{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VII_ZS/2006/VII_ZR_130-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VII. Zivilsenat","decided":"2007-11-22","aktenzeichen":"VII ZR 130/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 631 Macht der Auftraggeber eines Architekten nach Beendigung des Vertrags unter Ausschöpfung der ihm zur Verfügung stehenden Quellen Überzahlung geleisteter Vorauszahlungen geltend, hat der Architekt darzulegen und zu beweisen, dass ihm eine Vergütung in Höhe der geleisteten Zahlungen endgültig zusteht. Der Auftragge- ber hat einen vertraglichen Anspruch auf Auszahlung eines Überschusses (im Anschluss an BGH, Urteil vom 11. Februar 1999 - VII ZR 399/97, BGHZ 140, 365).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVerkündet am: \n22. November 2007\nHeinzelmann, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nVII ZR 130/06 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBGB § 631 \n\nMacht der Auftraggeber eines Architekten nach Beendigung des Vertrags unter \n\nAusschöpfung der ihm zur Verfügung stehenden Quellen Überzahlung geleisteter \n\nVorauszahlungen geltend, hat der Architekt darzulegen und zu beweisen, dass ihm \n\neine Vergütung in Höhe der geleisteten Zahlungen endgültig zusteht. Der Auftragge-\n\nber hat einen vertraglichen Anspruch auf Auszahlung eines Überschusses (im \n\nAnschluss an BGH, Urteil vom 11. Februar 1999 - VII ZR 399/97, BGHZ 140, 365). \n\nBGH, Urteil vom 22. November 2007 - VII ZR 130/06 - OLG München \n\n LG München I \n\nDer VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 22. November 2007 durch die Richter Dr. Kuffer und Bauner, die Richterin \n\nSafari Chabestari und die Richter Dr. Eick und Halfmeier \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 13. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts München vom 2. Mai 2006 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-\n\nricht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDie Beklagte fordert die Rückzahlung überzahlten Architektenhonorars. \n\nDer Kläger begehrt die Feststellung, dass der Beklagten über den von ihr \n\ngeltend gemachten Anspruch hinaus kein Rückzahlungsanspruch mehr zusteht. \n\nDie Parteien schlossen am 17. März 1999 einen schriftlichen Architek-\n\ntenvertrag, in dem sich der Kläger gegen Zahlung eines Pauschalhonorars von \n\n8 Mio. DM netto verpflichtete, Architektenleistungen für ein Büro- und Verwal-\n\ntungsgebäude mit Tiefgarage und Außenanlagen zu erbringen. Nachdem der \n\nKläger einen Teil der Leistungen erbracht und die Beklagte entsprechend der \n\nvertraglichen Vereinbarung Vorauszahlungen auf das Honorar in Höhe von \n\n7.773.424 DM geleistet hatte, vereinbarten die Parteien im Sommer 2002, dass \n\nweitere Planungsleistungen, insbesondere die Planung des Innenausbaus für \n\ndie Mieterbereiche mit Ausnahme der vom Kläger bereits erbrachten Standard-\n\nausbauplanung, von der R. GmbH übernommen werden sollten, deren Gesell-\n\nschafter und Geschäftsführer der Kläger ist. Die Beklagte erteilte der R. GmbH \n\neinen selbständigen Auftrag über die noch auszuführenden Planungsarbeiten. \n\nZur Vermeidung von Doppelzahlungen trafen die Parteien am 5. August 2002 \n\neine schriftliche Vereinbarung, mit der die Verteilung des Honorars zwischen \n\ndem Kläger und der R. GmbH wie folgt geregelt wurde: \n\n\"1. ... \n\n 2. \n\nSoweit die der R. GmbH übertragenen Leistungen Architekten- und \nIngenieurleistungen darstellen, die das Architekturbüro R. (Anm.: \nder Kläger) aufgrund des Vertrages vom 17.03.1999 zu erbringen \nhat, besteht Einigkeit, daß nur die R. GmbH die Vergütung erhält \nund eventuelle Honorarzahlungen für das Architekturbüro R. für \nidentische Leistungen, die Herr R. aufgrund des Architektenvertra-\nges v. 17.03.1999 schuldet, von Herrn R. an die EF II (Anm.: die \nBeklagte) zurückzuvergüten sind.\" \n\n3 \n\nIn einer Vorbemerkung zu dieser Vereinbarung heißt es, es bestehe Ei-\n\nnigkeit darüber, dass die von der R. GmbH zu erbringenden Leistungen bereits \n\nim Architektenvertrag mit dem Kläger enthalten und von der Beklagten vorab \n\nvergütet worden seien; die Planung für den Standardausbau habe der Kläger \n\nbereits erbracht. \n\n4 \n\nDer Kläger, der Gesellschafter der Beklagten war, veräußerte im Jahr \n\n2003 seinen Geschäftsanteil. Nach dem Vertrag war eine Korrektur des \n\nKaufpreises vorgesehen, die von der Höhe der Rückzahlungsansprüche der \n\nBeklagten gegen den Kläger abhängig war. \n\n5 \n\nDer Kläger hat im Hinblick darauf beantragt festzustellen, dass der Be-\n\nklagten kein Rückforderungsanspruch wegen des an ihn gezahlten Honorars \n\nzustehe. Die Beklagte fordert mit der Widerklage die Rückerstattung eines Teils \n\ndes bezahlten Honorars in Höhe von 505.624,11 €. In dieser Höhe leistete die \n\nBeklagte Honorarzahlungen an die R. GmbH für die Planung des Innenausbaus \n\nder Mieterbereiche, die Ausbauplanung des Allgemeinbereichs sowie für \n\nLeistungen der R. GmbH im Rahmen der Mängelbeseitigung. \n\n6 \n\nDas Landgericht hat die negative Feststellungsklage des Klägers, die \n\ndieser nach Erhebung der Widerklage auf über die Widerklageforderung \n\nhinausgehende Rückzahlungsansprüche der Beklagten beschränkt hat, \n\nabgewiesen und der Widerklage bis auf einen geringfügigen Teilbetrag stattge-\n\ngeben. Auf die Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht unter Abände-\n\nrung des landgerichtlichen Urteils festgestellt, dass die Beklagte über den \n\nStreitgegenstand der Widerklage hinaus keinen Anspruch gegen den Kläger auf \n\nRückzahlung von Architektenhonorar hat. Die Widerklage, die die Beklagte \n\nnach Abtretung der Widerklageforderung mit der Maßgabe weiterverfolgt hat, \n\ndass Zahlung an die Zessionarin verlangt wird, hat es abgewiesen. \n\n7 \n\nMit der vom Senat zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte die Wie-\n\nderherstellung des landgerichtlichen Urteils. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n8 \n\nDie Revision des Beklagten führt zur Aufhebung des Berufungsurteils \n\nund zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. \n\nI. \n\n9 \n\nDas Berufungsgericht führt aus, die Widerklage sei unbegründet, der \n\nFeststellungsantrag dagegen begründet. Die Darlegungs- und Beweislast für \n\nden Rückzahlungsanspruch liege bei der Beklagten. Die Parteien hätten mit der \n\nVereinbarung vom 5. August 2002 einen dem Bereicherungsrecht vergleichba-\n\nren Rückzahlungsanspruch der Beklagten geregelt. Die Darlegungs- und \n\nBeweislast liege bei demjenigen, der einen Anspruch auf Herausgabe der \n\nrechtsgrundlos erbrachten Leistung geltend mache. Die Voraussetzungen, die \n\nein Abweichen von der grundsätzlichen Beweislastverteilung rechtfertigen \n\nkönnten, seien nicht gegeben. \n\n10 \n\nDie Vereinbarung der Parteien sei dahin auszulegen, dass der Beklagten \n\nein Rückzahlungsanspruch hinsichtlich der geleisteten Vorauszahlungen \n\nzustehen solle, soweit der Kläger das Honorar nicht schon durch eine entspre-\n\nchende Tätigkeit verdient habe. Zur Vermeidung von Doppelzahlungen habe \n\nder Kläger der Beklagten dasjenige Honorar zurückzuerstatten, das er für \n\nvertraglich geschuldete, aber noch nicht erbrachte Leistungen erhalten habe. \n\n11 \n\nTrotz eines entsprechenden gerichtlichen Hinweises fehle es an schlüs-\n\nsigem Vortrag der Beklagten dazu, für welche nach dem ursprünglichen Vertrag \n\ngeschuldeten und im Zeitpunkt der Vertragsübernahme durch die R. GmbH \n\nnoch nicht erbrachten Leistungen der Kläger bereits eine Honorarzahlung \n\nerhalten habe. Im Hinblick auf die unterschiedlichen Vergütungsregelungen in \n\nden Verträgen mit dem Kläger und der R. GmbH könne die Beklagte vom \n\nKläger nicht undifferenziert die Erstattung des an die R. GmbH gezahlten \n\nHonorars verlangen. Den Beweisangeboten der Beklagten sei nicht nachzuge-\n\nhen, weil es an konkretem Vorbringen fehle, das es erlauben würde, einem \n\nSachverständigen die Berechnung der Honorarrückzahlung zu ermöglichen. \n\n12 \n\n13 \n\nII. \n\nDas hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. \n\nDas Berufungsgericht qualifiziert den Rückforderungsanspruch der Be-\n\nklagten rechtsfehlerhaft als Bereicherungsanspruch und verkennt daher die \n\nDarlegungs- und Beweislastverteilung. Auf diesem Rechtsfehler beruhen \n\nsowohl der Klage- als auch der Widerklageausspruch. \n\n14 \n\n1. Rechtsfehlerhaft nimmt das Berufungsgericht an, die Beklagte habe \n\ndie Voraussetzungen eines auf die Rückerstattung überzahlter Vorauszahlun-\n\ngen gerichteten Anspruchs darzulegen und zu beweisen. \n\n15 \n\na) Der mit der Widerklage geltend gemachte Anspruch ist auf Rückzah-\n\nlung überzahlter Honorarvorauszahlungen nach vorzeitiger Beendigung des \n\nzwischen den Parteien geschlossenen Architektenvertrages gerichtet. Das \n\nBerufungsgericht legt die Vereinbarung der Parteien vom 5. August 2002 über \n\ndie Verteilung des dem Kläger und der R. GmbH zustehenden Architektenhono-\n\nrars, von der Revision unbeanstandet, dahin aus, dass der Kläger die erhalte-\n\nnen Honorarzahlungen an die Beklagten zurückzuerstatten habe, die auf \n\nLeistungen entfallen, die Gegenstand des mit ihm geschlossenen Architekten-\n\nvertrags gewesen, in der Folge jedoch von der R. GmbH erbracht worden sind. \n\nNach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungs-\n\ngerichts haben die Parteien den im Jahr 1999 geschlossenen Architektenver-\n\ntrag einvernehmlich aufgehoben. Zwischen ihnen bestand Einigkeit darüber, \n\ndass die noch ausstehenden Planungsleistungen nicht vom Kläger, sondern \n\nvon der R. GmbH ausgeführt werden sollten. \n\n16 \n\nAuf einen solchen Anspruch finden die Vorschriften des Bereicherungs-\n\nrechts und die dort geltenden Darlegungs- und Beweislastgrundsätze keine \n\nAnwendung. Verpflichtet sich der Auftraggeber in einem Bauvertrag gegenüber \n\ndem Auftragnehmer zu Voraus- oder Abschlagszahlungen, ist dieser verpflich-\n\ntet, seine Leistungen nach Abnahme oder Beendigung des Vertrages abzu-\n\nrechnen und einen etwaigen Überschuss an den Auftraggeber auszuzahlen (st. \n\nRspr. vgl. BGH, Urteil vom 11. Februar 1999 - VII ZR 399/97, BGHZ 140, 365, \n\n373; Urteil vom 24. Januar 2002 - VII ZR 196/00, BauR 2002, 938, 939 = ZfBR \n\n2002, 473 = NZBau 2002, 329; Urteil vom 2. Mai 2002 - VII ZR 249/00, BauR \n\n2002, 1407, 1408 = ZfBR 2002, 673 = NZBau 2002, 562; Urteil vom \n\n30. September 2004 - VII ZR 187/03, BauR 2004, 1940, 1941 = ZfBR 2005, 63 \n\n= NZBau 2005, 41). Der Auftraggeber kann, wenn der Auftragnehmer eine \n\nAbrechnung nicht vornimmt, die Klage auf Zahlung des Überschusses mit einer \n\neigenen Abrechnung begründen, aus der sich ergibt, in welcher Höhe der \n\nAuftraggeber Voraus- und Abschlagszahlungen geleistet hat und dass diesen \n\nZahlungen eine entsprechende endgültige Vergütung des Auftragnehmers nicht \n\ngegenübersteht. Hat der Auftraggeber ausreichend vorgetragen, muss der \n\nAuftragnehmer darlegen und beweisen, dass er berechtigt ist, die Voraus- und \n\nAbschlagszahlungen endgültig zu behalten (vgl. BGH, Urteil vom 11. Februar \n\n1999 - VII ZR 399/97, aaO, S. 375 f; Urteil vom 24. Januar 2002 – VII ZR \n\n196/00, aaO, S. 940; Urteil vom 30. September 2004 - VII ZR 187/03, aaO). \n\n17 \n\nDiese Grundsätze gelten für einen auf Rückzahlung überzahlten Archi-\n\ntektenhonorars gerichteten Anspruch entsprechend \n\n(vgl. Kniffka/Koeble, \n\n18 \n\n19 \n\nKompendium des Baurechts, 2. Aufl., 12. Teil, Rdn. 323; Budde \n\nin: \n\nThode/Wirth/Kuffer, Praxishandbuch Architektenrecht, § 25 Rdn. 38). Der \n\nUmstand, dass die Parteien den Anspruch der Beklagten auf Rückzahlung \n\nüberzahlten Honorars nach vorzeitiger Vertragsbeendigung vertraglich beson-\n\nders geregelt haben, ändert nichts an der Rechtsnatur des Anspruchs. \n\nb) Die Beklagte hat die Voraussetzungen für den geltend gemachten \n\nRückzahlungsanspruch hinreichend dargelegt. \n\nEntgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kann von der Beklagten \n\nnicht verlangt werden, auf der Grundlage der vertraglichen Pauschalpreisabre-\n\nde den Honoraranteil zu ermitteln, der auf die vom Kläger nicht erbrachten \n\nLeistungen entfällt. Der Auftraggeber kann sich zur Darlegung eines Rückzah-\n\nlungsanspruchs wegen einer überzahlten Vergütung auf den Vortrag beschrän-\n\nken, der bei zumutbarer Ausschöpfung der ihm zur Verfügung stehenden \n\nQuellen seinem Kenntnisstand entspricht (vgl. BGH, Urteil vom 11. Februar \n\n1999 - VII ZR 399/97, BGHZ 140, 365, 375; Urteil vom 24. Januar 2002 - VII ZR \n\n196/00, BauR 2002, 938, 940 = ZfBR 2002, 473 = NZBau 2002, 329). Er ist \n\nnicht verpflichtet, selbst eine prüffähige Abrechnung zu erstellen (BGH, Urteil \n\nvom 11. Februar 1999 – VII ZR 399/97, aaO). \n\n20 \n\nDie Beklagte hat ihrer Darlegungslast dadurch genügt, dass sie die von \n\nder R. GmbH erbrachten Planungsleistungen bezeichnet, sie den vom Kläger \n\nnach dem Vertrag vom 17. März 1999 geschuldeten, jedoch nicht ausgeführten \n\nLeistungen zugeordnet und den auf diese Leistungen entfallenden Honorarbe-\n\ntrag beziffert hat. Ausweislich der Vorbemerkung zur Vereinbarung vom \n\n5. August 2002 bestand zwischen den Parteien Einigkeit darüber, dass der \n\nKläger Honorarzahlungen für die von der R. GmbH zu übernehmenden Pla-\n\nnungsleistungen, \n\ninsbesondere bezüglich der Mieterausbauten und des \n\nAusbaus des Konferenzzentrums, bei Beendigung seiner Tätigkeit bereits \n\nerhalten hatte. Nach der Vereinbarung in § 5 des Architektenvertrages vom \n\n17. März 1999 hatte der Kläger die Planung des Innenausbaus der Mieteinhei-\n\nten ohne zusätzliche Vergütung vorzunehmen, soweit die hierdurch bedingten \n\nMehrkosten 11 Mio. DM nicht überstiegen. Die Beklagte hat die von der \n\nR. GmbH geplanten Ausbaumaßnahmen im Einzelnen bezeichnet und darge-\n\nlegt, dass die ausbaubedingten Mehrkosten innerhalb des vertraglich vereinbar-\n\nten Rahmens von 11 Mio. DM liegen. Sie hat das auf die nicht erbrachten, aber \n\nvergüteten Leistungen entfallende Honorar, mit dem der Kläger überzahlt sein \n\nsoll, anschließend mit dem Betrag bewertet, den sie an die R. GmbH für diese \n\nPlanungsleistungen gezahlt hat. Ob die Überzahlung nach dem Vertrag zutref-\n\nfend berechnet ist, ist keine Frage der Darlegung, sondern der Begründetheit \n\ndes Anspruchs. Es ist Aufgabe des Klägers, unter Vorlage einer prüffähigen \n\nAbrechnung der von ihm erbrachten Leistungen darzulegen, dass ihm ein \n\nHonorar in Höhe der erhaltenen Vorauszahlungen endgültig zusteht. \n\n21 \n\n2. Die Erwägungen des Berufungsgerichts, mit denen es die Feststel-\n\nlungsklage für begründet hält, sind aus den vorstehenden Gründen ebenfalls \n\nnicht tragfähig. Die Beklagte hat hinreichend dargelegt, dass ihr ein weiterer \n\nRückzahlungsanspruch zustehen kann. Sie hat mit der Widerklage lediglich \n\neinen Teil des an den Kläger überzahlten Honorars zurückgefordert und \n\nvorgetragen, dass ihr über den geforderten Betrag hinaus ein weiterer Rückzah-\n\nlungsanspruch zustehen könne, weil die Mieterausbauten noch nicht vollständig \n\nabgeschlossen seien. Es ist auch insoweit Sache des Klägers darzulegen und \n\nzu beweisen, dass ihm eine Vergütung in Höhe der von der Beklagten geleiste-\n\nten Honorarzahlungen endgültig zusteht. \n\nKuffer \n\nBauner \n\nSafari Chabestari \n\nEick \n\nHalfmeier \n\nVorinstanzen: \n\nLG München I, Entscheidung vom 14.12.2004 - 11 O 21035/03 - \n\nOLG München, Entscheidung vom 02.05.2006 - 13 U 1744/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2006/VII_ZR_130-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-11-22/vii-zr-130-06","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2006/VII_ZR_130-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2006/VII_ZR_130-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-11-22/vii-zr-130-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2006/VII_ZR_130-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:59:41.557910+00:00"}}