{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VII_ZS/2006/VII_ZB__79-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VII. Zivilsenat","decided":"2007-08-23","aktenzeichen":"VII ZB 79/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"ZPO § 494 a Abs. 2 Ein Beschluss gemäß § 494 a Abs. 2 ZPO kann nicht ergehen, wenn mehrere An- tragsteller wegen ihnen zustehender Mängelansprüche aus einem Bauvertrag ein selbständiges Beweisverfahren durchgeführt haben und der Antragsgegner daraufhin von einem der Antragsteller, der zugleich Rechtsnachfolger des anderen Antragstel- lers hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Ansprüche geworden ist, im Klage- wege in Anspruch genommen wird.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nVII ZB 79/06 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n23. August 2007 \n\nin dem Rechtsbeschwerdeverfahren \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nZPO § 494 a Abs. 2 \n\nEin Beschluss gemäß § 494 a Abs. 2 ZPO kann nicht ergehen, wenn mehrere An-\n\ntragsteller wegen ihnen zustehender Mängelansprüche aus einem Bauvertrag ein \n\nselbständiges Beweisverfahren durchgeführt haben und der Antragsgegner daraufhin \n\nvon einem der Antragsteller, der zugleich Rechtsnachfolger des anderen Antragstel-\n\nlers hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Ansprüche geworden ist, im Klage-\n\nwege in Anspruch genommen wird. \n\nBGH, Beschluss vom 23. August 2007 - VII ZB 79/06 - OLG Schleswig \n\n LG Itzehoe \n\nDer VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. August 2007 durch die \n\nRichter Dr. Kuffer, Prof. Dr. Kniffka und Bauner, die Richterin Safari Chabestari \n\nund den Richter Dr. Eick \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss \n\ndes 16. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesge-\n\nrichts in Schleswig vom 17. Juli 2006 wird mit der Maßgabe zurück-\n\ngewiesen, dass es im Tenor des angefochtenen Beschlusses statt \n\n\"Antragsgegner zu 2.\" richtig \"Antragsteller zu 2\" heißt. \n\nDie Antragsgegnerin trägt die Kosten des Rechtsbeschwerdever-\n\nfahrens. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDie Antragsgegnerin errichtete für die Antragsteller in deren Auftrag ein \n\nWohnhaus. Die Antragsteller haben wegen Mängeln gegen die Antragsgegnerin \n\nein selbständiges Beweisverfahren vor dem Landgericht durchgeführt. Der \n\nSachverständige hat Mängel festgestellt, für deren Beseitigung er Kosten in \n\nHöhe von etwa 200.000 € ermittelt hat. Die Antragsgegnerin hat ihrer Subunter-\n\nnehmerin den Streit verkündet. Diese ist dem Verfahren auf Seiten der An-\n\ntragsgegnerin beigetreten. \n\n2 \n\nNach Abschluss dieses Verfahrens hat das Landgericht auf Antrag der \n\nStreithelferin den Antragstellern gemäß § 494 a ZPO aufgegeben, binnen drei \n\nMonaten Klage zu erheben. Nachdem innerhalb der Frist keine Klage erhoben \n\nworden war, haben die Antragsgegnerin und ihre Streithelferin beantragt, den \n\nAntragstellern die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens aufzuerlegen. \n\nDaraufhin hat die Antragstellerin zu 1 Klage gegen die Antragsgegnerin einge-\n\nreicht, mit der sie auch Ansprüche des Antragstellers zu 2 aus abgetretenem \n\nRecht geltend macht. \n\n3 \n\nDas Landgericht hat den Kostenantrag gegen die Antragstellerin zu 1 zu-\n\nrückgewiesen, dem Antragsteller zu 2 hingegen die Kosten des selbständigen \n\nBeweisverfahrens, die der Antragsgegnerin sowie ihrer Streithelferin entstanden \n\nsind, auferlegt. Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers zu 2 hat das \n\nBeschwerdegericht auch die gegen ihn gerichteten Kostenanträge zurückge-\n\nwiesen. Mit der Rechtsbeschwerde möchte die Antragsgegnerin die Zurückwei-\n\nsung der sofortigen Beschwerde des Antragstellers zu 2 erreichen. \n\n4 \n\n5 \n\nII. \n\nDie Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. \n\n1. Das Beschwerdegericht (OLGR Schleswig 2006, 768 = IBR 2007, 167; \n\nVolltext unter ibr-online.de) führt aus, das Landgericht habe eine unzulässige \n\nTeilkostenentscheidung getroffen, indem es dem Antragsteller zu 2 die Kosten \n\ndes selbständigen Beweisverfahrens auferlegt habe. Eine solche Teilkostenent-\n\nscheidung widerspreche sowohl dem Grundsatz der Einheitlichkeit der Kosten-\n\nentscheidung als auch dem Sinn und Zweck des § 494 a Abs. 2 Satz 1 ZPO. \n\nDer Antragsteller zu 2 habe nicht auf die Hauptsacheklage verzichtet; entschei-\n\ndend sei, dass es überhaupt zur Klage in der Hauptsache gekommen sei, in der \n\nüber die gesamten Kosten des selbständigen Beweisverfahrens entschieden \n\nwerden könne. Bei einer Teilkostenentscheidung bestehe die Gefahr einander \n\nwidersprechender gerichtlicher Entscheidungen. Die Antragsgegnerin habe kein \n\nberechtigtes Interesse an einer Teilkostenentscheidung zu Lasten des An-\n\ntragstellers zu 2. \n\n2. Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Zu Recht hat das Beschwer-\n\ndegericht angenommen, dass die Klage der Antragstellerin zu 1 gegen die An-\n\ntragsgegnerin einer Kostenentscheidung gemäß § 494 a Abs. 2 ZPO auch ge-\n\ngen den Antragsteller zu 2 entgegensteht. \n\na) Dass die Antragstellerin zu 1 die Klage erst nach Ablauf der gemäß \n\n§ 494 a Abs. 1 ZPO gesetzten Frist erhoben hat, ist unerheblich; es genügt, \n\ndass sie die Klage erhoben hat, bevor das Landgericht über den Kostenantrag \n\ngemäß § 494 a Abs. 2 ZPO entschieden hat (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Juni \n\n2007 - VII ZB 118/06, in juris dokumentiert). \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\nb) Ein Beschluss gemäß § 494 a Abs. 2 ZPO kann nicht ergehen, wenn \n\nmehrere Antragsteller wegen ihnen zustehender Mängelansprüche aus einem \n\nBauvertrag ein selbständiges Beweisverfahren durchgeführt haben und der An-\n\ntragsgegner daraufhin von einem der Antragsteller, der zugleich Rechtsnachfol-\n\nger des anderen Antragstellers hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen \n\nAnsprüche geworden ist, im Klagewege in Anspruch genommen wird. \n\n9 \n\n§ 494 a ZPO soll die Lücke schließen, die entsteht, wenn der Antragstel-\n\nler nach der Beweisaufnahme auf eine Hauptsacheklage verzichtet (BGH, Be-\n\nschluss vom 24. Juni 2004 - VII ZB 11/03, BauR 2004, 1485, 1486 = NZBau \n\n2004, 507 = ZfBR 2004, 785). Kommt es nicht zu einer Hauptsacheentschei-\n\ndung, soll der Antragsgegner kostenrechtlich durch § 494 a ZPO so gestellt \n\nwerden, als habe er obsiegt (BGH, Beschluss vom 24. Juni 2007 - VII ZB \n\n118/06, aaO). Diesem Zweck des § 494 a ZPO, der als Ausnahmevorschrift eng \n\nauszulegen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Juni 2004 - VII ZB 11/03, aaO), ist \n\nGenüge getan, wenn von mehreren Vertragspartnern, die wegen ihnen zuste-\n\nhender Mängelansprüche aus einem Bauvertrag ein selbständiges Beweisver-\n\nfahren durchgeführt haben, einer Klage wegen dieser Ansprüche erhebt. In die-\n\nsem Rechtsstreit wird grundsätzlich über die gesamten Kosten des selbständi-\n\ngen Beweisverfahrens entschieden. Damit ist der Antragsgegner in dem von \n\n§ 494 a ZPO bezweckten Umfang geschützt. \n\n10 \n\nOb etwas anderes gilt, wenn ein Antragsteller in dieser Fallgestaltung le-\n\ndiglich deshalb allein Klage erhebt, weil er mittellos ist und daher eine Kosten-\n\nerstattung von ihm faktisch nicht erlangt werden kann, kann dahinstehen. Das \n\nBeschwerdegericht hat für ein solches rechtsmissbräuchliches Verhalten nichts \n\nfestgestellt. Es hat ausgeführt, dass keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass \n\ndie Antragstellerin zu 1 lediglich vorgeschoben worden sei, weil sie selbst mit-\n\ntellos sei. Hiergegen hat die Rechtsbeschwerde nichts Durchgreifendes erin-\n\nnert. Mit dem bloßen Hinweis auf den Prozesskostenhilfeantrag der Antragstel-\n\nlerin zu 1 hat die Antragsgegnerin jedenfalls ihrer Darlegungslast für einen \n\nRechtsmissbrauch durch die Antragsteller nicht genügt. \n\nKuffer Kniffka Bauner \n\n Safari Chabestari Eick \n\nVorinstanzen: \n\nLG Itzehoe, Entscheidung vom 22.03.2006 - 3 OH 28/02 - \n\nOLG Schleswig, Entscheidung vom 17.07.2006 - 16 W 57/06 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-08-23/vii-zb-79-06","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 494a","ref_norm":"494a","n":11}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-08-23/vii-zb-79-06","retrieved":"2026-07-10 21:54:20.800407+00:00"},"card":{"id":"bgh/2007-08-23/vii-zb-79-06","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"VII. 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