{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VII_ZS/2006/VII_ZR_215-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VII. Zivilsenat","decided":"2008-06-19","aktenzeichen":"VII ZR 215/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 19. Juni 2008 Seelinger-Schardt, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGB § 635 a.F.; EStG §§ 7, 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7, 21 Abs. 1 Nr. 1 Verlangt der Erwerber einer Immobilie großen Schadensersatz, so muss er sich die Steuervorteile, die er durch Absetzung für Abnutzung erzielt hat, grundsätzlich nicht im Wege der Vorteilsausgleichung anrechnen lassen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVII ZR 215/06 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nVerkündet am: \n19. Juni 2008 \nSeelinger-Schardt, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nBGB § 635 a.F.; EStG §§ 7, 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7, 21 Abs. 1 Nr. 1 \n\nVerlangt der Erwerber einer Immobilie großen Schadensersatz, so muss er sich die \n\nSteuervorteile, die er durch Absetzung für Abnutzung erzielt hat, grundsätzlich nicht im \n\nWege der Vorteilsausgleichung anrechnen lassen. \n\nBGH, Urteil vom 19. Juni 2008 - VII ZR 215/06 - OLG München \n\n LG München II \n\nDer VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 19. Juni 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die Richter \n\nDr. Kuffer, Prof. Dr. Kniffka, Dr. Eick und Halfmeier \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 28. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts München vom 26. September 2006 wird \n\nzurückgewiesen. \n\nDie Beklagten tragen die Kosten des Revisionsverfahrens. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDer Kläger verlangt von den Beklagten im Wege des großen Schadens-\n\nersatzes u.a. die Rückzahlung des Erwerbspreises für eine von der Beklagten \n\nzu 1 im Jahre 1994 erworbene Eigentumswohnung Zug um Zug gegen deren \n\nRückgabe. Die Beklagten machen geltend, der Kläger müsse sich im Wege der \n\nVorteilsausgleichung die Steuervorteile anrechnen lassen, die er dadurch erhal-\n\nten habe, dass er seit der Fertigstellung der Eigentumswohnung in seinen \n\nSteuererklärungen einen Teil des Erwerbspreises als Absetzung für Abnutzung \n\nnach § 7 EStG (AfA) in Ansatz gebracht habe. Sie haben die Steuervorteile auf \n\n95.020,26 € geschätzt. Das Landgericht hat bei der Berechnung des Scha-\n\ndensersatzes die Steuervorteile aus AfA unberücksichtigt gelassen. Die Beru-\n\nfung ist erfolglos geblieben. Die Beklagten haben die vom Senat zugelassene \n\nRevision mit dem Begehren eingelegt, das Urteil des Landgerichts insoweit ab-\n\nzuändern, als die Steuervorteile unberücksichtigt geblieben sind. \n\n2 \n\n3 \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision ist unbegründet. \n\nI. \n\nDas Landgericht vertritt die Auffassung, eine Anrechnung der Steuervor-\n\nteile durch AfA komme nicht in Betracht, weil die Schadensersatzleistung in \n\nHöhe der AfA ihrerseits der Besteuerung unterliege. Es gelte der Grundsatz, \n\ndass Beträge, die Werbungskosten ersetzten, im Jahre des Zuflusses steuer-\n\npflichtige Einnahmen bei der Einkunftsart seien, bei der die Aufwendungen vor-\n\nher als Werbungskosten abgezogen worden seien. Der Kläger habe unstreitig \n\nEinnahmen aus Vermietung und Verpachtung erzielt. Sofern er mit der Scha-\n\ndensersatzleistung der Beklagten Beträge ersetzt bekomme, die von ihm vorher \n\nals AfA bei der Berechnung des Überschusses von Einnahmen als Werbungs-\n\nkosten angesetzt worden seien, stellten diese bei Zufluss an den Kläger Ein-\n\nnahmen aus Vermietung und Verpachtung dar. \n\n4 \n\nDas Berufungsgericht hat sich dem angeschlossen und ergänzend aus-\n\ngeführt, in dem Schreiben des Finanzamts M. vom 22. August 2006 \n\nhabe das Finanzamt nachvollziehbar ausgeführt, dass beim Kläger bei Rück-\n\nabwicklung des Kaufvertrags die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung \n\nneu versteuert werden müssten. Dem werde gefolgt. \n\nII. \n\n5 \n\n6 \n\nDas Berufungsurteil hält der rechtlichen Nachprüfung stand. \n\nDer Kläger muss sich bei der Ermittlung des Schadens, dessen Ersatz er \n\ngemäß § 635 BGB a.F. verlangen kann, nicht im Wege der Vorteilsausglei-\n\nchung die Steuervorteile anrechnen lassen, die er dadurch erhalten hat, dass er \n\nseit der Fertigstellung der Eigentumswohnung in seinen Steuererklärungen ei-\n\nnen Teil des Erwerbspreises als Absetzung für Abnutzung in Ansatz gebracht \n\nhat. \n\n7 \n\n1. Die im Schadensersatzrecht entwickelten Grundsätze der Vorteilsaus-\n\ngleichung beruhen auf dem Gedanken, dass dem Geschädigten in gewissem \n\nUmfang diejenigen Vorteile zuzurechnen sind, die ihm im adäquaten Zusam-\n\nmenhang mit dem Schadensereignis zufließen. Es soll ein gerechter Ausgleich \n\nzwischen den bei einem Schadensfall widerstreitenden Interessen herbeigeführt \n\nwerden. Die Anrechnung von Vorteilen muss dem Zweck des Schadensersat-\n\nzes entsprechen und darf weder den Geschädigten unzumutbar belasten noch \n\nden Schädiger unbillig entlasten (vgl. BGH, Urteil vom 28. Juni 2007 - VII ZR \n\n81/06, BGHZ 173, 83; Urteil vom 17. Oktober 2003 - V ZR 84/02, NJW-RR \n\n2004, 79, 80; Urteil vom 25. Februar 1988 - VII ZR 152/87, BauR 1988, 347). \n\nZu solchen auf den Schadensersatzanspruch eines Geschädigten anzurech-\n\nnenden Vorteilen können auch Steuern gehören, die der Geschädigte infolge \n\nder Schädigung erspart hat. Infolge des Erwerbs einer Immobilie erzielte Steu-\n\nervorteile sind jedoch nicht anzurechnen, wenn die Rückabwicklung des Er-\n\nwerbs im Wege des Schadensersatzes zu einer Besteuerung führt, die die er-\n\nzielten Steuervorteile wieder nimmt (BGH, Urteil vom 11. November 2004 \n\n- VII ZR 128/03, BauR 2005, 400, 404 = NZBau 2005, 158 = ZfBR 2005, 178; \n\nUrteil vom 17. November 2005 - III ZR 350/04, NJW 2006, 499; Urteil vom \n\n30. November 2007 - V ZR 284/06, BauR 2008, 823 jeweils m.w.N.). \n\n8 \n\n2. Steuerrechtlich sind Einnahmen einer Einkunftsart auch die Rückflüs-\n\nse von Aufwendungen, die zuvor bei der Ermittlung der Einkünfte dieser Ein-\n\nkunftsart als Werbungskosten abgezogen worden sind. Solche Rückflüsse lie-\n\ngen vor, wenn ein Vertrag über den Erwerb einer Immobilie im Wege des gro-\n\nßen Schadensersatzes abgewickelt wird und daraufhin Anschaffungskosten \n\nzurückgezahlt werden. Soweit sich diese Anschaffungskosten als AfA steuer-\n\nrechtlich ausgewirkt haben, werden als Werbungskosten geltend gemachte \n\nAufwendungen zurückgezahlt, die der Erwerber bei Zufluss als Einnahmen aus \n\nVermietung und Verpachtung der Besteuerung zu unterwerfen hat, § 21 Abs. 1 \n\nNr. 1 EStG. Das hat der V. Zivilsenat bereits im Urteil vom 30. November 2007 \n\n(aaO) unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (Urteil vom \n\n23. März 1993 - IX R 67/88, BFHE 171, 183, 184 m.w.N.; Urteil vom 22. Sep-\n\ntember 1994 - IX R 13/93, BFHE 175, 546, 547; Urteil vom 26. Februar 2002 \n\n- IX R 20/98, BFHE 198, 425, 427; Urteil vom 3. Dezember 1990 - IX B 136/89, \n\nBeschluss vom 3. Dezember 1990 - IX B 136/89, BFH/NV 1991, 316; Urteil vom \n\n22. September 1994 - IX R 6/93, BFH/NV 1995, 499, 500; Urteil vom 27. Juni \n\n2004 - IX R 44/04, BFH/NV 2005, 188, 189 f.) entschieden. Der VII. Zivilsenat, \n\nder die Revision der Beklagten zur Klärung der Rechtsfrage vor der Entschei-\n\ndung des V. Zivilsenats zugelassen hat, schließt sich dem an (vgl. auch BGH, \n\nUrteil vom 25. Februar 1988 - VII ZR 152/87, BauR 1988, 347). \n\n9 \n\nDie Bedenken, die die Revision nach dem auf diese Rechtslage hinwei-\n\nsenden Beschluss des Senats vorgebracht hat, sind unbegründet. Aus den von \n\nihr angeführten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs und des Bundesfi-\n\nnanzhofs ergibt sich ebenso wenig wie aus den vorgelegten Auskünften des \n\nB. Landesamts für Steuern und des Finanzamts M. vom \n\n21. März 2007, dass Erstattungsleistungen nicht versteuert werden, wenn sie \n\nWerbungskosten betreffen, die - wie die AfA - im Jahre ihres Ansatzes keinen \n\nLiquiditätsabfluss auslösen. AfA stehen gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 EStG \n\nden in § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG genannten Werbungskosten gleich. Sie sind \n\nAufwendungen im Sinne der dargestellten Rechtsprechung (vgl. auch BFH, Ur-\n\nteil vom 1. Dezember 1992 - IX R 189/85, BFHE 170, 11). \n\n10 \n\n3. Das Urteil des II. Zivilsenats vom 6. November 1989 - II ZR 235/88 \n\n(NJW 1990, 571) steht nicht entgegen. Soweit darin ausgeführt ist, dass die \n\nErsatzleistung, die dem Erwerber einer Eigentumswohnung im Gegenzug für \n\ndie Übertragung der Wohnung zufließe, keine steuerpflichtige Einnahme dar-\n\nstelle, bezieht sich dies zunächst auf die Versteuerung des Veräußerungsge-\n\nwinns. In dem Urteil wird sodann zwar eine Vorteilsausgleichung in Höhe der \n\nAfA für möglich gehalten. Insoweit erfolgt jedoch keine abschließende Ent-\n\nscheidung. Mit der Frage, inwieweit über den Erwerbspreis rückerstattete AfA \n\nnach § 21 Abs. 1 Nr. 1 EStG zu versteuern sind, befasst sich das Urteil nicht. \n\n11 \n\n4. Auch aus dem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 27. Juni 2006 - IX R \n\n47/04 (BFHE 214, 267) folgt nichts anderes. In diesem Urteil ist entschieden, \n\ndass eine Veräußerung im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG nicht vor-\n\nliegt, wenn sich das ursprüngliche Anschaffungsgeschäft lediglich in ein Ab-\n\nwicklungsverhältnis verwandelt. Die Herausgabe des zuvor angeschafften Wirt-\n\nschaftsguts stellt hierbei keinen gesonderten marktoffenbaren Vorgang, son-\n\ndern nur einen notwendigen Teilakt im Rahmen der Rückabwicklung dar. Damit \n\nkommt eine Besteuerung des erstatteten Erwerbspreises in Höhe der AfA ent-\n\ngegen einer Praxis der Finanzbehörden (vgl. Rundverfügung der OFD Frankfurt \n\na.M. vom 12. Juli 2001 - S 2256 A - 19 - St II 27, DStR 2001, 1753 f.) nicht nach \n\n§ 23 Abs. 1 Nr. 1 EStG in Betracht. Aus diesem Urteil kann jedoch nicht ge-\n\nschlossen werden, dass ein Rückfluss der Anschaffungskosten in Höhe der AfA \n\nnicht besteuert werden darf. Mit der Frage, ob eine Besteuerung des rückerstat-\n\nteten Erwerbspreises als Einnahme aus Vermietung und Verpachtung nach \n\n§ 21 Abs. 1 Nr. 1 EStG zu erfolgen hat, hatte sich der Bundesfinanzhof in dem \n\nihm zur Entscheidung übertragenen Fall nicht zu befassen. \n\n12 \n\n5. Bereits aus dem Umstand, dass erstattete Werbungskosten zu ver-\n\nsteuern sind, ergibt sich ohne weiteres, dass die bisherigen Steuerfestsetzun-\n\ngen nicht nach § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO geändert werden dürfen. Die anders lau-\n\ntende Auskunft des Finanzamts M. vom 22. August 2006, auf die sich \n\ndas Berufungsgericht auch gestützt hat, ist insoweit unzutreffend. \n\n13 \n\n6. Nach allem haben die Vorinstanzen zu Recht eine Vorteilsausglei-\n\nchung zu Lasten des Klägers abgelehnt. Der Kläger war nicht gehalten, Steuer-\n\nvorteile durch AfA und Steuernachteile durch die Versteuerung der Ersatzleis-\n\ntung näher darzulegen und rechnerisch gegenüberzustellen. Feststellungen \n\ndazu, in welcher genauen Höhe sich die Versteuerung der zu erstattenden \n\nWerbungskosten auswirkt, müssen in der Regel nicht getroffen werden. Etwas \n\nanderes gilt nur dann, wenn der Schädiger Umstände darlegt, auf deren Grund-\n\nlage dem Geschädigten auch nach einer Anrechnung der aus der Ersatzleis-\n\ntung resultierenden Steuerlast außergewöhnlich hohe Steuervorteile verbleiben \n\n(BGH, Urteil vom 30. November 2007 - V ZR 284/06, BauR 2008, 823 m.w.N.; \n\nvgl. auch Urteil vom 11. November 2004 - VII ZR 128/03, BauR 2005, 400, 404 \n\n= NZBau 2005, 158 = ZfBR 2005, 178). Dass solche Umstände dargelegt wor-\n\nden seien, macht die Revision nicht geltend. \n\nIII. \n\n14 \n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. \n\nDressler Kuffer Kniffka \n\n Eick Halfmeier \n\nVorinstanzen: \n\nLG München II, Entscheidung vom 17.02.2006 - 13 O 2855/02 - \n\nOLG München, Entscheidung vom 26.09.2006 - 28 U 2516/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2006/VII_ZR_215-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-06-19/vii-zr-215-06","cited_norms":[{"jurabk":"EStG","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":3},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":2},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 635","ref_norm":"635","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 175","ref_norm":"175","n":1},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2006/VII_ZR_215-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2006/VII_ZR_215-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-06-19/vii-zr-215-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2006/VII_ZR_215-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:46:40.999328+00:00"}}