{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VII_ZS/2006/VII_ZB__98-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VII. Zivilsenat","decided":"2007-04-12","aktenzeichen":"VII ZB 98/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"RVG § 2 Abs. 2, Anlage 1, Teil 3 Vorbemerkung 3 Abs. 5; BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 1, § 37 Nr. 3 Ist der Auftrag für das selbständige Beweisverfahren unter Geltung der Bundes- rechtsanwaltsgebührenordnung erteilt worden, der Auftrag für das Hauptsachever- fahren unter Geltung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes, ist die Prozessgebühr aus dem selbständigen Beweisverfahren auf die Verfahrensgebühr des Hauptsache- verfahrens anzurechnen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nVII ZB 98/06 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n12. April 2007 \n\nin dem Rechtsbeschwerdeverfahren \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHZ \n\nnein \n\nja \n\nRVG § 2 Abs. 2, Anlage 1, Teil 3 Vorbemerkung 3 Abs. 5; BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 1, \n\n§ 37 Nr. 3 \n\nIst der Auftrag für das selbständige Beweisverfahren unter Geltung der Bundes-\n\nrechtsanwaltsgebührenordnung erteilt worden, der Auftrag für das Hauptsachever-\n\nfahren unter Geltung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes, ist die Prozessgebühr \n\naus dem selbständigen Beweisverfahren auf die Verfahrensgebühr des Hauptsache-\n\nverfahrens anzurechnen. \n\nBGH, Beschluss vom 12. April 2007 - VII ZB 98/06 - OLG Stuttgart \n\n LG Ravensburg \n\nDer VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. April 2007 durch den \n\nVorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Dr. Wiebel, Dr. Kuffer, \n\nProf. Dr. Kniffka und die Richterin Safari Chabestari \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluss des \n\n8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 8. September \n\n2006 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als hinsichtlich der \n\nVerfahrensgebühr des Hauptsacheverfahrens zum Nachteil der \n\nKlägerin entschieden worden ist. \n\nIn diesem Umfang wird die Sache zur erneuten Entscheidung, \n\nauch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das \n\nBeschwerdegericht zurückverwiesen. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDie Klägerin hat nach Durchführung eines im September 2003 beantrag-\n\nten selbständigen Beweisverfahrens, dessen Streitwert auf 78.782,56 € festge-\n\nsetzt wurde, mit am 19. April 2005 eingereichter Klage mit Zahlungs- und Fest-\n\nstellungsanträgen Schadensersatzansprüche wegen Baumängeln mit einem \n\nGesamtstreitwert von 28.250 € gegen die Beklagte als Bauträgerin geltend ge-\n\nmacht. \n\n \n \n\n2 \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\nDas Landgericht hat der Klage überwiegend stattgegeben. Die Kosten \n\ndes Rechtsstreits hat es der Beklagten auferlegt mit Ausnahme der Kosten des \n\nBeweisverfahrens, die die Klägerin zu tragen hat. \n\nDie Rechtspflegerin hat im Kostenausgleichsverfahren die von der Kläge-\n\nrin geltend gemachte 1,3 Verfahrensgebühr nach RVG VV Nr. 3100 in Höhe \n\nvon 945,40 € als nicht erstattungsfähig angesehen, weil darauf die im selbstän-\n\ndigen Beweisverfahren erwachsene Prozessgebühr von 1.200 € anzurechnen \n\nsei. Die dagegen eingelegte sofortige Beschwerde hatte keinen Erfolg. Mit der \n\nzugelassenen Rechtsbeschwerde erstrebt die Klägerin weiterhin die Berück-\n\nsichtigung der Verfahrensgebühr im Rahmen des Kostenausgleichs. \n\nII. \n\nDie gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und \n\nauch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache Erfolg. Sie führt \n\nzur Aufhebung der angegriffenen Entscheidung und zur Zurückverweisung an \n\ndas Beschwerdegericht. \n\n1. Das Beschwerdegericht führt aus, die im selbständigen Beweisverfah-\n\nren nach der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung angefallene Prozessge-\n\nbühr sei zu Recht auf die nach RVG VV Nr. 3100 im Hauptsacheverfahren an-\n\ngefallene 1,3 Verfahrensgebühr angerechnet worden. Das selbständige Be-\n\nweisverfahren und das Hauptsacheverfahren seien nach dem Rechtsanwalts-\n\nvergütungsgesetz zwei verschiedene Verfahren und somit zwei Angelegenhei-\n\nten. Wenn der Auftrag für das selbständige Beweisverfahren noch unter Gel-\n\ntung des alten Rechts erteilt worden sei, der Auftrag für das Hauptsacheverfah-\n\nren aber unter der Geltung des neuen Rechts, sei streitig, ob insgesamt die \n\nBundesrechtsanwaltsgebührenordnung Anwendung finde oder ob auf den je-\n\nweiligen Zeitpunkt der Auftragserteilung abzustellen sei, mit der Folge, dass für \n\ndas selbständige Beweisverfahren altes Recht Anwendung finde und für das \n\nHauptsacheverfahren das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Das Gericht schlie-\n\nße sich der Ansicht an, die auf den Zeitpunkt des bei der jeweiligen Auftragser-\n\nteilung geltenden Rechts abstelle, dann aber die nach Bundesrechtsanwaltsge-\n\nbührenordnung angefallene 10/10 Prozessgebühr für das selbständige Beweis-\n\nverfahren mit der Verfahrensgebühr nach RVG VV Nr. 3100 für die Hauptsache \n\nverrechne. \n\n6 \n\n2. Die Rechtsbeschwerde teilt die Auffassung, dass das selbständige \n\nBeweisverfahren nach altem Recht, das Hauptsacheverfahren aber nach neu-\n\nem Recht abzurechnen sei. Sie ist jedoch der Meinung, eine Anrechnung der \n\nGebühren des selbständigen Beweisverfahrens dürfe nur nach Maßgabe der \n\nAnlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG Vorbemerkung 3 Abs. 5 erfolgen. Auf die Verfah-\n\nrensgebühr des Hauptsacheverfahrens dürfe daher ausschließlich eine im selb-\n\nständigen Beweisverfahren erwachsene Verfahrensgebühr, nicht aber eine \n\nProzessgebühr angerechnet werden. Die vom Beschwerdegericht vertretene \n\nabweichende Ansicht habe im Gesetz keine Grundlage und sei interessewidrig. \n\nJedenfalls habe die Verfahrensgebühr der Klägerin für das Hauptsacheverfah-\n\nren durch Anrechnung der Prozessgebühr des selbständigen Beweisverfahrens \n\nnicht in vollem Umfang in Wegfall kommen können. Der Gegenstand des selb-\n\nständigen Beweisverfahrens sei nur teilweise Gegenstand des Hauptsachever-\n\nfahrens. Die Prozessgebühr des selbständigen Beweisverfahrens habe deshalb \n\nallenfalls quotal auf die Verfahrensgebühr der Hauptsache angerechnet werden \n\ndürfen. \n\n7 \n\n3. Das Beschwerdegericht geht zu Recht davon aus, dass sich die \n\nRechtsanwaltsvergütung für das selbständige Beweisverfahren nach der Bun-\n\ndesrechtsanwaltsgebührenordnung und diejenige für das Hauptsacheverfahren \n\nnach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz richtet. Des weiteren ist auch in ent-\n\nsprechender Anwendung der Vorbemerkung 3 Abs. 5, Teil 3 des Vergütungs-\n\nverzeichnisses zu § 2 Abs. 2 RVG eine Anrechnung der im selbständigen Be-\n\nweisverfahren verdienten Prozessgebühr auf die Verfahrensgebühr des Haupt-\n\nsacheverfahrens vorzunehmen. Das Beschwerdegericht hat jedoch übersehen, \n\ndass eine Anrechnung nur insoweit in Betracht kommt, als der Gegenstand des \n\nHauptsacheverfahrens mit dem des selbständigen Beweisverfahrens überein-\n\nstimmt. \n\na) Das Beschwerdegericht legt beanstandungsfrei zugrunde, dass die \n\nParteien des Rechtsstreits und des selbständigen Beweisverfahrens identisch \n\nsind und in beiden Verfahren auch von denselben Rechtsanwälten vertreten \n\nwurden. \n\nb) Wie die Anwaltsgebühren zu berechnen sind, wenn der Rechtsanwalt \n\nvor dem Inkrafttreten des Rechtsanwaltsvergütungsgesetz am 1. Juli 2004 mit \n\nder Einleitung des selbständigen Beweisverfahrens beauftragt wurde, der un-\n\nbedingte Prozessauftrag aber erst nach dem 30. Juni 2004 erteilt wurde, ist in \n\nder obergerichtlichen Rechtsprechung umstritten. \n\n8 \n\n9 \n\n10 \n\naa) Zum einen wird die Auffassung vertreten, es habe insoweit eine Ge-\n\nbührentrennung zu erfolgen. Das selbständige Beweisverfahren und das nach-\n\nfolgende Hauptsacheverfahren seien nicht als dieselbe Angelegenheit im Sinne \n\ndes § 15 Abs. 2 Satz 1 RVG zu werten. Es handele sich, da eine dem § 37 \n\nNr. 3 BRAGO vergleichbare Vorschrift fehle, um zwei verschiedene Angelegen-\n\nheiten, die jeweils nach der zum Zeitpunkt der Auftragserteilung gültigen Ge-\n\nbührenordnung abzurechnen seien. Die Anrechnung der Prozessgebühr auf die \n\nVerfahrensgebühr habe in entsprechender Anwendung der Vorbemerkung 3 \n\nAbs. 5 zu RVG VV Nr. 3100 zu erfolgen (OLG Hamm, Beschluss vom \n\n17. November 2005, AGS 2006, 62; OLG Koblenz, Beschluss vom \n\n22. Dezember 2005, AGS 2006, 61 = JurBüro 2006, 134; OLG Köln, Beschluss \n\nvom 13. Januar 2006, JurBüro 2006, 256 = AGS 2006, 241; OLG München, \n\nBeschluss vom 25. April 2006, AGS 2006, 345 = AnwBl 2006, 498). \n\n11 \n\nbb) Nach anderer Ansicht ist die Vergütung des Anwalts bei einer sol-\n\nchen Fallgestaltung ausschließlich nach den Vorschriften der Bundesrechtsan-\n\nwaltsgebührenordnung abzurechnen (OLG Zweibrücken, Beschluss vom \n\n21. März 2006, JurBüro 2006, 368 = AnwBl 2006, 499; Brandenburgisches \n\nOberlandesgericht, Beschluss vom 1. August 2006, in juris dokumentiert). Dass \n\ndie Tätigkeit des Rechtsanwalts im selbständigen Beweisverfahren und in der \n\nHauptsache nicht auf demselben Auftrag beruhe, sei für die Frage, ob nach der \n\nBundesrechtsanwaltsgebührenordnung oder dem Rechtsanwaltsvergütungsge-\n\nsetz abzurechnen sei, ohne Bedeutung. § 61 RVG stelle auf den Zeitpunkt des \n\nunbedingten Auftrags zur Erledigung derselben Angelegenheit ab. Der Auftrag \n\nzur Vertretung im selbständigen Beweisverfahren sei ein unbedingter Auftrag, \n\ndas selbständige Beweisverfahren dieselbe Angelegenheit wie die nachfolgen-\n\nde Hauptsache. \n\n12 \n\n13 \n\ncc) Die dazu vom Beschwerdegericht vertretene Auffassung ist zutref-\n\nfend. \n\n(1) Der Ansicht, bei der vorliegenden Fallgestaltung sei ausschließlich \n\ndas Gebührenrecht der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung anzuwenden, \n\nkönnte nur gefolgt werden, wenn man die Beauftragung des Rechtsanwalts mit \n\nder Vertretung im selbständigen Beweisverfahren und der im nachfolgenden \n\nHauptsacheverfahren trotz unterschiedlicher Zeitpunkte der Auftragserteilung \n\nals einen Auftrag im Rechtssinne werten könnte. Diese Möglichkeit scheidet \n\naus. Den Bestimmungen der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung lässt sich \n\nnicht entnehmen, dass es sich bei der Beauftragung des Rechtsanwalts mit der \n\nVertretung im selbständigen Beweisverfahren und der erst im Anschluss daran \n\nerfolgenden Mandatierung für das streitige Verfahren um einen Auftrag handelt. \n\nDass die in beiden Verfahren vorgesehenen Gebühren nicht kumulativ gefordert \n\nwerden können, ergibt sich lediglich daraus, dass das selbständige Beweisver-\n\nfahren gemäß § 37 Nr. 3 BRAGO gebührenrechtlich dem Rechtszug des \n\nHauptsacheverfahrens zugerechnet wird und es sich deshalb gemäß § 13 \n\nAbs. 2 Satz 1 BRAGO in beiden Verfahren gebührenrechtlich um dieselbe An-\n\ngelegenheit handelt. \n\n14 \n\n(2) Die Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung ist gemäß § 61 Abs. 1 \n\nSatz 1 RVG nach dem 30. Juni 2004 nur weiter anzuwenden, wenn der unbe-\n\ndingte Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit im Sinne des § 15 RVG \n\nvor dem 1. Juli 2004 erteilt worden ist. Das Beschwerdegericht hat angenom-\n\nmen, dass der unbedingte Auftrag zur Vertretung der Klägerin im streitigen Ver-\n\nfahren erst nach dem 30. Juni 2004 erteilt worden ist. Dies wird von der \n\nRechtsbeschwerde nicht beanstandet und ist deshalb der Entscheidung \n\nzugrunde zu legen. Eine Verbindung des selbständigen Beweisverfahrens und \n\ndes Hauptsacheverfahrens zu \"derselben Angelegenheit\" im Sinne des § 15 \n\nRVG nimmt das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz nicht vor; eine dem § 37 Nr. 3 \n\nBRAGO entsprechende Vorschrift fehlt. Die beiden Verfahren sollen vielmehr \n\nnach dem Willen des Gesetzgebers als unterschiedliche Angelegenheiten be-\n\nhandelt werden (BT-Drucks. 15/1971, S. 193). \n\n15 \n\nc) Das Beschwerdegericht geht zu Recht davon aus, dass in entspre-\n\nchender Anwendung der Vorbemerkung 3 Abs. 5, Teil 3 der Anlage 1 zu § 2 \n\nAbs. 2 RVG eine im selbständigen Beweisverfahren verdiente Prozessgebühr \n\nauf die im Hauptsacheverfahren erwachsene Verfahrensgebühr anzurechnen \n\nist. \n\n16 \n\naa) Gemäß § 48 BRAGO erhielt der im selbständigen Beweisverfahren \n\ntätige Rechtsanwalt für das Betreiben des Geschäfts die in § 31 Abs. 1 Nr. 1 \n\nBRAGO aufgeführte Prozessgebühr. Da das selbständige Beweisverfahren \n\ngemäß § 37 Nr. 3 BRAGO zum Rechtszug gehörte, konnte die Prozessgebühr \n\nbei einem nachfolgenden Hauptsacheverfahren gemäß § 13 Abs. 2 BRAGO nur \n\neinmal, und zwar aus dem höheren Streitwert, verdient werden. \n\n17 \n\nbb) Das RVG hat die Vorschrift des § 13 Abs. 2 BRAGO in § 15 Abs. 2 \n\nRVG wörtlich übernommen. Es hat jedoch entgegen § 37 Nr. 3 BRAGO das \n\nselbständige Beweisverfahren in § 19 RVG nicht dem Rechtszug zugerechnet. \n\nVielmehr ist in der Vorbemerkung 3 Abs. 5, Teil 3 der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 \n\nRVG bestimmt, dass die Verfahrensgebühr des selbständigen Beweisverfah-\n\nrens auf die Verfahrensgebühr des Rechtszugs angerechnet wird, soweit der \n\nGegenstand des selbständigen Beweisverfahrens auch Gegenstand des \n\nRechtsstreits ist oder wird. \n\n18 \n\ncc) Die Prozessgebühr nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO und die Verfah-\n\nrensgebühr nach der Vorbemerkung 3 Abs. 2, Teil 3 der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 \n\nRVG haben denselben Abgeltungsbereich, nämlich \"Betreiben des Geschäfts \n\neinschließlich der Information\". Es ist daher sach- und interessengerecht, in den \n\nÜbergangsfällen, in denen der Auftrag zur Durchführung des selbständigen \n\nBeweisverfahrens noch unter Geltung der Bundesrechtsanwaltsgebührenord-\n\nnung, der Auftrag zur Durchführung des Hauptsacheverfahrens aber erst nach \n\nInkrafttreten des Rechtsanwaltsvergütungsgesetz erteilt wurde, die im Beweis-\n\nverfahren verdiente Prozessgebühr auf die Verfahrensgebühr des Hauptsache-\n\nverfahrens anzurechen. Ein dem entgegenstehender Wille des Gesetzgebers \n\nlässt sich weder der Übergangsvorschrift des § 61 RVG noch den Gesetzesma-\n\nterialien (vgl. BT-Drucks. 15/1971, S. 193 und 209) entnehmen. \n\n19 \n\ndd) Das Beschwerdegericht geht davon aus, dass die Baumängel, die \n\ndie Klägerin im Hauptsacheverfahren geltend gemacht hat, auch Gegenstand \n\ndes selbständigen Beweisverfahrens waren. Dies ist mangels eines gegenteili-\n\ngen Vortrags dem Rechtsbeschwerdeverfahren zugrunde zu legen. Auf die im \n\nHauptsacheverfahren erwachsene Verfahrensgebühr ist daher in entsprechen-\n\nder Anwendung des Absatzes 5 der Vorbemerkung 3, Teil 3 der Anlage 1 zu \n\n§ 2 Abs. 2 RVG die in dem selbständigen Beweisverfahren verdiente Prozess-\n\ngebühr anzurechnen. \n\n20 \n\nd) Das Beschwerdegericht hat jedoch übersehen, dass nach der genann-\n\nten Vorbemerkung die Verfahrensgebühr des selbständigen Beweisverfahrens \n\nauf die Verfahrensgebühr des Rechtszugs nur anzurechnen ist, soweit der Ge-\n\ngenstand des selbständigen Beweisverfahrens auch Gegenstand des Rechts-\n\nstreits ist. In entsprechender Anwendung dieser Vorschrift ist nicht die volle im \n\nselbständigen Beweisverfahren erwachsene Prozessgebühr auf die Verfah-\n\nrensgebühr des Hauptsacheverfahrens anzurechnen, wenn, wie hier, die im \n\nHauptsacheverfahren geltend gemachten Ansprüche nur auf einen Teil der \n\nMängel gestützt werden, die im selbständigen Beweisverfahren zur Überprü-\n\nfung standen. Die anzurechnende Prozessgebühr ist in einem solchen Fall nur \n\naus dem Teilstreitwert zu errechnen, der im selbständigen Beweisverfahren für \n\ndie Mängel angefallen ist, auf die sich das Hauptsacheverfahren bezieht. \n\n21 \n\nDie dazu erforderlichen Feststellungen wird das Beschwerdegericht noch \n\nzu treffen haben. \n\nDressler \n\n Wiebel \n\nKuffer \n\nKniffka \n\nSafari Chabestari \n\nVorinstanzen: \n\nLG Ravensburg, Entscheidung vom 11.07.2006 - 1 O 70/05 - \n\nOLG Stuttgart, Entscheidung vom 08.09.2006 - 8 W 359/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2006/VII_ZB__98-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-04-12/vii-zb-98-06","cited_norms":[{"jurabk":"RVG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":6},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":4},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":3},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2006/VII_ZB__98-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2006/VII_ZB__98-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-04-12/vii-zb-98-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2006/VII_ZB__98-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:35:38.484220+00:00"}}