{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VII_ZS/2006/VII_ZR_143-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VII. Zivilsenat","decided":"2007-10-11","aktenzeichen":"VII ZR 143/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nVII ZR 143/06 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n11. Oktober 2007 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Oktober 2007 durch den \n\nVorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Dr. Kuffer, Prof. Dr. Kniffka, die \n\nRichterin Safari Chabestari und den Richter Halfmeier \n\nbeschlossen: \n\nDer Beschwerde der Beklagten und teilweise der Beschwerde des \n\nKlägers wird stattgegeben. \n\nDas Urteil des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf \n\nvom 27. Juni 2006 wird gemäß § 544 Abs. 7 ZPO im Kostenpunkt \n\nund insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten erkannt \n\nund als die Berufung des Klägers wegen eines weitergehenden \n\nHonoraranspruchs in Höhe von 68.053,13 € für technische Aus-\n\nrüstung Umbau zurückgewiesen worden ist. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung \n\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfah-\n\nrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. \n\nDie weitergehende Beschwerde des Klägers wird zurückgewiesen. \n\nGegenstandswert insgesamt: 260.462,46 € \n\nstattgebender Teil: 109.906,27 €. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\n2 \n\n3 \n\n4 \n\nDer Kläger verlangt restliches Honorar für Architekten- und Ingenieurleis-\n\ntungen im Zusammenhang mit der Erweiterung und dem Umbau eines \n\nM.-Marktes. \n\nDie Beklagte zu 1, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, an der die Be-\n\nklagten zu 2 bis 5 als Gesellschafter beteiligt sind, beabsichtigte im Jahr 2000, \n\nein als Baumarkt genutztes Gebäude zu einem M.-Markt umzubauen und zu \n\nerweitern. Die Genehmigungsplanung ließ die Beklagte zu 1 von einem ande-\n\nren Architekten erstellen. Der Kläger bot im Mai 2000 die Ausführung von Archi-\n\ntektenleistungen für den Umbau und den Erweiterungsbau des M.-Marktes und \n\nder technischen Ausrüstung an. Unstreitig erteilte die Beklagte zu 1 dem Kläger \n\nhinsichtlich des Erweiterungs- und Umbaus mündlich den Auftrag über Architek-\n\ntenleistungen der Leistungsphasen 6 bis 8. Streitig ist der Auftragsumfang hin-\n\nsichtlich der \n\ntechnischen Ausrüstung \n\nfür Erweiterung und Umbau des \n\nM.-Marktes, der Freianlagen sowie eines nachträglichen Auftrags über den Aus-\n\nbau und die technische Ausstattung einer Arztpraxis in einem benachbarten \n\nGebäude. \n\nDer Kläger macht auf der Grundlage der am 17. Dezember 2002 erstell-\n\nten Schlussrechnung unter Anrechnung der geleisteten Abschlagszahlungen \n\nnoch einen Resthonoraranspruch in Höhe von 260.462,46 € geltend. \n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klä-\n\ngers hat das Berufungsgericht die Beklagten zu 1 und die Beklagten zu 2 bis 5 \n\nwie Gesamtschuldner, die Beklagten zu 2 bis 5 untereinander als Gesamt-\n\nschuldner, zur Zahlung eines Betrags von 41.853,14 € verurteilt und die weiter-\n\ngehende Berufung zurückgewiesen. \n\n5 \n\nDagegen wenden sich sowohl die Beklagten als auch der Kläger mit der \n\nNichtzulassungsbeschwerde. Der Kläger verfolgt seinen ursprünglichen Hono-\n\nraranspruch weiter; die Beklagten erstreben die Wiederherstellung des die Kla-\n\nge abweisenden landgerichtlichen Urteils. \n\n6 \n\n7 \n\nII. \n\nDas Berufungsgericht hat, wie die Beschwerde der Beklagten zutreffend \n\nrügt, in zwei Punkten gegen ihr Verfahrensgrundrecht aus Art. 103 Abs. 1 GG \n\nverstoßen. \n\n1. Das Berufungsgericht hat verfahrensfehlerhaft von der Einholung ei-\n\nnes Sachverständigengutachtens zur Höhe der anrechenbaren Kosten für den \n\nauf die Objektplanung des Erweiterungs- und Umbaus entfallenden Honoraran-\n\nteil abgesehen. Die Beklagten haben die Höhe der vom Kläger zugrunde geleg-\n\nten anrechenbaren Kosten bestritten und hierzu das Gutachten des Sachver-\n\nständigen H. vorgelegt, das eine eigenständige Honorarberechnung enthält. \n\nDem für die Höhe der anrechenbaren Kosten angebotenen Beweis durch Sach-\n\nverständigengutachten hätte das Berufungsgericht nachgehen müssen. Die \n\nBeklagten waren nicht gehalten, zu den im Einzelnen aufgeführten Positionen \n\nder vom Kläger vorgelegten Kostenzusammenstellung Stellung zu nehmen. \n\n8 \n\nDieser Verfahrensfehler stellt zugleich eine Verletzung des rechtlichen \n\nGehörs der Beklagten dar, auf dem die Berechnung des vom Berufungsgericht \n\ndem Kläger zugesprochenen restlichen Honoraranspruchs für die Planungsleis-\n\ntungen bezüglich des Erweiterungsbaus (Baukonstruktion) und des Umbaus \n\n(Baukonstruktion) beruht und die den gesamten Verurteilungsbetrag von \n\n41.853,14 € erfasst. \n\n9 \n\n2. Auf einem Verfahrensfehler, der zugleich einen Verstoß gegen \n\nArt. 103 Abs. 1 GG zu Lasten der Beklagten darstellt, beruhen auch die Überle-\n\ngungen, mit denen das Berufungsgericht aufgrund des Vortrags des Klägers \n\neinen Honoraranspruch für die Leistungsphasen 1 und 3 des Leistungsbildes \n\nTechnische Ausrüstung der Gewerke Heizung und Sanitär für gerechtfertigt \n\ngehalten hat. \n\n10 \n\nDie vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen tragen die Annah-\n\nme nicht, der Kläger sei auch hinsichtlich der Gewerke Sanitär und Heizung mit \n\nden Leistungsphasen 1 und 3 beauftragt worden. Ein Architektenvertrag kann \n\nauch konkludent dadurch geschlossen werden, dass der Auftraggeber Architek-\n\nten- oder Ingenieurleistungen entgegennimmt oder verwertet. Ob ein Auftrag \n\nerteilt worden ist, ist im Einzelfall durch Auslegung zu ermitteln. \n\n11 \n\nDas Berufungsgericht hat keine Feststellungen dazu getroffen, dass der \n\nKläger mit Willen der Beklagten zu 1 Leistungen dieser Leistungsphasen er-\n\nbracht hat. Die Begründung des Berufungsgerichts, der Beklagte zu 2, der An-\n\nsprechpartner des Klägers gewesen sei, habe aufgrund des Angebots des Klä-\n\ngers vom 19. Mai 2000 gewusst, dass dieser für Leistungen der Leistungspha-\n\nsen 1 bis 3 der Gewerke Sanitär und Heizung die Fa. H. hinzuziehen würde, \n\nwenn insoweit ein Auftrag erteilt würde, betrifft lediglich Modalitäten der Auf-\n\ntragsausführung für den Fall, dass dem Kläger ein Auftrag erteilt würde. Die \n\nBeklagten beanstanden zu Recht, dass das Berufungsgericht ihren gegenteili-\n\ngen Vortrag nicht zur Kenntnis genommen hat, wonach die Beklagte zu 1 dem \n\nKläger insoweit keinen Auftrag erteilt und auch von der Fa. H. erteilten Aufträ-\n\ngen keine Kenntnis hatte. Das Berufungsgericht benennt keine weiteren Indi-\n\nzien dafür, dass die Beklagte zu 1 mit der Leistungserbringung durch die Fa. H. \n\neinverstanden gewesen ist. \n\nIII. \n\n12 \n\nDie Beschwerde des Klägers rügt zutreffend, dass das Berufungsgericht \n\ngegen sein Verfahrensgrundrecht aus Art. 103 Abs. 1 GG verstoßen hat, soweit \n\nes einen Honoraranspruch des Klägers für Planungsleistungen der Leistungs-\n\nphasen 6 bis 8 hinsichtlich der Gewerke Lüftung, Heizung, Sprinkleranlage, Sa-\n\nnitär und Elektroninstallation der technischen Ausrüstung des Umbaus nicht für \n\nbegründet gehalten hat. \n\n13 \n\nDas Berufungsgericht stützt die Ablehnung des Honoraranspruchs inso-\n\nweit auf einen fehlenden Beweisantritt für die behauptete mündliche Auftragser-\n\nteilung, eine unzureichende Beschreibung des Auftragsumfangs in dem Ange-\n\nbot des Klägers vom 19. Mai 2000 sowie darauf, dass sich aus den vom Kläger \n\nvorgelegten Protokollen über Baustellengespräche für eine Beauftragung der \n\nLeistungsphasen 6 bis 8 keine Indizien entnehmen ließen. Das Berufungsge-\n\nricht setzt sich dagegen nicht mit dem von der Nichtzulassungsbeschwerde in \n\nBezug genommenen Vortrag des Klägers in der Berufungsinstanz und den be-\n\nreits in erster Instanz hierfür angebotenen Beweismitteln auseinander. Der Klä-\n\nger hat eine stillschweigende Beauftragung mit Leistungen der Leistungspha-\n\nsen 6 bis 8 des Leistungsbilds der technischen Ausrüstung des Umbaus hin-\n\nsichtlich der bezeichneten Gewerke hinreichend dargelegt. Nach seinem unter \n\nBeweis gestellten Vorbringen war er hinsichtlich der Gewerke Lüftung, Heizung, \n\nSprinkleranlage, Sanitär und Elektroinstallation mit der Vorbereitung der Verga-\n\nbe befasst, u. a. mit der Erstellung der Leistungsbeschreibungen und der Leis-\n\ntungsverzeichnisse, der Überprüfung der Angebote der Bieter, und daneben mit \n\nder Auftragserteilung im Namen der Beklagten zu 1 und mit der Rechnungsprü-\n\nfung beauftragt. Der Kläger hat durch Vorlage der Leistungsverzeichnisse und \n\nder die Auftragsvergabe betreffenden Korrespondenz mit den Fachfirmen au-\n\nßerdem belegt, dass er insoweit Leistungen erbracht hat. \n\n14 \n\nSelbst wenn insoweit eine vorherige Beauftragung nicht festgestellt wer-\n\nden kann, kommt ein Vertragsschluss über diese Leistungen durch ihre Entge-\n\ngennahme in Betracht, wenn ein entsprechender Wille der Beklagten zu 1 fest-\n\ngestellt werden kann. \n\n15 \n\nDas Berufungsgericht hat das Recht des Klägers auf rechtliches Gehör in \n\nentscheidungserheblicher Weise verletzt, da es sich mit diesem Vorbringen \n\nnicht auseinandergesetzt hat. Hierauf beruht die Beschwer des Klägers in Höhe \n\neines Betrags von 68.053,13 € (133.100,36 DM), der sich aus folgender Be-\n\nrechnung ergibt, die sich aus der zu den Akten gereichten Honorarrechnung \n\ndes Klägers herleitet (Anlage K 8 - 4): \n\n16 \n\nHonorar für Wasser und Sprinkleranlage (Anlagegruppe 1): \n\nLph 6 + 7 (§ 73 Abs. 1 HOAI): \n\n 5.750,95 DM \n\n= 11 % von 52.281,38 DM (Honorar auf der Basis anrechenbarer Kosten \n\nvon 295.383,40 DM, s. Anlage 2.2 zu Anlage K 8 - 4) \n\nLph 8: \n\nGesamt: \n\n11.821,26 DM \n\n17.572,21 DM \n\n17 \n\nHonorar für Raumlufttechnik und Heizung (Anlagegruppe 2): \n\nLph 6 + 7 (§ 73 Abs. 1 HOAI): \n\n14.834,79 DM \n\n= 11 % von 134.861,77 DM (Honorar auf der Basis anrechenbarer Kos-\n\nten von 831.480,90 DM gemäß Kostenanschlag, s. Anlage 2.2 zu Anlage K 8 - \n\n4) \n\nLph 8: \n\nGesamt: \n\n33.328,75 DM \n\n48.163,54 DM \n\n18 \n\nHonorar für Elektrotechnik (Anlagegruppe 3): \n\nLph 6 + 7 (§ 73 Abs. 1 HOAI): \n\n13.443,45 DM \n\n= 11 % von 122.213,19 DM (Honorar auf der Basis anrechenbarer Kos-\n\nten von 838.065 DM gemäß Kostenanschlag, s. Anlage 2.2 zu Anlage K 8 - 4) \n\nLph 8: \n\nGesamt: \n\n35.562,49 DM \n\n49.005,94 DM \n\n19 \n\nAus der Summe dieser drei Posten ergibt sich ein Honoraranspruch von \n\nnetto 114.741,69 DM, brutto 133.100,36 DM (68.053,13 €). \n\nIV. \n\n20 \n\nSoweit das Urteil auf den Verstößen gegen Art. 103 Abs. 1 GG beruht, \n\nwar es gemäß § 544 Abs. 7 ZPO aufzuheben und die Sache zurückzuverwei-\n\nsen. Die weitergehende Beschwerde des Klägers war zurückzuweisen. Insoweit \n\nwird von einer Begründung abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klä-\n\nrung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen \n\nist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbs. ZPO). \n\nDressler \n\nKuffer \n\nKniffka \n\nSafari Chabestari \n\nHalfmeier \n\nVorinstanzen: \n\nLG Wuppertal, Entscheidung vom 05.01.2005 - 7 O 319/03 - \n\nOLG Düsseldorf, Entscheidung vom 27.06.2006 - I-21 U 14/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2006/VII_ZR_143-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-10-11/vii-zr-143-06","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":2}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2006/VII_ZR_143-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2006/VII_ZR_143-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-10-11/vii-zr-143-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2006/VII_ZR_143-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 22:04:27.686725+00:00"}}