{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VII_ZS/2006/VII_ZR_194-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VII. Zivilsenat","decided":"2008-03-13","aktenzeichen":"VII ZR 194/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB §§ 133 C, 157 Ge; VOB/B § 2 Nr. 5 Verkündet am: 13. März 2008 Heinzelmann, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle a) Fordert der Auftraggeber ein funktionales Angebot des Auftragnehmers zur Erstel- lung einer technischen Anlage für ein Bauwerk unter Vorlage der von ihm bis zu die- sem Zeitpunkt erstellten Bauwerksplanung, so wird diese grundsätzlich Gegenstand des Angebots. b) Soweit nach Vertragsschluss vom Auftraggeber angeordnete Änderungen der Bau- werksplanung Änderungen der technischen Leistungen zur Folge haben, ist das als Änderung des Bauentwurfs anzusehen, § 1 Nr. 3 VOB/B, und kann zu einem geän- derten Vergütungsanspruch des Auftragnehmers führen, § 2 Nr. 5 VOB/B (im An- schluss an: BGH, Urteil vom 26. Juli 2007 - VII ZR 42/05, BGHZ 173, 314). c) Die Parteien können vereinbaren, dass der Auftragnehmer auch solche Mehrleis- tungen ohne Anspruch auf Mehrvergütung zu erbringen hat, die dadurch entstehen, dass der Auftraggeber nach Vertragsschluss die dem Vertrag zugrunde liegende Planung ändert. Wegen der damit übernommenen Risiken sind an die Annahme ei- ner solchen Vereinbarung strenge Anforderungen zu stellen. d) Mit der bei einer Ausschreibung technischer Leistungen üblichen Formulierung \"nach Erfordernis\" wird regelmäßig zum Ausdruck gebracht, dass es Sache des Auf- tragnehmers ist, auf der Grundlage der dem Vertrag zugrunde liegenden Planung die für eine funktionierende und zweckentsprechende Technik notwendigen Einzel- heiten zu ermitteln. Damit wird der funktionale Charakter der Ausschreibung zum Ausdruck gebracht. e) Es besteht keine Auslegungsregel, dass ein Vertrag mit einer unklaren Leistungsbe- schreibung allein deshalb zu Lasten des Auftragnehmers auszulegen ist, weil dieser die Unklarheiten vor der Abgabe seines Angebots nicht aufgeklärt hat (im Anschluss an: BGH, Urteil vom 25. Juni 1987 - VII ZR 107/86, BauR 1987, 683, 684 = ZfBR 1987, 237; Urteil vom 25. Februar 1988 - VII ZR 310/86, BauR 1988, 338, 340). f) Zur Bestimmung der Anforderungen an eine Lüftungsanlage, wenn sich aus der zugrunde liegenden Planung weder die vereinbarte Beschaffenheit der zu belüften- den Räumlichkeiten noch die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung ergibt.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVII ZR 194/06 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \nBGHZ: \nBGHR: \n\nja \nja \nja \n\nBGB §§ 133 C, 157 Ge; VOB/B § 2 Nr. 5 \n\nVerkündet am: \n13. März 2008 \nHeinzelmann, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\na) Fordert der Auftraggeber ein funktionales Angebot des Auftragnehmers zur Erstel-\nlung einer technischen Anlage für ein Bauwerk unter Vorlage der von ihm bis zu die-\nsem Zeitpunkt erstellten Bauwerksplanung, so wird diese grundsätzlich Gegenstand \ndes Angebots. \n\nb) Soweit nach Vertragsschluss vom Auftraggeber angeordnete Änderungen der Bau-\nwerksplanung Änderungen der technischen Leistungen zur Folge haben, ist das als \nÄnderung des Bauentwurfs anzusehen, § 1 Nr. 3 VOB/B, und kann zu einem geän-\nderten Vergütungsanspruch des Auftragnehmers führen, § 2 Nr. 5 VOB/B (im An-\nschluss an: BGH, Urteil vom 26. Juli 2007 - VII ZR 42/05, BGHZ 173, 314). \n\nc) Die Parteien können vereinbaren, dass der Auftragnehmer auch solche Mehrleis-\ntungen ohne Anspruch auf Mehrvergütung zu erbringen hat, die dadurch entstehen, \ndass der Auftraggeber nach Vertragsschluss die dem Vertrag zugrunde liegende \nPlanung ändert. Wegen der damit übernommenen Risiken sind an die Annahme ei-\nner solchen Vereinbarung strenge Anforderungen zu stellen. \n\nd) Mit der bei einer Ausschreibung technischer Leistungen üblichen Formulierung \n\"nach Erfordernis\" wird regelmäßig zum Ausdruck gebracht, dass es Sache des Auf-\ntragnehmers ist, auf der Grundlage der dem Vertrag zugrunde liegenden Planung \ndie für eine funktionierende und zweckentsprechende Technik notwendigen Einzel-\nheiten zu ermitteln. Damit wird der funktionale Charakter der Ausschreibung zum \nAusdruck gebracht. \n\ne) Es besteht keine Auslegungsregel, dass ein Vertrag mit einer unklaren Leistungsbe-\nschreibung allein deshalb zu Lasten des Auftragnehmers auszulegen ist, weil dieser \ndie Unklarheiten vor der Abgabe seines Angebots nicht aufgeklärt hat (im Anschluss \nan: BGH, Urteil vom 25. Juni 1987 - VII ZR 107/86, BauR 1987, 683, 684 = \nZfBR 1987, 237; Urteil vom 25. Februar 1988 - VII ZR 310/86, BauR 1988, 338, \n340). \n\nf) Zur Bestimmung der Anforderungen an eine Lüftungsanlage, wenn sich aus der \nzugrunde liegenden Planung weder die vereinbarte Beschaffenheit der zu belüften-\nden Räumlichkeiten noch die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung ergibt. \n\nBGH, Urteil vom 13. März 2008 - VII ZR 194/06 - OLG Brandenburg \n\nLG Frankfurt/Oder \n\nDer VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 13. März 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter \n\nDr. Kuffer, Prof. Dr. Kniffka, Bauner und die Richterin Safari Chabestari \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 12. Zivilsenats \n\ndes Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 7. September \n\n2006 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Klage we-\n\ngen der zur Aufrechnung gestellten Forderungen abgewiesen und \n\nder Widerklage stattgegeben worden ist. \n\nIn diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und \n\nEntscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an \n\ndas Berufungsgericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Klägerin verlangt restlichen Werklohn für die Errichtung eines Hal-\n\nlenneubaus. Die Parteien streiten darüber, ob die Klägerin zu Recht den Einbau \n\nder von der Beklagten geforderten Lüftungsanlage für den Bistrobereich ver-\n\nweigert hat. Die Beklagte hat wegen des unterlassenen Einbaus den Vertrag \n\ngekündigt und macht im Wege der Aufrechnung und der Widerklage Fertigstel-\n\nlungskosten und eine Vertragsstrafe geltend. \n\n2 \n\nDie Beklagte übermittelte der Klägerin zunächst das ihr vorliegende Leis-\n\ntungsverzeichnis ihres Auftraggebers (Bauherr). Dort war unter Punkt \"075 Lüf-\n\ntung\" geregelt: \n\n\"…Planung, Lieferung und Einbau einer mechanischen Lüftungsanlage je nach \n\nErfordernis für Bistro und Bistro-Küche. …\" \n\n3 \n\nDie Klägerin bot ihre Leistungen am 16. September 2002 auf der Grund-\n\nlage dieses Leistungsverzeichnisses und der ihr übermittelten Pläne des Bau-\n\nherrn vom 26. Juli 2002 zu einem Preis von 214.419,22 € zzgl. Umsatzsteuer \n\nan. Unter 2.10 des Angebots hieß es: \n\n \"Bistro- und Bürobereich komplett, incl. Hygieneausstattung\" \n\n4 \n\nDer zu diesem Zeitpunkt vorliegende Grundriss des Objekts wies ein \n\nBistro, eine Bistroküche und ein Bistrolager aus. Die durch eine Tür abge-\n\nschlossene Küche hatte eine Fläche von ca. 16 qm, das Bistro eine Fläche von \n\nca. 30 qm. Ein Küchenausstattungsplan, in dem die zum Einsatz kommenden \n\nGeräte enthalten sind, lag noch nicht vor. \n\n5 \n\nAufgrund einer Besprechung modifizierte die Klägerin ihr Angebot am \n\n17. Oktober 2002. Punkt 2.10 des Angebots blieb unverändert. Der neue Ange-\n\nbotspauschalpreis betrug 200.000 € zzgl. Umsatzsteuer. Am 22./24. Oktober \n\n2002 beauftragte die Beklagte die Klägerin als Nachunternehmerin mit der Er-\n\nrichtung des Hallenneubaus inkl. Haustechnik. Vertragsbestandteil waren das \n\nLeistungsverzeichnis als Grundlage des vom Auftragnehmer verbindlich abge-\n\ngebenen Angebots vom 17. Oktober 2002 und die VOB Teile B und C. Die Par-\n\nteien vereinbarten als Endtermin den 15. Februar 2003, den sie später einver-\n\nnehmlich auf den 21. März 2003 festlegten. Der Vertrag enthielt eine Vertrags-\n\nstrafenregelung, nach der der Auftraggeber berechtigt ist, für den Fall der ver-\n\nschuldeten Überschreitung des Endtermins als Vertragsstrafe 0,2 % der Brutto-\n\nschlussrechnungssumme je Werktag der Überschreitungszeit geltend zu ma-\n\nchen. Die Höhe war auf 10 % der Bruttoschlussrechnungssumme beschränkt. \n\n6 \n\nDer Bauherr legte im Dezember 2002 einen geänderten Grundriss und \n\ngleichzeitig eine Küchenplanung vor. Danach waren im vergrößerten Bistro Kü-\n\nchengeräte wie ein Dönergrill, ein Toaster, ein Gaslavasteingrill und eine Dop-\n\npelfritteuse vorgesehen. In der Küche selbst war u.a. ein Gasherd geplant. In \n\neinem späteren Plan vom 6. Januar 2003 war zwischen Küche und Bistro eine \n\nPendeltür eingezeichnet. Die Beklagte verlangte die für die letzte Planung er-\n\nforderliche Lüftungsanlage. Die Klägerin weigerte sich, die von der Beklagten \n\nverlangte Lüftung einzubauen. Sie stellte sich auf den Standpunkt, die Lüftung \n\nfür die Küche sei nicht geschuldet, weil sie in dem Angebot nicht enthalten sei. \n\nDarauf sei in der Besprechung vom 17. Oktober 2002 hingewiesen worden. Die \n\nLüftung für das Bistro könne nicht hergestellt werden, weil die Beklagte nun-\n\nmehr eine gemeinsame Lüftung für den gesamten Bereich fordere, die ebenfalls \n\nso nicht geschuldet sei. Außerdem machte die Klägerin eine Planungsänderung \n\ngeltend, weil die vom Bauherrn vorgegebene Küchenausstattung eine Lüftung \n\nerfordere, die das nach dem Vertrag vorausgesetzte Maß überschreite. Wegen \n\nder Weigerung der Klägerin, die Lüftung zu erstellen, kündigte die Beklagte den \n\nVertrag. \n\n7 \n\nDie Klägerin hat Restwerklohn in Höhe von 52.372,70 € verlangt. Die \n\nBeklagte hat mit den Fertigstellungskosten für den Einbau der Lüftungsanlage \n\nin Höhe von 43.001,15 € aufgerechnet. Außerdem hat sie wegen der fehlenden \n\nFertigstellung der Lüftung die Vertragsstrafe geltend gemacht und mit einem \n\nAnspruch in Höhe von 25.792,00 € aufgerechnet. \n\n8 \n\nDas Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung von 8.886,67 € verurteilt. \n\nDer Werklohnanspruch bestehe in Höhe von noch 51.887,82 €. Die Beklagte \n\nkönne mit den geltend gemachten Fertigstellungskosten aufrechnen. Der Ver-\n\ntragsstrafenanspruch bestehe nicht. \n\n9 \n\nDas Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen, weil der lediglich in Hö-\n\nhe von 49.080,09 € begründete Klageanspruch durch die Aufrechnung mit dem \n\nAnspruch auf Erstattung der Ersatzvornahmekosten in Höhe von 32.331,76 € \n\nund dem Anspruch auf Zahlung der Vertragsstrafe in Höhe von 22.144,13 € \n\nuntergegangen sei. Auf die in der Berufung als Teilklage erhobene Widerklage \n\nhat das Berufungsgericht die Klägerin zur Zahlung von 4.971,00 € verurteilt. \n\n10 \n\nDer Senat hat die Revision der Klägerin zugelassen, soweit die Klage \n\nwegen der zur Aufrechnung gestellten Forderungen abgewiesen und der Wi-\n\nderklage stattgegeben worden ist. Die Klägerin verfolgt ihren Klageantrag mit \n\ndieser Beschränkung weiter und beantragt die Abweisung der Widerklage. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n11 \n\nDie Revision führt im Umfang der gestellten Anträge zur Aufhebung des \n\nBerufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsge-\n\nricht. \n\nI. \n\n12 \n\nDas Berufungsgericht führt aus, der Klägerin stehe noch ein Werklohn-\n\nanspruch in Höhe von 49.080,09 € für die erbrachte Leistung zu. Von dem sich \n\naus dem Vertrag inklusive der Nachtragsaufträge ergebenden Vergütungsan-\n\nspruch sei der Vergütungsanteil abzuziehen, der sich für die nicht erbrachte \n\nLüftung ergebe. Das seien 4.738,10 €. Wegen des vereinbarten Gewährleis-\n\ntungseinbehalts könne die Klägerin zurzeit nur 36.180,46 € verlangen. \n\n13 \n\nDer Werklohnanspruch der Klägerin sei infolge der Verrechnung mit ei-\n\nnem Kostenerstattungsanspruch der Beklagten aus §§ 5 Nr. 4, 8 Nr. 3 Abs. 2 \n\nSatz 1 VOB/B sowie einem Vertragsstrafenanspruch aus §§ 339, 341 Abs. 1 \n\nBGB, § 11 Nr. 2 VOB/B in Verbindung mit dem Bauvertrag erloschen. \n\n14 \n\nDie Kündigung der Beklagten sei berechtigt gewesen, weil die Klägerin \n\ndie Herstellung der Lüftungsanlage für Bistro und Bistro-Küche unberechtigt \n\nverweigert habe. Zum Leistungsumfang habe eine Lüftung für den gesamten \n\nBereich gehört, also auch für die Bistro-Küche. Das ergebe sich aus dem \n\nschriftlichen Vertrag. Die Klägerin habe nach dem Ergebnis der Zeugenver-\n\nnehmung die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit der Vertragsurkun-\n\nde nicht widerlegen können. Soweit in der Berufung erstmals vorgetragen wor-\n\nden sei, bereits im September 2002 sei der Verhandlungsvertreter der Beklag-\n\nten telefonisch darauf hingewiesen worden, dass die Lüftung für die Küche nicht \n\nangeboten werde, sei dies zwar unstreitig und im Berufungsverfahren zu be-\n\nrücksichtigen. Es erscheine jedoch nicht plausibel, dass dieser Hinweis weder \n\nin den Angeboten vom 16. September noch vom 17. Oktober 2002 schriftlich \n\nniedergelegt sei, sondern statt dessen der umfassende Begriff \"Bistrobereich\" \n\ngewählt worden sei, was sogar nach Auffassung des Vertreters der Klägerin als \n\nOberbegriff für die Räume Bistro, Bistro-Küche und Bistro-Lager zu verstehen \n\nsei. \n\n15 \n\nDie Klägerin sei zur Verweigerung des Einbaus einer Lüftungsanlage \n\nnach den Anforderungen aus der nachträglich eingereichten Bauherrenplanung \n\nnicht deshalb berechtigt gewesen, weil die Beklagte die Zahlung einer zusätzli-\n\nchen Vergütung für die Ausführung einer kompletten Lüftungsanlage abgelehnt \n\nhabe. Der Klägerin habe ein Anspruch auf zusätzliche Vergütung aus § 2 Nr. 7 \n\nSatz 4 i.V.m. § 2 Nr. 5 VOB/B nicht zugestanden. Eine Anordnung nach § 2 \n\nNr. 5 VOB/B komme nur in Frage, wenn die vertragliche Leistungspflicht der \n\nKlägerin in Bezug auf die Lüftungsanlage erweitert worden sei. Das sei nur an-\n\nzunehmen, wenn sie nicht ohnehin zur Leistung verpflichtet gewesen sei und \n\nwenn die Anordnung eine neue und zusätzliche Vertragspflicht begründet hätte. \n\nDas gleiche gelte, wenn sich der Auftragnehmer vor Abgabe seines Angebots \n\nnicht nach den Einzelheiten der geplanten Ausführung erkundigt habe, die er \n\nweder dem Leistungsverzeichnis noch den damals überlassenen Planungsun-\n\nterlagen hinreichend habe entnehmen können, die er aber für eine zuverlässige \n\nKalkulation hätte kennen sollen; insoweit dürfe der Auftragnehmer bzw. Bieter \n\nein erkennbar lückenhaftes Leistungsverzeichnis nicht einfach hinnehmen, son-\n\ndern müsse sich daraus ergebende Zweifelsfragen vor Angebotsabgabe klären. \n\nDie Klägerin habe die Lüftungsanlage komplett \"je nach Erfordernis\" angeboten. \n\nSie habe damit das Risiko übernommen, dass nach Vorlage der Bauherrenpla-\n\nnung für die Küche sich ein höherer Aufwand für die Erstellung der Lüftungsan-\n\nlage ergeben könnte. Der Umstand, dass nach den Feststellungen des Sach-\n\nverständigen die tatsächliche Ausführung des Bistros abweichend von der dem \n\nVertrag zugrunde liegenden Planung erfolgt sei und dadurch eine erheblich \n\ngrößere Lüftungsanlage erforderlich geworden sei, führe zu keiner anderen Be-\n\nurteilung. Denn das Risiko einer derartigen Planungsänderung sei von der Klä-\n\ngerin aufgrund der erkennbar unvollständigen Leistungsbeschreibung und den \n\nVorgaben der Beklagten, eine Lüftungsanlage \"je nach Erfordernis\" einzubau-\n\nen, übernommen worden. \n\n16 \n\nDie Beklagte könne gegenüber dem Werklohnanspruch der Klägerin mit \n\ndem Anspruch auf Erstattung der Einbaukosten für die Lüftungsanlage aufrech-\n\nnen. Dieser bestehe in Höhe der nachgewiesenen Kosten von 37.069,96 € ab-\n\nzüglich der Ersparnis in Höhe von 4.738,10 €. \n\n17 \n\nDie Beklagte habe einen Anspruch auf Zahlung der vereinbarten Ver-\n\ntragsstrafe in Höhe von 22.144,13 €, mit dem sie ebenfalls wirksam - und zwar \n\nvorrangig - aufgerechnet habe. Die Vertragsstrafe sei wirksam vereinbart wor-\n\nden. Die Vertragsstrafenabrede sei nicht allein deshalb unwirksam, weil die \n\nObergrenze 10 % betrage. Die Beklagte könne den von der Rechtsprechung \n\ndes Bundesgerichtshofs garantierten Vertrauensschutz in Anspruch nehmen. \n\nDie Vertragsstrafe sei auch verwirkt. Die Klägerin habe den neuen Fertigstel-\n\nlungstermin vom 21. März 2003 überschritten, weil sie die Lüftungsanlage nicht \n\nerrichtet habe. \n\n18 \n\nDie Widerklage sei begründet, weil der Beklagten nach der Aufrechnung \n\nnoch ein Anspruch auf Erstattung der für den Einbau der Lüftungsanlage not-\n\nwendigen Kosten in Höhe von 5.395,10 € verbleibe. Davon habe sie einen Teil-\n\nbetrag von 4.971,00 € geltend gemacht. \n\n19 \n\n20 \n\n21 \n\nII. \n\nDas hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. \n\nA. Der Werklohnanspruch der Klägerin \n\nDer Klägerin steht unter Berücksichtigung der Ersparnis durch die unter-\n\nlassene Ausführung der Lüftungsanlage ein Werklohn von 49.080,09 € zu. Der \n\nWerklohn ist in Höhe von 36.180,46 € fällig. Soweit die Klägerin einen höheren \n\nWerklohn geltend gemacht hat, ist die Klage abgewiesen worden. Der Senat \n\nhat die Revision insoweit nicht zugelassen. \n\n22 \n\n23 \n\nB. Der Anspruch der Beklagten auf Erstattung der Fertigstellungsmehr-\n\nkosten \n\nDer Auftraggeber ist gemäß § 8 Nr. 3 Abs. 2 Satz 1 VOB/B nach Entzie-\n\nhung des Auftrags gemäß § 8 Nr. 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 Nr. 4 VOB/B \n\nberechtigt, den noch nicht vollendeten Teil der Leistung zu Lasten des Auftrag-\n\nnehmers durch einen Dritten ausführen zu lassen. Er hat danach einen An-\n\nspruch auf Erstattung der ihm für die Fertigstellung des Werks entstandenen \n\nMehrkosten (BGH, Urteil vom 25. November 1999 - VII ZR 468/98, BauR 2000, \n\n571 = NZBau 2000, 131 = ZfBR 2000, 174). Mit dem Anspruch kann der Auf-\n\ntraggeber gegenüber dem Werklohnanspruch des Auftragnehmers aufrechnen. \n\nDie vom Berufungsgericht angenommene Verrechnung kommt nicht in Betracht \n\n(BGH, Urteil vom 23. Juni 2005 - VII ZR 197/03, BGHZ 163, 274). Vorausset-\n\nzung für diesen Zahlungsanspruch ist eine nach § 8 Nr. 3 Abs. 1 VOB/B be-\n\nrechtigte Kündigung. Diese Voraussetzung hat das Berufungsgericht nicht \n\nrechtsfehlerfrei festgestellt. \n\n24 \n\n1. Keinen Bedenken unterliegt die Entscheidung des Berufungsgerichts \n\nallerdings, soweit es die Verpflichtung der Klägerin feststellt, eine Lüftungsanla-\n\nge einzubauen, die sowohl das Bistro als auch die Bistro-Küche versorgt. \n\n25 \n\na) Das Berufungsgericht entnimmt den Regelungen des Vertrages, dass \n\ndie Lüftung für den gesamten Bistrobereich geschuldet ist und dazu auch die \n\nKüche gehört. Diese tatrichterliche Auslegung ist im Hinblick auf die Leistungs-\n\nbeschreibung unter \"075 Lüftung\", die nach dem Vertrag vom 22./24. Oktober \n\n2002 Vertragsbestandteil geworden ist, und der Formulierung im Angebot \"Bist-\n\nro- und Bürobereich komplett\" naheliegend. Jedenfalls ist sie revisionsrechtlich \n\nnicht zu beanstanden. \n\n26 \n\nb) Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass die Klägerin \n\nden Beweis zu führen hat, dass dieses Verständnis des Vertrages nicht den \n\nmündlichen Abreden entspricht. Denn für die Beklagte streitet die Vermutung \n\nder Vollständigkeit und Richtigkeit der Vertragsurkunde (BGH, Urteil vom 5. Juli \n\n2002 - V ZR 143/01, NJW 2002, 3164, 3165). Dem steht nicht entgegen, dass \n\nunklare Regelungen keine Vermutung für eine bestimmte Erklärung begründen \n\nkönnen (BGH, aaO). Denn der Urkundentext birgt keine nicht durch Auslegung \n\nzu beseitigenden Unklarheiten, soweit es um die Verpflichtung der Klägerin \n\ngeht, auch die Bistro-Küche mit einer Lüftung zu versehen. Inwieweit im Übri-\n\ngen infolge der fehlenden Planung zur Küchenausstattung Unklarheiten hin-\n\nsichtlich der Kapazität der Lüftung bestanden, kann in diesem Zusammenhang \n\ndahinstehen. \n\n27 \n\nc) Die Klägerin hat den ihr obliegenden Beweis nicht geführt. Das Beru-\n\nfungsgericht konnte nach der Vernehmung der Zeugen S. , G. und \n\nH. nicht die Überzeugung gewinnen, dass der Zeuge S. in der Ver-\n\nhandlung vom 17. Oktober 2002 ausreichend deutlich darauf hingewiesen hat, \n\ndass die Lüftung für die Bistro-Küche nicht Gegenstand des Angebots sei. Die \n\ntatrichterliche Beweiswürdigung ist revisionsrechtlich hinzunehmen. Die Revisi-\n\non bringt dagegen auch nichts vor. \n\n28 \n\nd) Ohne Erfolg bleibt der Angriff der Revision gegen die Würdigung des \n\nnach Auffassung des Berufungsgerichts unstreitigen Vortrags, der Zeuge \n\nS. habe bereits im September 2002 telefonisch darauf hingewiesen, \n\ndass die Belüftungsanlage der Bistro-Küche nicht Gegenstand des Angebots \n\nsei. Das Berufungsgericht hat angenommen, dass diese Erklärung an dem Ver-\n\nständnis des später abgeschlossenen Vertrags nichts ändert, weil der Zeuge \n\nS. während der weiteren Vertragsverhandlungen objektiv nicht eindeutig \n\ngenug den Ausschluss der Lüftung für die Bistro-Küche zum Ausdruck gebracht \n\nhat. Diese Würdigung ist vertretbar und revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. \n\n29 \n\n2. Keinen Bestand hat die Auffassung des Berufungsgerichts, die Be-\n\nklagte habe die Klägerin mit dem Einbau der geschuldeten Lüftungsanlage in \n\nVerzug gesetzt; die Klägerin sei zur Verweigerung ihrer Leistung nicht deshalb \n\nberechtigt gewesen, weil die Beklagte die Zahlung einer zusätzlichen Vergütung \n\nabgelehnt habe. \n\n30 \n\nDie Beklagte hat den Einbau einer Lüftungsanlage für das Bistro und die \n\nBistro-Küche gefordert, wie sie nach den Anforderungen notwendig war, die die \n\nvon dem Bauherrn nach Vertragsschluss gelieferte Planung gestellt hat. Diese \n\nPlanung sah eine geänderte Raumaufteilung, eine Pendeltür zwischen Küche \n\nund Bistro und den Einbau von Küchengeräten im Bistro vor. Nach der Behaup-\n\ntung der Klägerin hat sich die Kapazität der Anlage im Vergleich zu der nach \n\nder ursprünglichen Planung vorausgesetzten Kapazität deutlich erhöht. Die Auf-\n\nfassung des Berufungsgerichts, diese Lüftungsanlage habe die Klägerin nach \n\ndem Vertrag vom 22./24. Oktober 2002 geschuldet, ist rechtsfehlerhaft. Sie be-\n\nruht auf einer Verkennung der zur Auslegung von Bauverträgen entwickelten \n\nGrundsätze und lässt wesentliche Gesichtspunkte bei der Vertragsauslegung \n\nunberücksichtigt. \n\n31 \n\na) Das Berufungsgericht nimmt unter Bezugnahme auf Entscheidungen \n\ndes Senats (vgl. BGH, Urteil vom 25. Juni 1987 - VII ZR 107/86, BauR 1987, \n\n683, 684 = ZfBR 1987, 237; Urteil vom 25. Februar 1988 - VII ZR 310/86, BauR \n\n1988, 338, 340) an, die Klägerin habe das Risiko übernommen, dass sich nach \n\nVorlage der endgültigen Planung des Bistros ein höherer Aufwand für die Er-\n\nstellung der Lüftungsanlage ergeben könnte, als sie einkalkuliert habe. Sie ha-\n\nbe ein Angebot auf eine Ausschreibung abgegeben, in dem die Küchenausstat-\n\ntung noch nicht angegeben sei, und sich nicht nach den Einzelheiten erkundigt. \n\nDass die tatsächliche Ausführung des Bistros abweichend von der ursprüngli-\n\nchen Planung erfolgt sei und dadurch eine erheblich größere Lüftungsanlage \n\nerforderlich geworden sei, führe zu keiner anderen Beurteilung, weil die Kläge-\n\nrin das Risiko einer derartigen Planungsänderung aufgrund der erkennbar un-\n\nvollständigen Leistungsbeschreibung und den Vorgaben der Beklagten, eine \n\nLüftungsanlage \"je nach Erfordernis\" einzubauen, gerade übernommen habe. \n\n32 \n\nb) Das Berufungsgericht verkennt dabei die für funktionale Ausschrei-\n\nbungen geltenden Grundsätze der Vertragsauslegung. Für die Abgrenzung, \n\nwelche Arbeiten von der vertraglich vereinbarten Leistung erfasst sind und wel-\n\nche Leistungen zusätzlich zu vergüten sind, kommt es auf den Inhalt der Leis-\n\ntungsbeschreibung an. Welche Leistungen durch die Leistungsbeschreibung \n\nerfasst sind, ist durch Auslegung der vertraglichen Vereinbarung der Parteien \n\nzu ermitteln, §§ 133, 157 BGB. Dabei sind das gesamte Vertragswerk und des-\n\nsen Begleitumstände zugrunde zu legen (BGH, Urteil vom 27. Juli 2006 - VII ZR \n\n202/04, BGHZ 168, 368; Urteil vom 22. April 1993 - VII ZR 118/92, BauR 1993, \n\n595 = ZfBR 1993, 219). Neben dem Wortlaut der Ausschreibung sind die Um-\n\nstände des Einzelfalles, unter anderem die konkreten Verhältnisse des Bau-\n\nwerks zu berücksichtigen (BGH, Urteil vom 28. Februar 2002 - VII ZR 376/00, \n\nBauR 2002, 935, 936 = NZBau 2002, 324 = ZfBR 2002, 482; Urteil vom \n\n18. April 2002 - VII ZR 38/01, BauR 2002, 1394, 1395 = NZBau 2002, 500 = \n\nZfBR 2002, 666). \n\n33 \n\nFordert der Auftraggeber ein funktionales Angebot des Auftragnehmers \n\nzur Erstellung einer technischen Anlage für ein Bauwerk unter Vorlage der von \n\nihm bis zu diesem Zeitpunkt erstellten Bauwerksplanung, so wird diese grund-\n\nsätzlich Gegenstand des Angebots des Auftragnehmers. Das bedeutet, dass \n\ndie Bauwerksplanung die für die Technik zu erbringenden Leistungen bestimmt. \n\nSoweit nach Vertragsschluss vom Auftraggeber angeordnete Änderungen der \n\nBauwerksplanung Änderungen der technischen Leistungen zur Folge haben, ist \n\ndas als Änderung des Bauentwurfs anzusehen, § 1 Nr. 3 VOB/B, und kann zu \n\neinem geänderten Vergütungsanspruch des Auftragnehmers führen, § 2 Nr. 5 \n\nVOB/B (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juli 2007 - VII ZR 42/05, BGHZ 173, 314). \n\n34 \n\nc) Den Parteien steht allerdings frei, eine andere Regelung zu treffen. Sie \n\nkönnen vereinbaren, dass der Auftragnehmer auch solche Mehrleistungen oh-\n\nne Anspruch auf Mehrvergütung zu erbringen hat, die dadurch entstehen, dass \n\nder Auftraggeber nach Vertragsschluss die dem Vertrag zugrunde liegende Pla-\n\nnung ändert. Eine solche Vereinbarung wäre zwar ungewöhnlich, weil der Auf-\n\ntragnehmer in keiner Weise beherrschbare Risiken übernähme. Der Grundsatz \n\nder Vertragsfreiheit lässt sie in den Grenzen der §§ 138, 242 BGB jedoch zu. \n\nWegen der damit übernommenen Risiken sind, ähnlich wie an einen Verzicht \n\nauf Rechte (vgl. BGH, Urteil vom 22. Juni 1995 - VII ZR 118/94, BauR 1995, \n\n701, 702 = ZfBR 1995, 264), strenge Anforderungen an die Annahme einer \n\nderartigen Vereinbarung zu stellen. Sie kann nicht schon deshalb bejaht wer-\n\nden, weil die von dem Auftraggeber zur Verfügung gestellte Leistungsbeschrei-\n\nbung eine Regelung enthält, wonach der Auftragnehmer Planung, Lieferung \n\nund Einbau einer technischen Anlage \"je nach Erfordernis\" vorzunehmen hat. \n\nMit der bei einer Ausschreibung technischer Leistungen üblichen Formulierung \n\n\"nach Erfordernis\" wird regelmäßig zum Ausdruck gebracht, dass es Sache des \n\nAuftragnehmers ist, auf der Grundlage der dem Vertrag zugrunde liegenden \n\nPlanung die für eine funktionierende und zweckentsprechende Technik not-\n\nwendigen Einzelheiten zu ermitteln. Damit, wie auch mit der von der Klägerin \n\nverwendeten Formulierung \"komplett\", wird der funktionale Charakter der Leis-\n\ntungsbeschreibung zum Ausdruck gebracht. Die Formulierung \"je\" legt nahe, \n\ndass das sowohl für das Bistro als auch für die Bistro-Küche gilt. \n\n35 \n\nSoweit der Auffassung des Berufungsgerichts zu folgen wäre, wonach \n\ndie Formulierung unter \"075 Lüftung\" die Verpflichtung des Auftragnehmers er-\n\nfassen sollte, der Lüftung auch eine geänderte Planung zugrunde zu legen, \n\nkann sie nicht dahin verstanden werden, dass der Auftragnehmer dazu ohne \n\neinen Anspruch auf Mehrvergütung verpflichtet sei. Nahe läge vielmehr ein Ver-\n\nständnis, nach dem ohne Bezug auf vergütungsrechtliche Folgen lediglich ver-\n\ndeutlicht würde, dass die Lüftungsanlage eine dem jeweiligen Vertragsinhalt, \n\nder sich gegebenenfalls durch eine Anordnung nach § 1 Nr. 3 VOB/B geändert \n\nhat, angepasste Funktion erfüllen muss. Denn ein Auftraggeber kann grund-\n\nsätzlich nicht erwarten, dass ein Auftragnehmer bereit ist, einen Vertrag zu \n\nschließen, der es dem Auftraggeber erlaubt, die Vertragsgrundlagen beliebig zu \n\nändern, ohne dass damit ein Preisanpassungsanspruch verbunden wäre. Es \n\nverbietet sich nach Treu und Glauben, aus einer mehrdeutigen, die technischen \n\nAnforderungen betreffenden Passage der Leistungsbeschreibung derart weit-\n\ngehende vergütungsrechtliche Folgen für den Auftragnehmer abzuleiten, § 157 \n\nBGB (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juli 2007 - VII ZR 42/05, BGHZ 173, 314). \n\n36 \n\nd) Etwas anderes folgt nicht aus den vom Berufungsgericht herangezo-\n\ngenen Senatsentscheidungen. Diesen Entscheidungen lagen keine vergleich-\n\nbaren Sachverhalte zugrunde. Sie beziehen sich auf Fälle, in denen das Risiko \n\neiner Fehlkalkulation nicht dadurch begründet war, dass dem Auftraggeber er-\n\nlaubt worden wäre, die dem Vertrag zugrunde liegende Planung zu ändern. \n\nVielmehr war die geschuldete Ausführung jeweils abhängig von teilweise nicht \n\nüberschaubaren Vertragsgrundlagen, wie sie bereits bei Vertragsabschluss \n\nfeststanden. \n\n37 \n\nDarüber hinaus besteht die Besorgnis, dass das Berufungsgericht von \n\neinem fehlerhaften Verständnis der von ihm herangezogenen Senatsentschei-\n\ndungen ausgeht. Der Senat hat allerdings zum Ausdruck gebracht, dass die \n\nVertragsparteien nicht gehindert sind, für eine Partei riskante Verträge abzu-\n\nschließen (vgl. BGH, Urteil vom 27. Juni 1996 - VII ZR 59/95, BauR 1997, 126 = \n\nZfBR 1997, 29). So kann ein Auftragnehmer das Risiko übernehmen, das sich \n\ndurch ein Angebot auf eine unklare oder unvollständige Leistungsbeschreibung \n\nergibt. Stellt sich nach der gebotenen Vertragsauslegung heraus, dass er nach \n\ndem Vertrag eine Leistung schuldet, die er infolge der Unklarheit oder Unvoll-\n\nständigkeit der Leistungsbeschreibung nicht einkalkuliert hat, kann er von den \n\nGerichten keine Korrektur seiner für ihn nachteiligen Vertragsentscheidung ver-\n\nlangen (BGH, aaO). Solche Fälle können insbesondere dann vorliegen, wenn \n\nfür die Kalkulation notwendige Angaben fehlen (vgl. BGH, aaO; Urteil vom \n\n23. Januar 1997 - VII ZR 65/96, BauR 1997, 464 = ZfBR 1997, 197). Der Senat \n\nhat dazu auch darauf hingewiesen, dass der Auftragnehmer ein erkennbar lü-\n\nckenhaftes Leistungsverzeichnis nicht einfach hinnehmen darf, sondern sich \n\ndaraus ergebende Zweifelsfragen vor Abgabe des Angebots klären muss. Ähn-\n\nlich ist es, wenn sich für ihn aus dem Leistungsverzeichnis und den ihm über-\n\nlassenen Unterlagen die Bauausführung in bestimmter Weise nicht mit hinrei-\n\nchender Klarheit ergibt, er darauf aber bei der Kalkulation maßgebend abstellen \n\nwill. Auch dann muss er versuchen, insoweit aufkommende Zweifel vor Abgabe \n\ndes Angebots auszuräumen, wenn sich das mit zumutbarem Aufwand machen \n\nlässt (BGH, Urteil vom 25. Juni 1987 - VII ZR 107/86, BauR 1987, 683, 684 = \n\nZfBR 1987, 237; Urteil vom 25. Februar 1988 - VII ZR 310/86, BauR 1988, 338, \n\n340). \n\n38 \n\nDas Berufungsgericht will diesen Hinweis des Senats offenbar als Ausle-\n\ngungsgrundsatz zum Nachteil des Auftragnehmers anwenden. Dem ist entge-\n\ngenzutreten. Mit dem Hinweis des Senats ist nicht zum Ausdruck gebracht, \n\ndass unklare Ausschreibungen vorrangig zu Lasten des Unternehmers ausge-\n\nlegt werden müssten. Vielmehr wird damit nur auf das Risiko hingewiesen, das \n\nein Unternehmer bei der Kalkulation einer unklaren Leistungsbeschreibung ein-\n\n39 \n\n40 \n\ngeht, wenn er keine Aufklärung betreibt. Dann muss er es hinnehmen, dass die \n\nAuslegung des Vertrages zu einem anderen Ergebnis kommt, als er es seiner \n\nKalkulation zugrunde gelegt hat. Der Hinweis des Senats eröffnet dem Auftrag-\n\nnehmer einen Weg, wie er diesem Risiko entgehen kann. Er ist kein Maßstab \n\nfür die am objektiven Empfängerhorizont orientierte Auslegung des Vertrags. \n\n3. Soweit weitere Feststellungen nicht zu treffen sind, kann der Senat \n\nden Vertrag selbst auslegen. \n\na) Der Vertrag bietet keine Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin ohne \n\nden sich aus § 2 Nr. 5 Satz 1 VOB/B ergebenden Anspruch auf Zahlung des \n\nangepassten Preises verpflichtet sein sollte, eine Lüftungsanlage auszuführen, \n\nderen Anforderungen an die Ausführung sich aus einer geänderten Planung \n\nergeben. Wie dargelegt, können die vom Berufungsgericht angeführten Um-\n\nstände eine solche Verpflichtung nicht belegen. Sie folgt insbesondere nicht \n\ndaraus, dass eine Küchenplanung noch nicht vorlag. Daraus musste die Kläge-\n\nrin nicht entnehmen, dass die Beklagte ein vertragliches Recht in Anspruch \n\nnehmen wollte, das Planungskonzept für den gesamten Bistrobereich ohne \n\neinen Preisanpassungsanspruch zu ändern. \n\n41 \n\nb) Für die Frage, welche Leistung die Klägerin nach dem Vertrag vom \n\n22./24. Oktober 2002 geschuldet hat, kommt es maßgeblich darauf an, welche \n\nAnforderungen an die Lüftungsanlage nach der dem Vertrag zugrunde liegen-\n\nden Planung für das Bauwerk zu stellen waren. Ist eine technische Leistung \n\nnach einer vorgegebenen Bauwerksplanung funktional ausgeschrieben, ist die \n\nLeistung vertragsgerecht, wenn sie die sich aus der Bauwerksplanung zu stel-\n\nlenden Anforderungen erfüllt. Maßgeblich ist dabei die dem Vertrag zugrunde \n\ngelegte Beschaffenheit des Bauwerks, wie sie sich aus der Planung ergibt. So-\n\nweit sich aus der Planung keine Beschaffenheit des Bauwerks ergibt, ist die \n\ntechnische Anlage vertragsgerecht, wenn sie sich für die nach dem Vertrag \n\nvorausgesetzte, sonst für die gewöhnliche Verwendung des Bauwerks eignet \n\nund eine Beschaffenheit aufweist, die bei Bauwerken der gleichen Art üblich ist \n\nund die der Auftraggeber nach der Art des Werks erwarten kann. Die Anwen-\n\ndung der gesetzlichen Grundsätze des § 633 Abs. 2 BGB ist gerechtfertigt, weil \n\nsich die Beschaffenheit der technischen Anlage unmittelbar aus der Beschaf-\n\nfenheit des Bauwerks oder seines Verwendungszwecks ergibt. \n\n42 \n\nc) Danach ergeben sich die Anforderungen aus der nach dem Vertrag \n\nvorausgesetzten Beschaffenheit des Hallenneubaus einschließlich des Bistros. \n\nDiese Anforderungen sind durch Auswertung der zum Vertragsbestandteil er-\n\nhobenen Unterlagen zu ermitteln. \n\n43 \n\nHinsichtlich der Raumaufteilung ist vor allem die Planung vom 26. Juli \n\n2002 heranzuziehen. Gleiches gilt für die Aufteilung der Geräte. Insoweit kann \n\nkein Zweifel bestehen, dass Küchengeräte nur in der Bistro-Küche vorgesehen \n\nwaren. Die Möglichkeit, dass Küchengeräte auch im Bistro selbst untergebracht \n\nsind und damit das Bistro zum Bestandteil der Küche wird, lässt sich der dem \n\nVertrag zugrunde liegenden Planung nicht entnehmen. \n\n44 \n\nSoweit es um die Ausstattung der Küche mit Küchengeräten geht, lässt \n\nsich eine Beschaffenheitsvereinbarung nicht feststellen. Ebenso wenig lässt \n\nsich ein nach dem Vertrag vorausgesetzter Verwendungszweck feststellen, der \n\nüber die Verwendung als Bistro-Küche hinausgeht. Der Vertrag enthält keine \n\nAnhaltspunke dafür, in welcher Weise die Küche genutzt werden sollte. Es ist \n\nnicht geregelt, ob kalte oder warme Speisen aufbereitet werden. Für den Fall, \n\ndass warme Speisen aufbereitet werden sollten, ist nicht zu klären, mit welcher \n\nIntensität die Küche genutzt werden sollte. Es kommt deshalb darauf an, wie \n\neine Bistro-Küche gewöhnlich genutzt wird. Hinsichtlich der Beschaffenheit der \n\nGeräte kommt es darauf an, welche Beschaffenheit der Küchengeräte üblich ist \n\nund die Beklagte nach Art der Küche erwarten durfte. Der gewöhnliche \n\nGebrauch ist nach allgemeiner, gewerblicher Verkehrssitte unter Berücksichti-\n\ngung von Treu und Glauben zu ermitteln, wobei es auf die örtlichen Gegeben-\n\nheiten ankommen kann (BGH, Urteil vom 5. Juli 2001 - VII ZR 399/99, \n\nBauR 2001, 1731 = ZfBR 2001, 530). Daraus folgt, dass es entgegen der von \n\ndem Sachverständigen geäußerten Auffassung nicht darauf ankommt, dass \n\nkeine Küchengeräte in den Plan vom 26. Juli 2002 eingezeichnet waren. Ein \n\nAnhaltspunkt für die Nutzung ist allerdings die Größe der Küche mit ca. 16 qm, \n\ndie eine übermäßige Hitzeentwicklung nach Ausführung des Sachverständigen \n\nnicht erwarten lässt. \n\n45 \n\n4. Der Senat kann die notwendigen Feststellungen zu der nach dem Ver-\n\ntrag geschuldeten Lüftungsanlage nicht selbst treffen. In der Revision ist - was \n\nnach den Ausführungen des Sachverständigen naheliegt - zugunsten der Klä-\n\ngerin zu unterstellen, dass die Beklagte von der Klägerin die Ausführung einer \n\nLüftungsanlage gefordert hat, die diese nicht nach dem ursprünglichen Vertrag \n\nschuldete. In diesem Fall fehlt die rechtliche Grundlage für die Annahme des \n\nBerufungsgerichts, die Kündigung sei nach § 8 Nr. 3 Abs. 1 VOB/B berechtigt \n\ngewesen. Die Beklagte war zwar befugt, die geänderte Ausführung der Lüftung \n\nanzuordnen, § 1 Nr. 3 VOB/B. Die Klägerin ihrerseits war jedoch grundsätzlich \n\nberechtigt, die geänderte Leistung zu verweigern, wenn die Beklagte die Bezah-\n\nlung einer gemäß § 2 Nr. 5 VOB/B angepassten Vergütung von vornherein ab-\n\nlehnte (vgl. BGH, Urteil vom 24. Juni 2004 - VII ZR 271/01, BauR 2004,1613, \n\n1614 = NZBau 2004, 612 = ZfBR 2004, 786). Ausnahmsweise kann in Anwen-\n\ndung des Rechtsgedankens aus § 320 Abs. 2 BGB etwas anderes gelten, wenn \n\ndie neue Vergütung von der ursprünglich vereinbarten Vergütung nur unerheb-\n\nlich abweicht. Bestand ein Leistungsverweigerungsrecht der Klägerin, konnte \n\nsie nicht in Verzug geraten. \n\n46 \n\n47 \n\nC. Der Vertragsstrafenanspruch \n\n1. Die Vertragsstrafenklausel ist, wie das Berufungsgericht zutreffend \n\nentschieden hat, wirksam. Zwar ist die mit 10 % der Bruttoschlussrechnungs-\n\nsumme vereinbarte Obergrenze überhöht (BGH, Urteil vom 23. Januar 2003 \n\n- VII ZR 210/01, BGHZ 153, 311, 326 f.). Die Beklagte kann jedoch den Ver-\n\ntrauensschutz in Anspruch nehmen, den der Senat gewährt hat, wenn bis zum \n\n30. Juni 2003 geschlossene Verträge über Abrechnungssummen von unterhalb \n\n15 Millionen DM eine Obergrenze von 10 % vorgesehen haben (BGH, aaO; \n\nUrteil vom 8. Juli 2004 - VII ZR 24/03, BauR 2004, 1609 = NZBau 2004, 609 = \n\nZfBR 2005, 47). Da die Voraussetzungen des Vertrauensschutzes vorliegen, ist \n\ndie Klausel wirksam. Die Kritik von Minuth (NZBau 2003, 316, 317) gibt keinen \n\nAnlass, davon abzuweichen. Eine Reduzierung der Vertragsstrafenobergrenze \n\nauf 5 % kommt entgegen der Auffassung der Revision in diesen Fällen nicht in \n\nBetracht (a.A. Pauly, BauR 2005, 1229, 1233). \n\n48 \n\n2. Nach dem in der Revision zu unterstellenden Sachverhalt kann ein \n\nVerzug der Klägerin mit dem Einbau der Lüftungsanlage aus den unter B. ge-\n\nnannten Gründen nicht festgestellt werden. \n\nIII. \n\n49 \n\nDas Berufungsurteil war aufzuheben, soweit die Klage wegen der zur \n\nAufrechnung gestellten Forderungen abgewiesen und der Widerklage stattge-\n\ngeben worden ist. In diesem Umfang war die Sache an das Berufungsgericht \n\nzurückzuverweisen. Das Berufungsgericht wird zu klären haben, welche Anfor-\n\nderungen an die Lüftung nach der dem Vertrag zugrunde liegenden Planung zu \n\nstellen waren und ob die Änderungen in der neuen Planung zu solchen Anfor-\n\nderungen an die letztlich von der Beklagten verlangte Lüftung geführt haben, \n\ndass die Klägerin berechtigt war, die Leistung zu verweigern, weil ihr eine zu-\n\nsätzliche Vergütung versagt wurde. In diesem Zusammenhang ist darauf hin-\n\nzuweisen, dass es hinsichtlich des Gaslavasteingrills darauf ankommt, ob die \n\nBeklagte dessen Berücksichtigung verlangt hat. Unmaßgeblich wäre, wenn der \n\nBauherr später von der Installation des Grills abgesehen hätte. \n\nDressler \n\nKuffer \n\nKniffka \n\nBauner \n\nSafari Chabestari \n\nVorinstanzen: \n\nLG Frankfurt (Oder), Entscheidung vom 29.06.2004 - 31 O 57/03 - \n\nOLG Brandenburg, Entscheidung vom 07.09.2006 - 12 U 111/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2006/VII_ZR_194-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-03-13/vii-zr-194-06","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 320","ref_norm":"320","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 339","ref_norm":"339","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 341","ref_norm":"341","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 633","ref_norm":"633","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2006/VII_ZR_194-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2006/VII_ZR_194-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-03-13/vii-zr-194-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2006/VII_ZR_194-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:27:52.686261+00:00"}}