{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VII_ZS/2006/VII_ZR_121-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VII. Zivilsenat","decided":"2007-02-08","aktenzeichen":"VII ZR 121/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nVII ZR 121/06 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n8. Februar 2007 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Februar 2007 durch den \n\nVorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Dr. Kuffer, Bauner, die Richterin \n\nSafari Chabestari und den Richter Dr. Eick \n\nbeschlossen: \n\nDer Beschwerde der Klägerin gegen das Urteil des 21. Zivilsenats \n\ndes Kammergerichts vom 19. Mai 2006 wird stattgegeben. \n\nDas Urteil des 21. Zivilsenats des Kammergerichts vom 19. Mai \n\n2006 wird gemäß § 544 Abs. 7 ZPO im Kostenpunkt und insoweit \n\naufgehoben, als die Berufung der Klägerin \n\nin Höhe von \n\n194.613,98 € zuzüglich Zinsen zurückgewiesen worden ist. \n\nDie Sache wird insoweit zur neuen Verhandlung und Entschei-\n\ndung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das \n\nBerufungsgericht zurückverwiesen. \n\nGegenstandswert: 194.613,98 € \n\nGründe: \n\n1 \n\n2 \n\nDas Berufungsurteil beruht, soweit es von der Klägerin mit der Nichtzu-\n\nlassungsbeschwerde angegriffen wird, auf einem Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 \n\nGG. \n\nAus dem Berufungsantrag und der Berufungsbegründung der Klägerin \n\nergibt sich eindeutig, dass sie im Berufungsrechtszug einen Zahlungsanspruch \n\ngeltend macht, von dem der am 30. November 1999 seitens der Beklagten ge-\n\nzahlte Betrag nur einmal in Abzug kommt. Dieser Zahlungsanspruch ist im Be-\n\nrufungsantrag mit 1.121.428,78 € abzüglich der bereits geleisteten \n\n194.613,98 € angegeben; am Ende der Berufungsbegründung wird inhaltlich \n\nübereinstimmend (nach bereits vorgenommenem Abzug des gezahlten Betra-\n\nges) der noch geltend gemachte Anspruch mit 926.814,70 € beziffert. Damit \n\nwar das Berufungsbegehren der Sache nach auch insoweit auf die Korrektur \n\ndes Urteils des Landgerichts gerichtet, als dieses im Tenor einen nochmaligen \n\nAbzug der 380.631,88 DM = 194.613,98 € aussprach, obwohl der Abzug dieses \n\nBetrages auf Seite 37 der Entscheidungsgründe bereits bei Ermittlung des Ver-\n\nurteilungsbetrages vorgenommen worden war. Dieser deutlich erkennbare Wi-\n\nderspruch zwischen Tenor und Entscheidungsgründen des landgerichtlichen \n\nUrteils stellt eine offenbare Unrichtigkeit im Sinne des § 319 Abs. 1 ZPO dar, \n\ndie jederzeit von Amts wegen zu berichtigen war, und zwar auch in der \n\nRechtsmittelinstanz. Hierzu war keine weitergehende schriftsätzliche Auseinan-\n\ndersetzung der Klägerin mit dem Rechnungsfehler des Landgerichts erforder-\n\nlich. Wenn das Berufungsgericht bei dieser Sachlage das Berufungsbegehren \n\nder Klägerin, soweit es die genannten 194.613,98 € betraf, unberücksichtigt \n\ngelassen hat, weil es verfahrensfehlerhaft von einem eingeschränkten Gegen- \n\nstand der Berufung ausging, so legt bereits dies eine Verletzung des rechtlichen \n\nGehörs der Klägerin nahe. \n\n3 \n\nSelbst wenn aber das Berufungsgericht von seinem Standpunkt aus \n\nnoch eine ausdrückliche Klärung des Umfangs des Berufungsbegehrens der \n\nKlägerin für erforderlich hielt, musste es nach Erteilung eines entsprechenden \n\nHinweises Gelegenheit zu klärendem Vortrag geben. Wenn das Berufungsge-\n\nricht einerseits diesen prozessualen Pflichten nicht nachgekommen ist und an-\n\ndererseits den wenige Tage nach Schluss der mündlichen Verhandlung einge-\n\ngangenen Schriftsatz der Klägerin vom 9. Mai 2006 nicht berücksichtigt, insbe-\n\nsondere die Verhandlung nicht (zur Korrektur des zuvor unterlaufenen Verfah-\n\nrensfehlers) wieder eröffnet hat, so stellt jedenfalls dies einen Verstoß gegen \n\nArt. 103 Abs. 1 GG dar. Denn in diesem Schriftsatz hat die Klägerin den Ab-\n\nrechnungsfehler des Landgerichts, der ohnehin bereits von Amts wegen zu be-\n\nrücksichtigen gewesen wäre, zum ausdrücklichen Gegenstand ihres Vortrags \n\ngemacht und nochmals den Umfang ihres Berufungsbegehrens klargestellt. \n\n4 \n\nDas Berufungsurteil war daher im angefochtenen Umfang gemäß § 544 \n\nAbs. 7 ZPO aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen. \n\nDressler Kuffer Bauner \n\n Safari Chabestari Eick \n\nVorinstanzen: \n\nLG Berlin, Entscheidung vom 10.12.2002 - 96 O 156/97 - \n\nKG Berlin, Entscheidung vom 19.05.2006 - 21 U 6/03 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2006/VII_ZR_121-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-02-08/vii-zr-121-06","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 319","ref_norm":"319","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2006/VII_ZR_121-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2006/VII_ZR_121-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-02-08/vii-zr-121-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2006/VII_ZR_121-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:24:34.522590+00:00"}}