{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VII_ZS/2006/VII_ZR_127-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VII. Zivilsenat","decided":"2008-06-19","aktenzeichen":"VII ZR 127/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nVII ZR 127/06 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n19. Juni 2008 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Juni 2008 durch den \n\nVorsitzenden Richter Dr. Dressler, den Richter Bauner, die Richterin Safari \n\nChabestari und die Richter Dr. Eick und Halfmeier \n\nbeschlossen: \n\nBeschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision wird teil-\n\nweise stattgegeben. \n\nDas Urteil des 4. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom \n\n16. Mai 2006 wird gemäß § 544 Abs. 7 ZPO im Kostenpunkt und insoweit \n\naufgehoben, als die Klage auf Zahlung von Werklohn in Höhe von \n\n24.817,16 € nebst Zinsen abgewiesen worden ist. \n\nDie Sache wird im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und \n\nEntscheidung, auch über die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdever-\n\nfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. \n\nIm Übrigen wird die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung \n\nder Revision zurückgewiesen. \n\nStreitwert: 42.105,20 €; stattgebender Teil: 24.817,16 € \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\n2 \n\nDie Klägerin verlangt von den Beklagten restlichen Werklohn und ent-\n\ngangenen Gewinn. \n\nDie Beklagten sind Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft ei-\n\nnes Anwesens in S. Das Anwesen wurde ursprünglich von der K-GmbH als \n\nBauträger renoviert und umgebaut, an die die Beklagten erhebliche Zahlungen \n\nleisteten. Während der Arbeiten wurde das Insolvenzverfahren über das Ver-\n\nmögen der K-GmbH eröffnet. \n\n3 \n\nDie Wohnungseigentümer erteilten daraufhin der Klägerin, deren Ge-\n\n4 \n\n5 \n\nschäftsführer auch Geschäftsführer der K-GmbH gewesen war, mündlich den \n\nAuftrag, die Arbeiten an dem Anwesen zu Ende zu bringen. Die Klägerin führte \n\ndort verschiedene Arbeiten aus. Die Beklagten leisteten Abschlagszahlungen. \n\nNachdem die Beklagten sich weigerten, weitere Zahlungen vorzunehmen, stell-\n\nte die Klägerin ihre Arbeiten ein. Die zu diesem Zeitpunkt noch ausstehenden \n\nArbeiten wurden von den Beklagten an andere Handwerker vergeben. \n\nDie Klägerin hat auf der Grundlage ihrer Schlussrechnungen restlichen \n\nWerklohn sowie entgangenen Gewinn verlangt. \n\nDas Landgericht hat die Beklagten nach Beweiserhebung durch Ver-\n\nnehmung verschiedener Zeugen verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin \n\nrestlichen Werklohn in Höhe von 31.158,65 € (inklusive eines Generalunter-\n\nnehmerzuschlags in Höhe von 5.768,84 €) sowie entgangenen Gewinn in Höhe \n\nvon 9.435,61 €, jeweils nebst Zinsen, zu zahlen und die Klage im Übrigen ab-\n\ngewiesen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage \n\nohne erneute Beweisaufnahme insgesamt abgewiesen und die Anschlussberu-\n\nfung der Klägerin, mit der diese die Zahlung weiterer 1.510,94 € nebst Zinsen \n\nverlangt hatte, zurückgewiesen. Mit der Revision, deren Zulassung die Klägerin \n\nbeantragt, verfolgt sie ihr Zahlungsbegehren weiter. \n\n6 \n\n1. Das Berufungsgericht führt unter anderem aus, die Klägerin habe we-\n\nII. \n\nder substantiiert dargetan noch mit einer für die richterliche Überzeugungsbil-\n\ndung hinreichenden Gewissheit nachgewiesen, dass sie die gegenüber den \n\nBeklagten abgerechneten streitgegenständlichen Arbeiten erbracht habe und \n\ndiese nicht zur Gänze oder wenigstens zum Teil bereits von der K-GmbH er-\n\nbracht und dieser gegenüber auch vergütet worden seien. Die auf den Hinweis \n\ndes Berufungsgerichts erfolgte Stellungnahme der Klägerin habe keinen neuen \n\nGesichtspunkt, insbesondere keinen substantiierten Vortrag dahingehend ent-\n\nhalten, wann genau welche Gewerke von der Klägerin erbracht worden seien. \n\nDaher sei eine weitere Beweisaufnahme nicht veranlasst. \n\n2. Das Berufungsurteil beruht, wie die Klägerin zu Recht rügt, auf einer \n\nVerletzung ihres Rechts auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG), soweit das \n\nBerufungsgericht einen Anspruch der Klägerin auf restlichen Werklohn in Höhe \n\nvon 24.817,16 € aberkannt hat. \n\na) Unter Verstoß gegen den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör \n\nhat es das Berufungsgericht unterlassen, dem Beweisangebot der Klägerin im \n\nSchriftsatz vom 10. April 2006 nachzugehen und den dort erstmals benannten \n\nZeugen F. zum Umfang der von der Klägerin erbrachten Leistungen zu hören. \n\nFür dieses Vorgehen stützt sich das Berufungsgericht darauf, die Klägerin habe \n\nnicht substantiiert dargetan, dass die abgerechneten streitgegenständlichen \n\nArbeiten von ihr erbracht worden seien. Diese Beurteilung des Berufungsge-\n\n7 \n\n8 \n\nrichts beruht auf einem gravierenden Fehlverständnis der Anforderungen an die \n\nSubstantiierungslast der Klägerin und stellt ihrerseits einen Verstoß gegen \n\nArt. 103 Abs. 1 GG dar. Denn das Berufungsgericht hat den Parteivortrag und \n\nseine rechtliche Bedeutung in einer Weise verkannt, die nicht nur als Rechts-\n\nfehler, sondern als eine Verletzung des Anspruchs der Klägerin auf rechtliches \n\nGehör zu werten ist. Die Klägerin hat vorgetragen, dass alle in den Schluss-\n\nrechnungen aufgeführten Arbeiten von ihr auf der Grundlage des zwischen den \n\nParteien im Juni 2001 geschlossenen Werkvertrages erbracht worden seien. \n\nDiesen Vortrag durfte das Berufungsgericht nicht mit der Begründung als un-\n\nsubstantiiert außer Acht lassen, es sei nicht dargetan, wann genau welche Ge-\n\nwerke von der Klägerin erbracht worden seien. Vielmehr hätte es ihn in gebote-\n\nner Weise zur Grundlage seiner rechtlichen Prüfung und einer erforderlichen \n\nweiteren Beweiserhebung machen müssen. \n\n9 \n\nb) Das Berufungsurteil kann teilweise auf dem Gehörsverstoß beruhen. \n\nEs ist nicht auszuschließen, dass das Berufungsgericht bei einer Art. 103 \n\nAbs. 1 GG genügenden Berücksichtigung des Klägervortrags und entsprechen-\n\nder Beweiserhebung zu einer für die Klägerin günstigeren Beurteilung des \n\nWerklohnanspruchs gelangt wäre. Betroffen ist hiervon der vom Landgericht \n\nzugesprochene restliche Werklohn in Höhe von 31.158,65 € abzüglich des Ge-\n\nneralunternehmerzuschlags in Höhe von 5.768,84 €; gegenüber der Aberken-\n\nnung dieses Zuschlags ist kein durchgreifender Zulassungsgrund gegeben. Von \n\ndem verbleibenden Werklohn ist des Weiteren ein Betrag in Höhe von 572,65 € \n\nin Abzug zu bringen für die Mehrwertsteuer eines von der Klägerin berechne-\n\nten, unstreitig jedoch nicht eingebauten Haustürelements, den das Landgericht \n\nversehentlich nicht berücksichtigt hat. \n\n10 \n\nc) Soweit das Berufungsurteil damit auf einem Verstoß gegen Art. 103 \n\nAbs. 1 GG beruht, ist es gemäß § 544 Abs. 7 ZPO aufzuheben und die Sache \n\nan das Berufungsgericht zurückzuverweisen. \n\n11 \n\n3. Von einer Begründung der Entscheidung über die Zurückweisung der \n\nweitergehenden Nichtzulassungsbeschwerde wird abgesehen, weil sie nicht \n\ngeeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine \n\nRevision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO). \n\nDressler \n\nBauner \n\nSafari Chabestari \n\nEick \n\nHalfmeier \n\nVorinstanzen: \n\nLG Saarbrücken, Entscheidung vom 24.03.2005 - 3 O 252/02 - \n\nOLG Saarbrücken, Entscheidung vom 16.05.2006 - 4 U 199/05-121-","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2006/VII_ZR_127-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-06-19/vii-zr-127-06","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":2}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2006/VII_ZR_127-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2006/VII_ZR_127-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-06-19/vii-zr-127-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2006/VII_ZR_127-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:46:04.646087+00:00"}}