{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VII_ZS/2006/VII_ZR_189-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VII. Zivilsenat","decided":"2008-12-18","aktenzeichen":"VII ZR 189/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 18. Dezember 2008 Seelinger-Schardt, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGB §§ 157 B, 158; HOAI § 4 Abs. 1 a) Zur Auslegung eines Architekten- und Ingenieurvertrages als bedingt erteilten Auftrag, wenn die Leistungen für ein erstes Haus bereits endgültig beauftragt sind und die Leistungen für weitere Häuser nur dann erbracht werden sollen, wenn diese Häuser nach der vom Verkaufserfolg abhängigen Entschließung des Auftraggebers errichtet werden. b) Wird eine schriftliche Honorarvereinbarung in einem Architektenvertrag unter der Bedingung geschlossen, dass ein bestimmtes Projekt durchgeführt wird, und wird später ein davon abweichendes Projekt durchgeführt, ist die für das abweichende Projekt getroffene Honorarvereinbarung auch dann nicht schrift- lich bei Auftragserteilung im Sinne des § 4 Abs. 1 HOAI getroffen, wenn das Honorar unverändert bleibt.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVII ZR 189/06 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nVerkündet am: \n18. Dezember 2008 \nSeelinger-Schardt, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nBGB §§ 157 B, 158; HOAI § 4 Abs. 1 \n\na) Zur Auslegung eines Architekten- und Ingenieurvertrages als bedingt erteilten \nAuftrag, wenn die Leistungen für ein erstes Haus bereits endgültig beauftragt \nsind und die Leistungen für weitere Häuser nur dann erbracht werden sollen, \nwenn diese Häuser nach der vom Verkaufserfolg abhängigen Entschließung \ndes Auftraggebers errichtet werden. \n\nb) Wird eine schriftliche Honorarvereinbarung in einem Architektenvertrag unter \nder Bedingung geschlossen, dass ein bestimmtes Projekt durchgeführt wird, \nund wird später ein davon abweichendes Projekt durchgeführt, ist die für das \nabweichende Projekt getroffene Honorarvereinbarung auch dann nicht schrift-\nlich bei Auftragserteilung im Sinne des § 4 Abs. 1 HOAI getroffen, wenn das \nHonorar unverändert bleibt. \n\nBGH, Urteil vom 18. Dezember 2008 - VII ZR 189/06 - OLG Braunschweig \n\nLG Göttingen \n\nDer VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 18. Dezember 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka, die \n\nRichter Bauner, Dr. Eick, Halfmeier und Leupertz \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 8. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts Braunschweig vom 24. August 2006 im \n\nKostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Beklagte zur Zah-\n\nlung von mehr als 35.585,87 € nebst Zinsen verurteilt worden ist. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung \n\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens \n\nund des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde, an das Be-\n\nrufungsgericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDer Kläger verlangt Honorar für Architekten- und Ingenieurleistungen für \n\nein Bauvorhaben der beklagten Bauträgergesellschaft. Der Kläger hat Leistun-\n\ngen für die Häuser 1 bis 4 dieses Bauvorhabens erbracht. Im Streit ist noch das \n\nHonorar für die Leistungen betreffend die Häuser 3 und 4. \n\nAm 1. Oktober 2001 schlossen die Parteien einen schriftlichen Vertrag \n\nüber sämtliche Planungs-, Bauleitungs- und Statikberechnungsleistungen zur \n\nErstellung eines Mehrfamilienhauses zu einem Pauschalhonorar von \n\n200.000 DM. Am Ende des Vertrages ist ferner bestimmt: \n\n\"Abhängig vom Verkaufserfolg bzw. dem zukünftigen jeweiligen \n\nVerkaufserfolg sind weitere insgesamt vier Wohngebäude mit je-\n\nweils rd. 16 Eigentumswohnungen - gleicher Typus wie oben - an \n\ngleicher Stelle auf dem Grundstück \"C. -Straße\" geplant (s. \n\nauch Zeichnungen). Hier erhält das Architekturbüro H. zu \n\nden gleichen Bedingungen dieses Hauptvertrages eine abwei-\n\nchende Pauschalvergütung von statt 150.000 DM plus 50.000 DM \n\n= 200.000 DM \n\njeweils nur 90.000 DM pauschal zuzüglich \n\n30.000 DM (Statik) = 120.000 DM je Wohngebäude zwei bzw. drei \n\nbzw. vier bzw. fünf. Die Zahlungsmodalitäten gemäß diesem \n\nHauptvertrag bleiben 10 %-weise (s.o.) bestehen.\" \n\n3 \n\n4 \n\nDie Arbeiten \n\nfür Haus 1 wurden vom Kläger erbracht und mit \n\n200.000 DM vergütet; sie sind nicht Gegenstand dieses Rechtsstreits. \n\nDie Arbeiten \n\nfür Haus 2 wurden vom Kläger erbracht und mit \n\n120.000 DM vergütet. Nachdem es zwischen den Parteien anlässlich der Arbei-\n\nten für Haus 4 zu einem Zerwürfnis kam, stellte der Kläger für Haus 2 eine \n\nRechnung nach den Mindestsätzen der HOAI und verlangte eine weitere Zah-\n\nlung in Höhe von 78.491,89 €. Insoweit ist die Klage vom Landgericht rechts-\n\nkräftig abgewiesen worden. \n\n5 \n\nDer Kläger erbrachte ebenfalls Leistungen für die Häuser 3 und 4. Diese \n\nHäuser wurden abweichend von den Häusern 1 und 2 mit lediglich 12 Wohn-\n\neinheiten und einer Etage weniger errichtet. Die Arbeiten für Haus 3 wurden bis \n\nOktober 2004 fertig gestellt und vom Kläger zunächst in Anlehnung an ein Pau-\n\nschalhonorar in Höhe von 120.000 DM mit drei Abschlagsrechnungen abge-\n\nrechnet, auf die der Kläger 58.282,75 € erhielt. \n\n6 \n\nIm Dezember 2004 kündigte die Beklagte das Vertragsverhältnis mit dem \n\nKläger fristlos. Der Kläger stellte daraufhin verschiedene Schlussrechnungen, \n\nzuletzt eine solche über weitere 61.602,93 € für Haus 3 und eine über \n\n82.171,84 € für erbrachte Leistungen für Haus 4, jeweils basierend auf den \n\nMindestsätzen der HOAI. Hierauf hat das Berufungsgericht ihm auf der Grund-\n\nlage der Mindestsätze 58.314,72 € für Haus 3 und 63.591,61 € für Haus 4 (ins-\n\ngesamt 121.906,33 €) zugesprochen. Es hat u.a. ausgeführt, selbst wenn auf \n\nder Grundlage des Pauschalhonorars von 120.000 DM abgerechnet werde, \n\nstünden dem Kläger 35.585,87 € zu. \n\n7 \n\nDer Senat hat die Revision zugelassen, soweit die Beklagte zur Zahlung \n\nvon mehr als 35.585,87 € nebst Zinsen verurteilt worden ist. In diesem Umfang \n\nbegehrt die Beklagte weiter Klageabweisung. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n8 \n\n9 \n\nDie Revision führt im Umfang der Anfechtung zur Aufhebung des Beru-\n\nfungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. \n\nAuf das Schuldverhältnis findet das Bürgerliche Gesetzbuch in der bis \n\nzum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung Anwendung (Art. 229 § 5 Satz 1 \n\nEGBGB). \n\nI. \n\n10 \n\nDas Berufungsgericht meint, der Kläger könne die Leistungen für die \n\nHäuser 3 und 4 gemäß § 4 Abs. 1 und 4 HOAI nach den Mindestsätzen der \n\nHOAI abrechnen. Die Parteien hätten bei Auftragserteilung keine schriftliche \n\nHonorarvereinbarung getroffen, so dass die Mindestsätze gälten. Es könne \n\ndeshalb offenbleiben, ob ein Fall des § 4 Abs. 2 HOAI vorliege. Die Beklagte \n\nhabe mit dem Kläger jeweils selbständige Architektenverträge über die Leistun-\n\ngen für die Häuser 2 bis 4 geschlossen. Es liege eine Sukzessivbeauftragung \n\nim Rahmen eines Optionsvertrages vor. Aus dem Vertrag vom 1. Oktober 2001 \n\nergebe sich eindeutig, dass nicht ein Abruf bereits bindend vereinbarter Leis-\n\ntungen vereinbart sei, sondern es neben dem Abschluss des Vertrages für das \n\nHaus 1 weiterer Nebenverträge betreffend die Häuser 2 bis 5 bedurft habe, um \n\nvon einer bindenden Beauftragung des Klägers auszugehen. Die Beklagte habe \n\nsich absichern wollen für den Fall, dass das Bauvorhaben nicht fortgeführt wer-\n\nde. Bei einer stufenweisen Beauftragung des Architekten in Form eines Vorver-\n\ntrages sei § 4 HOAI auf jeden Abschnitt der Beauftragung gesondert anzuwen-\n\nden. Ob sich die Parteien in solchen Fällen bei Auftragserteilung noch über die \n\nVergütungsgrundlagen einig seien, sei möglicherweise fraglich, so dass sie die \n\nFortgeltung der Vereinbarung schriftlich bestätigen müssten. Dies könne auch \n\ndurch Bezugnahme auf den Rahmen- oder Vorvertrag geschehen. \n\n11 \n\nDie Berufung des Klägers auf die Unwirksamkeit der Honorarvereinba-\n\nrung sei auch nicht gemäß § 242 BGB ausgeschlossen. Die Beklagte habe, wie \n\nihr Verlangen nach einer geringeren Vergütung beweise, selbst nicht auf die \n\nWirksamkeit der Vergütungsvereinbarung vertraut. Sie sei weniger schutzwür-\n\ndig als ein normaler Auftraggeber, da ihr als Bauträgerin bekannt sei - oder zu-\n\nmindest bekannt sein müsse -, dass die HOAI zwingendes Preisrecht enthalte. \n\nII. \n\n12 \n\n13 \n\nDas hält der rechtlichen Nachprüfung in entscheidenden Punkten nicht \n\nstand. \n\n1. Das Berufungsgericht hat die Auslegung des Vertrages rechtsfehler-\n\nhaft vorgenommen, weil es den Prozessstoff nicht ausreichend gewürdigt hat. \n\nZu Unrecht hat es angenommen, der Wortlaut der Vereinbarung sei eindeutig \n\ndahin auszulegen, dass noch weitere Verträge hätten geschlossen werden \n\nmüssen. \n\n14 \n\na) Das Berufungsgericht hatte zu beurteilen, wie der Vertrag vom 1. Ok-\n\ntober 2001 in dem Punkt zu verstehen war, der die Tätigkeit des Klägers für die \n\nweiteren Häuser betraf. Insoweit kam nicht ernsthaft in Betracht, dass die Be-\n\nklagte sich in der Weise binden wollte, dass sie die Planungen für die Häuser 2 \n\nbis 4 bereits unbedingt beauftragte und sich deshalb nur durch eine freie Kün-\n\ndigung von diesem Auftrag hätte befreien können. Die Vertragsgestaltung dien-\n\nte ersichtlich dazu, dieses Risiko zu vermeiden und der Beklagten die Möglich-\n\nkeit einzuräumen, ohne weitere Planungskosten von einer Fortführung des \n\nBauvorhabens hinsichtlich der weiteren Häuser abzusehen. \n\n15 \n\nb) Problematisch war hingegen, ob die Parteien mit der Vereinbarung \n\nvom 1. Oktober 2001 einen Rahmen- oder Vorvertrag geschlossen haben oder \n\naber die weiteren Planungen bereits unter der Bedingung in Auftrag gegeben \n\nwaren, dass die Beklagte das Bauvorhaben fortführt. In Betracht zu ziehen war \n\nauch, die Vereinbarung dahin auszulegen, dass die Parteien sich für den Fall \n\nder Fortführung des Bauvorhabens bereits darauf verständigt hatten, dass der \n\nKläger verpflichtet war, die Architekten- und Ingenieurleistungen zu dem ver-\n\neinbarten Pauschalhonorar auszuführen, der Beklagten jedoch das Recht vor-\n\nbehalten war, diese Leistungen abzurufen, so genannter Optionsvertrag. Der \n\nWortlaut der Vereinbarung vom 1. Oktober 2001 ist dazu entgegen der Auffas-\n\nsung des Berufungsgerichts nicht eindeutig. Wenn das Berufungsgericht sich \n\nfür einen Vertragstyp im Wesentlichen mit dem Argument entschied, die Be-\n\nklagte habe sich nicht binden wollen, so hat es verkannt, dass eine solche Bin-\n\ndung bei allen in Betracht kommenden Auslegungsmöglichkeiten nicht eintrat. \n\nAuf dieser Grundlage hätte das Berufungsgericht sich damit auseinandersetzen \n\nmüssen, welche der Vertragsvarianten die Parteien gewählt haben. Die Ausfüh-\n\nrungen des Berufungsgerichts dazu schöpfen den Prozessstoff nicht aus. \n\n16 \n\nc) Der Senat kann die Vereinbarung vom 1. Oktober 2001 selbst ausle-\n\ngen, da weitere Feststellungen nicht zu treffen sind. Der Wortlaut des Vertrages \n\nlegt die Einigung der Parteien darüber nahe, dass der Kläger mit den Leistun-\n\ngen für den Fall, dass die Beklagte das Bauvorhaben fortführt, bereits beauf-\n\ntragt ist. Denn die Vereinbarung verhält sich nur noch zu dem Honorar, das \n\ndem Kläger zustehen soll, wenn er die Leistungen vornimmt. \n\n17 \n\nDie Parteien waren sich jedenfalls darüber einig, dass der Kläger, sollte \n\nes zu einer Bebauung des Areals mit weiteren bis zu vier Wohnhäusern mit je-\n\nweils rund 16 Eigentumswohnungen - gleicher Typus - durch die Beklagte als \n\nBauträger kommen, die gesamten Planungs-, Bauüberwachungs- und Statik-\n\nleistungen vornehmen sollte. Weiter waren sich die Parteien einig, dass dies zu \n\nden Bedingungen des Vertrages vom 1. Oktober 2001 geschehen sollte. Zudem \n\nhaben sie Einigkeit darüber erzielt, dass dem Kläger für die Leistungen für je-\n\ndes weitere Haus ein Pauschalhonorar von insgesamt 120.000 DM zustehen \n\nsollte. \n\n18 \n\nDanach gibt es keine Grundlage für die Annahme, die Parteien hätten \n\nnoch weitere Verträge schließen wollen. Denn die Parteien haben sich über alle \n\nPunkte geeinigt, die nach ihrer Vorstellung einigungsbedürftig waren. Sie haben \n\nauf die Bedingungen des Hauptvertrages und auf die dort vereinbarten Leistun-\n\ngen Bezug genommen. Auch das Honorar ist vereinbart. \n\n19 \n\nDie Parteien haben die Wirksamkeit des abschließend verhandelten Ver-\n\ntrages lediglich noch unter die Bedingung gestellt, dass die Beklagte die vom \n\nVerkaufserfolg abhängige Entscheidung trifft, die weiteren Häuser bauen zu \n\nlassen. Die Beklagte hat weder die Beauftragung des Klägers lediglich in Aus-\n\nsicht gestellt, was als Rahmenvertrag hätte angesehen werden können (vgl. \n\nBGH, Urteil vom 30. April 1992 - VII ZR 159/91, BauR 1992, 531 = ZfBR 1992, \n\n215), noch haben sie regelungsbedürftige Punkte offengelassen, was auf einen \n\nVorvertrag deuten würde (BGH, Urteil vom 17. Dezember 1987 - VII ZR 307/86, \n\nBGHZ 102, 384, 388). Auch haben sie der Beklagten für den Fall der Fortfüh-\n\nrung des Projekts nicht die Entscheidung offenhalten wollen, ob der Kläger mit \n\nden Leistungen beauftragt wird (vgl. BGH, Urteil vom 27. November 2008 \n\n- VII ZR 211/07, zur Veröffentlichung bestimmt). Die Annahme eines bedingten \n\nVertrages wird den Interessen der Parteien gerecht. Einerseits entsteht dadurch \n\ndie erkennbar gewollte Bindung beider Parteien, andererseits musste die Be-\n\nklagte nicht befürchten, Architekten- und Ingenieurkosten zahlen zu müssen, \n\nwenn sie wegen Unrentabilität das Projekt nicht fortführte. \n\n20 \n\nAus dem Verhalten der Parteien nach Abschluss des Vertrages vom \n\n1. Oktober 2001 kann nicht geschlossen werden, die Parteien seien selbst da-\n\nvon ausgegangen, dass noch weitere Verträge zu schließen sind und die Wirk-\n\nsamkeit der Beauftragung der Leistungen nicht lediglich von der dem Kläger \n\nmitzuteilenden Entscheidung über die Fortführung des Projekts abhängt. Aus \n\ndem vorgelegten Schriftverkehr, auf den das Berufungsgericht Bezug nimmt, \n\nergibt sich nicht, dass die Parteien Vertragsverhandlungen zu einem oder meh-\n\nreren Folgeverträgen geführt hätten. Auch kann aus der Vereinbarung mit der \n\nBaufirma S. nicht hergeleitet werden, dass der Kläger nicht mit allen Leistungen \n\nbedingt beauftragt war. Der Baufirma war zwar eine Beauftragung für den Fall \n\nder Fortführung des Projekts nur in Aussicht gestellt worden. Eine entsprechen-\n\nde Formulierung enthielt die Vereinbarung vom 1. Oktober 2001 mit dem Kläger \n\njedoch nicht. \n\n21 \n\n2. Der Senat hat nach Erlass des angefochtenen Berufungsurteils ent-\n\nschieden, dass bei einer stufenweisen Beauftragung des Architekten mit Leis-\n\ntungen zu einem Objekt eine gemäß § 4 Abs. 1 HOAI wirksame Honorarverein-\n\nbarung getroffen werden kann, wenn die Parteien die in Aussicht genommenen \n\nweiteren Leistungen und das dafür zu beanspruchende Honorar schriftlich fest-\n\nlegen und der Auftraggeber das Angebot des Architekten zur Erbringung dieser \n\nLeistungen später annimmt. Die vorab getroffene Honorarvereinbarung wird mit \n\ndem Abruf der auszuführenden Leistungen wirksam und ist deshalb \"bei Auf-\n\ntragserteilung\" im Sinne des § 4 Abs. 1 HOAI getroffen. Der Senat hat die vom \n\nBerufungsgericht erhobenen Bedenken ausdrücklich verworfen (Urteil vom \n\n27. November 2008 - VII ZR 211/07). \n\n22 \n\nGleiches gilt für den Fall, dass die gesamte Vereinbarung zu den Archi-\n\ntekten- und Ingenieurleistungen unter der Bedingung steht, dass das Bauvor-\n\nhaben durchgeführt wird. Die Honorarvereinbarung wird dann mit dem Eintritt \n\nder Bedingung wirksam und ist bei Auftragserteilung getroffen. Maßgebend ist \n\nallein, ob die Bedingung eingetreten ist. \n\n23 \n\n3. Ob dies der Fall ist, kann der Senat anhand der Feststellungen des \n\nBerufungsgerichts nicht abschließend entscheiden. Der Auftrag für die Häuser 3 \n\nund 4 war abweichend von der Ausführung des Hauses 1 nicht auf Wohnge-\n\nbäude mit 16, sondern nur mit 12 Eigentumswohnungen gerichtet. Sollte diese \n\nAbweichung bei Vertragsschluss schon bekannt oder, z.B. weil voraussehbar, \n\nvom Willen der Parteien erfasst gewesen sein, so wäre die Bedingung eingetre-\n\nten. Kleinere Abweichungen vom Haus 1, die sich im Planungsprozess erga-\n\nben, würden insoweit keine Rolle spielen. Sollte hingegen die Errichtung mit 12 \n\nWohneinheiten am 1. Oktober 2001 nicht vom Willen der Parteien erfasst ge-\n\nwesen sein, wäre die Bedingung nicht eingetreten. In diesem Fall hätten die \n\nParteien konkludent einen neuen Vertrag geschlossen, mit dem sie - wovon in \n\nder Revision auszugehen ist - zwar auch ein Pauschalhonorar von 120.000 DM \n\nvereinbart hätten, dieses sich jedoch auf eine andere Leistung bezogen hätte. \n\nDa diese neue Honorarvereinbarung nicht schriftlich bei Auftragserteilung ge-\n\nschlossen worden wäre, fände § 4 Abs. 4 HOAI Anwendung. Die Ausführungen \n\ndes Berufungsgerichts zu § 22 HOAI sind zur Beurteilung nicht ausreichend. \n\nDer vertraglich vereinbarte Maßstab \"… vier Wohngebäude mit jeweils rd. \n\n16 Eigentumswohnungen - gleicher Typus wie oben - …\" ist erkennbar weiter \n\nals der vom Berufungsgericht bei seinen Überlegungen zu § 22 HOAI zugrunde \n\ngelegte. Es kommt insoweit auch auf die Vorstellungen der Parteien an. \n\nIII. \n\n24 \n\nDas Berufungsurteil kann danach keinen Bestand haben. Das Beru-\n\nfungsgericht muss die erforderlichen Feststellungen treffen, um beurteilen zu \n\nkönnen, ob die im Vertrag vom 1. Oktober 2001 vereinbarte Bedingung der Be-\n\nauftragung eingetreten ist. Ist das der Fall, kommt es auf die vom Berufungsge-\n\nricht offengelassene Frage an, ob ein Ausnahmefall im Sinne des § 4 Abs. 2 \n\nHOAI vorliegt. Die Zurückverweisung gibt Gelegenheit, unter Berücksichtigung \n\nder Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteil vom 22. Mai 1997 - VII ZR 290/95, \n\nBGHZ 136, 1, 8) ausreichende Feststellungen hierzu zu treffen. Danach kann \n\nein Ausnahmefall, der zu einer Unterschreitung der Mindestsätze berechtigt, \n\nvorliegen, wenn die vom Architekten oder Ingenieur geschuldete Leistung nur \n\neinen besonders geringen Aufwand erfordert, sofern dieser Umstand nicht \n\nschon bei den Bemessungsmerkmalen der HOAI berücksichtigt ist. Ein solcher \n\nFall kann vorliegen, wenn der Architekt oder Ingenieur Leistungen für mehrere \n\nHäuser erbringt und die damit verbundene Verringerung des Arbeitsaufwandes \n\nnicht zu einer Honorarminderung nach § 22 HOAI oder nach § 66 Abs. 2 bis 4 \n\nHOAI führt. \n\n25 \n\nSollte das Berufungsgericht feststellen, dass das schriftlich bei Auftrags-\n\nerteilung vereinbarte Honorar für Architektenleistungen und/oder das Honorar \n\nfür Ingenieurleistungen den Mindestsatz unterschreiten, ohne dass ein Aus-\n\nnahmefall im Sinne des § 4 Abs. 2 HOAI vorliegt, so stellte sich erneut die Fra-\n\nge, ob dem Verlangen des nach Mindestsätzen berechneten Honorars Treu und \n\nGlauben, § 242 BGB, entgegenstehen (vgl. BGH, Urteil vom 22. Mai 1997 \n\n- VII ZR 290/95, BGHZ 136, 1, 8). Sie kann nicht mit der Begründung des Beru-\n\nfungsgerichts verneint werden, die Beklagte habe nicht auf die Wirksamkeit der \n\nHonorarvereinbarung vertraut, weil sie selbst eine Minderung des Honorars ver-\n\nlange. Die Beklagte hat jedenfalls darauf vertraut, dass der Kläger kein höheres \n\nHonorar als das vereinbarte verlangt, und sich darauf bei der Kalkulation der \n\nErwerberpreise eingerichtet. Das weitere Argument des Berufungsgerichts, die \n\nBeklagte sei weniger schützenswert als ein normaler Auftraggeber, da ihr als \n\nBauträger bekannt sei oder bekannt sein müsse, dass die HOAI zwingendes \n\nPreisrecht enthalte, schließt es nicht aus, der Beklagten Vertrauensschutz zu \n\ngewähren. Allerdings genießt ein Bauträger in aller Regel keinen Vertrauens-\n\nschutz, wenn er mit einer Honorarvereinbarung bewusst gegen das Preisrecht \n\nder HOAI verstößt oder dies jedenfalls nahe liegt. So liegt der Fall nach dem \n\nVorbringen der Beklagten hier jedoch nicht. Sie hat dargestellt, dass sie von \n\neiner zulässigen Unterschreitung des Mindestsatzes im Sinne des § 4 Abs. 2 \n\nHOAI und auch davon ausgegangen ist, dass die am 1. Oktober 2001 getroffe-\n\nne Vereinbarung den Anforderungen des § 4 Abs. 1 HOAI genüge. Danach ist \n\nihr jedenfalls kein bewusster Verstoß gegen das Preisrecht der HOAI vorzuwer-\n\nfen. Schützenswertes Vertrauen in die Wirksamkeit einer Honorarvereinbarung \n\nkann - wie jede andere Partei - auch ein Bauträger entwickeln, wenn er auf der \n\nGrundlage einer vertretbaren, bisher in der Rechtsprechung noch nicht geklär-\n\nten Rechtsauffassung davon ausgeht, die Preisvereinbarung sei wirksam. Die \n\nFrage, unter welchen Voraussetzungen eine Honorarvereinbarung in vergleich-\n\nbaren Fällen bei Auftragserteilung getroffen worden ist, war bei Abschluss des \n\nVertrages nicht geklärt. Vertretbar und mit der Rechtsprechung des Senats ver-\n\neinbar ist auch die Auffassung des Bauträgers, geringere Leistungen des Archi-\n\ntekten für die nachfolgenden Häuser könnten eine Unterschreitung des Min-\n\ndestsatzes rechtfertigen, wenn dies nicht schon bei der Honorarermittlung be-\n\nrücksichtigt wird. \n\nKniffka Bauner Eick \n\n Halfmeier Leupertz \n\nVorinstanzen: \nLG Göttingen, Entscheidung vom 02.08.2005 - 8 O 374/04 - \nOLG Braunschweig, Entscheidung vom 24.08.2006 - 8 U 154/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2006/VII_ZR_189-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-12-18/vii-zr-189-06","cited_norms":[{"jurabk":"HOAI 2013","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":10},{"jurabk":"HOAI 2013","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":2},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 5","ref_norm":"229-5","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2006/VII_ZR_189-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2006/VII_ZR_189-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-12-18/vii-zr-189-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2006/VII_ZR_189-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:07:41.313709+00:00"}}