{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VII_ZS/2006/VII_ZR_160-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VII. Zivilsenat","decided":"2007-09-27","aktenzeichen":"VII ZR 160/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nVII ZR 160/06 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n27. September 2007 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. September 2007 durch \n\nden Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Dr. Kuffer und Bauner, die \n\nRichterin Safari Chabestari und den Richter Dr. Eick \n\nbeschlossen: \n\nDer Beschwerde des Klägers wird stattgegeben. \n\nDas Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt \n\nam Main vom 14. Juli 2006 wird gemäß § 544 Abs. 7 ZPO aufge-\n\nhoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, an \n\ndas Berufungsgericht zurückverwiesen. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Berufungsgericht hat eine Auseinandersetzung in der Sache mit \n\ndem Vorbringen des Klägers gegenüber beiden Beklagten nicht vorgenommen, \n\nweil dieser die Streitgegenstände der Klage nicht hinreichend von denjenigen \n\nder Widerklagen in den Verfahren 2/23 O 489/00 und 2/23 O 492/00 abgegrenzt \n\nhabe. Damit hat das Berufungsgericht das Verfahrensgrundrecht des Klägers \n\nauf rechtliches Gehör verletzt. \n\n2 \n\nDer geforderten Abgrenzung bedurfte es weder für eine ordnungsgemä-\n\nße Klageerhebung im Sinne des § 253 ZPO noch für das Rechtsschutzbedürf-\n\nnis des Klägers an seinen Klageanträgen. Um den Anforderungen des § 253 \n\nAbs. 2 Nr. 2 ZPO an seine Leistungsklage zu genügen, hatte er lediglich den \n\njeweiligen Streitgegenstand durch bestimmte Klageanträge und die sie begrün-\n\ndenden Lebenssachverhalte festzulegen, ohne dass es zunächst auf die Frage \n\nder Streitgegenstände anderer anhängiger Verfahren ankäme. Dass diese An-\n\nforderungen nicht erfüllt sind, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Es hat \n\nvielmehr die Gründe für die Behandlung des Klagevortrags als unzulässig darin \n\ngesehen, dass der Kläger nicht deutlich gemacht habe, inwieweit sich der jewei-\n\nlige Streitgegenstand von anderweit noch anhängigen Widerklageanträgen \n\n(hinsichtlich der Beklagten zu 1) oder vergleichsweise bereits erledigten Streit-\n\npunkten (hinsichtlich der Beklagten zu 2) abhebe. Hierin liegt keine verfahrens-\n\nrechtlich tragfähige Rechtfertigung der sachlichen Nichtberücksichtigung des \n\nKlägervorbringens und der Behandlung der Klage als unzulässig. Dieses Vor-\n\ngehen des Berufungsgerichts stellt nicht nur eine Verletzung prozessrechtlicher \n\noder materiellrechtlicher Regelungen dar, sondern zugleich einen Verstoß ge-\n\ngen Art. 103 Abs. 1 GG, auf dem das Berufungsurteil beruht. \n\n3 \n\nSoweit sich gegenüber der Beklagten zu 1 die Frage stellt, ob wegen der \n\nim Verfahren 2/23 O 489/00 erhobenen Widerklage das Prozesshindernis der \n\nanderweitigen Rechtshängigkeit im Sinne des § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO besteht, \n\nhat dies nichts mit der ordnungsgemäßen Klageerhebung zu tun. Vielmehr ist \n\ndiese Frage von Amts wegen unter Berücksichtigung des Parteivortrags und \n\ninsbesondere des Inhalts der beigezogenen Akten des Parallelverfahrens zu \n\nklären. Dieser Pflicht ist der Tatrichter nicht bereits wegen der Schwierigkeiten \n\nenthoben, die sich aus einer Unübersichtlichkeit des Parteivortrags ergeben. \n\nAuf die erforderliche Aufklärung kann das Gericht bei beiden Parteien hinwir-\n\nken, wobei zu bedenken ist, dass verbleibende Zweifel an einer doppelten \n\nRechtshängigkeit zu Lasten der Beklagtenseite gehen. \n\n4 \n\nSoweit sich die Klage gegen die Beklagte zu 2 richtet, geht es nicht um \n\ndie Frage ihrer Zulässigkeit. Vielmehr ist in der Sache zu prüfen, ob die im vor-\n\nliegenden Verfahren geltend gemachten Ansprüche von dem im Verfahren 2/23 \n\nO 492/00 geschlossenen Prozessvergleich und seiner Abgeltungsklausel er-\n\nfasst werden, daher jedenfalls nicht mehr bestehen und die Klage insoweit un-\n\nbegründet ist; dabei ist zu berücksichtigen, dass die vereinbarte Abgeltungs-\n\nklausel sich naheliegender Weise nur auf Ansprüche bezieht, die in dem durch \n\nden Vergleich abgeschlossenen Rechtsstreit mit Klage und Widerklage geltend \n\ngemacht wurden oder mit denen aufgerechnet wurde. Dieser Sachprüfung des \n\nKlagevortrags durfte sich das Berufungsgericht nicht durch Behandlung des \n\nKlageantrags als unzulässig entziehen. \n\n5 \n\nDie dargestellte Verletzung des rechtlichen Gehörs führt gemäß § 544 \n\nAbs. 7 ZPO zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverwei-\n\nsung der Sache. \n\nDressler Kuffer Bauner \n\n Safari Chabestari Eick \n\nVorinstanzen: \n\nLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 22.04.2004 - 2/23 O 458/02 - \n\nOLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 14.07.2006 - 19 U 85/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2006/VII_ZR_160-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-09-27/vii-zr-160-06","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2006/VII_ZR_160-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2006/VII_ZR_160-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-09-27/vii-zr-160-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2006/VII_ZR_160-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 22:00:53.118307+00:00"}}