{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VII_ZS/2006/VII_ZB__70-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VII. Zivilsenat","decided":"2008-03-27","aktenzeichen":"VII ZB 70/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"ZPO §§ 836 Abs. 3, 887, 888 Wer einen Anspruch auf Erstattung von Einkommensteuer gepfändet und zur Einziehung überwiesen erhalten hat, kann aufgrund des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses weder einen Anspruch auf Vornahme von Verfah- renshandlungen im Steuerfestsetzungsverfahren gemäß § 888 ZPO durch Haftantrag gegen den Schuldner vollstrecken noch nach § 887 ZPO ermäch- tigt werden, Verfahrenshandlungen des Schuldners im Steuerfestsetzungsver- fahren selbst vorzunehmen (Aufgabe von BGH, Beschluss vom 12. Dezember 2003 - IXa ZB 115/03, BGHZ 157, 195).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nVII ZB 70/06 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n27. März 2008 \n\nin der Zwangsvollstreckungssache \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nja \n\nja \n\nZPO §§ 836 Abs. 3, 887, 888 \n\nWer einen Anspruch auf Erstattung von Einkommensteuer gepfändet und zur \n\nEinziehung überwiesen erhalten hat, kann aufgrund des Pfändungs- und \n\nÜberweisungsbeschlusses weder einen Anspruch auf Vornahme von Verfah-\n\nrenshandlungen im Steuerfestsetzungsverfahren gemäß § 888 ZPO durch \n\nHaftantrag gegen den Schuldner vollstrecken noch nach § 887 ZPO ermäch-\n\ntigt werden, Verfahrenshandlungen des Schuldners im Steuerfestsetzungsver-\n\nfahren selbst vorzunehmen (Aufgabe von BGH, Beschluss vom 12. Dezember \n\n2003 - IXa ZB 115/03, BGHZ 157, 195). \n\nBGH, Beschluss vom 27. März 2008 - VII ZB 70/06 - LG Gießen \n AG Gießen \n\nDer VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. März 2008 durch den \n\nVorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Dr. Kuffer und Bauner, die Rich-\n\nterin Safari Chabestari und den Richter Dr. Eick \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde der Gläubigerin gegen den Beschluss der \n\n7. Zivilkammer des Landgerichts Gießen vom 3. Juli 2006 wird zu-\n\nrückgewiesen. \n\nDie Gläubigerin hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens \n\nzu tragen. \n\nGründe: \n\nA. \n\n1 \n\nDie Gläubigerin hat eine vollstreckbare Forderung \n\nin Höhe von \n\n1.425,98 € gegen den Schuldner. Am 15. Juli 2003 hat das Amtsgericht einen \n\nPfändungs- und Überweisungsbeschluss erlassen, durch den die angebliche \n\nForderung des Schuldners gegen das Finanzamt G. auf Erstattung von Ein-\n\nkommen- und Kirchensteuer sowie Solidaritätszuschlag für die Kalenderjahre \n\n2000 bis 2002 gepfändet und der Gläubigerin zur Einziehung überwiesen wur-\n\nde. \n\n2 \n\nDie Gläubigerin hat ursprünglich beantragt, sie zu ermächtigen, das An-\n\ntragsrecht des Schuldners gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG gegenüber der Dritt-\n\nschuldnerin, Finanzamt G., für die Kalenderjahre 2000, 2001 und 2002 auszu-\n\nüben und die Einkommensteuererklärungen zu erstellen, zu unterzeichnen und \n\nder Drittschuldnerin einzureichen sowie alle zur Anspruchsdurchsetzung not-\n\nwendigen Rechtshandlungen vorzunehmen einschließlich eventuell notwendi-\n\nger Einspruchs- und Klageverfahren oder Antragsstellungen gemäß §§ 163, \n\n227 AO. Das Amtsgericht hat den Antrag zurückgewiesen. \n\n3 \n\nMit der sofortigen Beschwerde hat die Gläubigerin nunmehr beantragt, \n\ngemäß § 887 ZPO festzustellen bzw. anzuordnen, dass die Gläubigerin oder \n\neine von ihr beauftragte dritte Person berechtigt ist, die für die Durchsetzung \n\ndes gepfändeten Steueranspruchs notwendigen Rechtsmittel einzulegen und \n\nAnträge zu stellen, gegebenenfalls auch klageweise gegenüber der Drittschuld-\n\nnerin geltend zu machen, um die gepfändeten Steuererstattungsansprüche für \n\ndie Veranlagungszeiträume 2000, 2001 und 2002 zu realisieren. Die sofortige \n\nBeschwerde hatte keinen Erfolg. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen \n\nRechtsbeschwerde verfolgt die Gläubigerin ihren in der Beschwerdeinstanz ge-\n\nstellten Antrag weiter. \n\n4 \n\nDie gemäß §§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2, 575 ZPO statthafte \n\nund auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. \n\nB. \n\nI. \n\n5 \n\nDas Beschwerdegericht ist der Auffassung, auf der Grundlage des Vor-\n\ntrags der Gläubigerin sei eine Entscheidung darüber, ob sie zur Einlegung von \n\nRechtsmitteln gegen etwaige Steuerbescheide ermächtigt sei, nicht möglich. \n\nSelbst wenn man sich der Auffassung des Bundesgerichtshofs in dessen Ent-\n\nscheidung vom 12. Dezember 2003 (IXa ZB 115/03, BGHZ 157, 195) anschlie-\n\nße, nach der unter bestimmten Voraussetzungen entsprechend § 887 ZPO de-\n\nklaratorisch die Ermächtigung des Gläubigers auszusprechen sei, nunmehr die \n\nAntragsbefugnis gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG anstelle des Schuldners aus-\n\nzuüben, habe die Gläubigerin diese Voraussetzungen nicht schlüssig vorgetra-\n\ngen. Sie behaupte einerseits, ihr lägen Kopien der Änderungsbescheide für \n\n2001 und 2002 vor. Andererseits bestreite sie mit Nichtwissen, dass der \n\nSchuldner die Einkommensteuererklärung abgegeben habe. Dies sei wider-\n\nsprüchlich. Zwar beantrage die Gläubigerin im Beschwerdeverfahren nur noch \n\neine (isolierte) Ermächtigung zur Einlegung von Rechtsmitteln gegen etwaige \n\nSteuerfestsetzungsbescheide. Ein Rechtsschutzinteresse könne hieran aber \n\nnur bestehen, wenn mit dem Erlass von Steuerfestsetzungsbescheiden über-\n\nhaupt zu rechnen sei, was nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG im vorliegenden Fall die \n\nAbgabe einer Einkommensteuererklärung voraussetze. Letzteres bestreite die \n\nGläubigerin jedoch mit Nichtwissen. \n\n6 \n\n7 \n\nII. \n\nDies hält rechtlicher Überprüfung nur im Ergebnis stand. \n\n1. Zu Unrecht hält das Beschwerdegericht den Vortrag der Gläubigerin \n\nfür widersprüchlich. Es hat keine Feststellungen getroffen, die seine Annahme, \n\neine Veranlagung des Schuldners werde gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG nur auf \n\nAntrag durchgeführt, stützen. Vielmehr legt der Vortrag der Gläubigerin, der \n\nSchuldner habe die von ihr verlangten Gewinnermittlungen nicht übersandt, \n\neine Amtsveranlagung nahe. Das Bestreiten mit Nichtwissen, dass der Schuld-\n\nner Einkommensteuererklärungen abgegeben hat, steht dann nicht im Wider-\n\nspruch zu dem Vortrag, dass es für 2001 und 2002 bereits Steuerbescheide \n\ngebe. \n\n8 \n\n2. Die Gläubigerin kann nicht zur Vornahme von Handlungen zur Durch-\n\nsetzung des gepfändeten Anspruchs ermächtigt werden. Zum einen fehlt es \n\nbereits an einem Titel für ein solches Vollstreckungsbegehren. Zum anderen \n\nscheidet eine Vollstreckung wegen einer vertretbaren Handlung im Sinne des \n\n§ 887 ZPO, die allein zu der beantragten Ermächtigung führen könnte, von \n\nvornherein aus. \n\n9 \n\na) Der IXa. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat allerdings im Be-\n\nschluss vom 12. Dezember 2003 (IXa ZB 115/03, BGHZ 157, 195) in einem \n\nobiter dictum ausgeführt, unter bestimmten Voraussetzungen könne eine Er-\n\nsatzvornahme bei den Verfahrenshandlungen des Steuerpflichtigen im Festset-\n\nzungsverfahren erfolgen. Denn die Eigentumsgarantie in Art. 14 Abs. 1 GG er-\n\nfordere es, dass eine effektive Zwangsvollstreckung auch in Einkommensteuer-\n\nerstattungsansprüche von Lohnsteuerzahlern möglich bleibe. Dies hat der \n\nIXa. Zivilsenat im Einzelnen wie folgt begründet: \n\n10 \n\nDer Pfändungs- und Überweisungsbeschluss begründe ein gesetzliches \n\nSchuldverhältnis zwischen Gläubiger und Schuldner, zu dem die entsprechend \n\n§ 836 Abs. 3 Satz 2 und 3 ZPO vollstreckbare Verpflichtung gehöre, den über-\n\nwiesenen Steuererstattungsanspruch durch Festsetzung der Einkommensteuer \n\nzu betreiben. Während der (vorläufigen) Unvertretbarkeit der Einkommensteu-\n\nererklärung könne der Steuerpflichtige mit den Zwangsmitteln des § 888 ZPO \n\nangehalten werden, seiner Erklärungspflicht im Interesse des Gläubigers nach-\n\nzukommen. \n\n11 \n\nIm Hinblick auf das Eigentumsgrundrecht genüge es aber nicht, wenn \n\nder Gläubiger darauf verwiesen werde, im Festsetzungsverfahren den Ein-\n\nspruch, die Klage und möglicherweise ein Rechtsmittel unter Umständen noch \n\ndurch weitere, jeweils neue Vollstreckungshandlungen gegenüber dem Steuer-\n\npflichtigen zu erzwingen. Dies sei im Regelfall schon wegen der dafür vorgese-\n\nhenen gesetzlichen Fristen nicht durchführbar. Verweigere sich der Schuldner \n\nder vollstreckungsrechtlichen Pflicht zur Einleitung und Durchführung eines \n\nFestsetzungsverfahrens und könne ihre Erfüllung auch nach § 888 ZPO fak-\n\ntisch nicht (mehr) erzwungen werden, dürfe das Finanzverfahrensrecht den \n\nGläubiger nicht endgültig hindern, anstelle des Steuerpflichtigen das Festset-\n\nzungsverfahren zu betreiben. Dann müsse die zeitweilige Hemmung der An-\n\ntragsbefugnis des Gläubigers nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG enden und die un-\n\neingeschränkte Einziehungsberechtigung des Gläubigers aufleben. Die For-\n\nmenklarheit des Vollstreckungsverfahrens verlange, ein solches Aufleben voll-\n\nstreckungsrechtlich mit Wirkung gegenüber dem Schuldner und dem Dritt-\n\nschuldner festzustellen. Hierfür biete sich das Verfahren der Ersatzvornahme \n\n(§ 887 ZPO) an, in dem der Gläubiger vom Vollstreckungsgericht deklaratorisch \n\nermächtigt werden könne, nunmehr die Antragsbefugnis des Steuerpflichtigen \n\ngemäß § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG an seiner statt auszuüben. Titel einer solchen \n\nweiteren Hilfsvollstreckung sei entsprechend § 836 Abs. 3 Satz 2 und 3 ZPO \n\nder Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, weil die deklaratorische Ermäch-\n\ntigung nur die gesetzliche Überweisungswirkung des § 836 Abs. 1 ZPO in Kraft \n\nsetze. \n\n12 \n\nb) Der erkennende Senat, auf den die Zuständigkeit des IXa. Senats in-\n\nsoweit übergegangen ist, hält an dieser Auffassung, aufgrund derer im vorlie-\n\ngenden Fall die beantragte Ermächtigung der Gläubigerin in Betracht zu ziehen \n\nwäre, in entscheidenden Punkten nicht fest. \n\n13 \n\nOb das besondere Rechtsverhältnis zwischen Vollstreckungsgläubiger \n\nund Vollstreckungsschuldner einen materiell-rechtlichen Anspruch der Gläubi-\n\ngerin begründen kann, das Steuerfestsetzungsverfahren zu betreiben, bedarf \n\nkeiner Entscheidung. Jedenfalls mangelt es an einem Vollstreckungstitel, auf \n\nden die Gläubigerin die hier begehrte Zwangsvollstreckung eines solchen An-\n\nspruchs durch Ermächtigung zur Ersatzvornahme stützen könnte. Insbesondere \n\nstellt der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss in Verbindung mit § 836 \n\nAbs. 3 Satz 2 und 3 ZPO keine geeignete Vollstreckungsgrundlage dar. \n\n14 \n\naa) § 836 Abs. 3 ZPO ist nicht unmittelbar anwendbar. Er regelt nur die \n\nPflichten des Schuldners, Auskunft zu erteilen und Urkunden herauszugeben. \n\nEine Befugnis des Gläubigers, eine darüber hinausgehende Mitwirkung des \n\nSchuldners bei der Beitreibung, insbesondere rechtsgestaltende Handlungen zu \n\nverlangen und zu erzwingen, ist der Vorschrift nicht zu entnehmen. \n\n15 \n\n16 \n\nbb) Eine entsprechende Anwendung von § 836 Abs. 3 Satz 2 und 3 ZPO \n\nkommt nicht in Betracht. \n\n(1) Die Abgabe der Einkommensteuererklärung und sonstige Verfah-\n\nrenshandlungen des Schuldners im Steuerfestsetzungsverfahren sind unver-\n\ntretbare Handlungen, da sie nicht durch einen Dritten vorgenommen werden \n\nkönnen, sondern vom Willen des Schuldners abhängen (§ 888 Abs. 1 Satz 1 \n\nZPO). Dies erschließt sich daraus, dass im Steuerfestsetzungsverfahren die \n\nRechtsstellung des Steuerpflichtigen so eng mit dessen Person verbunden ist, \n\ndass ein Übergang von Rechten und Pflichten des Steuerpflichtigen im Wege \n\nder Abtretung, Pfändung oder sonstigen Schuldübernahme ausgeschlossen ist \n\n(vgl. im einzelnen BFHE 187, 1; 191, 311). Nach dieser Rechtsprechung des \n\nBundesfinanzhofs, die auf den auch für die Zivilgerichte in Zwangsvollstre-\n\nckungssachen verbindlichen spezifischen steuerrechtlichen Besonderheiten des \n\nSteuerfestsetzungsverfahrens beruht und die auch der IXa. Zivilsenat im Ansatz \n\nnicht in Zweifel zieht, ist der Pfändungsgläubiger daher nicht befugt, gegen den \n\nSteuerbescheid des Vollstreckungsschuldners Einspruch einzulegen, Klage zu \n\nerheben oder in die prozessuale Rechtsstellung des Vollstreckungsschuldners \n\neinzutreten. \n\n17 \n\nSollte zivilrechtlich im Rahmen des Vollstreckungsverhältnisses eine \n\nVerpflichtung des Schuldners bestehen, bestimmte Verfahrenshandlungen vor-\n\nzunehmen, wäre eine Vollstreckung somit allenfalls nach § 888 ZPO durch An-\n\nordnung von Zwangsgeld, ersatzweise Zwangshaft, oder von Zwangshaft mög-\n\nlich. Tatsächlich wäre nur die Anordnung von Zwangshaft sinnvoll, da die An-\n\nordnung von Zwangsgeld (ohne die Möglichkeit der Ersatzzwangshaft) bei der \n\nVollstreckung wegen einer Geldforderung von vornherein keinen Erfolg ver-\n\nspricht. Dafür könnte jedoch die lediglich aus einer Analogie zu § 836 Abs. 3 \n\nSatz 2 und 3 ZPO hergeleitete Hilfsvollstreckung keine rechtlich tragfähige \n\nGrundlage bieten. Dem steht nämlich die in Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG gewährleis-\n\ntete Freiheit der Person entgegen, die nach Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG nur auf-\n\ngrund eines förmlichen Gesetzes beschränkt werden darf. Die Eingriffsvoraus-\n\nsetzungen müssen sich dabei unmittelbar und hinreichend bestimmt aus dem \n\nGesetz selbst ergeben. Eine analoge Heranziehung materiell-rechtlicher Er-\n\nmächtigungsgrundlagen für eine Freiheitsentziehung genügt dem strengen Ge-\n\nsetzesvorbehalt aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2, 104 Abs. 1 Satz 1 GG nicht (BVerfGE \n\n29, 183, 196; BVerfG, FamRZ 2007, 1874). \n\n18 \n\n(2) Eine Vollstreckung nach § 887 ZPO durch Ermächtigung des Gläubi-\n\ngers, die Verfahrenshandlungen selbst vorzunehmen, ist nicht zulässig. Die im \n\nSteuerfestsetzungsverfahren vorzunehmenden Handlungen bleiben auch dann \n\nunvertretbar, wenn eine Vollstreckung nach § 888 ZPO faktisch keinen Erfolg \n\n(mehr) haben kann. Der Senat erachtet es nicht als angängig, diese unter gebo-\n\ntener Berücksichtigung ihrer sich aus dem Steuerrecht ergebenden Rechtsnatur \n\nin Übereinstimmung mit der steuerrechtlichen Rechtsprechung zutreffend als \n\nunvertretbar erachteten Handlungen nur deshalb nunmehr als vertretbar zu be-\n\nhandeln, um dem Gläubiger eine leichtere Vollstreckungsmöglichkeit zu eröff-\n\nnen. \n\n19 \n\nDie dem Gläubiger gewährte, auf eine effektive Zwangsvollstreckung ge-\n\nrichtete Eigentumsgarantie aus Art. 14 Abs. 1 GG gebietet keine andere Beur-\n\nteilung. Dem grundrechtlichen Schutz des Befriedigungsrechts des Gläubigers \n\nim Zwangsvollstreckungsverfahren ist grundsätzlich dadurch genügt, dass dem \n\nGläubiger der Vermögenswert des Schuldners in dem Zustand überwiesen \n\nwird, in dem er sich im Vollstreckungszeitpunkt befindet, also mit allen tatsächli-\n\nchen und rechtlichen Beschränkungen, denen er unterliegt, auch wenn diese \n\nseinen Wert und seine Tauglichkeit zur Befriedigung des Gläubigers unter Um-\n\nständen erheblich zu mindern vermögen. Eine solche vom Gläubiger hinzu-\n\nnehmende Beschränkung kann insbesondere darin bestehen, dass die Reali-\n\nsierbarkeit des gepfändeten Anspruchs von einer unvertretbaren Handlung des \n\nSchuldners abhängt. Zwar ermächtigt die Forderungsüberweisung den Gläubi-\n\nger grundsätzlich zu allen im Recht des Schuldners begründeten, der Befriedi-\n\ngung dienenden Maßnahmen (BGH, Urteil vom 8. Oktober 1981 - VII ZR \n\n319/80, NJW 1982, 173, 174). Dies betrifft aber nicht unvertretbare Handlun-\n\ngen, die definitionsgemäß nicht durch einen Dritten vorgenommen werden kön-\n\nnen. Der Gläubiger muss sich insoweit auf die Mitwirkung des Schuldners ver-\n\nweisen lassen; die darin liegende Erschwerung der Vollstreckung ist dem Voll-\n\nstreckungsgegenstand immanent, nicht anders als eine sonstige wertmindernde \n\nEigenschaft eines Vermögensobjekts. \n\n20 \n\nOffenbleiben kann, ob im Hinblick auf einen Grundrechtsschutz für das \n\nBefriedigungsrecht des Gläubigers dessen besonderem Interesse an der Steu-\n\nerfestsetzung etwa durch Beiladung im Steuerfestsetzungsverfahren Rechnung \n\ngetragen werden könnte, eine Frage, die nur im steuerrechtlichen Verfahren \n\nentschieden werden kann. Jedenfalls ist es verfassungsrechtlich nicht geboten, \n\nin das steuerrechtliche Verfahren durch eine vollstreckungsrechtliche Ermächti-\n\ngung des Gläubigers einzugreifen, der nach den Regeln des Zwangsvollstre-\n\nckungsrechts die Rechtsgrundlage fehlt. \n\nDressler Kuffer Bauner \n\n Safari Chabestari Eick \n\nVorinstanzen: \n\nAG Gießen, Entscheidung vom 29.04.2006 - 40 M 30377/03 - \n\nLG Gießen, Entscheidung vom 03.07.2006 - 7 T 226/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2006/VII_ZB__70-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-03-27/vii-zb-70-06","cited_norms":[{"jurabk":"EStG","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":6},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 887","ref_norm":"887","n":6},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 888","ref_norm":"888","n":6},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 836","ref_norm":"836","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":2},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 227","ref_norm":"227","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 104","ref_norm":"104","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 163","ref_norm":"163","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2006/VII_ZB__70-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2006/VII_ZB__70-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-03-27/vii-zb-70-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2006/VII_ZB__70-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:24:41.921578+00:00"}}