{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VII_ZS/2006/VII_ZR_122-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VII. Zivilsenat","decided":"2007-04-12","aktenzeichen":"VII ZR 122/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB §§ 312 Abs. 2, 355 Abs. 2 Eine Widerrufsbelehrung, die lediglich über die Pflichten des Verbrauchers im Falle des Widerrufs, nicht jedoch über dessen wesentliche Rechte informiert, entspricht nicht den Anforderungen des Gesetzes.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVerkündet am: \n12. April 2007 \nSeelinger-Schardt, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nVII ZR 122/06 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nja \n\nja \n\nja \n\nBGB §§ 312 Abs. 2, 355 Abs. 2 \n\nEine Widerrufsbelehrung, die lediglich über die Pflichten des Verbrauchers im Falle \n\ndes Widerrufs, nicht jedoch über dessen wesentliche Rechte informiert, entspricht \n\nnicht den Anforderungen des Gesetzes. \n\nBGH, Urteil vom 12. April 2007 - VII ZR 122/06 - OLG Karlsruhe \n\nLG Mannheim \n\nDer VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 12. April 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter \n\nDr. Wiebel, Dr. Kuffer, Prof. Dr. Kniffka und die Richterin Safari Chabestari \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision der Klägerin gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des \n\nOberlandesgerichts Karlsruhe vom 9. Mai 2006 wird zurückgewie-\n\nsen. \n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDie Klägerin verlangt eine pauschalierte Vergütung für nicht erbrachte \n\nWerkleistungen. Die Beklagte ist der Auffassung, sie habe den Werkvertrag \n\nrechtzeitig widerrufen. \n\nEin Handelsvertreter der Klägerin suchte die Beklagte am 29. März 2005 \n\nin deren Wohnung auf und bot ihr Fassadenanstrich- und Fassadenputzarbei-\n\nten zu einem Festpreis an. Die Beklagte unterzeichnete am selben Tag ein Be-\n\nstellformular der Klägerin. Auf der Rückseite des der Beklagten ausgehändigten \n\nBestellformulars befindet sich eine abgesetzte und schwarz umrandete Erklä-\n\nrung mit folgendem Wortlaut: \n\n\"Widerrufsbelehrung: Sie können Ihre Bestellung innerhalb von \n\nzwei Wochen ab Aushändigung dieser Belehrung ohne Begrün-\n\ndung in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) oder durch Rücksendung \n\nder bestellten Gegenstände gegenüber der Fa. D. - es folgt die Ad-\n\nresse - widerrufen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige \n\nAbsendung des Widerrufs. \n\nIm Falle des Widerrufs müssen Sie die erhaltene Sache zurück- \n\nund gezogene Nutzungen herausgeben. Ferner haben Sie Werter-\n\nsatz zu leisten, soweit die Rückgewähr oder die Herausgabe nach \n\nder Natur des Erlangten ausgeschlossen ist, Sie den empfangenen \n\nGegenstand verbraucht, veräußert, belastet, verarbeitet oder um-\n\ngestaltet haben oder die erhaltene Sache sich verschlechtert hat \n\noder untergegangen ist. Die durch bestimmungsgemäße Inge-\n\nbrauchnahme entstandene Verschlechterung bleibt außer Be-\n\ntracht.“ \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\nUnter dieser Erklärung befindet sich in der für den Kunden vorgesehenen \n\nZeile der Namenszug der Beklagten. \n\nMit Schreiben vom 8. April 2005, das der Beklagten am 9. April 2005 zu-\n\ngegangen ist, bestätigte die Klägerin die Bestellung der Beklagten. Mit Schrei-\n\nben vom 13. April 2005 widerrief die Beklagte ihre Bestellung. \n\nDie Klägerin verlangt von der Beklagten auf der Grundlage ihrer Ver-\n\ntragsbedingungen 36 % der vereinbarten Vergütung, das sind 6.362,07 €. Das \n\nLandgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist erfolglos \n\ngeblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die \n\nKlägerin ihren Anspruch weiter. \n\n6 \n\n7 \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision ist unbegründet. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht ist der Auffassung, die Beklagte habe das ihr nach \n\n§§ 312, 355 BGB zustehende Widerrufsrecht wirksam ausgeübt. Die Widerrufs-\n\nfrist habe nicht mit ihrem Angebot, sondern erst mit dem Vertragsschluss be-\n\ngonnen. Nach § 312 BGB stehe dem Verbraucher ein Widerrufsrecht zu, wenn \n\ner zum Abschluss eines Vertrages, der ein Haustürgeschäft zum Inhalt habe, \n\nbestimmt worden sei. Damit räume ihm das Gesetz das Recht ein, einen bereits \n\nzustande gekommenen Vertrag zu widerrufen. Folglich müsse dem Verbrau-\n\ncher die volle Widerrufsfrist nach Abschluss des Vertrages zur Verfügung ste-\n\nhen. Würde die Frist vorher laufen, könnte das dazu führen, dass die Widerrufs-\n\nfrist abgelaufen sei, bevor der Unternehmer die Annahme erkläre und der Ver-\n\ntrag damit zustande komme. Das Gesetz gehe auch davon aus, dass der Wi-\n\nderruf zur Rückabwicklung eines bereits abgeschlossenen Vertrages führe. \n\nDem entsprächen Artikel 5 und 7 der Richtlinie 85/577/EWG betreffend den \n\nVerbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlosse-\n\nnen Verträgen vom 20. Dezember 1985. Artikel 4 der Richtlinie stehe dem nicht \n\nentgegen. Auch der Zweck des Widerrufsrechts erfordere, dass die Widerrufs-\n\nfrist erst mit Vertragsschluss laufe. Die dem Verbraucher eingeräumte Bedenk-\n\nfrist könne erst dann ihren Sinn erfüllen, wenn der Verbraucher wisse, ob der \n\nUnternehmer dem Vertragsschluss zustimme. \n\nII. \n\n8 \n\n9 \n\nDas hält der rechtlichen Nachprüfung jedenfalls im Ergebnis stand. \n\n1. Der Beklagten steht nach den nicht angefochtenen Feststellungen des \n\nBerufungsgerichts ein Widerrufsrecht gemäß § 312 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 355 \n\nBGB zu. Die Widerrufsfrist beträgt gemäß § 355 Abs. 1 BGB zwei Wochen und \n\nbeginnt in dem Zeitpunkt, in dem dem Verbraucher eine den Anforderungen des \n\nGesetzes entsprechende Widerrufsbelehrung mitgeteilt worden ist. \n\n10 \n\n2. Im Streit steht, ob die Frist nicht beginnen kann, bevor ein Vertrag zu-\n\nstande gekommen ist, der Unternehmer also ein in der Haustürsituation abge-\n\ngebenes Angebot des Verbrauchers angenommen hat. Die Revision hält die \n\nentsprechende Auffassung des Berufungsgerichts für unzutreffend. Sie verweist \n\nauf die Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend \n\nden Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen ge-\n\nschlossenen Verträgen (ABl. Nr. L 372 S. 31). Darin ist geregelt, dass dem \n\nVerbraucher die Widerrufsbelehrung zum Zeitpunkt der Abgabe des Angebots \n\nauszuhändigen ist, Artikel 4, und der Verbraucher innerhalb von sieben Tagen \n\nnach diesem Zeitpunkt von der eingegangenen Verpflichtung zurücktreten darf, \n\nArtikel 5. Der Senat hat nicht zu entscheiden, inwieweit die vom Berufungsge-\n\nricht vorgenommene Auslegung der §§ 312, 355 BGB mit der Richtlinie zu ver-\n\neinbaren ist und eine von der Richtlinie abweichende Regelung gemäß Artikel 8 \n\nzulässig wäre. Auch muss er nicht eine Vorlage an den Gerichtshof der Europä-\n\nischen Gemeinschaften zur Klärung der Frage in Erwägung ziehen, ob das Ver-\n\nständnis des Berufungsgerichts zu Artikel 5 der Richtlinie zutreffend ist. Denn \n\nauf die Frage, wann die Frist von zwei Wochen beginnt, kommt es nicht an. \n\n11 \n\n3. Der Widerruf der Beklagten war schon deshalb rechtzeitig, weil die \n\nWiderrufsbelehrung nicht den Anforderungen des Gesetzes entspricht. Die Klä-\n\ngerin hat lediglich auf die Pflichten, nicht jedoch auf wesentliche Rechte des \n\nVerbrauchers hingewiesen. Eine derartige Widerrufsbelehrung genügt nicht den \n\nAnforderungen des § 312 Abs. 2 BGB, wonach die Widerrufsbelehrung auf die \n\nRechtsfolgen des § 357 Abs. 1 und 3 BGB hinweisen muss. Die Widerrufsbe-\n\nlehrung ist deshalb unwirksam, so dass eine Widerrufsfrist nicht laufen konnte. \n\n12 \n\na) Die Klägerin hat kein Formular verwendet, das dem Muster gemäß \n\n§ 14 Abs. 1 Anlage 2 BGB-InfoV entspricht. Sie kann schon deshalb keine ihr \n\ngünstigen Rechtswirkungen aus der BGB-InfoV herleiten. \n\n13 \n\nb) Der Schutz des Verbrauchers erfordert eine möglichst umfassende, \n\nunmissverständliche und aus dem Verständnis der Verbraucher eindeutige Be-\n\nlehrung (BGH, Urteil vom 4. Juli 2002 - I ZR 55/00, ZIP 2002, 1730, 1731). Eine \n\ndiesen Anforderungen genügende Information über die Rechtsfolgen des § 357 \n\nAbs. 1 und 3 BGB kann sich nicht darauf beschränken, allein die Pflichten des \n\nVerbrauchers wiederzugeben, denn zu den in § 357 Abs. 1 BGB geregelten \n\nRechtsfolgen gehören ebenso Rechte des Verbrauchers. Auch § 355 Abs. 1 \n\nBGB fordert, dass der Verbraucher über seine Rechte informiert wird. \n\n14 \n\nc) Eine Beschränkung der Anforderungen an den Inhalt einer Widerrufs-\n\nbelehrung derart, dass abweichend vom Wortlaut des Gesetzes lediglich über \n\ndie Pflichten des Verbrauchers zu belehren ist, ergibt sich nicht aus der Geset-\n\nzesbegründung zu § 312 Abs. 2 BGB. \n\n15 \n\nNach der Gesetzesbegründung wurde zwar unter Hinweis auf § 312 d \n\nAbs. 3 BGB besonderer Wert auf die allein die Pflicht des Verbrauchers betref-\n\nfende Information gelegt, dass eine bereits vor dem Widerruf empfangene \n\nDienstleistung mit der vereinbarten Vergütung als Wertersatz zu bezahlen ist. \n\nDenn der Verbraucher solle wissen, was auf ihn zukomme (BT-Drucksache \n\n14/7052 S. 190). Aus dieser besonderen Hervorhebung lässt sich jedoch nicht \n\nherleiten, dass lediglich über die dem Verbraucher nachteiligen Rechtsfolgen \n\naufzuklären ist. Eine solche Einschränkung findet sich im Gesetzestext nicht. \n\nAuch in der Gesetzesbegründung wird abschließend ausgeführt, dass der Un-\n\nternehmer den Verbraucher über diese Rechtsfolgen \"sowie über die sonstigen \n\nRechtsfolgen des Widerrufs\" zu belehren hat und zudem darauf hingewiesen, \n\ndass ein Gleichlauf zwischen den Belehrungspflichten über die Rechtsfolgen \n\ndes Widerrufs bei Fernabsatzverträgen und Haustürgeschäften erreicht werden \n\nsoll (BT-Drucksache 14/7052 S. 190). Nach § 312c Abs. 1 Satz 1 BGB muss \n\nder Unternehmer u.a. die Informationen zur Verfügung stellen, für die dies in \n\nder Rechtsverordnung nach Artikel 240 des Einführungsgesetzes zum Bürgerli-\n\nchen Gesetzbuch bestimmt ist. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoV muss der \n\nVerbraucher über die Rechtsfolgen des Widerrufs oder der Rückgabe, ein-\n\nschließlich der Informationen über den Betrag, den der Verbraucher im Falle \n\ndes Widerrufs oder der Rückgabe gemäß § 357 Abs. 1 des Bürgerlichen Ge-\n\nsetzbuches für die erbrachte Dienstleistung zu zahlen hat, informiert werden. \n\n16 \n\nd) Der Senat muss nicht entscheiden, in welchem Umfang der Verbrau-\n\ncher im Einzelnen über seine sich aus § 357 Abs. 1 und Abs. 3 BGB ergeben-\n\nden Rechte zu informieren ist. Der Schutzzweck der Regelung erfordert jeden-\n\nfalls eine Belehrung über die wesentlichen Rechte, die sich aus den Vorschrif-\n\nten über den gesetzlichen Rücktritt ergeben. Dazu gehört, dass auch der Un-\n\nternehmer die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und gegebenenfalls \n\ngezogene Nutzungen herauszugeben hat. Dementsprechend sieht auch das \n\nMuster in Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 BGB-InfoV den Text vor: \"Im Falle eines wirk-\n\nsamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzuge-\n\nwähren und ggfls. gezogene Nutzungen (z.B. Zinsen) herauszugeben.\" Die Wi-\n\nderrufsbelehrung der Klägerin informiert demgegenüber lediglich darüber, dass \n\nder Verbraucher die Pflicht zur Rückgewähr und zur Herausgabe gezogener \n\nNutzungen hat. Das ist eine einseitige Darstellung, die geeignet ist, Unsicher-\n\nheit beim Verbraucher darüber hervorzurufen, inwieweit der Unternehmer in \n\ngleicher Weise verpflichtet ist. Sie wird dem Ziel, den Verbraucher möglichst \n\nunmissverständlich zu belehren, nicht gerecht. Diesem drängt sich die unbe-\n\nantwortete Frage auf, wieso nur seine Verpflichtung zur Rückgabe und nicht die \n\ndes Unternehmers zur Rückzahlung erwähnt wird. Insbesondere wird ihm die \n\nInformation vorenthalten, dass auch der Unternehmer die gezogenen Nutzun-\n\ngen, z.B. Zinsen, herauszugeben hat. \n\n17 \n\nDa mangels einer ordnungsgemäßen Belehrung eine Widerrufsfrist nicht \n\nlief, ist der Widerruf der Beklagten wirksam. \n\n18 \n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO \n\nIV. \n\nDressler \n\nWiebel \n\nKuffer \n\n Kniffka \n\n Safari Chabestari \n\nVorinstanzen: \n\nLG Mannheim, Entscheidung vom 30.12.2005 - 5 O 209/05 - \n\nOLG Karlsruhe, Entscheidung vom 09.05.2006 - 8 U 12/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2006/VII_ZR_122-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-04-12/vii-zr-122-06","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 355","ref_norm":"355","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 312","ref_norm":"312","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 312c","ref_norm":"312c","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 312d","ref_norm":"312d","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2006/VII_ZR_122-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2006/VII_ZR_122-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-04-12/vii-zr-122-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2006/VII_ZR_122-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:36:15.519908+00:00"}}