{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VII_ZS/2006/VII_ZR_154-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VII. Zivilsenat","decided":"2007-07-12","aktenzeichen":"VII ZR 154/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 12. Juli 2007 Schick, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGB §§ 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 Bf, Cj, 305 c Abs. 1 a) Eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers enthaltene Klau- sel, wonach nur die erbrachten Leistungen des Auftragnehmers vergütet werden und weitergehende Ansprüche ausgeschlossen werden, wenn der Auftraggeber ohne besonderen Grund kündigt, benachteiligt den Auftragnehmer entgegen Treu und Glauben unangemessen und ist unwirksam, § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB (im Anschluss an BGH, Urteil vom 4. Oktober 1984 - VII ZR 65/83, BGHZ 92, 244). b) Die Verweisung in einem Einheitspreisvertrag zwischen dem Auftraggeber (Ge- neralunternehmer) und seinem Auftragnehmer (Nachunternehmer) auf Bedin- gungen eines Pauschalpreisvertrages zwischen dem Generalunternehmer und seinem Auftraggeber, die eine Beschränkung des Werklohns für den Fall der Nichtinanspruchnahme der Leistung vorsehen, kann überraschend sein, § 305 c Abs. 1 BGB.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVII ZR 154/06 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nVerkündet am: \n12. Juli 2007 \nSchick, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nBGB §§ 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 Bf, Cj, 305 c Abs. 1 \n\na) Eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers enthaltene Klau-\nsel, wonach nur die erbrachten Leistungen des Auftragnehmers vergütet werden \nund weitergehende Ansprüche ausgeschlossen werden, wenn der Auftraggeber \nohne besonderen Grund kündigt, benachteiligt den Auftragnehmer entgegen \nTreu und Glauben unangemessen und ist unwirksam, § 307 Abs. 1 Satz 1, \nAbs. 2 Nr. 1 BGB (im Anschluss an BGH, Urteil vom 4. Oktober 1984 - VII ZR \n65/83, BGHZ 92, 244). \n\nb) Die Verweisung in einem Einheitspreisvertrag zwischen dem Auftraggeber (Ge-\nneralunternehmer) und seinem Auftragnehmer (Nachunternehmer) auf Bedin-\ngungen eines Pauschalpreisvertrages zwischen dem Generalunternehmer und \nseinem Auftraggeber, die eine Beschränkung des Werklohns für den Fall der \nNichtinanspruchnahme der Leistung vorsehen, kann überraschend sein, § 305 c \nAbs. 1 BGB. \n\nBGH, Urteil vom 12. Juli 2007 - VII ZR 154/06 - OLG Oldenburg \nLG Oldenburg \n\nDer VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 12. Juli 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, den Richter \n\nDr. Kuffer, die Richterin Safari Chabestari und die Richter Dr. Eick und \n\nHalfmeier \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 2. Zivilsenats des \n\nOberlandesgerichts Oldenburg vom 4. Juli 2006 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-\n\nricht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDie Klägerin verlangt von den Beklagten Werklohn abzüglich ersparter \n\nAufwendungen in Höhe von noch 22.633,75 €. Die Beklagte zu 2 ist die Kom-\n\nplementärin der Beklagten zu 1 (künftig: Beklagte). \n\nDie Klägerin wurde von der Beklagten mit Vertrag vom 3. Dezember \n\n2002 mit den Parkettarbeiten für ein Wohnhaus in B. zum Preis von 93.641,34 € \n\nbeauftragt. Grundlage des Vertrages waren nach dem vorformulierten Verhand-\n\nlungsprotokoll der Beklagten in dieser Reihenfolge das Verhandlungsprotokoll \n\n(1.1), das Leistungsverzeichnis (1.2), die Vertragsbedingungen \"zwischen AG \n\nund Bauherr\" (1.3) sowie die VOB, Teil B und C in der zum Zeitpunkt der Auf-\n\ntragserteilung gültigen Fassung. Im Verhandlungsprotokoll ist zudem hand-\n\nschriftlich vermerkt, dass \"dieses Verhandlungsprotokoll\" und \"das Leistungs-\n\nverzeichnis m. Vorbemerkungen\" Grundlage der Auftragserteilung sein solle. \n\n3 \n\nDer Generalunternehmervertrag zwischen der Beklagten und ihrer Auf-\n\ntraggeberin sieht in § 3 Nr. 5 u.a. folgende Regelung vor: \n\n\"Soweit in Bezug auf Teilbereiche die späteren Nutzer vor Beginn \ndes Endausbaus noch nicht feststehen (z.B. Nichtvermietung oder \nNichtveräußerung), behält sich der AG das Recht vor, die Fertig-\nstellung des Endausbaus der jeweiligen Teilbereiche bis zur Klä-\nrung mit den zukünftigen Nutzern ganz oder teilweise zu verschie-\nben, zurückzustellen oder aus dem von dem GU zu erbringenden \nLeistungsumfang herauszunehmen. Hierbei handelt es sich insbe-\nsondere um abgehängte Decken, Zwischenwände, Beleuchtung, \nRestanstrich, Bodenoberbeläge etc. je nach gesonderter Festle-\ngung. …\" \n\n\"Erfolgt der Abruf verschobener oder zurückgestellter Leistungen \ndurch den AG nicht innerhalb der vorstehend vereinbarten Abruffrist \nvon 12 Monaten nach Abnahme, so gilt dies als endgültige Heraus-\nnahme der entsprechenden Leistungen aus dem Leistungsumfang \nund der Pauschalfestpreis ermäßigt sich um den Wert der entfalle-\nnen Leistungen auf der Basis der Preisabfragen für einzelne Bau-\nelemente gemäß Titel der Funktionalausschreibung des Bauvorha-\nbens. Der Pauschalfestpreis für die bestehend bleibenden Leistun-\ngen bleibt im übrigen unverändert. …\" \n\n4 \n\nNach dem zwischen der Klägerin und der Beklagten vereinbarten Leis-\n\ntungsverzeichnis waren 2.094 m² Parkett und 1.036 m Sockelleisten zu verle-\n\ngen. Ausgeführt wurden nur 244,5 m² Parkett und 185,3 m Sockelleisten, weil \n\ndie Auftraggeberin der Beklagten sich entschlossen hatte, den Rest nicht mehr \n\nausführen zu lassen. \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\nNachdem die Beklagte der Klägerin mitgeteilt hatte, dass keine weiteren \n\nWohnungen mehr mit Parkett ausgestattet würden, verlangte diese Vergütung \n\nabzüglich ersparter Aufwendungen. \n\nDas Landgericht hat der auf Zahlung von 32.490,89 € gerichteten Klage \n\nin Höhe von 7.205,46 € stattgegeben. Es hat die Mitteilung, dass der allergrößte \n\nTeil der Fläche nicht ausgeführt werden solle, als Teilkündigung gewertet mit \n\nder Folge, dass die Beklagten Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen \n\nschuldeten. \n\nNach beiderseitiger Berufung, in der die Klägerin mit ihrem Rechtsmittel \n\nihr Begehren in Höhe von 22.633,75 € nebst Zinsen weiterverfolgt hat, hat das \n\nBerufungsgericht die Klage abgewiesen. \n\nMit der vom Senat zugelassenen Revision begehrt die Klägerin weiter \n\nZahlung von 22.633,75 €. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n9 \n\nDie Revision der Klägerin hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Beru-\n\nfungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. \n\n10 \n\nDas Berufungsgericht ist der Ansicht, der Klägerin stehe kein Anspruch \n\nauf \"entgangenen Gewinn nach vorzeitiger Beendigung des Vertrags\" zu. \n\nI. \n\n11 \n\nUnstreitig handele es sich um einen VOB/B-Vertrag, der gemäß § 8 Nr. 5 \n\nVOB/B nur schriftlich habe gekündigt werden können. Dies sei nicht erfolgt. Da \n\ndie Parteien übereinstimmend von der weiteren Durchführung des Vertrages \n\nabgesehen hätten, sei von einer einvernehmlichen Vertragsbeendigung auszu-\n\ngehen. Die Rechtsfolge bestimme sich nach § 3 Nr. 5 des Generalunterneh-\n\nmervertrags der Beklagten mit ihrer Auftraggeberin, der Bestandteil des Vertra-\n\nges zwischen der Klägerin und der Beklagten geworden sei. Dort sei geregelt, \n\ndass bei endgültiger Herausnahme von Leistungen aus dem Leistungsumfang \n\nsich der Pauschalpreis um den Wert der entfallenden Leistungen ermäßige. \n\n12 \n\nDiese Regelung verstoße nicht gegen das AGB-Gesetz. Dahinstehen \n\nkönne, ob dies für den Fall der Kündigung gelte. Jedenfalls bei einverständli-\n\ncher Vertragsaufhebung sei dies nicht zu beanstanden. \n\n13 \n\nUnschädlich sei, dass es sich bei dem Generalunternehmervertrag um \n\neinen Pauschalpreisvertrag handele und bei dem Vertrag zwischen der Klägerin \n\nund der Beklagten um einen Einheitspreisvertrag. Bei letzterem lasse sich das \n\ngeschuldete Entgelt für die verbliebenen Leistungen ohne weiteres ermitteln. \n\nDie Klägerin hätte zudem eine ihr günstige Rechtsfolge ohne weiteres herbei-\n\nführen können, wenn sie den Weg über § 9 Nr. 1 VOB/B gegangen wäre. \n\n14 \n\n15 \n\nII. \n\nDies hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. \n\nDas Berufungsgericht ist zu Unrecht der Auffassung, der geltend ge-\n\nmachte Werklohnanspruch sei durch § 3 Nr. 5 des Generalunternehmervertra-\n\nges ausgeschlossen, der in den Werkvertrag der Klägerin mit der Beklagten \n\neinbezogen sei. \n\n16 \n\n1. Rechtlich beanstandungsfrei geht das Berufungsgericht von einer ein-\n\nverständlichen Beendigung des Vertrags aus. Ob die Vertragsparteien aufgrund \n\nder zwischen ihnen getroffenen Vereinbarungen § 3 Nr. 5 des Generalunter-\n\nnehmervertrages zum Inhalt ihres Vertrags gemacht haben, kann offen bleiben. \n\nEbenso kann dahinstehen, ob diese Klausel, soweit sie die \"Herausnahme\" ei-\n\nnes Teils der vereinbarungsgemäß zu erbringenden Leistungen und damit eine \n\nfreie Kündigung durch den Auftraggeber im Sinne des § 649 BGB und des § 8 \n\nNr. 1 VOB/B regelt, auch auf den Fall einer demselben Ziel dienenden einver-\n\nständlichen Vertragsaufhebung Anwendung findet. Denn eine Klausel, die in \n\nihrer Rechtsfolgenregelung einen Vergütungsanspruch des Auftragnehmers \n\nnach § 649 Satz 2 BGB ausschließt, ist als vom Auftraggeber gestellte Allge-\n\nmeine Geschäftsbedingung unwirksam (2.). Die Einbeziehung in den Vertrag \n\nzwischen der Klägerin und der Beklagten scheitert zudem an § 305 c Abs. 1 \n\nBGB (3.). \n\n17 \n\n2. Die Klausel des § 3 Nr. 5 des Generalunternehmervertrages verstößt \n\nals Rechtsfolgenregelung einer \"freien\" Auftraggeberkündigung gegen § 307 \n\nAbs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB. \n\n18 \n\nEine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers enthalte-\n\nne Klausel, wonach nur die erbrachten Leistungen des Auftragnehmers vergütet \n\nwerden und weitergehende Ansprüche ausgeschlossen werden, wenn der Auf-\n\ntraggeber ohne besonderen Grund kündigt, benachteiligt den Auftragnehmer \n\nentgegen Treu und Glauben unangemessen und ist unwirksam (vgl. BGH, Urteil \n\nvom 4. Oktober 1984 - VII ZR 65/83, BGHZ 92, 244). Denn das \"freie\" Kündi-\n\ngungsrecht des Auftraggebers bei Nichtvorliegen besonderer Umstände ist nur \n\ngerechtfertigt, wenn dem Auftragnehmer hieraus keine Nachteile entstehen. \n\nDeshalb ist in § 649 Satz 2 BGB bestimmt, dass der Unternehmer in diesem \n\nFall Anspruch auf die vereinbarte Vergütung hat und sich nur anrechnen lassen \n\nmuss, was er infolge der Aufhebung des Vertrags erspart oder durch anderwei-\n\ntige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unter-\n\nlässt. Wird dieser Anspruch ausgeschlossen, entfällt der ausgewogene Aus-\n\ngleich der widerstreitenden Interessen und es wird gegen den wesentlichen \n\nGrundsatz des § 649 BGB verstoßen. So liegt es hier. Dem Auftragnehmer wird \n\nim Falle der Kündigung des Auftraggebers ohne wichtigen Grund nur ein An-\n\nspruch auf Erstattung der erbrachten Leistungen eingeräumt. \n\n19 \n\nDie gleichen Erwägungen gelten auch, soweit die Klausel auf eine ein-\n\nvernehmliche Vertragsaufhebung anzuwenden ist, die auf Initiative des Auftrag-\n\ngebers vorgenommen wird und demselben Ziel wie eine \"freie\" Kündigung dient \n\n(vgl. BGH, Urteile vom 4. Juni 1973 - VII ZR 113/71, NJW 1973, 1463 und vom \n\n29. April 1999 - VII ZR 248/98, BauR 1999, 1021 = ZfBR 1999, 310 = NJW \n\n1999, 2661). \n\n20 \n\n3. Die Einbeziehung der Klausel in § 3 Nr. 5 des Generalunternehmer-\n\nvertrags in den zwischen der Klägerin und der Beklagten geschlossenen Ver-\n\ntrag scheitert auch an § 305 c Abs. 1 BGB. Sie ist nach den vertraglichen Um-\n\nständen so ungewöhnlich, dass die Klägerin mit ihr nicht zu rechnen brauchte. \n\n21 \n\nDie Klägerin hat mit der Beklagten einen Einheitspreisvertrag geschlos-\n\nsen, in dem sie mit den gesamten Parkettarbeiten des Wohnhauses zum Betrag \n\nvon 93.641,34 € beauftragt wurde. Im Leistungsverzeichnis findet sich keine \n\nEinschränkung, dass Teile der Leistung möglicherweise nicht zur Ausführung \n\ngelangen sollten. Lediglich durch den in Nr. 1.3 des Verhandlungsprotokolls \n\nformularmäßig erfolgten Hinweis auf die \"Vertragsbedingungen zwischen AG \n\nund Bauherr\" wird der Generalunternehmervertrag zwischen der Beklagten und \n\nderen Auftraggeber zum weiteren Vertragsgegenstand gemacht. Dieser sollte \n\nzudem nachrangig zum Verhandlungsprotokoll und Leistungsverzeichnis gelten. \n\nErst der Generalunternehmervertrag, der ein Pauschalpreisvertrag mit \"Funkti-\n\nonalbeschreibung des Bauvorhabens\" war, enthält in der streitigen Klausel das \n\nRecht des Auftraggebers, Teile der Leistung \"herauszunehmen\" und für den \n\nFall der Nichtausführung den Werklohn auf die ausgeführten Leistungen in pau-\n\nschalierter Form zu beschränken. Diese Vertragsgestaltung ist so ungewöhn-\n\nlich, dass die Klägerin damit nicht rechnen musste. \n\nDressler Kuffer Safari Chabestari \n\n Eick Halfmeier \n\nVorinstanzen: \n\nLG Oldenburg, Entscheidung vom 12.01.2006 - 15 O 1382/04 - \n\nOLG Oldenburg, Entscheidung vom 04.07.2006 - 2 U 9/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2006/VII_ZR_154-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-07-12/vii-zr-154-06","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 649","ref_norm":"649","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 305c","ref_norm":"305c","n":3}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2006/VII_ZR_154-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2006/VII_ZR_154-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-07-12/vii-zr-154-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2006/VII_ZR_154-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:50:55.334488+00:00"}}