{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VII_ZS/2006/VII_ZR_186-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VII. Zivilsenat","decided":"2007-07-12","aktenzeichen":"VII ZR 186/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 12. Juli 2007 Schick, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle InsO § 96 Abs. 1 Nr. 2; VOB/B § 16 Nr. 3 Abs. 2 D § 16 Nr. 3 Abs. 2 VOB/B kann bei verständiger Würdigung nicht dahin ausge- legt werden, dass die Wirkungen der vorbehaltlosen Annahme der Schlusszah- lung auch dann eintreten sollen, wenn eine der Schlusszahlung gleichstehende Aufrechnung aufgrund zwingender insolvenzrechtlicher Vorschriften unzulässig ist.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVII ZR 186/06 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \nBGHZ: \nBGHR \n\nja \nnein \nja \n\nVerkündet am: \n12. Juli 2007 \nSchick, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nInsO § 96 Abs. 1 Nr. 2; VOB/B § 16 Nr. 3 Abs. 2 D \n\n§ 16 Nr. 3 Abs. 2 VOB/B kann bei verständiger Würdigung nicht dahin ausge-\nlegt werden, dass die Wirkungen der vorbehaltlosen Annahme der Schlusszah-\nlung auch dann eintreten sollen, wenn eine der Schlusszahlung gleichstehende \nAufrechnung aufgrund zwingender insolvenzrechtlicher Vorschriften unzulässig \nist. \n\nBGH, Urteil vom 12. Juli 2007 - VII ZR 186/06 - LG Augsburg \nAG Augsburg \n\nDer VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 12. Juli 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, den Richter \n\nProf. Dr. Kniffka, die Richterin Safari Chabestari und die Richter Dr. Eick und \n\nHalfmeier \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision der Beklagten gegen das Urteil der 7. Zivilkammer \n\ndes Landgerichts Augsburg vom 2. August 2006 wird zurückge-\n\nwiesen. \n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDer Kläger begehrt als Insolvenzverwalter über das Vermögen der R. AG \n\nRestwerklohn in Höhe von 2.321,01 € aus drei Aufträgen aus dem Jahr 1999, \n\ndie die Beklagte der Schuldnerin unter Vereinbarung der VOB/B erteilt und die \n\nder Kläger nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfüllt hatte. \n\nDas Insolvenzverfahren wurde am 1. Mai 2000 eröffnet und der Kläger \n\nzum Insolvenzverwalter bestellt. Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens \n\nwurde am 10. März 2000 gestellt. Drei Schlussrechnungen vom 6. Dezember \n\n2000 wiesen 4.539,50 DM Restwerklohn aus, den die Beklagte nach Rech-\n\nnungsprüfung anerkannte. Mit Schreiben vom 23. Januar 2001 teilte die Beklag-\n\nte unter Übermittlung der korrigierten Schlussrechnungen dem Kläger mit, dass \n\nsie Gegenforderungen aus anderweitigen Bauvorhaben in einer Gesamthöhe \n\nvon 12.312,08 DM verrechne. Zugleich wies die Beklagte in diesem Schreiben \n\nausdrücklich darauf hin, dass Nachforderungen ausgeschlossen seien, wenn \n\nnicht innerhalb von 24 Werktagen ein Vorbehalt erklärt werde. Ein solcher Vor-\n\nbehalt erfolgte seitens des Klägers nicht. \n\n3 \n\nDie Gegenforderungen werden in der Anlage zu diesem Schreiben be-\n\nzeichnet als Kran- und Stromkosten der Firma K. Hoch- und Tiefbau GmbH \n\nvom 27. Januar 2000 gegen die Schuldnerin \n\nin Höhe von \n\ninsgesamt \n\n2.298,08 DM und als eine Überzahlung des Büros KR W. K. gemäß Schreiben \n\nvom 4. April 2000 in Höhe von 10.014,00 DM. \n\n4 \n\nDas Amtsgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht hat ihr \n\nstattgegeben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die \n\nBeklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. \n\n5 \n\n6 \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision ist unbegründet. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht ist der Auffassung, der Beklagten sei es unter dem \n\nGesichtspunkt von Treu und Glauben verwehrt, sich auf die Ausschlusswirkung \n\ndes § 16 Nr. 3 Abs. 2 VOB/B zu berufen, da auch aus ihrer Sicht ernsthaft nicht \n\nin Betracht komme, mit einer vor Insolvenzeröffnung fälligen Forderung einer \n\ndritten Person aufrechnen zu können. \n\n7 \n\nDie Bestimmungen der Insolvenzordnung seien zwingendes Recht, die \n\nzur gleichmäßigen Befriedigung aller Insolvenzgläubiger führen sollten. Im Hin-\n\nblick auf diese Zielsetzung sei § 16 Nr. 3 Abs. 2 VOB/B einschränkend dahin-\n\ngehend auszulegen, dass ein Vorbehalt vom Insolvenzverwalter nur zu fordern \n\nsei, soweit die zur Aufrechnung gestellten Gegenforderungen erst im Zuge der \n\nFortführung des Vertrages (§ 103 Abs. 1 InsO) entstanden seien, da ansonsten \n\nzwingende Regelungen der Insolvenzordnung durch allgemeine Geschäftsbe-\n\ndingungen außer Kraft gesetzt würden. \n\n8 \n\n9 \n\nII. \n\nDas hält der rechtlichen Nachprüfung stand. \n\nAuf das Schuldverhältnis finden die bis zum 31. Dezember 2001 gelten-\n\nden Gesetze Anwendung (Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB). \n\n10 \n\n1. Die Parteien haben nach den nicht angefochtenen Feststellungen des \n\nBerufungsgerichts die VOB/B vereinbart. In der Revision ist davon auszugehen, \n\ndass § 16 Nr. 3 Abs. 2 VOB/B anwendbar ist. Es fehlen Feststellungen dazu, \n\ndass die Beklagte Verwenderin und die VOB/B nicht als Ganzes vereinbart ist. \n\nWäre beides zu bejahen, wäre § 16 Nr. 3 Abs. 2 VOB/B unwirksam, weil diese \n\nRegelung der dann gebotenen Inhaltskontrolle nicht standhielte (BGH, Urteil \n\nvom 19. März 1998 - VII ZR 116/97, BGHZ 138, 176; Urteil vom 17. Dezember \n\n1998 - VII ZR 37/98, BGHZ 140, 248). \n\n11 \n\n2. Die Beklagte hat nach den nicht angefochtenen Feststellungen des \n\nBerufungsgerichts die formalen Voraussetzungen des § 16 Nr. 3 Abs. 2, 3 \n\nVOB/B mit Schreiben vom 23. Januar 2001 herbeigeführt, in dem sie gegen die \n\nklägerische Restwerklohnforderung die Aufrechnung mit Forderungen in über-\n\nsteigender Höhe erklärt hat. Der Kläger hat den Vorbehalt nach § 16 Nr. 3 \n\nAbs. 2 VOB/B nicht innerhalb der Frist von 24 Werktagen nach Zugang der Mit-\n\nteilung erklärt. \n\n12 \n\nNach ständiger Rechtsprechung des Senats steht die Aufrechnungser-\n\nklärung nach § 16 Nr. 3 Abs. 3 VOB/B der Schlusszahlung gleich (BGH, Urteil \n\nvom 22. Januar 1987 - VII ZR 96/85, BauR 1987, 329; Urteil vom 17. Dezember \n\n1998 - VII ZR 37/98, BGHZ 140, 248). Dabei ist es grundsätzlich unerheblich, \n\nob die zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung bestritten oder anerkannt ist \n\n(BGH, Urteil vom 31. März 1977 - VII ZR 51/76, BauR 1977, 284). Ob die Auf-\n\nrechnung einer Schlusszahlung auch dann gleichsteht, wenn sie mit einer For-\n\nderung erklärt wird, deren Inhaber im Aufrechnungszeitpunkt ein Dritter ist, \n\nkann dahinstehen. Denn die erfolgte Aufrechnung steht einer Schlusszahlung \n\njedenfalls dann nicht gleich, wenn sie zwingenden Vorschriften der Insolvenz-\n\nordnung widerspricht. § 16 Nr. 3 Abs. 2 VOB/B kann bei verständiger Würdi-\n\ngung nicht dahin ausgelegt werden, dass die Wirkungen der vorbehaltlosen An-\n\nnahme der Schlusszahlung auch dann eintreten sollen, wenn eine der Schluss-\n\nzahlung gleichstehende Aufrechnung aufgrund zwingender insolvenzrechtlicher \n\nVorschriften unzulässig ist. \n\n13 \n\nDas ist hier der Fall. Die Aufrechnung ist bereits nach § 96 Abs. 1 Nr. 2 \n\nInsO unzulässig, weil die Forderung, mit der die Aufrechnung erklärt wurde, im \n\nZeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens der Beklagten noch nicht zu-\n\nstand. \n\nDressler \n\nKniffka \n\nSafari Chabestari \n\nEick \n\nHalfmeier \n\nVorinstanzen: \n\nAG Augsburg, Entscheidung vom 20.12.2005 - 23 C 535/05 - \n\nLG Augsburg, Entscheidung vom 02.08.2006 - 7 S 96/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2006/VII_ZR_186-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-07-12/vii-zr-186-06","cited_norms":[{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 5","ref_norm":"229-5","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 96","ref_norm":"96","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 103","ref_norm":"103","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2006/VII_ZR_186-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2006/VII_ZR_186-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-07-12/vii-zr-186-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2006/VII_ZR_186-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:47:28.854663+00:00"}}