{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VII_ZS/2006/VII_ZR_112-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VII. Zivilsenat","decided":"2007-01-25","aktenzeichen":"VII ZR 112/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"HOAI § 8 Für den Projektsteuerungsvertrag gilt § 8 HOAI grundsätzlich nicht.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nVII ZR 112/06 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n25. Januar 2007 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nHOAI § 8 \n\nFür den Projektsteuerungsvertrag gilt § 8 HOAI grundsätzlich nicht. \n\nBGH, Beschluss vom 25. Januar 2007 - VII ZR 112/06 - OLG Frankfurt am Main \n\n LG Frankfurt \n\nDer VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Januar 2007 durch den \n\nVorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Dr. Kuffer, Bauner, die Richterin \n\nSafari Chabestari und den Richter Dr. Eick \n\nbeschlossen: \n\nDer Beschwerde der Klägerin wird stattgegeben. \n\nDas Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom \n\n21. April 2006 wird gemäß § 544 Abs. 7 ZPO im Kostenpunkt und \n\ninsoweit aufgehoben, als die auf die Schlussrechnung vom \n\n27. Dezember 2005 gestützte Klage in Höhe von 48.909,13 € zu-\n\nzüglich Zinsen als derzeit unbegründet abgewiesen worden ist. \n\nInsoweit wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entschei-\n\ndung, auch über die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdever-\n\nfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDie Klägerin verlangt nach Kündigung durch die Beklagte restliches Ho-\n\nnorar für Leistungen der Projektsteuerung. In der Nichtzulassungsbeschwerde \n\nwird nur noch ein Anspruch für erbrachte Leistungen in Höhe von 48.909,13 € \n\ngeltend gemacht. \n\n2 \n\nDie Beklagte beauftragte im Februar 2003 die Klägerin mit schriftlichem \n\nProjektsteuerungsvertrag mit der technischen und wirtschaftlichen Betreuung \n\neines umfangreichen Bauvorhabens zu einem Pauschalhonorar von brutto \n\n228.009,60 €. Als Grundhonorar für die Projektsteuerung waren 179.000 € netto \n\nvereinbart. Die Projektvorbereitungskosten waren \"lt. § 204 AHO\" mit insgesamt \n\n26 Prozentpunkten, die Planungskosten mit 21 Prozentpunkten bewertet. \n\nNachdem die Klägerin Teile der vereinbarten Leistungen erbracht hatte, \n\nkündigte die Beklagte, weil sie das Projekt nicht mehr durchführen wollte. \n\nDie Klägerin stellte am 20. November 2003 Schlussrechnung über er-\n\nbrachte Leistungen und nicht erbrachte Leistungen abzüglich ersparter Auf-\n\nwendungen in Höhe von 140.981,54 € und verlangte Zahlung von 140.831,69 €. \n\nDas Landgericht hat die Klage wegen fehlender Prüffähigkeit der \n\nSchlussrechnung als derzeit unbegründet abgewiesen. \n\nIm Berufungsverfahren hat die Klägerin für ihre Forderung eine neue \n\nSchlussrechnung vom 27. Dezember 2005 (BK 2) erstellt und hieraus nach teil-\n\nweiser Berufungsrücknahme noch 64.265,55 € geltend gemacht. \n\nDas Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen und \n\nauch den aus der neuen Schlussrechnung geltend gemachten Anspruch als \n\nderzeit unbegründet erachtet. Es hat die Revision nicht zugelassen. \n\nMit der Nichtzulassungsbeschwerde macht die Klägerin nur noch restli-\n\nches Honorar für erbrachte Leistungen in Höhe von 48.909,13 € geltend. \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\nII. \n\n9 \n\n10 \n\nDas Berufungsgericht qualifiziert den Vertrag als Werkvertrag. \n\nEs hält auch hinsichtlich des geltend gemachten Honorars für erbrachte \n\nLeistungen die im Berufungsrechtszug vorgelegte Schlussrechnung für nicht \n\nprüffähig. \n\n11 \n\nErforderlich sei, dass die Schlussrechnung dem Schuldner die rasche \n\nund sichere Möglichkeit gebe, die Rechnung auf ihre sachliche und rechneri-\n\nsche Richtigkeit zu überprüfen. Soweit die Leistungsphase der Projektvorberei-\n\ntung (I.1 des Vertrags) als vollständig abgerechnet werde, möge dies insofern \n\nals prüffähig erachtet werden, als darin die Erklärung liege, dass alle auf diese \n\nLeistungsphase erbrachten Leistungen erbracht worden seien. \n\n12 \n\nFür die zweite Leistungsphase (Planung) sei zwar dem Projektsteue-\n\nrungsvertrag zu entnehmen, dass auf diese Leistungsphase 21 Prozentpunkte \n\ndes Gesamthonorars entfielen. Die Schlussrechnung enthalte keinerlei Hinweis \n\ndarauf, wodurch die Klägerin 17 von 21 Prozentpunkten erbracht habe. Die in \n\nder Schlussrechnung enthaltene Anmerkung \"Ermittlung des Anteils der er-\n\nbrachten Leistungen der Leistungsziffer 2. Planung: 17 Prozentpunkte von ins-\n\ngesamt 21 Prozentpunkten (Begründung: vgl. Schriftsätze)\" genüge nicht an-\n\nsatzweise, um der Beklagten eine Erkenntnis darüber zu verschaffen, welche \n\nLeistungen der Phase 2 die Klägerin als erbracht ansehe. Es obliege nicht der \n\nBeklagten, sich zu einer dürftigen Schlussrechnung aus Schriftwerk, das noch \n\ndazu zu einer inzwischen überholten alten Schlussrechnung angefertigt worden \n\nsei, zusammen zu suchen, welche Leistungen die Klägerin als erbracht in \n\nRechnung stellen wolle. \n\n13 \n\nNach der letzten mündlichen Verhandlung von der Klägerin und entgeg-\n\nnend auch von der Beklagten vorgelegte Schriftsätze seien nicht nachgelassen \n\ngewesen und hätten auch keinen Anlass zum Wiedereintritt in die mündlichen \n\nVerhandlung gegeben. \n\nIII. \n\n14 \n\nDie Beurteilung des Berufungsgerichts, es fehle an der Prüffähigkeit der \n\nfür die Entscheidung maßgeblichen Schlussrechnung vom 27. Dezember 2005, \n\nberuht, ausgehend von den Anforderungen des Berufungsgerichts an die Prüf-\n\nfähigkeit, auf einer Verletzung des Anspruchs der Klägerin auf rechtliches Ge-\n\nhör. \n\n15 \n\nDie Nichtzulassungsbeschwerde rügt zu Recht, das Berufungsgericht \n\nhabe, wenn es Zweifel an der Prüffähigkeit dieser Schlussrechnung gehabt ha-\n\nbe, die Klägerin darauf hinweisen müssen, zu welchen Punkten eine Erläute-\n\nrung der in der Schlussrechnung dargelegten Positionen erforderlich sei. Der \n\nKlägerin wäre sodann, um dem Hinweis nachkommen zu können, Schriftsatz-\n\nnachlass zu gewähren gewesen. Wenn das Berufungsgericht einerseits diesen \n\nprozessualen Pflichten nicht nachgekommen ist und andererseits den nach \n\nSchluss der mündlichen Verhandlung vorgelegten Schriftsatz der Klägerin vom \n\n3. April 2006, in dem sie von sich aus weitere Erläuterungen zur Schlussrech-\n\nnung mitgeteilt hat, unter Ablehnung der Wiedereröffnung der mündlichen Ver-\n\nhandlung nicht in die Beurteilung einbezogen hat, so stellt dies einen Verstoß \n\ngegen das Verfahrensgrundrecht aus Art. 103 Abs. 1 GG dar (BGH, Urteil vom \n\n11. Februar 1999 - VII ZR 399/97, BGHZ 140, 365, 370 f.). Es ist nicht ausge-\n\nschlossen, sondern sogar nahe liegend, dass das Berufungsgericht die Prüffä-\n\nhigkeit der Schlussrechnung vom 27. Dezember 2005 für die Klägerin günstiger \n\nbeurteilt hätte, wenn es das rechtliche Gehör nicht verletzt, sondern den Inhalt \n\ndes genannten Schriftsatzes berücksichtigt hätte. Das Berufungsurteil war da-\n\nher gemäß § 544 Abs. 7 ZPO teilweise aufzuheben und die Sache insoweit zu-\n\nrückzuverweisen. \n\nIV. \n\n16 \n\n17 \n\nFür die neue Verhandlung weist der Senat auf Folgendes hin: \n\n1. Von der Nichtzulassungsbeschwerde nicht angegriffen wird die Beur-\n\nteilung des Berufungsgerichts, dass auf den Projektsteuerungsvertrag der Par-\n\nteien im Hinblick auf die in diesem Vertrag übernommenen erfolgsbezogenen \n\nLeistungspflichten Werkvertragsrecht anzuwenden ist (vgl. BGH, Urteil vom \n\n10. Juni 1999 - VII ZR 215/98, NJW 1999, 3118 = BauR 1999, 1317 = ZfBR \n\n1999, 336). \n\n18 \n\n2. Nicht gefolgt werden kann der Ansicht des Berufungsgerichts, das Ho-\n\nnorar des Projektsteuerers sei wie das des Architekten gemäß § 8 HOAI erst \n\nfällig, wenn er seine Leistungen vertragsgemäß erbracht und seinem Auftrag-\n\ngeber eine prüffähige Honorarschlussrechnung überreicht habe (so allerdings \n\nWerner/Pastor, Der Bauprozess, 11. Aufl. Rdn. 1430; Eschenbruch, Recht der \n\nProjektsteuerung, Rdn. 329 m.w.N.). Für den Projektsteuerungsvertrag gilt § 8 \n\nHOAI grundsätzlich nicht (vgl. Budde in Thode/Wirth/Kuffer, Praxishandbuch \n\nArchitektenrecht, § 21 Rdn. 8); denn die Preisvorschriften der HOAI sind nur auf \n\nnatürliche und juristische Personen anwendbar, die Architekten- oder Ingeni-\n\neuraufgaben erbringen, die in der HOAI beschrieben sind (BGH, Urteile vom \n\n4. Dezember 1997 - VII ZR 177/96, BauR 1998, 193 = ZfBR 1998, 94 = NJW \n\n1998, 1228; vom 22. Mai 1997 - VII ZR 290/95, BGHZ 136, 1, 6). Diese Vor-\n\naussetzungen liegen hier nicht vor. \n\n19 \n\n3. Auch wenn daher die Prüffähigkeit der Schlussrechnung keine Fällig-\n\nkeitsvoraussetzung für die Honorarforderung des Projektsteuerers ist, muss \n\ndennoch der Auftraggeber in die Lage versetzt werden, die in der Schlussrech-\n\nnung vorgenommene Berechnung zu überprüfen. Ohne eine diesen Anforde-\n\nrungen genügende Abrechnung kann eine Honorarforderung grundsätzlich nicht \n\nhinreichend substantiiert geltend gemacht werden. Insoweit wird das Beru-\n\nfungsgericht nochmals zu prüfen haben, ob die von der Klägerin erbrachten \n\nLeistungen bereits hinreichend substantiiert abgerechnet waren, ohne dass es \n\nweiterer Erläuterungen bedurfte. \n\n20 \n\nDa die Parteien ein Pauschalhonorar vereinbart haben, richtet sich die \n\nAbrechnung nach den Abrechnungsgrundsätzen eines gekündigten Pauschal-\n\npreisvertrages (BGH, Urteil vom 29. Juni 1995 - VII ZR 184/94, BauR 1995, 691 \n\n= ZfBR 1995, 297; und vom 6. März 1997 - VII ZR 47/96, BauR 1997, 643 \n\n= ZfBR 1997, 242). Verlangt der Auftragnehmer Vergütung für die erbrachten \n\nLeistungen, muss er diese darlegen und vom nicht erbrachten Leistungsteil ab-\n\ngrenzen. Er muss sodann das Verhältnis der bewirkten Leistung zur vereinbar-\n\nten Gesamtleistung und des Preisansatzes zum Pauschalpreis darstellen. Es \n\nspricht viel dafür, dass die Ausführungen der Klägerin auch ohne Berücksichti-\n\ngung des nicht nachgelassenen Schriftsatzes diesen Anforderungen entspro-\n\nchen haben. Sie hat im Schriftsatz vom 28. Oktober 2004 unter Bezugnahme \n\nauf die Leistungsbilder des geschlossenen Vertrages dargelegt, dass die \n\nGrundleistungen der Projektvorbereitung vollständig erbracht wurden und wel-\n\nche Leistungen aus dem Leistungsbild der Phase 2 erbracht wurden. Dort hat \n\nsie 4 Prozentpunkte wegen nicht erbrachter Leistungen in Abzug gebracht. Sie \n\nhat unter Vorlage des Vertrags vom Februar 2003 erläutert, dass sich die Pau-\n\nschalierung der Leistung an den vereinbarten Prozentpunkten orientiert und für \n\ndie Phase 1 insgesamt 26 Prozentpunkte angesetzt wurden sowie für die Phase \n\n2 insgesamt 21 Prozentpunkte. Bei letzterem hat sie 4 Prozentpunkte wegen \n\nnicht erbrachter Leistungsanteile in Abzug gebracht, und weiter ausgeführt, \n\ndass auf der Basis des geschlossenen Vertrages insgesamt 43 Prozentpunkte \n\nauf die ausgeführten Leistungen entfallen. Im weiteren Schriftsatz vom \n\n20. Januar 2005 hat die Klägerin die erbrachten Leistungen (auf insgesamt 47 \n\nSeiten) detailliert ergänzt und erläutert. Entgegen der Auffassung des Beru-\n\nfungsgerichts durfte sich die Klägerin auch auf die bereits erfolgte schriftsätzli-\n\nche Erläuterung beziehen, soweit diese auch Feststellungen zu der erst später \n\nvorgelegten weiteren Schlussrechnung zulässt. Denn schriftliche Erläuterungen \n\nder Honorarrechnung können auch aus dem Prozessvortrag hervorgehen (st. \n\nRspr. BGH, Urteil vom 22. Dezember 2005 - VII ZR 316/03, BauR 2006, 678 \n\n= ZfBR 2006, 335 = NZBau 2006, 231; Urteil vom 14. November 2002 - VII ZR \n\n224/01, BauR 2003, 377 = ZfBR 2003, 146 = NZBau 2003, 151). \n\nDressler Kuffer Bauner \n\n Safari Chabestari Eick \n\nVorinstanzen: \n\nLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 18.05.2005 - 2/14 O 87/04 - \n\nOLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 21.04.2006 - 8 U 131/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2006/VII_ZR_112-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-01-25/vii-zr-112-06","cited_norms":[{"jurabk":"HOAI 2013","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2006/VII_ZR_112-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2006/VII_ZR_112-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-01-25/vii-zr-112-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2006/VII_ZR_112-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:16:57.141345+00:00"}}