{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VII_ZS/2006/VII_ZR_177-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VII. Zivilsenat","decided":"2009-04-16","aktenzeichen":"VII ZR 177/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nVII ZR 177/06 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n16. April 2009 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. April 2009 durch den \n\nVorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka und die Richter Bauner, Dr. Eick, \n\nHalfmeier und Leupertz \n\nbeschlossen: \n\nDer Beschwerde des Klägers wird teilweise stattgegeben. \n\nDas Urteil des 10. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesge-\n\nrichts Hamburg vom 27. Juli 2006 wird gemäß § 544 Abs. 7 ZPO \n\nim Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Klage in Höhe \n\nvon 84.392,40 € nebst Zinsen abgewiesen worden ist. Im Umfang \n\nder Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Ent-\n\nscheidung, auch über die Kosten des Verfahrens der Nichtzulas-\n\nsungsbeschwerde, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. \n\nIm Übrigen wird die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzu-\n\nlassung der Revision zurückgewiesen. \n\nGegenstandswert: 94.392,40 € (84.392,40 € + 10.000,00 €) \n\nStattgebender Teil: 84.392,40 € \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDer Kläger nimmt die Beklagten auf Ersatz des Schadens in Anspruch, \n\nder ihm infolge von Mängeln bei einem Dachgeschossausbau entstanden ist. \n\n2 \n\nDer Kläger und die Beklagten zu 1 und 2 schlossen 1992 einen Architek-\n\ntenvertrag über den Dachgeschossausbau in fünf Wohneinheiten, der die Leis-\n\ntungsphasen 1 bis 9 gemäß § 15 HOAI umfasste. Über dem 1. Obergeschoss \n\nsollte eine zweite Decke eingezogen werden und zwar durch neue Deckenbal-\n\nken als tragende Konstruktion. Ursprünglich hatten die Hauptträger aus Stahl \n\nbestehen und 24 cm hoch sein sollen. Die Konstruktion wurde dahingehend \n\nabgeändert, dass anstelle von einigen Stahlträgern Leimholzbinder von 45 cm \n\nHöhe eingebaut werden sollten, um Durchbrüche für Entsorgungsleitungen vor-\n\nnehmen zu können. Ein durch den Kläger beauftragter Statiker fertigte einen \n\n1. Nachtrag zur statischen Berechnung und forderte für die vorgesehenen \n\nDurchbrüche der Leimholzbinder einen Herstellernachweis. \n\nDie Zimmerer- und Holzbauarbeiten wurden ohne eine Prüfstatik durch \n\ndie Beklagte zu 3 ausgeführt; die Beklagten zu 1 und 2 führten die Bauaufsicht. \n\nIn der Tragkonstruktion wurden erhebliche Mängel festgestellt. \n\nDas Landgericht hat die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von \n\nSchadensersatz in Höhe von 621.000,00 DM (= 317.512,25 €) zuzüglich Zinsen \n\nverurteilt und festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet \n\nsind, dem Kläger 9/10 der über 691.000,00 DM hinausgehenden Schäden zu \n\nersetzen. \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\nDas Berufungsgericht hat die Beklagten zu 1 und 2 als Gesamtschuldner \n\nzur Zahlung in Höhe von 175.638,51 € zuzüglich Zinsen verurteilt und festge-\n\nstellt, dass die Beklagten zu 1 und 2 als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem \n\nKläger 9/10 der über 235.228,43 € hinausgehenden Schäden zu ersetzen. Hin-\n\nsichtlich der Beklagten zu 3 ist die Berufung zurückgenommen worden. Die Re-\n\nvision hat das Berufungsgericht nicht zugelassen. Hiergegen hat der Kläger \n\nNichtzulassungsbeschwerde eingelegt. \n\n7 \n\nDer Kläger verfolgt seinen Schadensersatzanspruch gegenüber den Be-\n\nklagten zu 1 und 2 nach Maßgabe der Schlussanträge in der Berufungsinstanz \n\nweiter. Er greift jedoch den durch das Berufungsgericht vorgenommenen Abzug \n\nfür eine durch den Kläger gezogene Bürgschaft in Höhe von 36.067,07 € eben-\n\nso wenig an wie die Abweisung von Schadensersatz wegen zu erwartender \n\nUnterbringungskosten der Mieter über einen Betrag in Höhe von 12.150,00 € \n\nhinaus. \n\nII. \n\n8 \n\nDas Berufungsurteil beruht, wie der Kläger zu Recht rügt, hinsichtlich der \n\ndurch das Berufungsgericht festgestellten Kosten der Mängelbeseitigung auf \n\neiner Verletzung des Anspruchs des Klägers auf rechtliches Gehör. Es ist nach \n\n§ 544 Abs. 7 ZPO aufzuheben, soweit das Berufungsgericht einen Anspruch \n\ndes Klägers auf Schadensersatz in Höhe von 84.392,40 € aberkannt hat. \n\n9 \n\nDer Betrag in Höhe von 84.392,40 € ergibt sich aus den klägerischen An-\n\nträgen in der Berufungsinstanz in Höhe von 321.313,19 € (317.512,25 € und \n\n3.800,94 €) abzüglich des in dem Berufungsurteil zugesprochenen Betrages in \n\nHöhe von 175.638,51 €, also 145.674,68 €, sowie abzüglich der nicht mehr gel-\n\ntend gemachten Beträge in Höhe von 36.067,07 € und 25.215,21 € (2 x \n\n40.600,00 DM x 9/10 = 37.365,21 € - 12.150,00 €). \n\n10 \n\nDas Berufungsgericht hat ein Gutachten zu den voraussichtlichen Män-\n\ngelbeseitigungskosten eingeholt. Nach der Schätzung des Gutachters betragen \n\ndie Mängelbeseitigungskosten 375.394,00 €. Die Beklagte hat diese Berech-\n\nnung angegriffen und unter Vorlage von Kostenvoranschlägen dargelegt, die \n\nMängelbeseitigungskosten für die von dem Gutachter vorgeschlagene Sanie-\n\nrung betrügen lediglich 217.505,16 €. Der Kläger hat diese Berechnung in \n\nmehrfacher Weise angegriffen. Insbesondere hat er die niedrigeren Mengenan-\n\nsätze der Beklagten beanstandet und die von den Unternehmern angebotenen \n\nPreise als unrealistisch untersetzt bezeichnet. Beide Parteien haben zum Be-\n\nweis die Einholung eines Gutachtens beantragt. \n\n11 \n\nDas Berufungsgericht hat seine Schadensberechnung auf der Grundlage \n\n12 \n\n13 \n\nder von den Beklagten vorgenommenen Berechnungen vorgenommen. Die Be-\n\nklagten hätten unter Verwendung der Angaben des Gutachters Kostenvoran-\n\nschläge eingeholt. Die Massen seien nach Angaben der Beklagten an Hand der \n\nBauzeichnung und der Markierung des Sachverständigen präziser als von die-\n\nsem geschätzt ermittelt worden. Der Kläger hätte die detaillierten Angaben der \n\nBeklagten konkret widerlegen müssen. Das sei nicht geschehen. \n\nDamit hat das Berufungsgericht gegen den Anspruch des Klägers auf \n\nrechtliches Gehör verstoßen. \n\nZwischen den Parteien war die Höhe der Mängelbeseitigungskosten \n\nstreitig. Das Gericht hat dazu ein Gutachten eingeholt. Die Beklagte hat Angriffe \n\ngegen dieses Gutachten geführt. Der Kläger hat in der Sache dieses Gutachten \n\nverteidigt und sich die Ergebnisse des Gutachtens jedenfalls insoweit zu eigen \n\ngemacht, als sie ihm günstig waren. Auf die Angriffe des Beklagten gegen das \n\nGutachten hätte das Gericht eine ergänzende Stellungnahme des Gutachters \n\njedenfalls deshalb herbeiführen müssen, weil auch der Kläger es beantragt hat. \n\n14 \n\nDas Übergehen des Beweisantrags findet im materiellen Recht keine \n\nStütze. Ohne jede Grundlage ist die Auffassung des Berufungsgerichts, der \n\nKläger habe den neuen Vortrag der Beklagten substantiiert bestreiten müssen. \n\nDer Kläger konnte sich auf das bereits erstattete Gutachten berufen und insbe-\n\nsondere Mengen und Preise in den Berechnungen der Beklagten bestreiten, \n\nohne dazu weitere Angaben zu machen. So wie von dem Kläger - wie das Be-\n\nrufungsgericht noch erkennt - zu Beginn des Prozesses keine näheren Anga-\n\nben zu Mängelbeseitigungsmaßnahmen und deren Kosten verlangt werden \n\nkonnten, konnten ihm solche Angaben auch nicht nach Vorlage der Angebote \n\nabverlangt werden. Mit diesen Angeboten sollten die Berechnungen des Sach-\n\nverständigen in Frage gestellt werden. Es wäre deshalb notwendig gewesen, \n\nden Sachverständigen dazu zu hören. \n\n15 \n\nDie Verletzung des Anspruchs des Klägers auf rechtliches Gehör ist \n\nauch entscheidungserheblich, denn das Berufungsgericht hätte eine weitere \n\ngutachterliche Stellungnahme zu dem Aufwand der Mängelbeseitigung einholen \n\nmüssen. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Berufungsgericht bei \n\nder gebotenen Klärung zu einer anderen Beurteilung des Falles gekommen wä-\n\nre. \n\nIII. \n\n16 \n\nSoweit der Kläger das Berufungsurteil hinsichtlich der über 235.228,43 € \n\nhinausgehenden Mängelbeseitigungskosten und sonstigen Schäden wegen der \n\nauf 75 % des Dachgeschossausbaus beschränkten Feststellung der Schadens-\n\nersatzpflicht der Beklagten angegriffen hat, war die Beschwerde zurückzuwei-\n\nsen. \n\n17 \n\nEine Anpassung dieses im Feststellungstenor genannten Betrages, ab \n\ndem eine weitere Schadensersatzpflicht der Beklagten besteht, ist im Wege der \n\nAuslegung des Feststellungstenors nach erneuter Feststellung der Mängelbe-\n\nseitigungskosten vorzunehmen. \n\n18 \n\nVon einer weiteren Begründung der Entscheidung über die Zurückwei-\n\nsung der weitergehenden Nichtzulassungsbeschwerde wird abgesehen, weil sie \n\nnicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter de-\n\nnen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO). \n\nKniffka \n\nBauner \n\nEick \n\nHalfmeier \n\nLeupertz \n\nVorinstanzen: \n\nLG Hamburg, Entscheidung vom 30.05.2001 - 325 O 312/96 - \n\nOLG Hamburg, Entscheidung vom 27.07.2006 - 10 U 36/01 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2006/VII_ZR_177-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-04-16/vii-zr-177-06","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":2},{"jurabk":"HOAI 2013","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2006/VII_ZR_177-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2006/VII_ZR_177-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-04-16/vii-zr-177-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2006/VII_ZR_177-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:25:01.744358+00:00"}}