{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VII_ZS/2006/VII_ZR_105-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VII. Zivilsenat","decided":"2007-01-25","aktenzeichen":"VII ZR 105/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":"_: nein nein ZPO § 1029 Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Vertragspartners, nach der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertrag und über seine Wirksamkeit das für den Sitz des Vertragspartners zuständige Gericht ist, ist nicht dahin auszule- gen, dass ausschließlich das staatliche Gericht zuständig ist und die Vereinbarung eines Schiedsgerichts in nachrangig geltenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen des anderen Vertragspartners ausgeschlossen ist.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVerkündet am: \n25. Januar 2007 \nSeelinger-Schardt \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nVII ZR 105/06 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR_: \n\nnein \n\nnein \n\nZPO § 1029 \n\nEine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Vertragspartners, nach \n\nder Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertrag und über seine Wirksamkeit \n\ndas für den Sitz des Vertragspartners zuständige Gericht ist, ist nicht dahin auszule-\n\ngen, dass ausschließlich das staatliche Gericht zuständig ist und die Vereinbarung \n\neines Schiedsgerichts in nachrangig geltenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen \n\ndes anderen Vertragspartners ausgeschlossen ist. \n\nBGH, Urteil vom 25. Januar 2007 - VII ZR 105/06 - OLG Brandenburg \n\nLG Potsdam \n\nDer VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 25. Januar 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die \n\nRichter Dr. Haß, Dr. Wiebel, Prof. Dr. Kniffka und Dr. Eick \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision der Klägerin gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des \n\nBrandenburgischen Oberlandesgerichts vom 26. April 2006 wird \n\nzurückgewiesen. \n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDie Klägerin verlangt mit der Klage Vergütung von Leistungen, die die \n\nBeklagte anlässlich der Verbreiterung und Instandsetzung einer Strombrücke in \n\nAuftrag gab. Die Beklagte ist der Auffassung, die Klage sei unzulässig, weil die \n\nParteien die Zuständigkeit eines Schiedsgerichts vereinbart hätten. \n\nDie Parteien, die Klägerin vertreten durch ihren Fachbauleiter K., unter-\n\nzeichneten am 28. März 2000 ein Verhandlungsprotokoll. Dieses enthält u.a. \n\nfolgende Regelungen: \n\n „20. Vertragsbestandteile \n\nBei Auftragserteilung sind Vertragsbestandteile in nachfolgender \n\nReihenfolge, wobei jeweils das Vorhergehende Vorrang gegenüber \n\ndem Nachfolgenden hat: \n\na) das Auftragsschreiben \n\nb) dieses Verhandlungsprotokoll mit Anlagen \n\nc) die Geschäftsbedingungen FLB \n\n… \n\nh) die Allgemeinen Vertragsbedingungen für Nachunternehmer der \n\nBauunternehmung K.S.. \n\n21. Gerichtsstand: \"S. S. …\" \n\nDie dem Verhandlungsprotokoll beigefügten Allgemeinen Ge-\n\nschäftsbedingungen für Nachunternehmerregel regeln unter Nr. 9: \n\n\"Alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag werden unter Ausschluss \n\ndes ordentlichen Rechtswegs durch ein Schiedsgericht nach der \n\nSchiedsgerichtsordnung der Wirtschaftsvereinigung Bauindustrie \n\ne.V., N. -W in D. in der jeweils gültigen Fas-\n\nsung entschieden. Gerichtsstand ist der Sitz der Firma des HU.\" \n\n3 \n\nDie Klägerin bestätigte mit Schreiben vom 31. März 2000 den Auftrag \n\nund wies darauf hin, dass sie verpflichtet sei, bei allen Verträgen die Ge-\n\nschäftsbedingungen der Mitgliedsfirmen des Konditionenkartells \"Fahrübergän-\n\nge und Lager für Brückenbau (FLB)\" zugrunde zu legen. Sie bat um Rückgabe \n\neiner unterschriebenen Zweitschrift, mit der die Beklagte der Gültigkeit dieser \n\nBedingungen zustimme. Solange die unterschriebene Zweitschrift nicht vorlie-\n\nge, könne mit der Auftragsbearbeitung nicht begonnen werden. \n\n4 \n\n5 \n\nDie Beklagte hat dieses Schreiben gegengezeichnet. \n\nDie Geschäftsbedingungen der Mitgliedsfirmen des Konditionenkartells \n\n\"Fahrübergänge und Lager für Brückenbau (FLB)\" (künftig: FLB-Bedingungen) \n\nenthalten folgende Regelung: \n\n\" I. Anwendbarkeit \n\n…Entgegenstehende Einkaufsbedingungen des Bestellers sind \n\nhiermit ausdrücklich ausgeschlossen. \n\nX. Gerichtsstand \n\nGerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag und über \n\nseine Wirksamkeit ist das für den Sitz des Lieferers zuständige Ge-\n\nricht.\" \n\n6 \n\nDas Landgericht hat die Klage im Hinblick auf die Schiedsvereinbarung \n\nin den Vertragsbedingungen für Nachunternehmer als unzulässig abgewiesen. \n\nDie Berufung ist erfolglos geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelasse-\n\nnen Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageanspruch weiter. \n\n7 \n\nDie Revision ist unbegründet. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n8 \n\nDas für das Schuldverhältnis maßgebliche Recht richtet sich nach den \n\nbis zum 31. Dezember 2001 geltenden Gesetzen (Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB). \n\n9 \n\nDas Berufungsgericht lässt offen, ob ein Vertrag zwischen den Parteien \n\nI. \n\nam 28. März 2000 oder mit der Unterzeichnung des Schreibens vom 31. März \n\n2000 durch die Beklagte zustande gekommen sei. In beiden Fällen beanspru-\n\nche die Schiedsvereinbarung in den Allgemeinen Vertragsbedingungen für \n\nNachunternehmer Geltung. Diese Bedingungen seien nachrangig nach den \n\nFLB-Bedingungen in den Vertrag einbezogen worden. Aus der \"Auftragsbestä-\n\ntigung\" vom 31. März 2000 könne nicht entnommen werden, dass sie, ebenso \n\nwie die sonstigen im Verhandlungsprotokoll enthaltenen Vereinbarungen, nicht \n\ngelten sollten. Dafür spreche bereits der Wortlaut des Schreibens. Aus ihm er-\n\ngebe sich auch, dass es der Klägerin in erster Linie darum gegangen sei, ein \n\nvon der Beklagten unterzeichnetes Dokument zu erhalten, in dem diese aus-\n\ndrücklich der Geltung der FLB-Bedingungen zustimme. Hätte die Klägerin die \n\n\"Auftragsbestätigung\" dahingehend verstanden wissen wollen, dass außer den \n\nausdrücklich aufgeführten Bestimmungen keinerlei weitere Regelungen aus \n\ndem in Bezug genommenen Verhandlungsprotokoll vom 28. März 2000 hätten \n\nVertragsinhalt werden sollen, hätte sie dies hinreichend deutlich machen müs-\n\nsen. \n\n10 \n\nDie Schiedsvereinbarung in den Allgemeinen Vertragsbedingungen für \n\nNachunternehmer sei nicht wegen des Vorrangs der FLB-Bedingungen oder \n\nwegen der darin enthaltenen Abwehrklausel unwirksam. Die FLB-Bedingungen \n\nschlössen die Vereinbarung eines Schiedsgerichts nicht aus. Die formularmäßig \n\ngetroffene Bestimmung eines Gerichts enthalte keine Zuweisung der Streitigkei-\n\nten an die ordentliche Gerichtsbarkeit. Gericht im Sinne der Regelung sei nicht \n\nlediglich das Zivilgericht, sondern auch ein Schiedsgericht. Zudem liege der \n\nSchwerpunkt der Ziffer X. der FLB-Bedingungen auf der örtlichen Bestimmung \n\ndes Gerichts. Die Regelung solle in erster Linie sicherstellen, dass die Streitig-\n\nkeiten an einem Gericht in der Nähe des Unternehmersitzes des Verwenders \n\nausgetragen werden. \n\n11 \n\nAuch die Vereinbarung des Gerichtsstandes S. S. stehe der \n\nWirksamkeit der Schiedsvereinbarung nicht entgegen. Über die Bestimmung \n\ndes örtlichen Gerichtsstandes hinaus sei keine weitere Regelung getroffen wor-\n\nden. \n\n12 \n\nDie Schiedsvereinbarung sei wirksam. Dem Schriftformerfordernis sei \n\nGenüge getan. Die Behauptung, der Fachbauleiter K. sei nicht bevollmächtigt \n\ngewesen, eine Schiedsvereinbarung zu treffen, sei unerheblich. K. müsse je-\n\ndenfalls als bevollmächtigt gelten. Dieser sei bereits bei Abgabe des Leistungs-\n\nangebots als Vertreter aufgetreten und von der Klägerin auch zu den Vertrags-\n\nverhandlungen entsandt worden. \n\n13 \n\nDas Berufungsgericht hat die Revision zur Klärung der Frage zugelas-\n\nsen, inwieweit die Formularklausel \"Gerichtsstand ist das für (…) zuständige \n\nGericht\" den Ausschluss einer - ebenfalls formularmäßig, aber vom Vertrags-\n\npartner eingeführten - Schiedsvereinbarung bewirkt. \n\nII. \n\n14 \n\n15 \n\nDas Urteil des Berufungsgerichts hält der rechtlichen Nachprüfung stand. \n\nDie Parteien haben eine wirksame Schiedsvereinbarung geschlossen, \n\nwonach sie sich für die der Klage zugrunde liegende Streitigkeit der Entschei-\n\ndung durch ein Schiedsgericht unterworfen und den Rechtsweg zu den staatli-\n\nchen Gerichten ausgeschlossen haben, § 1029 ZPO. Die Klage ist deshalb auf \n\ndie vor Beginn der mündlichen Verhandlung erfolgte Rüge der Beklagten als \n\nunzulässig abzuweisen, § 1032 ZPO. \n\n16 \n\n1. Die Revision ist der Auffassung, der Vertrag sei zustande gekommen, \n\nnachdem die Beklagte das Schreiben der Klägerin vom 31. März 2000 unter-\n\nschrieben habe. Sie meint, in diesem Fall sei die Schiedsvereinbarung in den \n\nVertragsbedingungen für Nachunternehmer nicht Vertragsinhalt. Das trifft nicht \n\nzu. \n\n17 \n\na) Unbegründet ist die Rüge, das Berufungsgericht habe verkannt, dass \n\ndie FLB-Bedingungen nach dem Inhalt des Schreibens vom 31. März 2000 vor-\n\nrangig vor den Allgemeinen Vertragsbedingungen für Nachunternehmer und \n\nanderen Bedingungen des Vertrages gelten sollten. Das Berufungsgericht geht \n\nausdrücklich davon aus, dass die FLB-Bedingungen vorrangig vor den Allge-\n\nmeinen Vertragsbedingungen für Nachunternehmer vereinbart sind. Die Ver-\n\neinbarung \"21. Gerichtsstand S. S. \" wertet das Berufungsgericht als \n\nIndividualvereinbarung. Diese gilt vorrangig vor den Allgemeinen Vertragsbe-\n\ndingungen der Parteien, § 4 AGBG. Davon geht im Übrigen auch die Klägerin \n\naus. \n\n18 \n\nb) Ziff. I. und X. der FLB-Bedingungen schließen eine formularmäßige \n\nSchiedsvereinbarung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Vertragspart-\n\nners nicht aus. Das hat das Berufungsgericht im Ergebnis zutreffend entschie-\n\nden. \n\n19 \n\naa) Allerdings kann dem Berufungsgericht nicht darin gefolgt werden, \n\nZiff. X. regele auch den Fall, dass ein Schiedsgericht vereinbart ist. Die mit \"Ge-\n\nrichtsstand\" überschriebene Ziff. X. der FLB-Bedingungen regelt die örtliche \n\nZuständigkeit eines staatlichen Gerichts (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Juni \n\n1986 - III ZR 200/85, zitiert nach Juris). Das ergibt sich daraus, dass sich der \n\nGerichtsstand nach dem \"für den Sitz\" des Lieferers zuständigen Gericht be-\n\nstimmt. Damit wird ersichtlich ohne Rücksicht auf die Besonderheiten des je-\n\nweils abzuschließenden Vertrages auf die nur für staatliche Gerichte geltenden \n\nZuständigkeitsregelungen der Zivilprozessordnung Bezug genommen. Danach \n\nist das Gericht zuständig, bei dem eine Person ihren allgemeinen Gerichtsstand \n\nhat, § 12 ZPO. Allgemeine Gerichtsstände werden unter anderem nach dem \n\nWohnsitz einer Person, § 13 ZPO, dem Verwaltungssitz, § 17 Abs. 2 ZPO, oder \n\ndem Sitz der Niederlassung, § 21 Abs. 1 ZPO, bestimmt. Die Gerichtsstands-\n\nbestimmung nach dem Sitz des Lieferers kann sich hingegen nicht auf den Fall \n\nbeziehen, dass ein Schiedsgericht vereinbart ist. Dies würde voraussetzen, \n\ndass es allgemein für den Sitz des Lieferers zuständige Schiedsgerichte gibt. \n\nDas ist nicht der Fall. Nicht ausgeschlossen ist es allerdings, eine Gerichts-\n\nstandsvereinbarung bei der Bestimmung des Ortes des schiedsrichterlichen \n\nVerfahrens zu berücksichtigen, vgl. § 1043 Abs. 1 Satz 2 ZPO. \n\n20 \n\nbb) Dem Berufungsgericht ist jedoch darin zu folgen, dass sich aus \n\nZiff. X. der FLB-Bedingungen keine ausschließliche funktionelle Zuständigkeit \n\nder staatlichen Gerichte ergibt. Der Regelung kann nicht entnommen werden, \n\ndass mit ihr die Vereinbarung eines Schiedsgerichts ausgeschlossen ist. Mit der \n\nZulässigkeit einer Schiedsvereinbarung beschäftigt sich die Klausel weder aus-\n\ndrücklich noch konkludent. Die Vereinbarung eines Gerichtsstandes bedeutet \n\nentgegen der Auffassung der Klägerin nicht denknotwendig, dass die staatli-\n\nchen Gerichte für alle Streitigkeiten zuständig sein müssen und damit Schieds-\n\nvereinbarungen ausgeschlossen sind. Die Vereinbarung ergibt vielmehr auch \n\ndann einen Sinn, wenn sie lediglich für den Fall gelten soll, dass die staatlichen \n\nGerichte zuständig sind. So ist die Klausel zu verstehen (vgl. BGH, Beschluss \n\nvom 26. Juni 1986 - III ZR 200/85, aaO). Ein möglicher Wille, Schiedsvereinba-\n\nrungen auszuschließen, hätte in der Klausel zum Ausdruck kommen müssen. \n\nEin solcher Wille lässt sich entgegen der Auffassung der Revision nicht daraus \n\nableiten, dass Schiedsgerichte nur ausnahmsweise vereinbart werden und die \n\nZuständigkeit der staatlichen Gerichte den Regelfall bildet. Die Klausel schließt \n\nes nicht aus, auch in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Vertragspartners \n\nden Ausnahmefall zu vereinbaren und damit der Klausel weitgehend den An-\n\nwendungsbereich zu entziehen. Ein geringer Anwendungsbereich verbleibt im \n\nÜbrigen gemäß § 1033 ZPO auch bei Vereinbarung eines Schiedsgerichts (vgl. \n\nBrandenburgisches OLG, BauR 2002, 1890, 1891). Anwendbar ist die Ge-\n\nrichtsstandsklausel auch, wenn die Einrede der Schiedsabrede nicht erhoben \n\nwird. Etwaige Unklarheiten der FLB-Bedingungen gingen ohnehin zu Lasten der \n\nKlägerin, § 5 AGBG. Denn sie ist Verwenderin dieser Geschäftsbedingungen. \n\n21 \n\nc) Ohne Erfolg bleibt auch der Einwand der Revision, mit der im Ver-\n\nhandlungsprotokoll enthaltenen individuellen Abrede \"Gerichtsstand: S. \n\nS. \" hätten die Parteien zum Ausdruck gebracht, dass ein Schiedsgericht aus-\n\ngeschlossen ist. Die Auslegung dieser Individualabrede unterliegt lediglich einer \n\nbeschränkten Kontrolle durch das Revisionsgericht, ob gegen Auslegungs-\n\ngrundsätze, Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstoßen worden ist oder ge-\n\nsetzliche Vorschriften nicht beachtet worden sind. Es ist aus Rechtsgründen \n\nnicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht in der Abrede nur die Rege-\n\nlung einer örtlichen Zuständigkeit gesehen hat, mit der die formularmäßige Ver-\n\neinbarung eines Schiedsgerichts nicht ausgeschlossen wird. Selbst wenn die \n\nVereinbarung in der Erwartung geschlossen sein mag, dass staatliche Gerichte \n\nzuständig sind, regelt sie nicht die ausschließliche Zuständigkeit dieser Gerich-\n\nte. Sie schließt damit auch nicht aus, dass die Parteien in ihren Geschäftsbe-\n\ndingungen die Zuständigkeit eines Schiedsgerichts vereinbaren. \n\n22 \n\nd) Die Schiedsvereinbarung ist formwirksam, § 1031 ZPO. Ob im Hin-\n\nblick auf die Unterschrift des Vertreters der Klägerin unter die Vertragsbedin-\n\ngungen für Nachunternehmer die Voraussetzungen des § 1031 Abs. 2 ZPO \n\nerfüllt sind, kann dahinstehen. Es liegen jedenfalls die Voraussetzungen des \n\n§ 1031 Abs. 3 ZPO vor. \n\n23 \n\naa) Das gilt zunächst für den vom Berufungsgericht offen gelassenen \n\nFall, dass der Vertrag am 28. März 2000 zustande gekommen ist und durch das \n\nVerhandlungsprotokoll dokumentiert wird. In dem von beiden Seiten unter-\n\nschriebenen Verhandlungsprotokoll wird auf die Schiedsvereinbarung Bezug \n\ngenommen. Die Bezugnahme ist dergestalt, dass sie die in den Vertragsbedin-\n\ngungen für Nachunternehmer enthaltene Schiedsvereinbarung zum Bestandteil \n\ndes Vertrages macht. Ein ausdrücklicher Hinweis auf die Schiedsvereinba-\n\nrungsklausel in diesen Bedingungen ist nicht erforderlich (vgl. BGH, Beschluss \n\nvom 26. Juni 1986 - III ZR 200/85, aaO; Zöller/Geimer, ZPO, 26. Aufl., § 1031, \n\nRdn 9). \n\n24 \n\nbb) Ist der Vertrag erst zustande gekommen, nachdem die Beklagte die \n\n\"Auftragsbestätigung\" der Klägerin vom 31. März 2000 unterschrieben hat, so \n\ngilt nichts anderes. Denn die von beiden Vertragsparteien unterschriebene \"Auf-\n\ntragsbestätigung\" nimmt Bezug auf den \"Auftrag\" vom 28. März 2000. Bestand-\n\nteil dieses \"Auftrags\" sind die in Bezug genommenen Vertragsbedingungen für \n\nNachunternehmer. \n\n25 \n\n26 \n\ncc) Vergeblich macht die Revision geltend, der Fachbauleiter K. habe \n\nkeine Vollmacht gehabt, eine Schiedsvereinbarung zu treffen. \n\nAuf die insoweit vom Berufungsgericht geäußerten Zweifel am Wahr-\n\nheitsgehalt dieser Behauptung und auf eine Anscheinsvollmacht kommt es nicht \n\nan. Die Klägerin hat jedenfalls mit der Auftragsbestätigung vom 31. März 2000 \n\ndie Einbeziehung der Vertragsbedingungen für Nachunternehmer in den Ver-\n\ntrag genehmigt. Die Auftragbestätigung ist nach ihrem eigenen Vortrag von ih-\n\nrem damaligen Prokuristen gegengezeichnet worden. \n\n27 \n\ndd) Sofern sich die Revision möglicherweise auch dagegen wenden will, \n\ndass nach Auffassung des Berufungsgerichts die Vertragsbedingungen für \n\nNachunternehmer nach dem Inhalt der Auftragsbestätigung überhaupt noch \n\nVertragsgegenstand sind, könnte sie schon deshalb keinen Erfolg haben, weil \n\ndie diesbezügliche Auslegung des Berufungsgerichts revisionsrechtlich über-\n\nprüfbare Rechtsfehler nicht erkennen lässt. \n\n28 \n\n2. Die Revision wendet sich nicht gegen die Auffassung des Berufungs-\n\ngerichts, die Schiedsvereinbarung sei auch dann in den Vertrag einbezogen \n\nworden, wenn der Vertrag bereits am 28. März 2000 geschlossen worden sein \n\nsollte. Diese Auffassung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die vor-\n\nstehenden Ausführungen gelten entsprechend. Auch in diesem Fall sind die \n\nVertragsbedingungen für Nachunternehmer nachrangig vereinbart und ist die \n\nSchiedsvereinbarung wirksam. \n\nIII. \n\n29 \n\n30 \n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. \n\nDressler Haß Wiebel \n\n Kniffka Eick \n\nVorinstanzen: \n\nLG Potsdam, Entscheidung vom 22.07.2005 - 52 O 176/03 - \n\nOLG Brandenburg, Entscheidung vom 26.04.2006 - 4 U 161/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2006/VII_ZR_105-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-01-25/vii-zr-105-06","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 1031","ref_norm":"1031","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 1029","ref_norm":"1029","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 1032","ref_norm":"1032","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 1033","ref_norm":"1033","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 5","ref_norm":"229-5","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 1043","ref_norm":"1043","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2006/VII_ZR_105-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2006/VII_ZR_105-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-01-25/vii-zr-105-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2006/VII_ZR_105-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:19:09.625405+00:00"}}