{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VII_ZS/2006/VII_ZR_198-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VII. Zivilsenat","decided":"2007-09-27","aktenzeichen":"VII ZR 198/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nVII ZR 198/06 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n27. September 2007 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. September 2007 durch \n\nden Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, den Richter Bauner, die Richterin Safari \n\nChabestari und die Richter Dr. Eick und Halfmeier \n\nbeschlossen: \n\nDer Beschwerde der Beklagten wird teilweise stattgegeben. \n\nDas Urteil des 22. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom \n\n19. September 2006 wird gemäß § 544 Abs. 7 ZPO im Kosten-\n\npunkt und insoweit aufgehoben, als der Klage stattgegeben und \n\ndie Widerklage in Höhe von 40.997,93 € abgewiesen worden ist. \n\nIn diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und \n\nEntscheidung, auch über die Kosten des Nichtzulassungsbe-\n\nschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. \n\nIm Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. \n\nStreitwert: 71.221,14 €; stattgebender Teil: 60.289,33 €. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDie Parteien streiten um Restwerklohn für die Lieferung und Montage \n\nvon Deckensystemen sowie um Mängelbeseitigungskosten. \n\n2 \n\nDie Beklagte beauftragte die Klägerin im Jahr 2002 mit der Herstellung \n\nvon Deckensystemen für ein Bauvorhaben. Nach Beendigung der Arbeiten er-\n\nteilte die Klägerin unter dem 31. Dezember 2002 zwei Schlussrechnungen je-\n\nweils pauschal über Material und Montage unter Abzug der Abschlagszahlun-\n\ngen. Aus den Rechnungen ergab sich ein insgesamt zu zahlender Betrag von \n\n58.718,19 €. Diesen hat die Klägerin mit ihrer Klage geltend gemacht. \n\n3 \n\nDie Beklagte hat eingewandt, die Rechnungen seien nicht prüfbar, weil \n\nsie keine Abrechnung nach Einheitspreisen und Aufmaß enthielten. Gemäß \n\nihrer Prüfung liege eine Überzahlung vor. Diese Überzahlung sowie Ansprüche \n\naus Mängeln der Deckenmontage hat sie mit ihrer Widerklage über 84.133,09 € \n\ngeltend gemacht. \n\n4 \n\nDas Landgericht hat die Beklagte unter Berücksichtigung hilfsweise zur \n\nAufrechnung gestellter Mängelbeseitigungskosten zur Zahlung von 19.291,40 € \n\nverurteilt. Die Widerklage hat es abgewiesen. Die Berufung der Beklagten ist \n\nohne Erfolg geblieben. Mit der Revision, deren Zulassung sie begehrt, verfolgt \n\ndie Beklagte ihr Ziel der vollständigen Klageabweisung sowie die Widerklage in \n\nHöhe von 51.929,74 € (50.358,60 € Mängelbeseitigungskosten + 1.571,14 € \n\nÜberzahlung, in der Beschwerdebegründung infolge eines offensichtlichen Zah-\n\nlendrehers nur mit 1.517,14 € beziffert und in die Berechnung eingestellt) wei-\n\nter. \n\nII. \n\n5 \n\n1. Das Berufungsurteil beruht auf einer Verletzung des Rechts der Be-\n\nklagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs, soweit das Berufungsgericht von \n\neinem Restwerklohnanspruch der Klägerin vor Abzug von Mängelbeseitigungs-\n\nkosten in Höhe von 58.718,19 € ausgeht. \n\n6 \n\na) Das Berufungsgericht sieht sich gemäß § 314 ZPO an die im Tatbe-\n\nstand des landgerichtlichen Urteils getroffene Feststellung gebunden, die Par-\n\nteien hätten in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht einen Pau-\n\nschalpreis in Höhe von 9.831,40 € pro Geschoss unstreitig gestellt. Konkrete \n\nAnhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit der Feststellungen im Sinne von \n\n§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ergäben sich nicht, da die im Tatbestand des angefoch-\n\ntenen Urteils enthaltenen Feststellungen zur unstreitig gewordenen Pauschal-\n\npreisabrede eindeutig seien. \n\n7 \n\nb) Dies trifft nicht zu. Der Darstellung der Vereinbarung eines Pauschal-\n\npreises als unstreitig im landgerichtlichen Urteil kommt unter den hier gegebe-\n\nnen Umständen keine Beweiskraft nach § 314 Satz 1 ZPO zu, wie die Be-\n\nschwerde zu Recht rügt. Denn das Landgericht stützt seine Feststellung darauf, \n\ndass die Beklagte die Pauschalpreisvereinbarung \"nicht substantiiert bestritten\" \n\nhabe. Dies ist rechtsfehlerhaft. Nach § 138 Abs. 2 und 3 ZPO hat sich jede Par-\n\ntei über die vom Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären; Tatsachen, die \n\nnicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, sofern \n\nnicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der \n\nPartei hervorgeht. Hieraus folgt, dass eine Partei, soll ihr Vortrag beachtlich \n\nsein, auf Behauptungen des Prozessgegners unter Umständen substantiiert zu \n\nerwidern hat. Dies kommt insbesondere in Betracht, wenn die Partei alle we-\n\nsentlichen Tatsachen kennt und es ihr zumutbar ist, nähere Angaben zu ma-\n\nchen (BGH, Urteil vom 17. März 1987 - VI ZR 282/85, BGHZ 100, 190, 195, \n\n196). Dabei kann das rechtserhebliche Bestreiten bereits in einem vorangegan-\n\ngenen widersprechenden Vortrag liegen (BGH, Urteil vom 15. Mai 2001 - VI ZR \n\n55/00, NJW-RR 2001, 1294). \n\n8 \n\nDiesen Anforderungen hat die Beklagte hier genügt. Schon in der Klage-\n\nerwiderung hatte sie darauf hingewiesen, dass es zur Fälligkeit einer Werklohn-\n\nforderung aus einem Einheitspreisvertrag der prüffähigen Angabe der Massen \n\nbedürfe, die bislang nicht vorliege. Damit hatte sie deutlich zum Ausdruck ge-\n\nbracht, dass nach Einheitspreisen abzurechnen sei. Das von der Klägerin mit \n\nder Anspruchsbegründung eingereichte und als Grundlage der Vertragsbezie-\n\nhungen bezeichnete Protokoll einer Vertragsverhandlung enthält eine \"Ange-\n\nbotsendsumme aus Einheitspreisen\" und keinerlei Hinweis auf eine Pauschal-\n\npreisvereinbarung. Unter diesen Umständen musste die Beklagte ihr Bestreiten \n\neines Pauschalpreisvertrags nicht weiter substantiieren. \n\n9 \n\nc) Damit hat das Berufungsgericht das Vorbringen der Beklagten zur Ver-\n\neinbarung eines Einheitspreises ohne verfahrensrechtliche Grundlage unbe-\n\nrücksichtigt gelassen und den Anspruch auf rechtliches Gehör aus Artikel 103 \n\nAbs. 1 GG verletzt. Auf diesem Verstoß beruht das Berufungsurteil, soweit der \n\nKlage stattgegeben und die Widerklage in Höhe von 40.997,93 € abgewiesen \n\nworden ist. Letzterer Betrag setzt sich zusammen aus 39.426,79 € als berech-\n\ntigt angesehenen Mängelbeseitigungskosten und 1.571,14 € behaupteter Über-\n\nzahlung. \n\n10 \n\n11 \n\nIn diesem Umfang war das Urteil gemäß § 544 Abs. 7 ZPO aufzuheben \n\nund die Sache zurückzuverweisen. \n\n2. Von einer Begründung der Entscheidung über die Zurückweisung der \n\nweiteren Nichtzulassungsbeschwerde wird abgesehen, weil sie nicht geeignet \n\nwäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision \n\nzuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO). \n\nDressler Bauner Safari Chabestari \n\n Eick Halfmeier \n\nVorinstanzen: \n\nLG Bonn, Entscheidung vom 16.03.2006 - 12 O 104/04 - \n\nOLG Köln, Entscheidung vom 19.09.2006 - 22 U 63/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2006/VII_ZR_198-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-09-27/vii-zr-198-06","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 314","ref_norm":"314","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 529","ref_norm":"529","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2006/VII_ZR_198-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2006/VII_ZR_198-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-09-27/vii-zr-198-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2006/VII_ZR_198-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:57:11.829711+00:00"}}