{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VII_ZS/2006/VII_ZR_149-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VII. Zivilsenat","decided":"2007-07-12","aktenzeichen":"VII ZR 149/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nVII ZR 149/06 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n12. Juli 2007 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Juli 2007 durch den Vor-\n\nsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Prof. Dr. Kniffka, die Richterin \n\nSafari Chabestari und die Richter Dr. Eick und Halfmeier \n\nbeschlossen: \n\nDer Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Re- \n\nvision wird stattgegeben. \n\nDas Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom \n\n5. Juli 2006 wird gemäß § 544 Abs. 7 ZPO aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, an \n\ndas Berufungsgericht zurückverwiesen. \n\nGegenstandswert: 129.466,09 € \n\nGründe: \n\n1 \n\n2 \n\nDie Kläger rügen zu Recht einen Verstoß des Berufungsgerichts gegen \n\nihr Verfahrensgrundrecht aus Art. 103 Abs. 1 GG. \n\nDas Berufungsgericht hat verfahrensfehlerhaft ohne vorherige Erteilung \n\neines entsprechenden richterlichen Hinweises mangels weitergehenden Sach-\n\nvortrages der Kläger zur Frage des Wärmebedarfs des Gebäudes und zur Ur-\n\nsächlichkeit falscher Angaben des Beklagten zum Bivalenzpunkt für ihre Investi-\n\ntionsentscheidung die Voraussetzungen des geltendgemachten Schadenser-\n\nsatzanspruchs verneint. Das Berufungsgericht hätte, wenn es zu diesen Punk-\n\nten der Auffassung des Landgerichts nicht folgen wollte, die Kläger entspre-\n\nchend hinweisen und ihnen Gelegenheit geben müssen, ihren Tatsachenvor-\n\ntrag zu ergänzen und gegebenenfalls weiteren Beweis anzutreten (vgl. BGH, \n\nUrteil vom 21. Dezember 2004 - XI ZR 17/03, BGHReport 2005, 671). Von die-\n\nser Pflicht war es auch nicht durch Stellungnahmen der Beklagtenseite im Ver-\n\nfahren entbunden. \n\n3 \n\nAllerdings ist der verfassungsrechtliche Anspruch auf rechtliches Gehör \n\nnicht schon ohne weiteres verletzt, wenn der Richter einer verfahrensrechtli-\n\nchen Hinweispflicht nicht nachkommt. Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG \n\nliegt aber vor, wenn das Gericht ohne vorherigen Hinweis Anforderungen an \n\nden Sachvortrag stellt, mit denen auch ein gewissenhafter Prozessbeteiligter \n\nnach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen brauchte (vgl. BVerfG, \n\nNJW 2003, 2524 m.w.N.). \n\n4 \n\nSo liegt der Fall hier. Angesichts der zur Mangelhaftigkeit der Leistung \n\ndes Beklagten und zur Kausalitätsfrage klaren, eindeutigen und den Klägern \n\ngünstigen Aussagen im Urteil des Landgerichts und nach dem bisherigen Pro-\n\nzessverlauf konnten die Kläger darauf vertrauen, dass das Berufungsgericht \n\nihnen deutliche und ins einzelne gehende Hinweise zu einer beabsichtigten ab-\n\nweichenden Beurteilung und deshalb von ihm für erforderlich gehaltenem er-\n\ngänzendem Vortrag geben würde. \n\n5 \n\n6 \n\nAuf dem dargestellten Verstoß gegen das Verfahrensgrundrecht der Klä-\n\nger kann die angefochtene Entscheidung beruhen: Die Kläger haben schlüssig \n\ndargelegt, wie sie auf einen entsprechenden Hinweis reagiert hätten. \n\nDas angefochtene Urteil war daher gemäß § 544 Abs. 7 ZPO aufzuhe-\n\nben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Im weiteren \n\nVerfahren werden die Kläger Gelegenheit haben, zu ihren zahlreichen sachli-\n\nchen Angriffen gegen die bisherige Beurteilung durch das Berufungsgericht im \n\nEinzelnen vorzutragen. Das Berufungsgericht wird sich mit dem Sach- und \n\nStreitstand unter Berücksichtigung der Rügen erneut auseinanderzusetzen ha-\n\nben. \n\nDressler Kniffka Safari Chabestari \n\n Eick Halfmeier \n\nVorinstanzen: \n\nLG Heilbronn, Entscheidung vom 22.12.2005 - 3 O 253/03 III - \n\nOLG Stuttgart, Entscheidung vom 05.07.2006 - 4 U 36/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2006/VII_ZR_149-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-07-12/vii-zr-149-06","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":2}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2006/VII_ZR_149-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2006/VII_ZR_149-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-07-12/vii-zr-149-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2006/VII_ZR_149-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:53:38.068829+00:00"}}