{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VII_ZS/2006/VII_ZR_206-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VII. Zivilsenat","decided":"2008-11-27","aktenzeichen":"VII ZR 206/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 638 a.F., § 634a Abs. 3 F: 2. Januar 2002 a) Die Rechtsprechung des Senats zur Organisationsobliegenheit des arbeitsteilig tätigen Werkunterneh- mers (zuletzt BGH, Urteil vom 11. Oktober 2007 - VII ZR 99/06, BGHZ 174, 32) ist auch dann anwend- bar, wenn Ansprüche gegen ein Architektenbüro geltend gemacht werden, das die Bauüberwachung ar- beitsteilig organisiert. b) Die Gleichstellung der Verjährung im Falle der Verletzung einer Organisationsobliegenheit mit der Ver- jährung bei arglistigem Verschweigen eines Mangels ist nur gerechtfertigt, wenn die Verletzung der Or- ganisationsobliegenheit ein dem arglistigen Verschweigen vergleichbares Gewicht hat. c) Die Schwere eines Baumangels lässt grundsätzlich nicht den Rückschluss auf eine derart schwere Ver- letzung der Obliegenheit zu, eine arbeitsteilige Bauüberwachung richtig zu organisieren. BGB §§ 254 Ec, 278 a) Den Bauherrn trifft jedenfalls die Obliegenheit, dem bauaufsichtsführenden Architekten mangelfreie Plä- ne zur Verfügung zu stellen. b) Nimmt er den bauaufsichtsführenden Architekten wegen eines übersehenen Planungsmangels in An- spruch, muss er sich das Verschulden des von ihm eingesetzten Planers zurechnen lassen. c) Der Verursachungsbeitrag des bauaufsichtsführenden Architekten an dem Bauwerksschaden muss un- ter Berücksichtigung seiner besonderen Aufgabenstellung gewichtet werden. Ein vollständiges Zurück- treten seiner Haftung kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVII ZR 206/06 \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n27. November 2008 \nSeelinger-Schardt, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \nBGHZ: \nBGHR: \n\nja \nja \nja \n\nBGB § 638 a.F., § 634a Abs. 3 F: 2. Januar 2002 \n\na) Die Rechtsprechung des Senats zur Organisationsobliegenheit des arbeitsteilig tätigen Werkunterneh-\nmers (zuletzt BGH, Urteil vom 11. Oktober 2007 - VII ZR 99/06, BGHZ 174, 32) ist auch dann anwend-\nbar, wenn Ansprüche gegen ein Architektenbüro geltend gemacht werden, das die Bauüberwachung ar-\nbeitsteilig organisiert. \n\nb) Die Gleichstellung der Verjährung im Falle der Verletzung einer Organisationsobliegenheit mit der Ver-\njährung bei arglistigem Verschweigen eines Mangels ist nur gerechtfertigt, wenn die Verletzung der Or-\nganisationsobliegenheit ein dem arglistigen Verschweigen vergleichbares Gewicht hat. \n\nc) Die Schwere eines Baumangels lässt grundsätzlich nicht den Rückschluss auf eine derart schwere Ver-\n\nletzung der Obliegenheit zu, eine arbeitsteilige Bauüberwachung richtig zu organisieren. \n\nBGB §§ 254 Ec, 278 \n\na) Den Bauherrn trifft jedenfalls die Obliegenheit, dem bauaufsichtsführenden Architekten mangelfreie Plä-\n\nne zur Verfügung zu stellen. \n\nb) Nimmt er den bauaufsichtsführenden Architekten wegen eines übersehenen Planungsmangels in An-\n\nspruch, muss er sich das Verschulden des von ihm eingesetzten Planers zurechnen lassen. \n\nc) Der Verursachungsbeitrag des bauaufsichtsführenden Architekten an dem Bauwerksschaden muss un-\nter Berücksichtigung seiner besonderen Aufgabenstellung gewichtet werden. Ein vollständiges Zurück-\ntreten seiner Haftung kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht. \n\nBGH, Urteil vom 27. November 2008 - VII ZR 206/06 - Kammergericht \n\n LG Berlin \n\nDer VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 27. November 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka, den \n\nRichter Bauner, die Richterin Safari Chabestari, die Richter Halfmeier und \n\nLeupertz \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 24. Zivilsenats \n\ndes Kammergerichts vom 4. Oktober 2006 im Kostenpunkt und in-\n\nsoweit aufgehoben, als es zum Nachteil der Beklagten ergangen \n\nist. \n\nIn diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und \n\nEntscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an \n\ndas Berufungsgericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDie Klägerin nimmt die Beklagte aus abgetretenem Recht auf Schadens-\n\nersatz wegen mangelhafter Bauüberwachung in Anspruch. \n\nDie Rechtsvorgängerin der Klägerin (im Folgenden einheitlich: Klägerin) \n\nließ durch die Streithelferin der Beklagten (im Folgenden: Streithelferin) als Ge-\n\nneralunternehmerin in den Jahren 1992/1993 eine Wohnanlage errichten. Mit \n\nsämtlichen Architektenleistungen beauftragte sie die D. GmbH. Diese vergab \n\nden Auftrag hinsichtlich der Leistungen nach den Leistungsphasen 1 bis 5 des \n\n§ 15 Abs. 2 HOAI an die früheren Beklagten zu 1 und 2 und hinsichtlich der Ob-\n\njektüberwachung sowie der Objektbetreuung mit Vertrag vom 29. Juni/21. Juli \n\n1992 an die I. GmbH, die frühere Beklagte zu 3. Über das Vermögen der \n\nI. GmbH wurde nach Verkündung des Berufungsurteils das Insolvenzverfahren \n\neröffnet, die jetzige Beklagte wurde zur Insolvenzverwalterin bestellt (im Fol-\n\ngenden einheitlich für beide: die Beklagte). \n\n3 \n\nDas Bauwerk wurde am 31. August 1993 mit Wirkung zum 1. Oktober \n\n1993 abgenommen, eine Gewährleistungsfrist bis zum 30. September 1998 \n\nwurde vereinbart. Mit Schreiben vom 13. März 1996 teilte die Beklagte der \n\nD. GmbH mit, dass sie ihre Arbeiten abschließe; die Tätigkeiten entsprechend \n\nder Leistungsphase 9 des § 15 Abs. 2 HOAI seien zwar ursprünglich im Hono-\n\nrarangebot enthalten gewesen, dann im Zuge der abschließenden Honorarver-\n\neinbarung aber entfallen, weil die D. GmbH die Objektbetreuung selbst über-\n\nnommen habe. \n\n4 \n\nAm 23. Juni 1999 schloss die Klägerin mit einer aus der Streithelferin \n\nund der A. GmbH bestehenden ARGE eine Vereinbarung, nach der die ARGE \n\nan die Klägerin 50.000 DM zu zahlen und die Klägerin die Gewährleistungs-\n\nbürgschaft zurückzugeben hatte; damit sollten die Gewährleistungsansprüche \n\nder Klägerin aus dem Generalunternehmervertrag ausgeglichen sein. \n\n5 \n\nWegen Mängeln an der Glasfassade leitete die Klägerin im November \n\n2001 ein selbständiges Beweisverfahren gegen die D. GmbH und die Streithel-\n\nferin ein. In diesem Verfahren verkündete im Juni 2002 der Insolvenzverwalter \n\nder zwischenzeitlich in Insolvenz gefallenen D. GmbH den früheren Beklag-\n\nten zu 1 und 2 und der Beklagten den Streit. Außerdem trat er die Ansprüche \n\nder D. GmbH gegen die drei Beklagten an die Klägerin ab. Der gerichtliche \n\nSachverständige stellte erhebliche Mängel an der Glasfassade fest, die nur \n\ndurch eine Neuherstellung der Fassade mit einem Kostenaufwand von über \n\n2 Mio. € zu beseitigen seien. \n\n6 \n\nDie Klägerin hat im Wege der Teilklage von allen drei Beklagten Scha-\n\ndensersatz in Höhe von 1 Mio. € verlangt. Das Landgericht hat die Klage abge-\n\nwiesen. Die Klägerin hat ihre zunächst hinsichtlich aller Beklagten eingelegte \n\nBerufung bezüglich der früheren Beklagten zu 1 und 2 zurückgenommen. Auf \n\ndie hinsichtlich der Beklagten durchgeführte Berufung hat das Berufungsgericht \n\ndiese zur Zahlung von 1 Mio. € nebst 4 % Zinsen seit dem 4. Februar 2005 ver-\n\nurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Dagegen richtet sich die vom Se-\n\nnat zugelassene Revision der Beklagten, die auch von der Streithelferin durch-\n\ngeführt wird. Beide begehren mit dem Hauptantrag die Feststellung, dass der \n\nWiderspruch der Beklagten gegen die im angefochtenen Urteil titulierte, von der \n\nKlägerin am 23. November 2006 zur Insolvenztabelle angemeldete Forderung \n\nbegründet ist. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n7 \n\n8 \n\nDie Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils, soweit zum \n\nNachteil der Beklagten erkannt worden ist, und insoweit zur Zurückverweisung \n\nder Sache an das Berufungsgericht. \n\nDie Beurteilung richtet sich nach den bis zum 31. Dezember 2001 gel-\n\ntenden Gesetzen (Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB). \n\nI. \n\n9 \n\nDas Berufungsgericht führt aus, der Klägerin stehe aus abgetretenem \n\nRecht der D. GmbH ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte wegen \n\nmangelhafter Bauüberwachung in Höhe von 1 Mio. € zu. Die Glasfassade weise \n\ngravierende Mängel auf, die die vollständige Sanierung unter Neubau erhebli-\n\ncher Fassadenteile erforderlich machten. Es handele sich um Konstruktions- \n\nund Ausführungsmängel; ein Großteil der Mängel sei auch darauf zurückzufüh-\n\nren, dass die mit der Bauaufsicht betrauten Mitarbeiter der Beklagten ihrer Ob-\n\njektüberwachungspflicht nicht ausreichend nachgekommen seien. Bereits das \n\nVorhandensein schwerwiegender Mängel erbringe dafür den Beweis des ersten \n\nAnscheins. Demgegenüber habe die Beklagte eine sachgerechte Organisation \n\nihrer Bauüberwachung nicht konkret dargelegt. Ein Mitverschulden der früheren \n\nBeklagten zu 1 und 2 wegen etwaiger Planungsfehler müsse sich die Klägerin \n\nnicht entgegenhalten lassen. Der planende Architekt sei im Verhältnis des Bau-\n\nherrn zum bauleitenden Architekten nicht Erfüllungsgehilfe des Bauherrn. Die-\n\nser Grundsatz müsse entsprechend im hier gegebenen Verhältnis der Architek-\n\nten zueinander als Haupt- und Subunternehmer gelten. Der Anspruch der Klä-\n\ngerin scheitere auch nicht an dem Vergleich vom 23. Juni 1999. Die Auslegung \n\ndes Vergleichs führe nicht zu dem Ergebnis, dass ihm Gesamtwirkung auch \n\ngegenüber der D. GmbH habe zukommen sollen. Schließlich sei der Anspruch \n\nauch nicht verjährt. Dass die Beklagte einen Mangel arglistig verschwiegen hät-\n\nte, behaupte die Klägerin nicht. Aber wegen eines der Beklagten zur Last fal-\n\nlenden Organisationsverschuldens habe die Verjährungsfrist gemäß § 638 \n\nAbs. 1 Satz 1 BGB ausnahmsweise dreißig Jahre betragen; die nach Art. 229 \n\n§ 6 Abs. 1 Satz 1 und 2 EGBGB ab 1. Januar 2002 geltende kürzere Frist sei \n\nbei Klageerhebung noch nicht abgelaufen gewesen. Die vom Bundesgerichts-\n\nhof zum Organisationsverschulden entwickelten Grundsätze gälten auch für \n\nden bauleitenden Architekten. Die hier festgestellten gravierenden Mängel an \n\nbesonders gewichtigen Gewerken ließen den Schluss auf eine mangelhafte \n\nOrganisation der Bauüberwachung zu; die Beklagte habe eine sachgerechte \n\nOrganisation nicht konkret dargelegt. \n\nII. \n\n10 \n\n11 \n\nDas hält der rechtlichen Nachprüfung zum großen Teil nicht stand. \n\n1. Allerdings ist das Berufungsurteil nicht, wie die Revision meint, bereits \n\ndeshalb aufzuheben, weil es entgegen § 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO das Rechtsmit-\n\ntelbegehren der Klägerin nicht erkennen ließe. Zwar hat das Berufungsgericht \n\nals Berufungsantrag der Klägerin angegeben, \"was erkannt worden ist\". Das \n\nkann nicht zutreffen, weil das Berufungsgericht der Klage nicht in vollem Um-\n\nfang stattgegeben, sondern sie im Übrigen abgewiesen hat. Dieser Fehler be-\n\nzieht sich auf den Zinsausspruch. Beantragt waren Zinsen in Höhe von 5 %, \n\nwährend das Berufungsgericht nur 4 % Zinsen zugesprochen hat. Es handelt \n\nsich dabei ersichtlich um ein Versehen in der Tenorierung, das gemäß § 319 \n\nZPO korrigiert werden kann. \n\n12 \n\n2. Die Feststellung des sachverständig beratenen Berufungsgerichts, \n\ndass die Glasfassade erhebliche Mängel aufweist, die zum überwiegenden Teil \n\nauf Planungsfehlern der früheren Beklagten zu 1 und 2 und auf Ausführungs-\n\nfehlern der Streithelferin beruhen, wird von der Revision nicht angegriffen. \n\n13 \n\n3. Im Ergebnis nicht zu beanstanden ist auch die Ansicht des Berufungs-\n\ngerichts, diese Mängel erbrächten den Beweis des ersten Anscheins dafür, \n\ndass die Beklagte ihre Bauüberwachungspflicht verletzt habe. Das Berufungs-\n\ngericht hat in Anwendung der im Senatsurteil vom 16. Mai 2002 (VII ZR 81/00, \n\nBauR 2002, 1423 = NZBau 2002, 574 = ZfBR 2002, 675) aufgestellten Grund-\n\nsätze in Hinblick auf Art, Schwere und Erkennbarkeit der Mängel einen typi-\n\nschen Geschehensablauf angenommen, der dafür spreche, dass die Überwa-\n\nchung durch die Beklagte mangelhaft gewesen sei. Dass es dabei nicht klar \n\nzwischen diesem Anscheinsbeweis und dem erst nachfolgenden Schluss auf \n\neine eventuelle Obliegenheitsverletzung bei der Organisation der Überwachung \n\n(vgl. hierzu unter 4) getrennt hat, ist in diesem Zusammenhang ohne Bedeu-\n\ntung. Schließlich ist revisionsrechtlich auch nicht zu beanstanden, dass das Be-\n\nrufungsgericht diesen Anscheinsbeweis nicht als entkräftet angesehen hat. Die \n\ninsoweit von der Revision erhobenen Rügen hat der Senat geprüft, aber nicht \n\nfür durchgreifend erachtet, § 564 Satz 1 ZPO. \n\n14 \n\n4. Die Revision wendet sich jedoch zu Recht gegen die Annahme des \n\nBerufungsgerichts, der Schadensersatzanspruch der Klägerin sei nicht verjährt, \n\nweil bei der Beklagten ein der Arglist gleichstehendes Organisationsverschul-\n\nden vorgelegen habe. \n\n15 \n\na) Ein Werkunternehmer, der ein Bauwerk arbeitsteilig herstellen lässt, \n\nmuss die organisatorischen Voraussetzungen schaffen, um sachgerecht beur-\n\nteilen zu können, ob dieses bei Ablieferung mangelfrei ist. Unterlässt er dies \n\nund wäre der Mangel bei richtiger Organisation entdeckt worden, verjähren \n\nGewährleistungsansprüche des Bestellers in gleicher Weise wie in dem Fall, in \n\ndem der Unternehmer den Mangel bei der Abnahme arglistig verschweigt. Denn \n\nder Besteller ist dann so zu stellen, als wäre der Mangel dem Unternehmer bei \n\nAblieferung des Werks bekannt gewesen. Anknüpfungspunkt für die verlängerte \n\nVerjährung ist allein die Verletzung der Organisationspflicht des mit der Herstel-\n\nlung beauftragten Unternehmers. Dieser kann sich seiner vertraglichen Offen-\n\nbarungspflicht bei Ablieferung des fertigen Werkes nicht dadurch entziehen, \n\ndass er sich unwissend hält oder sich keiner Gehilfen bei der Erfüllung dieser \n\nPflicht bedient. Er ist daher gehalten, den Herstellungsprozess angemessen zu \n\nüberwachen und das Werk vor Abnahme auf Mangelfreiheit zu überprüfen. Er \n\nmuss die organisatorischen Voraussetzungen schaffen, um sachgerecht beur-\n\nteilen zu können, ob das fertiggestellte Werk bei Ablieferung den vertraglichen \n\nVereinbarungen entspricht und keine Fehler aufweist. Diese Organisations-\n\npflicht ist keine vertragliche Verbindlichkeit gegenüber dem Besteller. Sie ist \n\nvielmehr eine Obliegenheit, deren Verletzung zu einer für den Unternehmer \n\nnachteiligen Verjährung führt. Es liegt in seinem eigenen Interesse, seinen Be-\n\ntrieb so zu organisieren, dass er sich nicht dem Vorwurf aussetzt, er habe durch \n\nArbeitsteilung von vornherein verhindert, arglistig zu werden (BGH, Urteil vom \n\n11. Oktober 2007 - VII ZR 99/06, BGHZ 174, 32). \n\n16 \n\nDer Besteller trägt die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen ei-\n\nnes Organisationsfehlers. Dabei können ihm Beweiserleichterungen zugute \n\nkommen. Die Art des Mangels kann ein so überzeugendes Indiz für eine feh-\n\nlende oder fehlerhafte Organisation sein, dass es weiterer Darlegung hierzu \n\nnicht bedarf (BGH, Urteil vom 12. März 1992 - VII ZR 5/91, BGHZ 117, 318, \n\n321, 322). Entscheidend ist, ob der Mangel nach seiner Art und Erscheinungs-\n\nform bis zur Abnahme nach aller Lebenserfahrung bei richtiger Organisation \n\nentdeckt worden wäre (vgl. Kniffka, ibr-online-Kommentar Bauvertragsrecht, \n\nStand 3. Juni 2008, § 634 a BGB Rdn. 75). \n\n17 \n\nb) Diese Grundsätze, die der Senat für den Fall herausgearbeitet hat, \n\ndass der Unternehmer ein Bauwerk arbeitsteilig herstellen lässt, finden auch \n\nbeim Architektenvertrag Anwendung (Korbion/Mantscheff/Vygen/Wirth, HOAI, \n\n6. Aufl., Einleitung Rdn. 297; Locher/Koeble/Frik, HOAI, 9. Aufl., Einleitung \n\nRdn. 120; Leitzke \n\nin Thode/Wirth/Kuffer, Prax.Hdb.Architektenrecht, § 29 \n\nRdn. 27; Werner/Pastor, Der Bauprozess, 12. Aufl., Rdn. 2333 mit Nachweisen \n\naus der Rechtsprechung; vgl. auch BGH, Urteil vom 30. November 2004 - X ZR \n\n43/03, BauR 2005, 550). Entgegen der unzutreffenden Ansicht des OLG Düs-\n\nseldorf (Urteile vom 30. März 2004, BauR 2004, 1331 = NZBau 2004, 454; vom \n\n30. November 2004, NZBau 2005, 402 = IBR 2006, 155 mit Anm. Finken und \n\nvom 20. Juli 2007, NZBau 2008, 392) gilt dies aber nur, wenn der Architekt die \n\nHerbeiführung des von ihm geschuldeten Werkerfolgs arbeitsteilig organisiert \n\nhat (vgl. Senatsbeschluss vom 22. September 2005 - VII ZR 310/04, zitiert von \n\nFinken, aaO über die Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des OLG \n\nDüsseldorf vom 30. November 2004). Für einen Rückgriff auf diese Grundsätze \n\nist bei einem allein tätigen Unternehmer oder Architekten kein Raum. \n\n18 \n\nc) Die Anwendung dieser Grundsätze führt nicht dazu, dass die von der \n\nKlägerin geltend gemachten Gewährleistungsansprüche so verjähren, als ob \n\ndie Beklagte den Mangel der Bauüberwachung arglistig verschwiegen hätte. \n\n19 \n\naa) Eine denkbare Verletzung einer Organisationsobliegenheit, die darin \n\nbesteht, dass ein mit Bauüberwachungsaufgaben beauftragtes Architektenbüro \n\nsich zur Erfüllung seiner Offenbarungspflicht bei der Abnahme des Architekten-\n\nwerks überhaupt keiner Gehilfen bedient, deren Kenntnis es sich zurechnen \n\nlassen müsste, scheidet hier aus. Denn die Beklagte hat zur Erfüllung der Bau-\n\nüberwachungsleistungen Bauleiter eingesetzt. Deren Kenntnis von einer man-\n\ngelhaften Bauüberwachung, die den Vorwurf der Arglist begründen würde (vgl. \n\nBGH, Beschluss vom 17. Juni 2004 - VII ZR 345/03, BauR 2004, 1476), hätte \n\nsich die Beklagte nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen \n\nzurechnen lassen müssen. Die Bauleiter sind nicht nur diejenigen, die die Bau-\n\nüberwachungsaufgaben erfüllen, sondern sie sind kraft ihrer Aufgabenstellung \n\nauch Erfüllungsgehilfen bei der Verpflichtung, erkannte Mängel der Bauüberwa-\n\nchung zu offenbaren. Allein die Kenntnis dieses kompetenten Personals ver-\n\nsetzt die Beklagte in die Lage, ihrer Offenbarungspflicht bei der Abnahme des \n\nArchitektenwerks zu genügen (vgl. BGH, Urteil vom 12. Oktober 2006 - VII ZR \n\n272/05, BGHZ 169, 255, 260 m.w.N.). \n\n20 \n\nbb) Das Berufungsgericht stützt allerdings die Annahme einer Obliegen-\n\nheitsverletzung auch nicht darauf, dass die Beklagte sich überhaupt keiner Ge-\n\nhilfen zur Erfüllung der Offenbarungspflicht bedient habe, sondern will sie of-\n\nfenbar deshalb bejahen, weil die Beklagte entweder nicht ausreichend kompe-\n\ntente Bauleiter ausgesucht hat oder ihnen nicht genügend Zeit gegeben hat, \n\nihre Aufgabe zu erfüllen. Das ist rechtsfehlerhaft. \n\n21 \n\n(1) Im Ansatz zutreffend geht das Berufungsgericht dabei davon aus, \n\ndass eine der Arglist gleichstehende Obliegenheitsverletzung im Grundsatz \n\nauch dann vorliegen kann, wenn ein Unternehmer die Erfüllungsgehilfen, deren \n\ner sich zur Erfüllung der Offenbarungspflicht bedient, unsorgfältig aussucht oder \n\nihnen keine ausreichende Möglichkeit gibt, Mängel wahrzunehmen, so dass sie \n\nauch nicht in der Lage sind, diese zu offenbaren. Der Senat hat darauf hinge-\n\nwiesen, dass eine Verletzung der Organisationsobliegenheit nicht vorliegt, wenn \n\nder Unternehmer den Nachunternehmer sorgfältig aussucht (BGH, Urteil vom \n\n11. Oktober 2007 - VII ZR 99/06, aaO), und damit auch angedeutet, dass eine \n\nObliegenheitsverletzung für den Fall in Betracht kommt, dass das nicht gesche-\n\nhen ist. Nicht anders liegt es in den Fällen, in denen der Unternehmer eigenes \n\nPersonal einsetzt. Denn es macht keinen Unterschied, ob ein Unternehmer \n\nüberhaupt keine Erfüllungsgehilfen bei der Verpflichtung zur Offenbarung von \n\nMängeln der übernommenen Leistung einsetzt oder so schlecht ausgewählte \n\noder eingesetzte Erfüllungsgehilfen, dass er nicht davon ausgehen kann, diese \n\nwürden ihre Pflichten erfüllen können. \n\n22 \n\n (2) Eine Gleichsetzung mit einem arglistigen Verhalten, das zu einer ent-\n\nsprechenden Verjährung führt, kommt jedoch nicht bei jedem Fehler des Unter-\n\nnehmers bei der Auswahl seines Personals oder bei der Einsetzung auf der \n\nBaustelle in Betracht. Der Fehler muss vielmehr ein solches Gewicht haben, \n\ndass es gerechtfertigt ist, den Unternehmer demjenigen Unternehmer gleichzu-\n\nstellen, der einen Mangel arglistig verschweigt. Den Unternehmer muss der \n\nVorwurf treffen, er habe mit seiner Organisation die Arglisthaftung vermeiden \n\nwollen (BGH, Urteil vom 11. Oktober 2007 - VII ZR 99/06, aaO). Dieser Vorwurf \n\nist gerechtfertigt, wenn der Unternehmer Personal zur Erfüllung seiner Offenba-\n\nrungspflicht einsetzt, von dem er weiß, dass es dieser Pflicht nicht nachkom-\n\nmen wird oder nicht nachkommen kann. Gleiches gilt, wenn er zwar ein ent-\n\nsprechendes Wissen nicht hat, er aber die Augen vor dieser Erkenntnis ver-\n\nschließt. \n\n23 \n\n(3) Ein derartiges Verhalten hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. \n\nEs schließt vielmehr allein aus der Art des Mangels der Glasfassaden auf eine \n\nObliegenheitsverletzung und hält den Anschein einer Obliegenheitsverletzung \n\nnicht für widerlegt. Bereits die Annahme, der Baumangel lasse allem Anschein \n\nnach auf eine Obliegenheitsverletzung schließen, ist rechtlich verfehlt. Es ist \n\nzwar nicht ausgeschlossen, dass allein die Art eines Baumangels den Anschein \n\nerwecken kann, dass der mit der Bauüberwachung beauftragte Unternehmer \n\nsich in der dargestellten Weise mangelhaft organisiert hat. Jedoch bedarf es zur \n\nAnnahme eines solchen Anscheins mehr als des Vorliegens eines Baumangels, \n\nder bei ordnungsgemäßer Bauüberwachung festgestellt worden wäre. Das Be-\n\nrufungsgericht schließt zu Unrecht allein von dem durch einen Baumangel er-\n\nzeugten Anschein einer Bauüberwachungspflichtverletzung auf den Anschein \n\neiner fehlerhaften Organisation der Bauüberwachung. Dieser Schluss ist nicht \n\nzulässig. Nur ausnahmsweise kann die Art des Baumangels den Anschein be-\n\ngründen, dass der mit der Bauüberwachung beauftragte Unternehmer seine mit \n\nder Bauleitung beauftragten Mitarbeiter in der dargestellten Weise unsorgfältig \n\nausgesucht oder eingesetzt hat. Denn erfahrungsgemäß unterlaufen auch sorg-\n\nfältig ausgesuchten oder auf der Baustelle eingesetzten Bauleitern immer wie-\n\nder Fehler im Rahmen ihrer Tätigkeit. Die Aufgabe eines Bauleiters ist derart \n\nkomplex, dass es eine Vielzahl von Fehlerquellen gibt, die nicht in einer fehler-\n\nhaften Organisation der Bauüberwachung liegen. Ein einmaliges Versagen des \n\nBauleiters wird deshalb regelmäßig aller Lebenserfahrung nach nicht den \n\nSchluss zulassen, die Bauüberwachung sei fehlerhaft organisiert. So kann z.B. \n\nauch ein Irrtum des Bauleiters über die Notwendigkeit weiterer Kontrollen in \n\nbestimmten Einzelfällen zu einer Verletzung der Bauüberwachungspflicht füh-\n\nren, ohne dass der Unternehmer seine Obliegenheiten verletzt hat, die Bau-\n\nüberwachung richtig zu organisieren. \n\n24 \n\n (4) Allein der zur Haftung der Beklagten führende Mangel der Glasfas-\n\nsade erzeugt entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts keinen Anschein, \n\ndass die Beklagte in der dargestellten Weise gegen ihre Organisationsoblie-\n\ngenheiten verstoßen hätte. Es kommt deshalb nicht darauf an, dass das Beru-\n\nfungsgericht auch die Anforderungen an die Erschütterung des Anscheinsbe-\n\nweises überspannt hat, indem es Vortrag dazu erwartet, wie die Baustellen-\n\nüberwachung im Einzelnen stattgefunden hat. Eines solchen detaillierten Vor-\n\ntrages bedarf es nicht, wie der Senat in anderem Zusammenhang bereits ent-\n\nschieden hat (vgl. BGH, Urteil vom 12. Oktober 2006 - VII ZR 272/05, BGHZ \n\n169, 255, 260 f.). \n\nIII. \n\n25 \n\nDas Berufungsurteil kann deshalb keinen Bestand haben. Der Senat \n\nkann in der Sache nicht selbst entscheiden. Das Berufungsgericht hat bisher \n\nkeine Feststellungen zur Beendigung der Tätigkeit der Beklagten sowie zu einer \n\netwaigen Abnahme ihrer Leistungen und damit zum Beginn der Verjährungsfrist \n\ngetroffen. Auch die Frage einer Unterbrechung bzw. Hemmung der Verjährung \n\ndurch das von der Klägerin eingeleitete selbständige Beweisverfahren hat es \n\noffengelassen. Für den Fall, dass das Berufungsgericht erneut zu dem Ergebnis \n\ngelangen sollte, dass der Schadensersatzanspruch der Klägerin nicht verjährt \n\nist, weist der Senat auf Folgendes hin: \n\n26 \n\n1. Die tatrichterliche Auslegung des Vergleichs vom 23. Juni 1999 durch \n\ndas Berufungsgericht dahin, dass er nicht auch der D. GmbH habe zugute \n\nkommen sollen, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Das Berufungsge-\n\nricht hat nicht allein auf den Wortlaut des Vergleichs abgestellt, sondern auf die \n\ngesamten Umstände, die zum Vergleichsschluss geführt haben. Danach liegen \n\nkeine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beklagte durch den Vergleich wegen \n\ndes geltend gemachten Mangels aus ihrer Haftung entlassen werden sollte. \n\n27 \n\n2. Für den Fall, dass die Beklagte von der D. GmbH zur Verfügung ge-\n\nstellte Pläne zu beachten hatte, mussten diese fehlerfrei sein. Waren solche \n\nPläne fehlerhaft, muss sich die D. GmbH ein Mitverschulden ihrer Erfüllungsge-\n\nhilfen, zu denen auch Architekten gehören können, die diese Pläne gefertigt \n\nhaben, gemäß §§ 254 Abs. 1, 278 BGB zurechnen lassen. Darauf kann sich die \n\nBeklagte gegebenenfalls gegenüber der Klägerin, der Zessionarin, berufen. \n\n28 \n\na) Ob sich der Bauherr im Vertragsverhältnis zum bauaufsichtsführenden \n\nArchitekten Fehler des planenden Architekten zurechnen lassen muss, ist in \n\nRechtsprechung und Literatur umstritten. Einerseits wird vertreten, der planen-\n\nde Architekt sei insoweit nicht als Erfüllungsgehilfe des Bauherrn anzusehen, \n\nda dieser nicht verpflichtet sei, dem bauaufsichtsführenden Architekten mangel-\n\nfreie Pläne zur Verfügung zu stellen, um Baumängel zu verhindern (OLG Karls-\n\nruhe, BauR 2004, 363; OLG Celle, IBR 2004, 26 - Volltext bei ibr-online - mit \n\nAnmerkung Schwenker; OLG Stuttgart, BauR 2003, 1062, 1064; OLG Düssel-\n\ndorf, BauR 1998, 582; OLG Köln, BauR 1997, 505; OLG Bamberg, BauR 1991, \n\n791; Glöckner, BauR 2005, 251, 269; Klein/Moufang, Jahrbuch Baurecht 2006, \n\n165, 176). Die Gegenmeinung bejaht dagegen eine derartige Verpflichtung des \n\nBauherrn. Nur so sei gewährleistet, dass das Bauwerk plangerecht und im Sin-\n\nne des Bauherrn realisiert werde (Werner/Pastor, Der Bauprozess, 12. Aufl., \n\nRdn. 1989; Hdb.priv.BauR (Merl), 3. Aufl., Rdn. 1010; Löffelmann/Fleischmann, \n\nArchitektenrecht, 5. Aufl., Rdn. 680; Soergel, BauR 2005, 239, 246; \n\nLocher/Koeble/Frik, HOAI, 9. Aufl., Einleitung Rdn. 112; Kirberger, BauR 2006, \n\n239, 242). \n\n29 \n\nb) Der Senat hat sich zu dieser Frage noch nicht geäußert. Er hat die \n\nFrage der Anwendbarkeit der §§ 254, 278 BGB auf die am Bau Beteiligten le-\n\ndiglich in anderen Konstellationen erörtert (Der von Schwenker, aaO, zitierte \n\nHinweis in dem Senatsbeschluss vom 13. November 2003 - VII ZR 439/01 be-\n\ntraf die Zurechnung des Mitverschuldens in einem Einzelfall). So hat er ent-\n\nschieden, dass der bauaufsichtsführende Architekt nicht Erfüllungsgehilfe des \n\nBestellers in dessen Verhältnis zum planenden Architekten ist (Urteil vom \n\n29. September 1988 - VII ZR 182/87, BauR 1989, 97, 102 = ZfBR 1989, 24). \n\nAuch im Verhältnis des Bestellers zum Bauunternehmer ist der bauaufsichtsfüh-\n\nrende Architekt nicht als Erfüllungsgehilfe angesehen worden; der Bauherr \n\nschulde dem Bauunternehmer eine mangelfreie Planung aber keine Bauauf-\n\nsicht, dieser könne sich daher nicht auf mangelhafte Bauaufsicht berufen. Da-\n\ngegen ist der planende Architekt Erfüllungsgehilfe des Bauherrn in dessen Ver-\n\nhältnis zum Bauunternehmer (zum planenden Architekten: Urteile vom 7. März \n\n2002 - VII ZR 1/00, BauR 2002, 1536, 1540 = NZBau 2002, 571 = ZfBR 2002, \n\n767 und vom 24. Februar 2005 - VII ZR 328/03, BauR 2005, 1016, 1018 = \n\nNZBau 2005, 400 = ZfBR 2005, 458; zum bauaufsichtsführenden Architekten: \n\nUrteile vom 18. April 2002 - VII ZR 70/01, NZBau 2002, 514 und vom \n\n16. Oktober 1997 - VII ZR 64/96, BGHZ 137, 35, 41 je m.w.N.). \n\n30 \n\nc) Es kommt nicht darauf an, ob ein Besteller dem von ihm beauftragten \n\nbauaufsichtsführenden Architekten die Vorlage von Plänen in dem Sinne schul-\n\ndet, dass die Lieferung fehlerhafter Pläne als Verletzung einer Leistungspflicht \n\neinzuordnen wäre. Denn in seinem Vertragsverhältnis zum bauaufsichtsführen-\n\nden Architekten trifft den Besteller jedenfalls eine Obliegenheit, diesem mangel-\n\nfreie Pläne zur Verfügung zu stellen. Nimmt der Besteller den bauaufsichtsfüh-\n\nrenden Architekten wegen eines Bauwerkmangels in Anspruch, der darauf zu-\n\nrückzuführen ist, dass die gelieferten Pläne mangelhaft sind und der bauauf-\n\nsichtsführende Architekt dies pflichtwidrig nicht bemerkt hat, muss er sich ge-\n\nmäß §§ 254 Abs. 1, 278 BGB das mitwirkende Verschulden des planenden Ar-\n\nchitekten als seines Erfüllungsgehilfen zurechnen lassen. \n\n31 \n\naa) § 254 Abs. 1 BGB setzt voraus, dass bei der Entstehung des Scha-\n\ndens ein Verschulden des Geschädigten mitgewirkt hat. Dieses Verschulden \n\nbedeutet nicht die vorwerfbare Verletzung einer gegenüber einem anderen be-\n\nstehenden Leistungspflicht, sondern ein Verschulden in eigener Angelegenheit. \n\nEs handelt sich um ein Verschulden gegen sich selbst, um die Verletzung einer \n\nim eigenen Interesse bestehenden Obliegenheit (BGH, Urteile vom 3. Juli 1951 \n\n- I ZR 44/50, BGHZ 3, 46 und vom 14. Oktober 1971 - VII ZR 313/69, BGHZ 57, \n\n137, 145). Nach § 254 Abs. 2 Satz 2 BGB, der sich auch auf § 254 Abs. 1 BGB \n\nbezieht (Palandt/Heinrichs, BGB, 67. Aufl., § 254 Rdn. 49), ist § 278 BGB ent-\n\nsprechend anwendbar. Dem Geschädigten kann die schuldhafte Mitverursa-\n\nchung des Schadens durch Dritte entgegengehalten werden, wenn er sich die-\n\nser Personen zur Erfüllung der ihn aus § 254 Abs. 1 BGB im eigenen Interesse \n\ntreffenden Obliegenheit bedient hat. Hierfür reicht es aus, wenn die Hilfsperso-\n\nnen bei einer für den entstehenden Schaden kausal gewordenen Handlung \n\noder Unterlassung diejenige Sorgfalt außer Acht gelassen haben, die nach der \n\nSachlage im eigenen Interesse des Geschädigten geboten war (BGH, Urteil \n\nvom 3. Juli 1951 - I ZR 44/50 aaO). \n\n32 \n\nLiegt ein Mitverschulden des Geschädigten in diesem Sinne vor, hängt \n\nder Umfang der Ersatzpflicht von einer Abwägung der Umstände des Falles ab, \n\nwobei insbesondere auf das Maß der beiderseitigen Verursachung abzustellen \n\nist und erst in zweiter Linie auf das Maß des beiderseitigen Verschuldens. Es \n\nkommt für die Haftungsverteilung wesentlich darauf an, ob das Verhalten des \n\nSchädigers oder das des Geschädigten den Eintritt des Schadens in erheblich \n\nhöherem Maße wahrscheinlich gemacht hat (BGH, Urteile vom 12. Oktober \n\n1999 - XI ZR 294/98, NJW-RR 2000, 272 und vom 20. Januar 1998 - VI ZR \n\n59/97, NJW 1998, 1137). \n\n33 \n\nbb) Diese Grundsätze gelten auch, wenn der Bauherr durch das schuld-\n\nhafte Verhalten am Bau Beteiligter geschädigt wurde, dabei aber ihm obliegen-\n\nde Mitwirkungshandlungen nicht oder nur unzureichend erbracht hat. \n\n34 \n\n (1) Zur Erfüllung eines Bauvertrages sind in zahlreichen Fällen Mitwir-\n\nkungshandlungen des Bestellers erforderlich. Sofern sich aus dem Gesetz oder \n\nden vertraglichen Vereinbarungen nichts anderes ergibt, handelt es sich bei \n\ndiesen Mitwirkungshandlungen regelmäßig um Obliegenheiten des Bestellers \n\n(BGH, Urteile vom 16. Mai 1968 - VII ZR 40/66, BGHZ 50, 175, 179 und vom \n\n21. Oktober 1999 - VII ZR 185/98, BGHZ 143, 32, 39, 40; Messerschmidt/Voit-\n\nStickler, § 642 BGB Rdn. 10; Staudinger/Frank Peters (2003) § 642 BGB \n\nRdn. 17). \n\n35 \n\n (2) Im Rahmen dieser Mitwirkungshandlungen hat der Besteller dem Un-\n\nternehmer zuverlässige Pläne und Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Sind \n\ndiese mangelhaft, muss er sich ein Verschulden des planenden Architekten \n\ngemäß §§ 254 Abs. 1, 278 BGB zurechnen lassen. Der Senat hat schon früher \n\ndarauf hingewiesen, dass ein mitwirkendes Verschulden des planenden Archi-\n\ntekten dann vorliege, wenn Pflichten und Obliegenheiten verletzt worden seien, \n\ndie den Besteller gegenüber dem Unternehmer träfen, wie z.B. die Lieferung \n\nvon Plänen (Urteile vom 2. Oktober 1969 - VII ZR 100/67, in Juris dokumentiert, \n\nTz. 20; vom 15. Dezember 1969 - VII ZR 8/68, BauR 1970, 57, 59 und vom \n\n29. November 1971 - VII ZR 101/70, BauR 1972, 112). Zwar hat der Senat spä-\n\nter den Begriff \"Obliegenheit\" nicht mehr verwendet, sondern ausgeführt, der \n\nBesteller \"schulde\" dem Unternehmer zuverlässige Pläne oder \"habe\" diese zu \n\nstellen (vgl. z.B. Urteile vom 27. Juni 1985 - VII ZR 23/84, BGHZ 95, 128, 131; \n\nvom 23. Oktober 1986 - VII ZR 267/85, BauR 1987, 86 = ZfBR 1987, 34 und \n\nvom 21. Oktober 1999 - VII ZR 185/98, BGHZ 143, 32, 37). Diese Formulierung \n\nändert jedoch nichts daran, dass es sich insoweit jedenfalls um eine Obliegen-\n\nheit des Bauherrn handelt, die allerdings durch die vertragliche Vereinbarung zu \n\neiner Leistungspflicht erhoben werden kann. \n\n36 \n\n (3) In gleicher Weise trifft den Besteller regelmäßig die Obliegenheit, \n\ndem bauaufsichtsführenden Architekten einwandfreie Pläne zur Verfügung zu \n\nstellen. Vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung der Parteien hat dieser \n\ninsoweit zwar keinen durchsetzbaren Anspruch; es handelt sich auch nicht um \n\neine Pflicht des Bestellers, deren Verletzung zu einem Schadensersatzan-\n\nspruch führen könnte. Der Besteller hat aber den bauaufsichtsführenden Archi-\n\ntekten zur Risikominimierung eingesetzt; er will durch diese zusätzliche Siche-\n\nrungsmaßnahme gewährleisten, dass das Bauwerk mangelfrei errichtet wird. \n\nDer bauaufsichtsführende Architekt kann diese Aufgabe nur auf der Grundlage \n\nmangelfreier Pläne sinnvoll wahrnehmen. Solche zu übergeben liegt daher im \n\neigenen Interesse des Bestellers. Daran ändert sich nichts dadurch, dass der \n\nbauaufsichtsführende Architekt verpflichtet ist, die ihm überlassenen Pläne auf \n\nFehler und Widersprüche zu überprüfen (Werner/Pastor, Der Bauprozess, \n\n12. Aufl., Rdn. 1498; OLG Karlsruhe, BauR 2003, 1921; vgl. auch BGH, Urteil \n\nvom 6. Juli 2000 - VII ZR 82/98, BauR 2000, 1513 = NZBau 2000, 525 = ZfBR \n\n2000, 544). Das Interesse des Bestellers, durch Übergabe einwandfreier Pläne \n\ndie Tätigkeit des bauaufsichtsführenden Architekten möglichst zu erleichtern \n\nund auch auf diese Weise auf die Errichtung eines mangelfreien Bauwerks hin-\n\nzuwirken, wird dadurch nicht geringer. Überlässt er dem bauaufsichtsführenden \n\nArchitekten fehlerhafte Pläne, verletzt er dieses Interesse im Sinne eines Ver-\n\nschuldens gegen sich selbst. \n\n37 \n\n (4) Einer Zurechnung des Planungsverschuldens wird zu Unrecht ent-\n\ngegengehalten, der Bauüberwacher habe die Aufgabe, den Besteller vor Schä-\n\nden aus einer fehlerhaften Planung zu bewahren. Er könne nicht auf eine feh-\n\nlerfreie Planung vertrauen. Der Schutzzweck der Obliegenheit, einwandfreie \n\nPläne zur Verfügung zu stellen, sei verfehlt, wolle man den bauaufsichtsführen-\n\nden Architekten entlasten. Wollte man ein Mitverschulden annehmen, käme der \n\nfehlerhaften planerischen Vorleistung als der eigentlichen Schadensursache \n\nimmer das Übergewicht zu und die eigenständige Pflicht des bauaufsichtsfüh-\n\nrenden Architekten, den Besteller gerade vor den Folgen dieses Verstoßes zu \n\nschützen, verkäme zur stets nachgeordneten Randpflicht des Architekten. Der \n\neigenständige Aufgabenkreis des bauaufsichtsführenden Architekten hebe ihn \n\nüber den anderer Baubeteiligter; insoweit sei er Schutzgarant für den Bauherrn \n\n(vgl. OLG Stuttgart, BauR 2003, 1062, 1064; OLG Karlsruhe, BauR 2004, 363, \n\n364; OLG Köln, BauR 1997, 505, 506). \n\n38 \n\nDaran ist richtig, dass der bauaufsichtsführende Architekt eine heraus-\n\ngehobene Stellung unter den Baubeteiligten hat. Ihm obliegt es, für eine man-\n\ngelfreie Realisierung des Bauvorhabens zu sorgen. Dazu gehört auch in den \n\ndurch die Aufgabe vorgegebenen Grenzen die Prüfung der ihm vorgelegten \n\nPläne, ob diese geeignet sind, das Bauwerk mangelfrei entstehen zu lassen. \n\nDiese herausgehobene Stellung rechtfertigt es jedoch nicht, die Mitwirkung des \n\nBestellers im Rahmen der Haftung entgegen §§ 254, 278 BGB gänzlich unbe-\n\nrücksichtigt zu lassen. Es ist auch ein Zweck der Pläne, eine Grundlage für die \n\nLeistung des Objektüberwachers zu schaffen, so dass die Anrechnung eines \n\nMitverschuldens keinesfalls eine Zweckverfehlung wäre (Kirberger, BauR 2006, \n\n239, 242). Insoweit gilt nichts anderes als für den Bauunternehmer, der die Pla-\n\nnung ebenfalls im Rahmen des von ihm zu erwartenden Fachwissens überprü-\n\nfen muss, mag auch die Prüfungskompetenz des bauaufsichtsführenden Archi-\n\ntekten deutlich erweitert sein. Die Zurechnung des Mitverschuldens ist, wie \n\nauch im Verhältnis zum Bauunternehmer, sachgerecht. Sie führt insbesondere \n\ndazu, dass die Rückgriffs- und Insolvenzrisiken unter den Beteiligten angemes-\n\nsen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls verteilt werden. Ob \n\ndas auch für die Zurechnung des Planungsverschuldens gegenüber anderen \n\nBaubeteiligten gilt, muss der Senat nicht entscheiden. \n\n39 \n\n (5) Die in der Rechtsprechung geäußerte Besorgnis, Fehler in der Bau-\n\nüberwachung würden nicht ausreichend schadensrechtlich sanktioniert, ist un-\n\nbegründet. Beruht der Mangel des Bauwerks darauf, dass der planende Archi-\n\ntekt fehlerhaft gearbeitet und der bauaufsichtsführende Architekt dies unter Ver-\n\nletzung seiner Bauaufsichtspflicht nicht bemerkt hat, sind diese Umstände bei \n\nder Abwägung der beiderseitigen Verursachungsbeiträge im Rahmen von § 254 \n\nAbs. 1 BGB zu berücksichtigen. Die Verletzung der Bauaufsichtspflicht darf da-\n\nbei nicht vernachlässigt werden. Der Bundesgerichtshof hat zwar für möglich \n\ngehalten, das Gewicht des Planungsfehlers im Verhältnis zum Ausführungsfeh-\n\nler eines Bauunternehmers könne derart überwiegen, dass der Mitverschul-\n\ndensanteil des Bauunternehmers ganz zurücktrete (BGH, Urteil vom 19. De-\n\nzember 1968 - VII ZR 23/66, BGHZ 51, 275, 279). Er hat in einer älteren Ent-\n\nscheidung auch gemeint, der bauaufsichtsführende Architekt werde im Innen-\n\nverhältnis zum Bauunternehmer oft von der Haftung frei werden, weil er \"nur\" \n\nseine Aufsichtspflicht verletzt habe (BGH, Urteil vom 1. Februar 1965 - GSZ \n\n1/64, BGHZ 43, 227, 231). Der Senat hat jedoch wiederholt auch darauf hinge-\n\nwiesen, dass die Verletzung von Prüfungs- und Hinweispflichten nicht bagatelli-\n\nsiert werden darf, weil diese in der Regel eine gewichtige Ursache für den \n\nSchaden am Bauwerk darstellen (BGH, Urteil vom 24. Februar 2005 - VII ZR \n\n328/03, BauR 2005, 1016 unter Hinweis auf BGH, Urteil vom 11. Oktober 1990 \n\n- VII ZR 228/89, BauR 1991, 79, 80). Der Verursachungsbeitrag des bauauf-\n\nsichtsführenden Architekten an dem Bauwerksschaden darf deshalb nicht ver-\n\nnachlässigt, sondern muss unter Berücksichtigung seiner besonderen Aufga-\n\nbenstellung gewichtet werden. Eine andere Beurteilung würde tendenziell dazu \n\nführen, dass der bauaufsichtsführende Architekt (nahezu) haftungsfrei wäre, \n\nwas der Bedeutung seiner Verpflichtung nicht gerecht würde. Ein vollständiges \n\nZurücktreten der Haftung des bauaufsichtsführenden Architekten wird deshalb \n\nnur in seltenen Ausnahmefällen in Betracht kommen. \n\n40 \n\n (6) Diese Grundsätze gelten entsprechend, wenn Auftraggeber des pla-\n\nnenden und des bauaufsichtsführenden Architekten nicht der Bauherr selbst ist, \n\nsondern der Bauherr zunächst einem Architekten sämtliche Architektenleistun-\n\ngen übertragen und dieser sodann den Auftrag getrennt nach Planung und Bau-\n\nleitung an andere Architekten weitergegeben hat. \n\nKniffka \n\nBauner \n\nSafari Chabestari \n\nHalfmeier \n\nLeupertz \n\nVorinstanzen: \n\nLG Berlin, Entscheidung vom 08.09.2005 - 30 O 538/04 - \n\nKG Berlin, Entscheidung vom 04.10.2006 - 24 U 87/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2006/VII_ZR_206-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-11-27/vii-zr-206-06","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":10},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 278","ref_norm":"278","n":6},{"jurabk":"HOAI 2013","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 642","ref_norm":"642","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 634a","ref_norm":"634a","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 5","ref_norm":"229-5","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 6","ref_norm":"229-6","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 319","ref_norm":"319","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 540","ref_norm":"540","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 564","ref_norm":"564","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 638","ref_norm":"638","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2006/VII_ZR_206-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2006/VII_ZR_206-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-11-27/vii-zr-206-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2006/VII_ZR_206-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 18:58:50.499423+00:00"}}