{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VII_ZS/2006/VII_ZB__89-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VII. Zivilsenat","decided":"2007-02-08","aktenzeichen":"VII ZB 89/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"BRAGO § 6 Abs. 1 Satz 2; ZPO § 91 Abs. 1 Satz 1 Haben die durch den Verwalter vertretenen Mitglieder einer Wohnungseigentümer- gemeinschaft einen Rechtsanwalt mit der Erhebung einer Klage beauftragt und ist diese erhoben worden, bevor der Bundesgerichtshof seine Rechtsprechung zur feh- lenden Rechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft geändert hat (BGH, Beschluss vom 2. Juni 2005 - V ZB 32/05, BGHZ 163, 154), ist die Erhöhungsgebühr nach § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO grundsätzlich erstattungsfähig.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n8. Februar 2007 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVII ZB 89/06 \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBRAGO § 6 Abs. 1 Satz 2; ZPO § 91 Abs. 1 Satz 1 \n\nHaben die durch den Verwalter vertretenen Mitglieder einer Wohnungseigentümer-\n\ngemeinschaft einen Rechtsanwalt mit der Erhebung einer Klage beauftragt und ist \n\ndiese erhoben worden, bevor der Bundesgerichtshof seine Rechtsprechung zur feh-\n\nlenden Rechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft geändert hat (BGH, \n\nBeschluss vom 2. Juni 2005 - V ZB 32/05, BGHZ 163, 154), ist die Erhöhungsgebühr \n\nnach § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO grundsätzlich erstattungsfähig. \n\nBGH, Beschluss vom 8. Februar 2007 - VII ZB 89/06 - OLG Brandenburg \n\n LG Cottbus \n\nDer VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Februar 2007 durch den \n\nVorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Dr. Wiebel, Dr. Kuffer, \n\nProf. Dr. Kniffka und die Richterin Safari Chabestari \n\nbeschlossen: \n\nDie Verfahren VII ZR 89/06 und 90/06 werden zur gemeinschaftli-\n\nchen Entscheidung verbunden. Das Verfahren VII ZR 89/06 führt. \n\nDie Rechtsbeschwerden der Beklagten gegen die Beschlüsse des \n\n6. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts in Bran-\n\ndenburg vom 18. August 2006 - Aktenzeichen: 6 W 101/06 und \n\n6 W 102/06 - werden auf ihre Kosten zurückgewiesen. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDie Kläger sind Miteigentümer einer Eigentumswohnanlage, die von der \n\nBeklagten als Bauträgerin errichtet worden ist. Vertreten durch den Verwalter \n\nhaben sie im Jahr 2002 die Beklagte wegen Mängeln des Gemeinschaftseigen-\n\ntums auf Zahlung von 26.612,51 € in Anspruch genommen. Nachdem ein kla-\n\ngeabweisendes Urteil des Landgerichts vom Berufungsgericht aufgehoben und \n\ndie Sache zurückverwiesen worden war, hat das Landgericht die Beklagte mit \n\nrechtskräftigem Urteil vom 22. Dezember 2005 zur Zahlung von 3.877,14 € \n\nnebst Zinsen verurteilt. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Kläger \n\n85 %, die Beklagte 15 % zu tragen. \n\n2 \n\nMit Kostenausgleichsantrag vom 16. März 2006 haben die Prozessbe-\n\nvollmächtigten der Kläger für das erstinstanzliche Verfahren gemäß § 6 BRAGO \n\neine Erhöhungsgebühr um 20/10 wegen zwölf Auftraggebern (1.364,40 €) in \n\nAnsatz gebracht. Die Prozessbevollmächtigten der Kläger in der Berufungsin-\n\nstanz haben im Kostenausgleichsantrag vom 20. März 2006 mit gleicher Be-\n\ngründung eine Erhöhungsgebühr um 26/10 (1.773,72 €) angesetzt. \n\n3 \n\nMit Kostenfestsetzungsbeschlüssen vom 28. April 2006 hat die Rechts-\n\npflegerin beim Landgericht die Erhöhungsgebühr als berechtigt angesehen und \n\nbei der Kostenfestsetzung berücksichtigt. Die hiergegen gerichteten sofortigen \n\nBeschwerden der Beklagten hatten keinen Erfolg. Mit den zugelassenen \n\nRechtsbeschwerden will die Beklagte eine Kostenfestsetzung ohne Erhöhungs-\n\ngebühr erreichen. \n\nII. \n\n4 \n\n5 \n\nDie gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthaften und auch im Übri-\n\ngen zulässigen Rechtsbeschwerden sind nicht begründet. Den Prozessbevoll-\n\nmächtigen der Kläger steht eine Erhöhungsgebühr zu. Diese ist auch erstat-\n\ntungsfähig. \n\n1. Die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO liegen vor. Der \n\nanwaltlichen Tätigkeit für die Kläger liegt derselbe Gegenstand im Sinne des \n\nGebührentatbestands zugrunde. Die Prozessbevollmächtigten sind auch für \n\nmehrere Auftraggeber tätig geworden. Das Beschwerdegericht ist zutreffend \n\ndavon ausgegangen, dass die in der Klageschrift namentlich aufgeführten zwölf \n\nWohnungseigentümer die Klage erhoben haben und nicht die Wohnungseigen-\n\ntümergemeinschaft Klagepartei war. Daran ändert entgegen der Auffassung der \n\n \n\n6 \n\n7 \n\nRechtsbeschwerde nichts, dass der Verwalter die Vollmacht zur Klageerhebung \n\nfür die \"Eigentümergemeinschaft\" erteilt hat. Darunter war nach damaligem Ver-\n\nständnis die Gesamtheit der Wohnungseigentümer zu verstehen (vgl. BGH, \n\nUrteil vom 12. Mai 1977 - VII ZR 167/76, BauR 1977, 341, 342; OLG Köln, NJW \n\n2006, 706). Im Zeitpunkt der Vollmachtserteilung und auch der Klageerhebung \n\ngalt die Wohnungseigentümergemeinschaft als nicht rechts- und parteifähig. \n\nErst mit Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 2. Juni 2005 \n\n(V ZB \n\n32/05, BGHZ 163, 154) ist unter Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung eine \n\nTeilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft anerkannt worden. \n\n2. Die durch die Erhöhungsgebühr entstandenen Kosten sind notwendige \n\nKosten der Rechtsverfolgung und deshalb nach § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO erstat-\n\ntungsfähig. \n\na) Ohne Erfolg macht die Beklagte geltend, die Kläger hätten unnötig \n\nKosten verursacht, weil sie als Wohnungseigentümergemeinschaft hätten kla-\n\ngen können, so dass nur ein Auftraggeber vorhanden gewesen wäre. Es kommt \n\nin diesem Zusammenhang nicht darauf an, ob die Wohnungseigentümerge-\n\nmeinschaft rechts- und parteifähig ist, soweit es um die Durchsetzung der gel-\n\ntend gemachten Ansprüche geht (vgl. dazu Wenzel, ZWE 2006, 109, 111 f.). \n\nDenn die Klage ist vor der Änderung der Rechtsprechung erhoben worden. Die \n\nKläger durften sich an der damals gefestigten Rechtsprechung des Bundesge-\n\nrichtshofs orientieren und gemeinsam einen Prozessbevollmächtigten beauftra-\n\ngen (vgl. OLG Zweibrücken, JurBüro 2006, 536; OLG Köln, NJW 2006, 706; \n\na.A. OLG Koblenz, JurBüro 2006, 315). Es gilt nichts anderes als in den vom \n\nBundesgerichtshof bereits entschiedenen Fällen, in denen die Gesellschafter \n\neiner Gesellschaft bürgerlichen Rechts eine Klage erhoben hatten, bevor eine \n\ngesicherte Rechtsprechung vorlag, die der Außengesellschaft des bürgerlichen \n\nRechts Rechts- und Parteifähigkeit zubilligte (vgl. dazu BGH, Beschluss vom \n\n21. September 2005 - VIII ZB 35/04, WuM 2005, 792; Beschluss vom \n\n26. Februar 2003 - VIII ZB 69/02, JurBüro 2004, 145, 146; Beschluss vom \n\n18. Juni 2002 - VIII ZB 6/02, JurBüro 2003, 89, 90). \n\n8 \n\nb) Der Erstattungsfähigkeit der Erhöhungsgebühr steht auch nicht entge-\n\ngen, dass die Wohnungseigentümer die Möglichkeit hatten, den Verwalter zur \n\nDurchsetzung der Ansprüche wegen Mängeln des Gemeinschaftseigentums zu \n\nermächtigen und dieser sodann als Prozessstandschafter den Prozessbevoll-\n\nmächtigten hätte beauftragen können. Grundsätzlich ist ein Rechtsinhaber nicht \n\ngehalten, unter dem Gesichtspunkt der kostensparenden Prozessführung (§ 91 \n\nAbs. 1 Satz 1 ZPO) von der selbständigen Verfolgung seiner Rechte abzuse-\n\nhen, wenn die Rechte auch anderen Gläubigern zustehen und die Klage ge-\n\nmeinsam erhoben werden soll (vgl. OLG Köln, NJW 2006, 706; OLGR 1993, \n\n187, 188; OLG Düsseldorf, JurBüro 1990, 1157, 1158; OLG München, MDR \n\n1985, 857, 858). \n\n9 \n\nAllerdings können besondere Umstände eine Ausnahme von diesem \n\nGrundsatz begründen. So kann z.B. ein Prozessbevollmächtigter einer An-\n\nwaltssozietät insbesondere bei Honorarklagen eine Erhöhungsgebühr regelmä-\n\nßig nicht geltend machen (BGH, Beschluss vom 5. Januar 2004 - II ZB 22/02, \n\nFamRZ 2004, 623). Die Anwälte sind gehalten, für eine häufig vorkommende \n\nAufgabe wie die Einziehung von Honorarforderungen ein Sozietätsmitglied al-\n\nlein mit der Erledigung zu betrauen, um dadurch die Prozessführungskosten im \n\nInteresse des vertretenen Mandanten gering zu halten. Diese Ausnahme beruht \n\nauf der Eigenart der Honorarklage einerseits und der besonderen Treuepflicht \n\naus dem Mandantschaftsverhältnis andererseits. Vergleichbare Umstände sind \n\nfür eine Klage der Wohnungseigentümer gegen den Bauträger wegen Mängeln \n\nnicht festzustellen und werden von der Rechtsbeschwerde auch nicht vorge-\n\nbracht. Insoweit ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass die Ansprüche der \n\neinzelnen Wohnungseigentümer gegen den Bauträger rechtlich unterschiedlich \n\nbeurteilt werden können, so dass jeder Wohnungseigentümer ein Interesse \n\ndaran haben kann, selbst als Partei aufzutreten. \n\nDressler Wiebel Kuffer \n\n Kniffka Safari Chabestari \n\nVorinstanzen: \n\nLG Cottbus, Entscheidung vom 28.04.2006 - 2 O 352/02 - \n\nOLG Brandenburg, Entscheidung vom 18.08.2006 - 6 W 101/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2006/VII_ZB__89-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-02-08/vii-zb-89-06","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2006/VII_ZB__89-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2006/VII_ZB__89-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-02-08/vii-zb-89-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2006/VII_ZB__89-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:24:09.956586+00:00"}}