{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VII_ZS/2006/VII_ZR_214-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VII. Zivilsenat","decided":"2008-04-10","aktenzeichen":"VII ZR 214/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 10. April 2008 Seelinger-Schardt, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGB § 633 Abs. 2 Satz 3 a.F.; VOB/B § 13 Nr. 6 C Bei der Beurteilung der Unverhältnismäßigkeit der Mängelbeseitigung darf das Interesse des Auftraggebers an einer vertraglich vereinbarten höherwertigen und risikoärmeren Art der Ausführung nicht deshalb als gering bewertet werden, weil die tatsächlich erbrachte Leistung den anerkannten Regeln der Technik entspricht.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVII ZR 214/06 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nVerkündet am: \n10. April 2008 \nSeelinger-Schardt, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nBGB § 633 Abs. 2 Satz 3 a.F.; VOB/B § 13 Nr. 6 C \n\nBei der Beurteilung der Unverhältnismäßigkeit der Mängelbeseitigung darf das \n\nInteresse des Auftraggebers an einer vertraglich vereinbarten höherwertigen \n\nund risikoärmeren Art der Ausführung nicht deshalb als gering bewertet werden, \n\nweil die tatsächlich erbrachte Leistung den anerkannten Regeln der Technik \n\nentspricht. \n\nBGH, Urteil vom 10. April 2008 - VII ZR 214/06 - OLG München \n\n LG München I \n\nDer VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 10. April 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter \n\nDr. Kuffer, Bauner, die Richterin Safari Chabestari und den Richter Halfmeier \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 9. Zivilsenats des \n\nOberlandesgerichts München vom 4. Juli 2006 im Kostenpunkt \n\nund insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Klägerin erkannt \n\nworden ist. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung \n\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, \n\nan das Berufungsgericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDie Klägerin nimmt die Beklagte auf Nachbesserung, hilfsweise Minde-\n\nrung, Rückzahlung überzahlten Werklohns sowie Schadensersatzzahlung und \n\nFeststellung der Verpflichtung zu weiterer Schadensersatzleistung wegen man-\n\ngelhafter Ausführung von Trockenbautrennwänden in Anspruch. \n\nDie Beklagte wurde mit Vertrag vom 28. Januar 1998 von der Klägerin \n\nmit Trockenbauarbeiten beauftragt. Die Geltung der VOB/B war vereinbart. \n\nNach Nr. 1.19 des Leistungsverzeichnisses waren die WC-Trennwände aus \n\nbeidseitig doppelt beplankten imprägnierten Gipskartonplatten herzustellen. \n\nAls es nach Abnahme zu einem Wasserschaden kam, stellte die Klägerin \n\nfest, dass die Beklagte die Trennwände mit einer imprägnierten und einer un-\n\nimprägnierten Gipskartonplatte je Wandseite beplankt hatte. Die Klägerin for-\n\nderte die Beklagte ohne Erfolg zur Mängelbeseitigung auf. \n\nDas Landgericht hat den auf Nachbesserung gerichteten Hauptantrag \n\nder Klägerin abgewiesen und den Hilfsanträgen der Klägerin stattgegeben. \n\nDie Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung der Klägerin, mit \n\nder diese den Antrag auf Nachbesserung weiterverfolgt hat, hat das Berufungs-\n\ngericht zurückgewiesen. \n\nMit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren \n\nHauptantrag weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision der Klägerin führt, soweit zu ihrem Nachteil erkannt worden \n\nist, zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache \n\nan das Berufungsgericht. \n\nAuf das Schuldverhältnis sind die bis zum 31. Dezember 2001 geltenden \n\nRechtsvorschriften anwendbar (Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB). \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\nI. \n\n9 \n\n10 \n\n11 \n\n12 \n\n1. Das Berufungsgericht hält die Leistung der Beklagten für mangelhaft. \n\nDas Bausoll ergebe sich aus Nr. 1.19 des Leistungsverzeichnisses. Dort \n\nheiße es: \"beidseitig doppelt beplankt mit imprägnierten Gipskartonplatten\". Aus \n\nPosition 1.22 lasse sich nichts Abweichendes ableiten. Die ausgeführte Leis-\n\ntung weiche von der geschuldeten Leistung ab. Dies begründe einen Mangel \n\nauch dann, wenn an sich nach den Bekundungen des Sachverständigen die \n\nAusführung mit nicht imprägnierten Platten auch den anerkannten Regeln der \n\nTechnik entspräche. \n\nDies wird von der Revision nicht angegriffen. Rechtsfehler liegen inso-\n\nweit nicht vor. \n\n2. Das Berufungsgericht lehnt einen Anspruch der Klägerin auf Mängel-\n\nbeseitigung ab, weil dies unverhältnismäßig sei und daher von der Beklagten zu \n\nRecht verweigert werde. \n\n13 \n\nHauptgesichtspunkt dabei sei die Abwägung des Interesses des Auftrag-\n\ngebers an einer vertragsgemäßen Leistung mit den dadurch entstehenden Kos-\n\nten. Bei einem berechtigten Interesse an einer ordnungsgemäßen Erfüllung des \n\nVertrages könne regelmäßig die Nachbesserung nicht verweigert werden. An-\n\nders als bei dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall (Urteil vom \n\n10. November 2005 - VII ZR 64/04, BauR 2006, 377 = NZBau 2006, 110 \n\n= ZfBR 2006, 154), in dem die ausgeführte Abdichtung nach den Bekundungen \n\ndes Sachverständigen keine dauerhafte Lösung gewesen sei, entspreche hier \n\ndie Ausführung an sich den allgemeinen Regeln der Technik und gehe es nur \n\ndarum, dass in einem außergewöhnlichen Schadensfall, dem unvorhergesehe-\n\nnen Wassereintritt in die Wand durch eine Undichtigkeit im Rohrsystem oder \n\ndurch Löschwasser bei einem Brand, der Reparaturaufwand wegen Schädi-\n\ngung der Gipskartonplatten bei kurzzeitiger Wassereinwirkung geringer sein \n\nkönne als bei vertragsgemäßer Ausführung. Da bei längerer Wassereinwirkung \n\nauch die imprägnierten Platten beschädigt werden könnten, wirke sich die Ab-\n\nweichung vom vertraglich Geschuldeten nur unter besonderen Umständen und \n\nmit einem geringeren Reparaturaufwand aus. Bei einer derart geringen Auswir-\n\nkung des Mangels und den gegenüberstehenden Mängelbeseitigungskosten \n\nvon 61.850,00 € zzgl. Mehrwertsteuer erscheine es sachgerecht, von einer Un-\n\nverhältnismäßigkeit der Nachbesserung auszugehen. Dabei sei in die Gesamt-\n\nabwägung auch einzubeziehen, dass es dem Unternehmer nicht gestattet sein \n\nkönne, sich seiner vertraglichen Leistungspflicht unter Berufung auf die Höhe \n\nder Nachbesserungskosten zu entziehen. Berücksichtigt seien auch das Aus-\n\nmaß der Pflichtverletzung und der Verschuldensgrad. Dabei sei davon auszu-\n\ngehen, dass ein bewusst vertragswidriges Handeln bei Ausführung der Arbeiten \n\nnicht mit Sicherheit angenommen werden könne. Aus dem Prozessverhalten \n\nder Beklagten, welche die weitergehende Verwendung nicht imprägnierter Plat-\n\nten zunächst bestritten habe, lasse sich darauf nicht sicher schließen. \n\n14 \n\n15 \n\nII. \n\nDies hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. \n\nDer festgestellte Sachverhalt rechtfertigt die Beurteilung des Berufungs-\n\ngerichts nicht, es liege eine Unverhältnismäßigkeit der Nachbesserung gemäß \n\n§ 633 Abs. 2 Satz 3 BGB, § 13 Nr. 6 VOB/B vor. \n\n16 \n\n1. Unverhältnismäßigkeit ist in aller Regel nur dann anzunehmen, wenn \n\neinem objektiv geringen Interesse des Bestellers an einer mangelfreien Ver-\n\ntragsleistung ein ganz erheblicher und deshalb vergleichsweise unangemesse-\n\nner Aufwand gegenübersteht. Hat der Besteller objektiv ein berechtigtes Inte-\n\nresse an einer ordnungsgemäßen Erfüllung des Vertrages, kann ihm der Unter-\n\nnehmer regelmäßig die Nachbesserung wegen hoher Kosten der Mängelbesei-\n\ntigung nicht verweigern. Der Einwand der Unverhältnismäßigkeit ist nur dann \n\ngerechtfertigt, wenn das Bestehen auf ordnungsgemäßer Vertragserfüllung im \n\nVerhältnis zu dem dafür erforderlichen Aufwand unter Abwägung aller Umstän-\n\nde einen Verstoß gegen Treu und Glauben darstellt. Von Bedeutung bei der \n\ngebotenen Abwägung ist auch, ob und in welchem Ausmaß der Unternehmer \n\nden Mangel verschuldet hat (BGH, Urteil vom 10. November 2005 - VII ZR \n\n64/04, BauR 2006, 377 = ZfBR 2006, 154 = NZBau 2006, 110 m.w.N.). \n\n2. Nach diesen Grundsätzen sind die Voraussetzungen für eine Unver-\n\nhältnismäßigkeit der Nachbesserung nicht gegeben. \n\na) Das Berufungsgericht stellt bei der Beurteilung des objektiv berechtig-\n\nten Interesses der Klägerin an einer mangelfreien Vertragsleistung in erster Li-\n\nnie darauf ab, dass die ausgeführte Leistung nach den Bekundungen des \n\nSachverständigen als solche den anerkannten Regeln der Technik entspreche \n\nund die Gebrauchstauglichkeit nur in einem außergewöhnlichen Schadensfall \n\nbeeinträchtigt sei. Darauf lässt sich jedoch die Annahme einer Unverhältnismä-\n\nßigkeit der Nachbesserung nicht gründen, weil das Interesse der Klägerin nicht \n\nzutreffend gewichtet ist. Maßgebend ist vielmehr, dass die Klägerin durch die \n\nWahl der vertraglich geschuldeten Leistung ihr Interesse an einer höherwerti-\n\ngen Ausführung zum Ausdruck gebracht hat. Nach den weiteren Feststellungen \n\ndes insofern sachverständig beratenen Berufungsgerichts sind die imprägnier-\n\nten Platten funktionell höherwertig. So kommt es etwa bei einer senkrecht im \n\nWasser stehenden Platte nach 24-stündiger Eintauchzeit bei einer normalen \n\nPlatte zu einer kapillaren Steighöhe von 210 mm, bei einer imprägnierten Platte \n\n17 \n\n18 \n\nzu einer solchen von 20 mm. Dieses Interesse der Klägerin an der teureren und \n\nzugleich risikoärmeren Art der Ausführung darf nicht deshalb als gering bewer-\n\ntet werden, weil die tatsächlich erbrachte Leistung den anerkannten Regeln der \n\nTechnik entspricht. Vielmehr stellt sich dieses durch Vereinbarung der teureren \n\nAusführung bekundete Interesse der Klägerin an einer höherwertigen Leistung \n\nals objektiv berechtigt dar und schließt eine Unverhältnismäßigkeit der Nach-\n\nbesserung aus. \n\n19 \n\nb) Zudem kann, wie das Berufungsgericht ebenfalls sieht, im Rahmen \n\nder Gesamtabwägung dem Verschuldensgrad des Unternehmers Bedeutung \n\nzukommen. Soweit sich das Berufungsgericht mit dem Ausmaß des Pflichten-\n\nverstoßes und dem Verschuldensgrad der Beklagten befasst, stellt es in seine \n\nErwägungen jedoch nur ein, dass ein bewusst vertragswidriges Handeln im \n\nZeitpunkt der Ausführung der Arbeit nicht mit Sicherheit angenommen werden \n\nkönne. Damit berücksichtigt es nicht hinreichend, dass bei der Abwägung aller \n\nUmstände auch ein nicht auf Vorsatz beruhendes grobes Verschulden, nämlich \n\nein grob fahrlässiges Verhalten entscheidend ins Gewicht fallen kann (vgl. \n\nBGH, Urteil vom 23. Februar 1995 - VII ZR 235/93, BauR 1995, 540 = ZfBR \n\n1995, 197). Ein grobes Verschulden kann hier angenommen werden. Nach dem \n\nVortrag der Klägerin hat die Beklagte im Erdgeschoß und im ersten Oberge-\n\nschoss Wandseite jeweils die innere (also bei Undichtigkeit der Installation stär-\n\nker gefährdete) Schicht aus nicht imprägnierten Platten, die äußere (Sichtseite) \n\ndagegen mit imprägnierten Platten hergestellt. Bei den Arbeiten an den WC-An-\n\nlagen in den darüber liegenden Stockwerken, denen die Bauleitung aus Zeit-\n\ngründen keine größere Aufmerksamkeit gewidmet hat, wurden überhaupt keine \n\nimprägnierten Platten verwendet. Diesem Vortrag ist die Beklagte nicht aus-\n\ndrücklich entgegengetreten, sondern hat nur ausgeführt, die Art der Ausführung \n\nsei erkennbar gewesen und vom Architekten nicht beanstandet worden. Auf die \n\nErkennbarkeit für den Architekten des Auftraggebers kommt es bei der Beurtei-\n\nlung des Verschuldens des Auftragnehmers nicht an. \n\nDressler Kuffer Bauner \n\n Safari Chabestari Halfmeier \n\nVorinstanzen: \n\nLG München I, Entscheidung vom 16.12.2005 - 24 O 19792/03 - \n\nOLG München, Entscheidung vom 04.07.2006 - 9 U 1829/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2006/VII_ZR_214-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-04-10/vii-zr-214-06","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 633","ref_norm":"633","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 5","ref_norm":"229-5","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2006/VII_ZR_214-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2006/VII_ZR_214-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-04-10/vii-zr-214-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2006/VII_ZR_214-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:30:29.069465+00:00"}}