{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VII_ZS/2006/VII_ZB__88-06B","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VII. Zivilsenat","decided":"2006-12-20","aktenzeichen":"VII ZB 88/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"ZPO §§ 818, 825 Abs. 2 a) Der Schuldner kann nach dem Rechtsgedanken des § 818 ZPO bei dem Vollstre- ckungsgericht beantragen, dem nach § 825 Abs. 2 ZPO mit der Versteigerung mehrerer gepfändeter Gegenstände beauftragten privaten Auktionator die Anwei- sung zu erteilen, die Versteigerung einzustellen, sobald der Erlös zur Befriedigung der Gläubiger und zur Deckung der Kosten der Zwangsvollstreckung ausreicht. b) Ein solcher Antrag kann grundsätzlich auch noch zeitlich nach der Anordnung der Versteigerung durch eine andere Person als den Gerichtsvollzieher gemäß § 825 Abs. 2 ZPO bei dem Vollstreckungsgericht gestellt werden.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nVII ZB 88/06\n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n20. Dezember 2006 \n\nin dem Zwangsvollstreckungsverfahren \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nja \n\nja \n\nZPO §§ 818, 825 Abs. 2 \n\na) Der Schuldner kann nach dem Rechtsgedanken des § 818 ZPO bei dem Vollstre-\nckungsgericht beantragen, dem nach § 825 Abs. 2 ZPO mit der Versteigerung \nmehrerer gepfändeter Gegenstände beauftragten privaten Auktionator die Anwei-\nsung zu erteilen, die Versteigerung einzustellen, sobald der Erlös zur Befriedigung \nder Gläubiger und zur Deckung der Kosten der Zwangsvollstreckung ausreicht. \n\nb) Ein solcher Antrag kann grundsätzlich auch noch zeitlich nach der Anordnung der \nVersteigerung durch eine andere Person als den Gerichtsvollzieher gemäß § 825 \nAbs. 2 ZPO bei dem Vollstreckungsgericht gestellt werden. \n\nBGH, Beschluss vom 20. Dezember 2006 - VII ZB 88/06 - LG Wiesbaden \n\n AG Rüdesheim am Rhein \n\n Zweigstelle Eltville am Rhein \n\nDer VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Dezember 2006 durch \n\nden Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Hausmann, Dr. Kuffer, \n\nBauner und die Richterin Safari Chabestari \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsbeschwerde der Schuldner wird der Beschluss der \n\n4. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden vom 18. September \n\n2006 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die sofortige \n\nBeschwerde der Schuldner gegenüber den Gläubigern zurückge-\n\nwiesen wurde, soweit eine Anordnung auf teilweise Einstellung der \n\nVersteigerung der gepfändeten Kunstgegenstände durch das Auk-\n\ntionshaus beantragt war. \n\nDie weitergehende Rechtsbeschwerde der Schuldner wird zurück-\n\ngewiesen. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Entschei-\n\ndung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Be-\n\nschwerdegericht zurückverwiesen. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDie Gläubiger betreiben gegen die Schuldner die Zwangsvollstreckung \n\nwegen Geldforderungen. \n\n2 \n\nDie Gläubiger haben eine Kunstsammlung der Schuldner pfänden las-\n\nsen. Mit den Vorbereitungen zu deren Verwertung hat zunächst das private \n\nAuktionshaus R. begonnen. Für diese Tätigkeiten hat es später Kosten in Höhe \n\nvon ca. 640.000 € geltend gemacht. Mit Beschluss vom 13. April 2006 hat das \n\nLandgericht im Beschwerdeverfahren auf Antrag der Schuldner und der Gläubi-\n\ngerinnen zu 1 und 3 die Versteigerung der gepfändeten Gegenstände durch \n\ndas private Auktionshaus N. angeordnet. Mit Schriftsatz vom 7. September \n\n2006 haben die Schuldner beantragt, dem Gerichtsvollzieher K. und dem Aukti-\n\nonshaus N. als Antragsgegner aufzugeben, die Zwangsvollstreckung, welche \n\ndurch die Verwertung durch das Auktionshaus N. in Form einer Versteigerung \n\nam 20./21. September 2006 durchgeführt werden sollte, einzustellen, sobald \n\nder Erlös zur Befriedigung der Gläubiger und zur Deckung der Kosten der \n\nZwangsvollstreckung einen Betrag in Höhe von 825.000 € erreicht hat. \n\n3 \n\nDurch Beschluss vom 11. September 2006 hat das Amtsgericht \n\n- Vollstreckungsgericht - den Antrag zurückgewiesen. Die dagegen eingelegte \n\nsofortige Beschwerde hat das Beschwerdegericht, das die Gläubiger als An-\n\ntragsgegner betrachtete, mit Beschluss vom 18. September 2006 zurückgewie-\n\nsen und die Rechtsbeschwerde zugelassen. Mit der am 19. September 2006 \n\neingelegten Rechtsbeschwerde, verbunden mit einem Antrag auf Erlass einer \n\neinstweiligen Anordnung, begehren die Schuldner nunmehr eine Einstellung der \n\nZwangsvollstreckung ab Erreichen eines Erlöses von 835.000 €. Als Rechtsbe-\n\nschwerdegegner sind neben den Gläubigern das Auktionshaus N. und der Ge-\n\nrichtsvollzieher K. bezeichnet worden. \n\n4 \n\nDer Senat hat zunächst mit Beschluss vom 19. September 2006 die \n\nZwangsversteigerung bis zur Entscheidung über den Antrag der Schuldner auf \n\nEinstellung der Zwangsvollstreckung nach Anhörung der Rechtsbeschwerde-\n\ngegner ausgesetzt, soweit sie in Bezug auf weitere Gegenstände fortgesetzt \n\nwerden soll, nachdem auf vorhergehende Gebote Zuschläge in Höhe von ins-\n\ngesamt 835.000 € erteilt worden sind. \n\n5 \n\nBei der am 20. September 2006 durchgeführten Versteigerung sind alle \n\nPfandgegenstände versteigert worden, ein Teil von ihnen mit der Maßgabe, \n\ndass Zuschläge nur unter dem Vorbehalt einer Genehmigung durch den Ge-\n\nrichtsvollzieher oder durch das Vollstreckungsgericht erteilt werden. Die Summe \n\ndieser unter Vorbehalt erteilten Zuschläge beläuft sich auf 1.124.420 €. \n\n6 \n\nMit Beschluss vom 14. November 2006 hat der Senat die Versteigerung \n\nbis zur Entscheidung über die Rechtsbeschwerde einstweilen eingestellt, soweit \n\nsie in Bezug auf weitere Gegenstände fortgesetzt werden soll, nachdem auf \n\nvorhergehende Gebote Zuschläge in Höhe von insgesamt 1.000.000 € erteilt \n\nworden sind. \n\nII. \n\n7 \n\n8 \n\nDie Rechtsbeschwerde hat im Wesentlichen Erfolg. In diesem Umfang \n\nführt sie zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückver-\n\nweisung der Sache an das Beschwerdegericht. \n\n1. Das Beschwerdegericht führt aus, der Antrag der Schuldner sei dahin-\n\ngehend auszulegen, dass dieser gegen die Gläubiger gerichtet sei. Auch nach \n\ndieser Maßgabe sei die sofortige Beschwerde jedoch unbegründet. Soweit der \n\nAntrag der Schuldner darauf gerichtet sei, den Gerichtsvollzieher K. anzuwei-\n\nsen, die Zwangsversteigerung einzustellen, ergebe sich dies daraus, dass der \n\nGerichtsvollzieher an der Versteigerung nicht mehr beteiligt sei und daher nicht \n\ndie Möglichkeit habe, diese einzustellen. Soweit sich der Antrag auf das Aukti-\n\nonshaus N. beziehe, stehe seiner Begründetheit entgegen, dass das Vollstre-\n\nckungsgericht zu einer Anordnung, wie sie die Schuldner begehrten, gegenüber \n\neinem Privaten grundsätzlich nicht befugt sei. Der private Auktionator sei kein \n\nVollstreckungsorgan, vielmehr handele er privatrechtlich. Einwendungen gegen \n\ndie Art und Weise der Versteigerung durch den Privaten könnten daher nicht \n\nmit der Vollstreckungserinnerung geltend gemacht werden. Auch finde § 818 \n\nZPO im Rahmen der privatrechtlichen Versteigerung keine Anwendung. Es \n\nkomme insoweit weder eine unmittelbare noch eine analoge Anwendung dieser \n\nVorschrift in Betracht. Schließlich sei zu berücksichtigen, dass in dem Be-\n\nschluss vom 13. April 2006 die Versteigerung aller gepfändeten Gegenstände \n\nangeordnet worden sei. Eine Beschränkung der Zwangsversteigerung sei in \n\ndem Beschluss nicht vorgenommen worden. Da dieser Beschluss nicht ange-\n\nfochten worden sei, wäre eine Änderung des Beschlusses nur noch möglich \n\ngewesen, wenn eine neue Sachlage eingetreten wäre. Dies sei jedoch nicht \n\nersichtlich. \n\n9 \n\n10 \n\n2. Das hält der rechtlichen Nachprüfung im Wesentlichen nicht stand. \n\na) Soweit sich die Rechtsbeschwerde gegen das Auktionshaus N. und \n\nden Gerichtsvollzieher K. als Rechtsbeschwerdegegner richtet sowie die Ertei-\n\nlung einer Weisung gegenüber dem Gerichtsvollzieher erstrebt, bleibt sie aller-\n\ndings ohne Erfolg. \n\n11 \n\naa) Das Landgericht ist zu Recht der Auffassung, dass der hier gestellte, \n\nauf § 766 Abs. 1 ZPO gestützte Antrag nicht in zulässiger Weise gegen diese \n\nbeiden Gegner gerichtet werden kann. Der Gerichtsvollzieher ist Organ der \n\nZwangsvollstreckung und kann deshalb in der Regel nicht Partei der Rechtsbe-\n\nhelfsverfahren in Zwangsvollstreckungssachen sein (vgl. BGH, Beschluss vom \n\n19. Mai 2004 - IXa ZB 297/03, NJW 2004, 2979, 2981). Gleiches gilt für den \n\nnach § 825 Abs. 2 ZPO mit der Versteigerung eines gepfändeten Gegenstan-\n\ndes beauftragten privaten Auktionator. Zwar ist dieser kein Vollstreckungsorgan \n\n(vgl. Schilken, Rpfleger 1994, 138, 145). Das Tätigwerden des Privaten im \n\nRahmen des Zwangsvollstreckungsverfahrens ist jedoch im gleichen Maße Ver-\n\nfahrensgegenstand des Rechtsbehelfsverfahrens wie das eines Vollstre-\n\nckungsorgans. \n\n12 \n\nbb) Erfolglos ist die Rechtsbeschwerde auch insoweit, als im zulässigen \n\nRechtsbehelfsverfahren gegenüber den Gläubigern die Erteilung einer Anwei-\n\nsung an den Gerichtsvollzieher K. erstrebt wird. Das Landgericht hat insoweit \n\nzutreffend ausgeführt, dass der Gerichtsvollzieher an der Versteigerung nicht \n\nmehr beteiligt ist und keine Möglichkeit zu ihrer Einstellung hat. \n\n13 \n\nb) Im Übrigen ist die Rechtsbeschwerde begründet. Die Entscheidung \n\ndes Beschwerdegerichts über den Antrag der Schuldner auf Erteilung einer \n\nAnweisung an das Auktionshaus N. hält der rechtlichen Überprüfung nicht \n\nstand. \n\n14 \n\nEin Schuldner kann nach dem Rechtsgedanken des § 818 ZPO bei dem \n\nVollstreckungsgericht beantragen, dem nach § 825 Abs. 2 ZPO mit der Verstei-\n\ngerung mehrerer gepfändeter Gegenstände beauftragten privaten Auktionator \n\ndie Anweisung zu erteilen, die Versteigerung einzustellen, sobald der Erlös zur \n\nBefriedigung der Gläubiger und zur Deckung der Kosten der Zwangsvollstre-\n\nckung ausreicht. Ein solcher Antrag kann grundsätzlich auch noch zeitlich nach \n\nder Anordnung der anderen Verwertung nach § 825 Abs. 2 ZPO durch das \n\nVollstreckungsgericht gestellt werden. \n\n15 \n\naa) § 818 ZPO regelt für die von dem Gerichtsvollzieher nach § 814 ff. \n\nZPO durchgeführte Zwangsversteigerung, dass diese einzustellen ist, sobald \n\nder Erlös zur Befriedigung des Gläubigers und zur Deckung der Kosten der \n\nZwangsvollstreckung hinreicht. Ergibt sich für den Schuldner zeitlich vor der \n\nVersteigerung aufgrund bestimmter Umstände die Besorgnis, dass der Ge-\n\nrichtsvollzieher gegen diese Bestimmung verstoßen wird, kann er gemäß § 766 \n\nAbs. 1 ZPO vorgehen und eine einstweilige Anordnung beantragen, §§ 766 \n\nAbs. 1 Satz 2, 732 Abs. 2 Halbsatz 1 ZPO. \n\n16 \n\nbb) Wird die Versteigerung nicht durch den Gerichtsvollzieher, sondern \n\ngemäß § 825 Abs. 2 ZPO durch einen privaten Auktionator durchgeführt, be-\n\nsteht für den Schuldner nach dem Rechtsgedanken des § 818 ZPO ein ver-\n\ngleichbarer Rechtsschutz. \n\n17 \n\n(1) Gemäß § 825 Abs. 2 ZPO kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag \n\ndes Gläubigers oder des Schuldners die Versteigerung einer gepfändeten Sa-\n\nche durch eine andere Person als den Gerichtsvollzieher anordnen. Auftragge-\n\nber des privaten Auktionators ist in einem solchen Fall nicht der Gläubiger oder \n\nder Schuldner, sondern das Land, vertreten durch das Vollstreckungsgericht \n\n(vgl. BGH, Urteil vom 2. Juli 1992 - IX ZR 274/91, BGHZ 119, 75, 80). Im Rah-\n\nmen dieses als öffentlich-rechtlich zu qualifizierenden Auftragsverhältnisses \n\nwird der Auktionator privatrechtlich \n\ntätig (vgl. Rosenberg/Gaul/Schilken, \n\nZwangsvollstreckungsrecht, 11. Aufl., § 53 Nr. 3 a; Schilken, Rpfleger 1994, \n\n138, 145; Stein/Jonas/Münzberg, ZPO, 22. Aufl., § 825 Rdn. 10; a.A. [privat-\n\nrechtlicher Vertrag]: Freels, Andere Verwertungsarten in der Mobiliarzwangs-\n\nvollstreckung, S. 252, 254). \n\n18 \n\n(2) Auf das nach § 825 Abs. 2 ZPO angeordnete Verwertungsverfahren \n\nfindet die Vorschrift des § 818 ZPO nicht unmittelbar oder mittelbar in dem Sin-\n\nne Anwendung, dass die Versteigerung von dem privaten Auktionator aus eige-\n\nnem Antrieb einzustellen ist, sobald der Erlös zur Befriedigung der Gläubiger \n\nund zur Deckung der Kosten der Zwangsvollstreckung ausreicht. \n\n19 \n\nEine Regelung, wonach die §§ 814 ff. ZPO (entsprechend) anwendbar \n\nsind, enthält § 825 Abs. 2 ZPO nicht. § 818 ZPO verweist im Gegensatz zu \n\n§ 817 a Abs. 2 Satz 3 ZPO nicht auf § 825 Abs. 2 ZPO. Auch nach Sinn und \n\nZweck des § 818 ZPO verbietet sich eine unmittelbare oder mittelbare Anwen-\n\ndung auf das von einem Privaten durchgeführte Verwertungsverfahren. Verstei-\n\ngert der Gerichtsvollzieher mehrere Pfandstücke, verpflichtet ihn § 818 ZPO zur \n\nständigen Prüfung, ob mit dem bisher erzielten Erlös die Deckung erreicht ist \n\n(vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 65. Aufl., § 825 Rdn. 22). \n\nEine derartige Prüfung kann der mit der Versteigerung gepfändeter Gegenstän-\n\nde beauftragte private Auktionator nicht vornehmen, weil er ohne entsprechen-\n\nde Mitteilung seitens des Vollstreckungsgerichts weder weiß, wie hoch die For-\n\nderungen sind, derentwegen vollstreckt wird, noch in welcher Höhe Vollstre-\n\nckungskosten zu berücksichtigen sind. \n\n20 \n\n(3) Der Schuldner kann jedoch nach dem Rechtsgedanken des § 818 \n\nZPO bei dem Vollstreckungsgericht beantragen, dem privaten Auktionator die \n\nAnweisung zu erteilen, die Versteigerung einzustellen, sobald der Erlös zur Be-\n\nfriedigung der Gläubiger und zur Deckung der Kosten der Zwangsvollstreckung \n\nausreicht; den insoweit voraussichtlich erforderlichen Erlös hat das Vollstre-\n\nckungsgericht betragsmäßig festzustellen. \n\n21 \n\n(a) § 818 ZPO ist eine Ausprägung des auch im Rahmen des Zwangs-\n\nvollstreckungsverfahrens Geltung beanspruchenden verfassungsrechtlichen \n\nGrundsatzes der Verhältnismäßigkeit sowie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG (vgl. \n\ndazu BVerfG, Beschluss vom 3. Oktober 1979 - 1 BvR 614/79, BVerfGE 52, \n\n214, 219; Beschluss vom 27. September 1978 - 1 BvR 361/78, BVerfGE 49, \n\n220, 225; Beschluss vom 7. Dezember 1977 - 1 BvR 734/77, BVerfGE 46, 325, \n\n334 f.). Ähnlich wie bei den von ihrer Zielrichtung her vergleichbaren Regelun-\n\ngen in § 1230 Satz 2 BGB und § 300 Abs. 1 AO soll mit dieser Vorschrift ge-\n\nwährleistet werden, dass der von einer Pfändung betroffene Schuldner vor einer \n\nübermäßigen Verwertung seines Eigentums bewahrt bleibt. Dieser Schutz-\n\nzweck gebietet es, im Fall der Übertragung der Durchführung der Zwangsver-\n\nsteigerung auf einen privaten Dritten gemäß § 825 Abs. 2 ZPO dem Schuldner \n\ndas Recht zuzugestehen, von dem Vollstreckungsgericht zu verlangen, dass \n\ndieses den Privaten anweist, die Zwangsversteigerung einzustellen, sobald der \n\nErlös zur Befriedigung der Gläubiger und zur Deckung der Kosten der Zwangs-\n\nvollstreckung ausreicht. Verfahrensrechtlich handelt es sich bei einem solchen \n\nBegehren um einen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung betreffenden \n\nAntrag, über den in entsprechender Anwendung des § 766 Abs. 1 Satz 1 ZPO \n\nder Richter entscheidet. \n\n22 \n\n(b) Dem kann nicht entgegengehalten werden, das Vollstreckungsgericht \n\nsei im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Vertragsverhältnisses zur Erteilung \n\nvon Anweisungen an den Privaten grundsätzlich nicht befugt. \n\n23 \n\nEs bedarf keiner Entscheidung, inwieweit das Vollstreckungsgericht ge-\n\nnerell berechtigt ist, dem nach § 825 Abs. 2 ZPO tätigen Privaten Anweisungen \n\nzu erteilen (grundsätzlich ablehnend Freels, Andere Verwertungsarten in der \n\nMobiliarzwangsvollstreckung, S. 274, insbes. Fußnote 385). Die von den \n\nSchuldnern begehrte Anordnung ist inhaltlich lediglich auf eine Beschränkung \n\ndes dem Auktionshaus N. erteilten Versteigerungsauftrags gerichtet. Zu einer \n\nnachträglichen Begrenzung des zunächst umfassend erteilten Auftrags ist der \n\nAuftraggeber auch im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Vertragsverhältnis-\n\nses ohne weiteres befugt. \n\n24 \n\n(c) Für das Rechtsbeschwerdeverfahren ist davon auszugehen, dass \n\ndem Antrag der Schuldner nicht entgegensteht, dass er von diesen nicht bereits \n\nin dem Verfahren der Anordnung der anderen Verwertung nach § 825 Abs. 2 \n\nZPO gestellt worden ist. \n\n25 \n\n(aa) Eine grundsätzliche Pflicht, einen Antrag wie den vorliegenden be-\n\nreits in dem Verfahren der Anordnung der anderen Verwertung nach § 825 \n\nAbs. 2 ZPO zu stellen, besteht nicht. Nach seinem Wortlaut befasst sich § 825 \n\nAbs. 2 ZPO allein mit der Befugnis des Vollstreckungsgerichts als solcher, auf \n\nAntrag des Gläubigers oder des Schuldners die Versteigerung einer gepfände-\n\nten Sache durch eine andere Person als den Gerichtsvollzieher anzuordnen. \n\nDass die Parteien verpflichtet sind, bereits in diesem Verfahrensstadium weite-\n\nre, das Versteigerungsverfahren konkretisierende, Anträge zu stellen, lässt sich \n\nhieraus nicht entnehmen. Eine derartige Verpflichtung ergibt sich auch nicht aus \n\nSinn und Zweck des § 825 Abs. 2 ZPO. Dieser besteht lediglich darin, persönli-\n\nche, sachliche oder örtliche Besonderheiten zur schnellen Erzielung eines \n\ngünstigen Verwertungserlöses nutzen zu lassen (vgl. BGH, Urteil vom 2. Juli \n\n1992 - IX ZR 274/91, BGHZ 119, 75, 77). \n\n26 \n\n(bb) Das schließt nicht aus, einen nachträglichen, insbesondere kurz vor \n\nder beabsichtigten Versteigerung gestellten Antrag im Einzelfall wegen des \n\nVerstoßes gegen das Verbot widersprüchlichen Verhaltens (venire contra fac-\n\ntum proprium) als rechtsmissbräuchlich abzulehnen. Ein solcher Verstoß wird \n\nallerdings im Regelfall noch nicht allein darin gesehen werden können, dass die \n\nantragstellende Partei, wie hier, selbst den Antrag auf Anordnung einer anderen \n\nVerwertung nach § 825 Abs. 2 ZPO gestellt hat. Die Annahme eines rechts-\n\nmissbräuchlichen Verhaltens seitens des Schuldners wird jedoch beispielswei-\n\nse dann nahe liegen, wenn dieser von vornherein weiß, dass der voraussichtli-\n\nche Erlös der gepfändeten Gegenstände weit über den im Rahmen der \n\nZwangsvollstreckung benötigten Beträgen liegt, er bei seinem Antrag auf An-\n\nordnung der anderweitigen Verwertung aber dennoch erklärt, sämtliche gepfän-\n\ndeten Gegenstände versteigern lassen zu wollen, um einen über den zur De-\n\nckung der Kosten der Zwangsvollstreckung und Befriedigung der Gläubiger er-\n\nforderlichen Betrag hinausgehenden Erlös für sich zu verwenden. Damit gäbe \n\nder Schuldner zu erkennen, dass er den durch § 818 ZPO gewährten Schutz \n\nnicht in Anspruch nehmen will. Allerdings kann auch in einem solchen Fall ein \n\nrechtsmissbräuchliches Verhalten des Schuldners zu verneinen sein, etwa des-\n\nhalb, weil dieser einen anerkennenswerten Grund für sein widersprüchlich er-\n\nscheinendes Verhalten hat. \n\n27 \n\n(cc) Ob nach dieser Maßgabe das Verhalten der Schuldner als rechts-\n\nmissbräuchlich zu bewerten ist, hat das Beschwerdegericht, aus seiner Sicht \n\nfolgerichtig, nicht geprüft. Für das Rechtsbeschwerdeverfahren ist deshalb zu-\n\ngunsten der Schuldner davon auszugehen, dass ein rechtsmissbräuchliches \n\nVerhalten nicht vorliegt und damit dem von den Schuldnern gestellten Antrag \n\nauf Erteilung einer nachträglichen Anweisung gegenüber dem Auktionshaus N. \n\nnicht entgegensteht. \n\n28 \n\nc) Der Senat kann in der Sache nicht abschließend entscheiden, obwohl \n\ndie Schuldner nicht schlüssig vorgetragen haben, dass mit einem Betrag von \n\n835.000 € die in § 818 ZPO genannten Kosten der Zwangsvollstreckung sowie \n\ndie titulierten Ansprüche der Gläubiger gedeckt werden können. \n\n29 \n\naa) Die Schuldner haben sich zur Darlegung des Betrages von 835.000 € \n\nallein auf eine Aufstellung des Gerichtsvollziehers K. vom 1. September 2006 \n\nbezogen. Dort ist das zu diesem Zeitpunkt zu deckende Forderungsvolumen \n\nunter Berücksichtigung der Kosten des zuvor eingeschalteten Auktionshauses \n\nR. in Höhe von ca. 640.000 € auf 1.500.000 € bis 2.250.000 € beziffert. Selbst \n\nbei Abzug der seitens des Auktionshauses R. geltend gemachten Kosten ergibt \n\nsich damit nicht der von den Schuldnern als zur Befriedigung der Gläubiger und \n\nzur Deckung der Kosten der Zwangsvollstreckung als ausreichend angegebene \n\nBetrag. Die Schuldner haben ihrer Berechnung lediglich Forderungen der Gläu-\n\nbiger in Höhe von ca. 750.000 € sowie Kosten der Zwangsräumung von ca. \n\n85.000 € zugrunde gelegt. Zu Unrecht unberücksichtigt geblieben sind damit \n\nzumindest die in der Aufstellung des Gerichtsvollziehers erwähnten Kosten für \n\nden Transport des Pfandgutes zum Auktionshaus N. sowie die diesem zuste-\n\nhende Vergütung. \n\n30 \n\nbb) Einer abschließenden Entscheidung im Hinblick auf diese Unschlüs-\n\nsigkeit des Vortrags der Schuldner steht ihr Recht aus Art. 103 Abs. 1 GG ent-\n\ngegen. Denn die Schuldner sind vor einer solchen Entscheidung auf die Un-\n\nschlüssigkeit ihres Vortrags hinzuweisen und es ist ihnen Gelegenheit zu des-\n\nsen Ergänzung zu geben. Ein solcher Hinweis kommt im Rahmen des Rechts-\n\nbeschwerdeverfahrens nicht in Betracht, sondern ist den Tatsacheninstanzen \n\nvorzubehalten. \n\n31 \n\n3. Der Beschluss des Beschwerdegerichts ist daher teilweise aufzuhe-\n\nben. Das Verfahren ist an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen, damit es \n\nnach ergänzendem Vortrag der Parteien die erforderlichen Feststellungen tref-\n\nfen kann. \n\n32 \n\nSollte das Beschwerdegericht zu dem Ergebnis gelangen, dass der An-\n\ntrag der Schuldner nicht als rechtsmissbräuchlich zu bewerten ist, wäre zu prü-\n\nfen, inwieweit die Schuldner hinreichend dargelegt haben, dass die weitere \n\nZwangsvollstreckung insgesamt oder zum Teil zur Befriedigung der Gläubiger \n\nund zur Deckung der Kosten der Zwangsvollstreckung nicht erforderlich ist. In-\n\nsoweit wird von den Schuldnern eine nachvollziehbare Aufschlüsselung der mit \n\nca. 750.000 € angegebenen Gesamtforderung der Gläubiger entsprechend den \n\nvon diesen im Einzelnen zu beanspruchenden Beträgen zu verlangen sein. \n\n33 \n\nHinsichtlich der Deckung der Kosten der Zwangsvollstreckung haben die \n\nSchuldner in ihrer Darlegung diejenigen notwendigen Kosten zu berücksichti-\n\ngen, die angefallen oder als sicher zu erwarten sind. Das Gericht hat insoweit, \n\nwenn es sich nicht um bereits nach § 788 Abs. 2 Satz 1 ZPO festgesetzte Kos-\n\nten handelt, bei der Entscheidung über den streitgegenständlichen Antrag zu \n\nprüfen, ob und inwieweit es sich um notwendige Kosten der Zwangsvollstre-\n\nckung im Sinne des § 788 Abs. 1 ZPO handelt, die sachlich berechtigt und von \n\nden Schuldnern zu tragen sind. Die Prüfung kann nicht dem privaten Versteige-\n\nrer überlassen werden; diesem ist vielmehr abschließend betragsmäßig auf-\n\nzugeben, wann die Versteigerung zu beenden ist. Einer sachlichen Überprüfung \n\nauf ihre Berechtigung bedürfen hier gegebenenfalls insbesondere die Kosten \n\ndes zunächst eingeschalteten Auktionshauses R., da die Frage, ob dieses in \n\nzulässiger Weise mit Verwertungsaufgaben betraut wurde, bisher gänzlich un-\n\ngeklärt ist. \n\nDressler Hausmann Kuffer \n\n Bauner Safari Chabestari \n\nVorinstanzen: \n\nAG Rüdesheim am Rhein, Zweigstelle Eltville am Rhein, Entscheidung vom \n\n11.09.2006 - 9 M 115/06 - \n\nLG Wiesbaden, Entscheidung vom 18.09.2006 - 4 T 464/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2006/VII_ZB__88-06B.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-12-20/vii-zb-88-06","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 825","ref_norm":"825","n":17},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 818","ref_norm":"818","n":13},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 766","ref_norm":"766","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 814","ref_norm":"814","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 788","ref_norm":"788","n":2},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 300","ref_norm":"300","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 817a","ref_norm":"817a","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1230","ref_norm":"1230","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2006/VII_ZB__88-06B.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2006/VII_ZB__88-06B.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-12-20/vii-zb-88-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2006/VII_ZB__88-06B.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:11:26.988816+00:00"}}