{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VII_ZS/2006/VII_ZR_157-06A","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VII. Zivilsenat","decided":"2007-12-06","aktenzeichen":"VII ZR 157/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 6. Dezember 2007 Seelinger-Schardt, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle BGB §§ 631, 635 a.F.; HOAI § 15 a) Leistungen zur Grundlagenermittlung (Leistungsphase 1), Vorplanung (Leistungs- phase 2) und Entwurfsplanung (Leistungsphase 3) werden nicht allein deshalb Gegenstand eines Architektenvertrages über Leistungen bei Gebäuden, weil sie einen der übertragenen Leistungsphase 4 des § 15 HOAI notwendig vorangehen- den Entwicklungsschritt darstellen (im Anschluss an BGH, Urteil vom 23. November 2006 - VII ZR 110/05, BauR 2007, 571 = NZBau 2007, 180 = ZfBR 2007, 235). b) Zur Verpflichtung eines Architekten, den notwendigen Schutz gegen drückendes Grundwasser zu planen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVII ZR 157/06 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nVerkündet am: \n6. Dezember 2007 \nSeelinger-Schardt, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nBGB §§ 631, 635 a.F.; HOAI § 15 \n\na) Leistungen zur Grundlagenermittlung (Leistungsphase 1), Vorplanung (Leistungs-\n\nphase 2) und Entwurfsplanung (Leistungsphase 3) werden nicht allein deshalb \n\nGegenstand eines Architektenvertrages über Leistungen bei Gebäuden, weil sie \n\neinen der übertragenen Leistungsphase 4 des § 15 HOAI notwendig vorangehen-\n\nden Entwicklungsschritt darstellen \n\n(im Anschluss an BGH, Urteil vom \n\n23. November 2006 - VII ZR 110/05, BauR 2007, 571 = NZBau 2007, 180 = ZfBR \n\n2007, 235). \n\nb) Zur Verpflichtung eines Architekten, den notwendigen Schutz gegen drückendes \n\nGrundwasser zu planen. \n\nBGH, Urteil vom 6. Dezember 2007 - VII ZR 157/06 - OLG Düsseldorf \n\n LG Mönchengladbach \n\nDer VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 6. Dezember 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Rich-\n\nter Dr. Kuffer, Bauner, die Richterin Safari Chabestari und den Richter Dr. Eick \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Beklagten wird unter Zurückweisung seiner \n\nweitergehenden Revision das Urteil des 22. Zivilsenats des Ober-\n\nlandesgerichts Düsseldorf vom 7. Juli 2006 im Kostenpunkt und \n\ninsoweit aufgehoben, als die Berufung des Beklagten hinsichtlich \n\nder Hilfsaufrechnung mit einem Betrag in Höhe von 5.580,63 € zu-\n\nrückgewiesen worden ist. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung \n\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, \n\nan das Berufungsgericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nIm Revisionsrechtszug verlangt nur noch der Kläger zu 1 (künftig nur: der \n\nKläger) vom beklagten Architekten Schadensersatz wegen eines Planungsfeh-\n\nlers. \n\nDer Kläger beauftragte im Jahre 1993 den Beklagten \"zumindest\" mit der \n\nGenehmigungsplanung, der Statik und den Nachweisen für Wärme-, Schall- \n\nund Brandschutz für ein in der Nähe des Rheins gelegenes Sechsfamilienhaus \n\nin V. zum Festpreis von 25.000 DM zuzüglich Mehrwertsteuer. In der Auftrags-\n\nbestätigung vom 2. Juni 1993 bedankt sich der Beklagte für die Erteilung des \n\nAuftrags „zur Erstellung der Bauantragsunterlagen + stat. Berechnung …\". \n\n3 \n\nDer Beklagte erbrachte Leistungen zur Genehmigungs- und Tragwerks-\n\nplanung. Die Planung befasst sich nicht mit dem Schutz gegen drückendes \n\nGrundwasser. In den vom Beklagten verfassten Erläuterungen zur statischen \n\nBerechnung vom 7. September 1993 findet sich formularmäßig der Hinweis, \n\ndass ein Bodengutachten nicht vorliege und die (vorausgesetzte) Baugrundan-\n\nnahme vor Baubeginn vom ausführenden Unternehmer und der Bauleitung al-\n\nlein verantwortlich zu überprüfen sei. Werde schlechterer Baugrund angetrof-\n\nfen, seien die Fundamente entsprechend umzubemessen. \n\n4 \n\nDas Haus wurde erstellt und in Wohnungen aufgeteilt, die an Erwerber \n\nveräußert wurden. Bei einem Rheinhochwasser im Februar 1995 drang Grund-\n\nwasser in das Kellergeschoss ein. Die nachträglichen Feststellungen (Auskunft \n\nder Stadt V. und Sachverständigengutachten) ergaben, dass die Kellersohle \n\ndes Hauses bei 23,39 m über NN liegt und der höchste Grundwasserstand (im \n\nJahre 1958) bei 24,66 m über NN lag. Die Wohnungseigentümer verlangten \n\ndaher vom Kläger zum Schutze des Hauses eine nachträgliche Isolierung des \n\nKellers. Ihre auf Zahlung von Schadensersatz gerichtete Klage endete mit ei-\n\nnem Vergleich, in dem sich der Kläger unter anderem zur Zahlung für die Ab-\n\ndichtung verpflichtete. \n\nDer Kläger verlangt vom Beklagten die Zahlung von 187.616,05 DM \n\n(= 95.926,56 €) sowie weiterer 21.840 € jeweils zuzüglich Zinsen. \n\nDas Landgericht hat der Klage in Höhe von 80.350 € stattgegeben. Nach \n\nbeiderseitiger Berufung und Rücknahme der Berufung des Beklagten gegen-\n\n5 \n\n6 \n\nüber dem früheren Kläger zu 2 hat das Berufungsgericht den Beklagten zur \n\nZahlung von 91.677,66 € verurteilt und die weitergehenden Berufungen zurück-\n\ngewiesen. \n\n7 \n\nDas Berufungsgericht hat die Revision im Hinblick auf den Grund der \n\nHaftung des Beklagten zugelassen. Die vorliegende Sache habe insofern \n\nrechtsgrundsätzliche Bedeutung als das Berufungsgericht - soweit ersichtlich - \n\nhöchstrichterlich noch nicht geklärte und klärungsbedürftige Rechtsfragen zu \n\nentscheiden gehabt habe, die in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen zu er-\n\nwarten seien, „nämlich diejenigen, welche Leistungen der nur mit der Genehmi-\n\ngungsplanung beauftragte Architekt grundsätzlich zu erbringen und welche \n\nPflichten zur Überprüfung von Vorarbeiten er hat\". \n\nDer Senat hat auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten die \n\nRevision insoweit zugelassen, als dem Beklagten die hilfsweise erklärte Auf-\n\nrechnung mit einem Honoraranspruch von 5.580,63 € versagt worden ist. \n\nMit Beschluss vom 11. August 2006 hat das Berufungsgericht die Dar-\n\nstellung des Berufungsvorbringens des Beklagten im Tatbestand des Beru-\n\nfungsurteils wie folgt ergänzend berichtigt: \n\n8 \n\n9 \n\n10 \n\n\"Für den Fall, dass der Senat von einem Schadensersatzanspruch des \n\nKlägers ausgehen sollte, macht der Beklagte sich hilfsweise den Vortrag des \n\nKlägers zu eigen, dieser habe ihn mit der Vollarchitektur beauftragt, und weiter \n\nhilfsweise macht er sein Architektenhonorar nur für die Erbringung der Leis-\n\ntungsphasen eins bis vier geltend, falls der Senat ihn nur in diesem Umfang für \n\nbeauftragt halten sollte\". \n\n11 \n\nMit seiner Revision verfolgt der Beklagte sein Begehren auf Klageabwei-\n\nsung sowie seine Hilfsaufrechnung mit dem Betrag von 5.580,63 € weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n12 \n\nDie Revision des Beklagten führt insoweit zur Aufhebung des Berufungs-\n\nurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht, als ihm \n\ndie Aufrechnung mit einer Forderung von 5.580,63 € versagt worden ist. Im Üb-\n\nrigen ist die Revision unbegründet. \n\n13 \n\nAuf das Schuldverhältnis sind die bis zum 31. Dezember 2001 geltenden \n\nRechtsvorschriften anwendbar (Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB). \n\nI. \n\n14 \n\n1. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, dass der Beklagte dem Kläger \n\nfür das Fehlen von Abdichtungsmaßnahmen gegen drückendes Grundwasser \n\nhaftet. \n\n15 \n\nEin Architekt sei auch ohne entsprechende Anhaltspunkte oder Hinweise \n\nverpflichtet, sich nach den Grundwasserständen zu erkundigen und sie erfor-\n\nderlichenfalls zu berücksichtigen. Insbesondere in Gebieten mit relativ hohen \n\nGrundwasserständen gehöre dies zu den zentralen Aufgaben des planenden \n\nArchitekten. Diese Verpflichtung treffe zwar in erster Linie den Architekten, der \n\ndie Grundlagenermittlung zu erbringen habe und spätestens denjenigen, der die \n\nAusführungsplanung erstelle. Dagegen schulde ein Architekt, der sich zur Ge-\n\nnehmigungsplanung verpflichte, grundsätzlich (nur) eine dauerhaft genehmi-\n\ngungsfähige Planung. Auch wenn der Beklagte nur \"nominell\" mit der Geneh-\n\nmigungsplanung für Objekt und Tragwerk beauftragt worden sei, hafte er auf-\n\ngrund der Besonderheiten des zu beurteilenden Sachverhalts für die fehlende \n\nPlanung der Bauwerksabdichtung. Der Kläger habe den Beklagten mit den \n\nLeistungen der Leistungsphasen eins bis vier des § 15 HOAI beauftragt. Die \n\nunstreitige Beauftragung mit der Leistungsphase vier bedeute in der Regel, \n\ndass die Leistungsphasen eins bis vier erbracht werden sollten, weil die Ge-\n\nnehmigungsplanung auf den Leistungen der Phasen eins bis drei aufbaue. An-\n\nderes gelte nur, wenn die Leistungen der Phasen eins bis drei vollständig an-\n\nderweit erbracht worden seien und der mit der Leistungsphase vier beauftragte \n\nArchitekt auf diesen Vorleistungen aufbauen könne. Dies könne hier nicht fest-\n\ngestellt werden. Die vorgelegten Unterlagen hätten dies nicht ergeben. Die Be-\n\nweisaufnahme habe zur Überzeugung des Senats geführt, dass sich der dem \n\nBeklagten erteilte Auftrag nicht auf die Erarbeitung einer Genehmigungspla-\n\nnung beschränkt, sondern auch die Leistungsphasen erfasst habe, die Gegens-\n\ntand der Leistungsphasen eins bis drei des § 15 HOAI gewesen seien. Soweit \n\nder Kläger dem Beklagten die Grundleistungen der Phasen eins bis drei des \n\n§ 15 HOAI abdeckende Arbeitsergebnisse übergeben habe, habe er diese wie \n\ndie Vorarbeiten anderer Planer oder Sonderfachleute auf ihre Vollständigkeit \n\nund Tragbarkeit für die eigene Planung überprüfen müssen. Die nicht streitige \n\nLage des Grundstücks in Rheinnähe hätte den Beklagten veranlassen müssen \n\nzu prüfen, welche Maßnahmen zur Bauwerksabdichtung vorzusehen seien. Er \n\nhätte dem Kläger die Grundwasserproblematik darlegen müssen. Die Ausfüh-\n\nrungen zum Baugrund und in den Erläuterungen zur Tragwerksplanung seien \n\nnicht ausreichend gewesen. Der Beklagte habe daher die Kosten für die Innen-\n\nwanne und eine schwarze Wanne zu ersetzen, wovon lediglich Sowieso-Kosten \n\nin Abzug zu bringen seien. \n\n2. Über die Hilfsaufrechnung des Beklagten mit einem Gegenanspruch \n\nauf Architektenhonorar sei nicht zu entscheiden. \n\nDer Beklagte stelle die Hilfsaufrechnung unter die Bedingung, dass un-\n\nterstellt werde, er sei mit der Vollarchitektur beauftragt worden. Dies sei zwar \n\nzulässig, weil es sich um eine von einer rechtlichen Würdigung abhängige, in-\n\n16 \n\n17 \n\nnerprozessuale Bedingung handele. Die Bedingung sei jedoch nicht eingetre-\n\nten, weil die rechtliche Würdigung nicht davon ausgehe, dass der Beklagte mit \n\nder Vollarchitektur beauftragt worden sei. \n\nII. \n\n18 \n\nDie Revision des Beklagten wendet sich mit Erfolg dagegen, dass die \n\nhilfsweise erklärte Aufrechnung mit dem Betrag von 5.580,63 € abgelehnt wur-\n\nde (2.). \n\n19 \n\nIm Übrigen ist die Revision des Beklagten unbegründet. Das Berufungs-\n\ngericht nimmt im Ergebnis zu Recht an, dass der Beklagte gemäß § 635 BGB \n\nfür die fehlende Planung gegen drückendes Grundwasser haftet (1.). \n\n20 \n\n1. Da das Berufungsgericht die Revision in zulässiger Weise (vgl. BGH, \n\nUrteil vom 13. Juli 2004 - VI ZR 273/03, NJW 2004, 3176 m.w.N.) nur im Hin-\n\nblick auf den Grund der Haftung des Beklagten zugelassen hat, beschränkt sich \n\ndie Überprüfung des Senats hierauf. Insoweit hält das Berufungsurteil der recht-\n\nlichen Nachprüfung im Ergebnis stand. \n\n21 \n\na) Verfehlt ist allerdings die Ansicht des Berufungsgerichts, die Beauftra-\n\ngung mit der Genehmigungsplanung bedeute \"in der Regel\", dass die Leistun-\n\ngen der Leistungsphasen eins bis vier des § 15 Abs. 1 HOAI erbracht werden \n\nsollen. Wird ein Architekt beauftragt, so ist Umfang und Inhalt der Beauftragung \n\nnicht, soweit dies nicht vereinbart wird, nach der HOAI zu bemessen. Denn die \n\nHOAI enthält keine normativen Leitbilder für den Inhalt von Architektenverträ-\n\ngen. Die Auslegung des Werkvertrags und der Inhalt der vertraglichen Ver-\n\npflichtung des Architekten kann nicht in einem Vergleich der Gebührentatbe-\n\nstände der HOAI und der vertraglich vereinbarten Leistung bestimmt werden \n\n(BGH, Urteile vom 24. Oktober 1996 - VII ZR 283/95, BGHZ 133, 399 und vom \n\n22. Oktober 1998 - VII ZR 91/97, BauR 1999, 187 = NJW 1999, 427 = ZfBR \n\n1999, 92). Der Senat hat daher für den Bereich der Ingenieurleistungen ent-\n\nschieden (Urteil vom 23. November 2006 - VII ZR 110/05, BauR 2007, 571 \n\n= NZBau 2007, 180 = ZfBR 2007, 235), dass die Grundlagenermittlung der \n\nLeistungsphase eins des § 64 HOAI nicht allein deshalb Gegenstand eines In-\n\ngenieurvertrages über die Vor- und Entwurfsplanung der Leistungsphasen zwei \n\nund drei wird, weil sie einen den weiteren Leistungsphasen notwendig vorange-\n\nhenden Entwicklungsschritt darstellt oder weil sie tatsächlich erbracht wurde. \n\nDenn diese Wechselbeziehung besteht regelmäßig zwischen jeder vorange-\n\nhenden und nachfolgenden Leistungsphase. Sie allein macht eine Teilleistung \n\nnicht zu einer Leistung, die nach dem Vertrag über die jeweils nachfolgenden \n\nLeistungen geschuldet ist und deshalb zu vergüten wäre. \n\n22 \n\nFür den Architektenvertrag gilt nichts anderes. Die Leistungsphasen eins \n\nbis drei des § 15 Abs. 1 HOAI werden nicht allein deswegen Gegenstand des \n\nArchitektenvertrages über Leistungen bei Gebäuden, weil sie notwendige Vor-\n\nleistungen der Leistungsphase vier sind. \n\n23 \n\n24 \n\nDie Erwägungen des Berufungsgerichts sind daher insofern unzutref-\n\nfend. \n\nb) Für die Frage, was der Architekt zu leisten hat, ist nur der geschlosse-\n\nne Werkvertrag nach Maßgabe der Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs \n\nund der dazu getroffenen Vereinbarung von Bedeutung (BGH, Urteil vom \n\n24. Oktober 1996 - VII ZR 283/95 aaO). \n\n25 \n\nDie weiteren Feststellungen des Berufungsgerichts belegen, dass es \n\nzum Umfang der werkvertraglichen Verpflichtung des Beklagten gehörte, den \n\nnotwendigen Schutz gegen drückendes Grundwasser zu planen. Der Umfang \n\nder vom Beklagten übernommenen Verpflichtung ist gemäß §§ 133, 157 BGB \n\naus der Sicht des Klägers zu bestimmen. Der Beklagte, dem wie dem Kläger \n\ndie Lage des Grundstücks in der Nähe des Rheins bekannt war und dem daher \n\nauch die Hochwassergefahren bekannt sein mussten, hat nach seinem eigenen \n\nSchreiben vom 2. Juni 1993 einen Auftrag \"zur Erstellung der Bauantragsunter-\n\nlagen + stat. Berechnung\" erhalten. Er hatte vom Kläger nur Skizzen der ge-\n\nwünschten Bebauung bekommen, denen zu entnehmen war, dass bisher keine \n\nPlanungsleistungen vorlagen, auf denen er hätte aufbauen können. Unter die-\n\nsen Umständen hatte die werkvertraglich übernommene Verpflichtung des Be-\n\nklagten entgegen der Ansicht der Revision nicht nur den Inhalt, eine Vorlage für \n\ndie nach öffentlichen Vorschriften erforderlichen Genehmigungen nach der Lan-\n\ndesbauordnung von Nordrhein-Westfalen sowie der Bauvorlagenverordnung \n\ndes Landes zu erstellen. Der Beklagte, der unstreitig auch mit der statischen \n\nBerechnung beauftragt war, die ohne Kenntnis der Bodenverhältnisse nicht \n\nordnungsgemäß erledigt werden kann, übernahm aus der Sicht des Klägers die \n\nVerpflichtung, eine mangelfreie funktionstaugliche Planung zu erstellen, die \n\nauch den nach Sachlage erforderlichen Schutz gegen drückendes Grundwas-\n\nser vorsehen musste. \n\n26 \n\nVon dieser übernommenen werkvertraglichen Verpflichtung konnte sich \n\nder Beklagte nicht durch einseitigen formelhaften Hinweis freizeichnen, die \n\nBaugrundannahme sei vor Baubeginn vom ausführenden Unternehmer und von \n\nder Bauleitung allein verantwortlich zu überprüfen. \n\n27 \n\nc) Es steht fest, dass ein Schutz gegen drückendes Grundwasser erfor-\n\nderlich war, weil die Kellersohle 23,39 Meter über NN liegt und der höchste \n\nGrundwasserstand im Jahre 1958 24,66 Meter über NN gelegen war. Die Pla-\n\nnung des Beklagten sah einen Schutz dagegen nicht vor. Sie ist fehlerhaft. Ge-\n\ngen seine Haftung aus § 635 BGB kann der Beklagte nicht einwenden, den \n\nKläger treffe ein Mitverschulden, weil er selbst für Abdichtungsmaßnahmen ha-\n\nbe Sorge tragen müssen. Der Kläger hatte gegenüber dem Beklagten keine \n\nVerpflichtung mit diesem Inhalt. \n\n28 \n\n2. Die Revision des Beklagten beanstandet zu Recht, dass ihm das Be-\n\nrufungsgericht die hilfsweise erklärte Aufrechnung mit einem Honoraranspruch \n\nfür die Phasen eins bis vier des § 15 Abs. 1 HOAI und für die Phase vier des \n\n§ 64 HOAI versagt hat. \n\n29 \n\nDas Berufungsgericht hat richtig erkannt, dass die Aufrechnung des Be-\n\nklagten mit Honoraransprüchen zulässig war, weil sie unter einer innerprozes-\n\nsualen Bedingung stand. Unzutreffend ist jedoch seine Annahme, die Bedin-\n\ngung sei nicht eingetreten. Insofern nimmt das Berufungsgericht an, der Beklag-\n\nte habe nur für den Fall, dass er nach tatrichterlicher Feststellung mit einer Voll-\n\narchitektur beauftragt worden sein sollte, den hieraus resultierenden Anspruch \n\nzur Aufrechnung gestellt. Das trifft nicht zu. Nach dem Vortrag des Beklagten \n\nund dem (mit Beschluss vom 11. August 2006) berichtigten Tatbestand hat sich \n\nder Beklagte für den Fall, dass das Berufungsgericht von einem Schadenser-\n\nsatzanspruch des Klägers ausgehen sollte, dessen Vortrag zu eigen gemacht, \n\ndieser habe ihn mit der Vollarchitektur beauftragt. Der Beklagte hat weiter hilfs-\n\nweise sein Architektenhonorar auch für die Erbringung der Leistungsphase eins \n\nbis vier des § 15 Abs. 1 HOAI geltend gemacht, falls das Gericht ihn nur in die-\n\nsem Umfang für beauftragt halten sollte. Der Beklagte hat somit auch hilfsweise \n\nmit einem Honorar für die Beauftragung mit den Phasen eins bis vier des § 15 \n\nAbs. 1 HOAI aufgerechnet. \n\n30 \n\nOb und inwieweit der Beklagte mit den Leistungen der Phasen eins bis \n\ndrei des § 15 Abs. 1 HOAI beauftragt war und diese erbracht hat, kann auf der \n\nGrundlage der getroffenen Feststellungen nicht abschließend beurteilt werden. \n\nNach dem Vortrag des Beklagten, der zu seinen Gunsten im Revisionsverfah-\n\nren zu Grunde zu legen ist, könnte er unter Berücksichtigung einer unstreitigen \n\nZahlung von 29.900 DM (= 15.284,63 €) brutto noch in Höhe von 5.580,63 € \n\naufrechnen. \n\nDressler Kuffer Bauner \n\n Safari Chabestari Eick \n\nVorinstanzen: \n\nLG Mönchengladbach, Entscheidung vom 08.06.2004 - 6 O 459/01 - \n\nOLG Düsseldorf, Entscheidung vom 07.07.2006 - I-22 U 89/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2006/VII_ZR_157-06A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-12-06/vii-zr-157-06","cited_norms":[{"jurabk":"HOAI 2013","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":10},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 635","ref_norm":"635","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 5","ref_norm":"229-5","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2006/VII_ZR_157-06A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2006/VII_ZR_157-06A.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-12-06/vii-zr-157-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2006/VII_ZR_157-06A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:04:40.228596+00:00"}}