{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VII_ZS/2006/VII_ZR_204-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VII. Zivilsenat","decided":"2008-03-13","aktenzeichen":"VII ZR 204/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nVII ZR 204/06 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n13. März 2008 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. März 2008 durch den \n\nVorsitzenden Richter Dr. Dressler und die Richter Prof. Dr. Kniffka, Bauner, Dr. \n\nEick und Halfmeier \n\nbeschlossen: \n\nDer Beschwerde der Beklagten wird stattgegeben. \n\nDas Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München \n\nvom 26. September 2006 wird gemäß § 544 Abs. 7 ZPO aufgeho-\n\nben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde, \n\nan das Berufungsgericht zurückverwiesen. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDie Parteien schlossen am 6./25. Juni 2001 einen Bauvertrag über die \n\nSanierung eines Parkdecks am I. Einrichtungshaus C. . Aufgabe der \n\nKlägerin war es, die Parkebenen mit einer rissüberbrückenden Beschichtung zu \n\nversehen. Nach der Fertigstellung traten erneut Risse in der Beschichtung auf. \n\nDie Klägerin hat die Mängel trotz mehrfacher Aufforderung mit Fristsetzung und \n\nAndrohung der Auftragsentziehung seitens der von der Beklagten eingeschalte-\n\nten Architekten nicht beseitigt. Die Beklagte hat die Mängel danach durch ein \n\nanderes Unternehmen beseitigen lassen. Die Klägerin begehrt Feststellung, \n\ndass ihre Leistung am 12. September 2001 abgenommen worden sei und ver-\n\nlangt restlichen Werklohn in Höhe von 103.342,11 € nebst Zinsen. Die Beklagte \n\nist der Auffassung, die Leistung der Klägerin sei wertlos gewesen und rechnet \n\nmit den Kosten für die Mängelbeseitigung in Höhe von (vorläufig) 317.878,79 € \n\nauf. \n\n2 \n\nDas Landgericht hat der Klage im Wesentlichen stattgegeben, weil die \n\nKlägerin nicht für die Auswahl des verwendeten Produkts zur Beschichtung \n\nverantwortlich sei. Dieses sei ihr vielmehr bauherrenseits vorgeschrieben wor-\n\nden. Sie hafte auch nicht für eine etwaige Fehlberatung durch die Herstellerin \n\n(angeblich 100 %ige Konzernmutter der Klägerin), weil es sich trotz persönli-\n\ncher Verflechtung um rechtlich selbständige juristische Personen handele. \n\n3 \n\nDie Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben. Das Berufungsgericht \n\nhat sich mit den sachlichen Angriffen der Beklagten gegen die Ausführungen \n\ndes Landgerichts nicht befasst, sondern gemeint, es fehle bereits an wirksamen \n\nFristsetzungen gemäß § 13 Nr. 5 Abs. 2 VOB/B, weil die die Mängelrügen und \n\nFristsetzungen erklärenden Architekten nicht hierzu bevollmächtigt gewesen \n\nseien. \n\n4 \n\n5 \n\nDas Berufungsgericht hat die Revision nicht zugelassen. \n\nII. \n\nDie Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision \n\nhat Erfolg. Das Berufungsurteil beruht auf einer Verletzung des Anspruchs der \n\nBeklagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs, Art. 103 Abs. 1 GG. Es ist des-\n\nhalb aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, \n\n§ 544 Abs. 7 ZPO. \n\n6 \n\n1. Das Berufungsgericht führt aus, nach § 20 des Bauvertrages habe die \n\n7 \n\n8 \n\n9 \n\nBeklagte ausschließlich durch die Herren B. und S. rechtsgeschäftliche oder \n\nrechtsgeschäftsähnliche Willenserklärungen mit Wirkung für die Beklagte abge-\n\nben und entgegennehmen dürfen. Die Mängelrügen und Fristsetzung der bei \n\nder Abwicklung des Bauvertrages eingesetzten Architekten seien daher ohne \n\nVertretungsmacht erfolgt. Dem von der Beklagten zum Beleg ihrer pauschalen \n\nBehauptung einer Vertretungsmacht lediglich vorgelegten Schreiben vom \n\n16. November 2001 lasse sich eine Bevollmächtigung nicht entnehmen. \n\nNach dahingehendem Hinweis im Termin vom 26. September 2006 hat \n\ndas Berufungsgericht im Anschluss an die mündliche Verhandlung ein Urteil \n\nverkündet. \n\n2. Dadurch hat das Berufungsgericht in entscheidungserheblicher Weise \n\nden Anspruch der Beklagten auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG \n\nverkürzt. \n\na) Das Gericht muss - in Erfüllung seiner prozessualen Fürsorgepflicht - \n\ngemäß § 139 Abs. 4 ZPO Hinweise auf seiner Ansicht nach entscheidungser-\n\nhebliche Umstände, die die betroffene Partei erkennbar für unerheblich gehal-\n\nten hat, grundsätzlich so frühzeitig vor der mündlichen Verhandlung erteilen, \n\ndass die Partei die Gelegenheit hat, ihre Prozessführung darauf einzurichten \n\nund schon für die anstehende mündliche Verhandlung ihren Vortrag zu ergän-\n\nzen und die danach erforderlichen Beweise anzutreten. Erteilt es den Hinweis \n\nentgegen § 139 Abs. 4 ZPO erst in der mündlichen Verhandlung, muss es der \n\nbetroffenen Partei genügend Gelegenheit zur Reaktion hierauf geben. Kann \n\neine sofortige Äußerung nach den konkreten Umständen und den Anforderun-\n\ngen des § 282 Abs. 1 ZPO nicht erwartet werden, darf die mündliche Verhand-\n\nlung nicht ohne weiteres geschlossen werden (BGH, Beschluss vom \n\n18. September 2006 - II ZR 10/05, WM 2006, 2328; Urteil vom 8. Februar 1999 \n\n- II ZR 261/97, WM 1999, 1379). Vielmehr muss das Gericht die mündliche \n\nVerhandlung dann vertagen, ins schriftliche Verfahren übergehen, soweit dies \n\nim Einzelfall sachgerecht erscheint, oder - auf Antrag der betreffenden Partei - \n\ngemäß § 139 Abs. 5 i.V.m. § 296 a ZPO eine Frist bestimmen, innerhalb derer \n\ndie Partei die Stellungnahme in einem Schriftsatz nachbringen kann (BGH \n\naaO). Unterlässt das Gericht die derart gebotenen prozessualen Reaktionen \n\nund verkennt es dabei, dass die Partei sich offensichtlich in der mündlichen \n\nVerhandlung nicht ausreichend hat erklären können, so verletzt es deren An-\n\nspruch aus Art. 103 Abs. 1 GG. \n\n10 \n\nb) Angesichts des Prozessverlaufs war das Berufungsgericht hier gemäß \n\n§ 139 Abs. 4 ZPO verpflichtet, den Hinweis, dass seiner Ansicht nach zu klären \n\nwar, ob die Architekten zur Mängelrüge und Fristsetzung bevollmächtigt waren, \n\nbereits frühzeitig vor der mündlichen Verhandlung zu erteilen. Beide Parteien \n\nhaben schon in der ersten Instanz im Rahmen der Vielzahl der zwischen ihnen \n\nstreitigen Fragen und des dadurch bedingten umfänglichen Prozessstoffes der \n\nWirksamkeit der Mängelrügen mit Fristsetzung nur untergeordnete Bedeutung \n\nbeigemessen. Nachdem das Landgericht die Frage nicht problematisiert hatte, \n\nwar die Beklagte in ihrer Rechtsansicht bestärkt, die Vertretungsfrage nicht für \n\nrelevant zu halten, was dazu geführt hat, dass dieser Punkt in der umfänglichen \n\nschriftsätzlichen Auseinandersetzung in der Berufungsinstanz bei beiden Par-\n\nteien überhaupt keine Rolle mehr gespielt hat. Dem Berufungsgericht musste \n\nsich angesichts dieser konkreten Prozesssituation aufdrängen, dass sein vom \n\nlandgerichtlichen Urteil abweichender Rechtsstandpunkt zur Vertretungsmacht \n\nder Architekten für die Beklagte überraschend war. Dem hätte es durch einen \n\nfrühzeitigen Hinweis Rechnung tragen müssen, um Gelegenheit zu geben, die \n\nAuswirkungen des Hinweises auf die Entscheidung des Rechtsstreits zu prüfen \n\nund sodann ergänzend vorzutragen. Unterließ es in dieser Situation den an sich \n\ngebotenen frühzeitigen Hinweis vor der mündlichen Verhandlung und erteilte \n\nihn stattdessen erst in der mündlichen Verhandlung, konnte es bei dem um-\n\nfangreichen Prozessstoff nicht erwarten, dass die Beklagte die rechtlichen Kon-\n\nsequenzen des Hinweises sofort in vollem Umfang überblicken und entspre-\n\nchend prozessual angemessen zur Wahrung ihrer Rechte reagieren konnte. Im \n\nHinblick hierauf hätte es sich dem Berufungsgericht aufdrängen müssen, die \n\nmündliche Verhandlung zu vertagen. Es stellte einen Verstoß gegen Art. 103 \n\nAbs. 1 GG dar, wenn es in dieser Situation die mündliche Verhandlung schloss \n\nund im Anschluss daran eine Endentscheidung verkündete. \n\n11 \n\n3. Dieser Verstoß gegen den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Ge-\n\nhörs ist entscheidungserheblich. Hätte die Beklagte die erforderliche Gelegen-\n\nheit gehabt, nochmals zur jedenfalls konkludenten Bevollmächtigung der Archi-\n\ntekten oder zumindest einer wirksamen Genehmigung der von ihnen abgege-\n\nbenen Erklärung durch die Beklagte vorzutragen, so muss auf der Grundlage \n\ndes zu berücksichtigenden Akteninhalts davon ausgegangen werden, dass das \n\nBerufungsgericht die Rechtswirksamkeit der Fristsetzung durch die Architekten \n\nbejaht hätte. Etwas anderes ist schon auf der Grundlage der in erster Instanz \n\nvorgelegten umfangreichen Korrespondenz der Klägerin mit den Architekten der \n\nBeklagten kaum vorstellbar. \n\n12 \n\n4. Die Zurückverweisung gibt dem Berufungsgericht auch Gelegenheit zu \n\nprüfen, ob vorliegend überhaupt noch eine Fristsetzung seitens der Beklagten \n\nvonnöten war, um Kostenersatzansprüche der Beklagten nach § 13 Nr. 5 Abs. 2 \n\nVOB/B entstehen zu lassen. Die Reaktion der Klägerin auf die Fristsetzung \n\ndurch die Architekten gibt Anlass zur Prüfung, ob in dem Verhalten der Klägerin \n\neine endgültige und ernsthafte Verweigerung der Mängelbeseitigung liegt. \n\nDressler Kniffka Bauner \n\n Eick Halfmeier \n\nVorinstanzen: \n\nLG München I, Entscheidung vom 13.01.2006 - 11 O 20293/04 - \n\nOLG München, Entscheidung vom 26.09.2006 - 9 U 2141/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2006/VII_ZR_204-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-03-13/vii-zr-204-06","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 282","ref_norm":"282","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 296a","ref_norm":"296a","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2006/VII_ZR_204-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2006/VII_ZR_204-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-03-13/vii-zr-204-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2006/VII_ZR_204-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:25:35.112950+00:00"}}