{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VII_ZS/2006/VII_ZR_123-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VII. Zivilsenat","decided":"2007-04-26","aktenzeichen":"VII ZR 123/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nVII ZR 123/06 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n26. April 2007 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. April 2007 durch den \n\nVorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Dr. Haß, Dr. Wiebel, Bauner und \n\nDr. Eick \n\nbeschlossen: \n\nDer Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revi-\n\nsion wird teilweise stattgegeben. \n\nDas Urteil des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom \n\n23. Mai 2006 wird im Kostenpunkt und insoweit gemäß § 544 \n\nAbs. 7 ZPO aufgehoben, als Vergütungsansprüche aus abgetre-\n\ntenem Recht der Firma Kön. für die Verkabelung der Alarmglas-\n\nspinnen im Wintergarten gemäß Rechnung vom 30. Mai 2001 \n\n(Nr. 6237) in Höhe von 1.746,97 € und der Firma K. für die \n\nReinigung und Beschichtung einer Betondeckenfläche gemäß \n\nRechnung vom 6. August 2001 in Höhe von 2.407,20 € (Rech-\n\nnungsposition 2) und Zinsen aberkannt worden sind. \n\nDie Sache wird im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung \n\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Nichtzulassungsbe-\n\nschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. \n\nIm Übrigen wird die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzu-\n\nlassung der Revision zurückgewiesen. \n\nStreitwert: 137.106,34 €; des stattgebenden Teils: 4.154,17 € \n\nGründe: \n\n1 \n\n1. Das Berufungsurteil beruht auf einer Verletzung des Rechts der Kläge-\n\nrin auf Gewährung rechtlichen Gehörs, soweit das Berufungsgericht einen Ver-\n\ngütungsanspruch der Klägerin aus abgetretenem Recht der Firma Kön. aus \n\nder Rechnung vom 30. Mai 2001 (Nr. 6237) in Höhe von 1.746,97 € (a) und der \n\nFirma K. aus der Rechnung vom 6. August 2001 in Höhe von 2.407,20 € \n\n(Rechnungsposition 2) für unbegründet erachtet hat (b). \n\n2 \n\na) Das Berufungsgericht ist verfahrensfehlerhaft und unter Verstoß ge-\n\ngen Art. 103 Abs. 1 GG dem von der Klägerin angebotenen Zeugenbeweis für \n\nden Umfang der der Rechnung der Firma Kön. vom 30. Mai 2001 (Nr. 6237) \n\nzugrunde liegenden Leistungen für die Verkabelung der Alarmglasspinnen im \n\nWintergarten nicht nachgegangen. \n\n3 \n\nEs verkennt grundlegend den bereits in der Rechnung enthaltenen Par-\n\nteivortrag, wenn es ihn nicht als ausreichende Grundlage für eine Beweiserhe-\n\nbung wertet. Die abgerechnete Leistung ist in der Rechnung mit der Formulie-\n\nrung \"Verkabelung der Alarmglasspinnen im Wintergarten\" hinreichend be-\n\nzeichnet und einem Beweis ohne weiteres zugänglich. Darauf, dass das Beru-\n\nfungsgericht die gebotene Vernehmung des Zeugen W. unterlassen hat, beruht \n\ndas Urteil, da nicht auszuschließen ist, dass das Beweisergebnis zu einer ande-\n\nren Entscheidung geführt hätte. \n\n4 \n\nb) Einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG stellt auch die Zurückwei-\n\nsung des Vorbringens der Klägerin gemäß § 531 Abs. 2 ZPO dar, das die mit \n\nRechnung vom 6. August 2001 abgerechneten Reinigungs- und Beschich-\n\ntungsarbeiten der Firma K. (Position 2) unter Vorlage von Aufmaßen näher \n\nerläuterte. \n\n5 \n\nDiese ergänzenden Erläuterungen sind nicht als neues Angriffsmittel im \n\nSinne des § 531 Abs. 1 ZPO zu bewerten, da sich der Anspruch bereits aus \n\ndem erstinstanzlichen Parteivortrag ergeben hatte und nachträglich nur verdeut-\n\nlicht wurde (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2003 - VII ZR 281/02, BauR 2003, \n\n1559, 1560 m.w.N. = NZBau 2003, 560 = ZfBR 2003, 686). Die Klägerin hatte \n\nunter Vorlage der Rechnung der Firma K. die zugrunde liegende Leistung \n\nnach Art und Umfang bereits hinreichend bezeichnet. \n\n6 \n\nEine Zurückweisung des weiteren Vorbringens der Klägerin in der Beru-\n\nfungsinstanz als verspätet kam auch im Hinblick auf § 531 Abs. 2 Nr. 2 ZPO \n\nnicht in Betracht. Denn das Landgericht hätte, soweit es weitere Erläuterungen \n\ndes Rechnungsinhalts für geboten erachtete, einen entsprechenden Hinweis \n\nerteilen müssen. \n\n7 \n\n8 \n\nDas Berufungsurteil beruht auf diesem Gehörsverstoß. Es ist nicht aus-\n\nzuschließen, dass das Berufungsgericht anders entschieden hätte, wenn es \n\ndiesen ergänzenden Vortrag der Klägerin sowie die überreichten Unterlagen \n\nberücksichtigt hätte. \n\nFalls das Berufungsgericht im Rahmen der neuen Verhandlung zu dem \n\nErgebnis kommen sollte, dass der Beklagte weiterhin berechtigt ist, 5 % der \n\nVergütungssumme der Firma K. als Sicherheit einzubehalten, ist die Klage \n\nmangels Fälligkeit des Werklohnanspruchs insoweit nur als derzeit unbegründet \n\nabzuweisen. \n\n9 \n\n2. Von einer Begründung der Entscheidung über die Zurückweisung der \n\nweiteren Nichtzulassungsbeschwerde wird abgesehen, weil sie nicht geeignet \n\nwäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision \n\nzuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbs. ZPO). \n\nDressler Haß Wiebel \n\n Bauner Eick \n\nVorinstanzen: \n\nLG Köln, Entscheidung vom 16.02.2005 - 14 O 607/03 - \n\nOLG Köln, Entscheidung vom 23.05.2006 - 24 U 121/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2006/VII_ZR_123-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-04-26/vii-zr-123-06","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 531","ref_norm":"531","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2006/VII_ZR_123-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2006/VII_ZR_123-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-04-26/vii-zr-123-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2006/VII_ZR_123-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:33:38.286287+00:00"}}