii-zr-219-06","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":2},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 5","ref_norm":"229-5","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2006/VII_ZR_219-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2006/VII_ZR_219-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-03-13/vii-zr-219-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2006/VII_ZR_219-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:25:23.571769+00:00"}}