{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VII_ZS/2006/VII_ZB__68-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VII. Zivilsenat","decided":"2007-07-04","aktenzeichen":"VII ZB 68/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"ZPO § 850 b a) Zu den Bezügen im Sinne des § 850 b Abs. 1 Nr. 4 ZPO gehören auch ein- malige Ansprüche des Schuldners gegen einen privaten Krankenversiche- rungsträger, die auf Erstattung der Kosten für ärztliche Behandlungsmaß- nahmen im Krankheitsfall gerichtet sind. b) Die Pfändung der Ansprüche des Schuldners auf Erstattung der Kosten für künftige ärztliche Behandlungsmaßnahmen gegen einen Krankenversicherer kommt aufgrund von Billigkeitserwägungen nach § 850 b Abs. 2 ZPO grund- sätzlich nicht in Betracht.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nVII ZB 68/06 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n4. Juli 2007 \n\nin dem Zwangsvollstreckungsverfahren \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nnein \n\nZPO § 850 b \n\na) Zu den Bezügen im Sinne des § 850 b Abs. 1 Nr. 4 ZPO gehören auch ein-\n\nmalige Ansprüche des Schuldners gegen einen privaten Krankenversiche-\n\nrungsträger, die auf Erstattung der Kosten für ärztliche Behandlungsmaß-\n\nnahmen im Krankheitsfall gerichtet sind. \n\nb) Die Pfändung der Ansprüche des Schuldners auf Erstattung der Kosten für \n\nkünftige ärztliche Behandlungsmaßnahmen gegen einen Krankenversicherer \n\nkommt aufgrund von Billigkeitserwägungen nach § 850 b Abs. 2 ZPO grund-\n\nsätzlich nicht in Betracht. \n\nBGH, Beschluss vom 4. Juli 2007 - VII ZB 68/06 - LG Bonn \n AG Siegburg \n\nDer VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Juli 2007 durch den Vor-\n\nsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Prof. Dr. Kniffka und Bauner, die \n\nRichterin Safari Chabestari und den Richter Dr. Eick \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer \n\ndes Landgerichts Bonn vom 1. Juni 2006 wird auf Kosten des \n\nGläubigers zurückgewiesen. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\n2 \n\nDer Gläubiger betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung \n\nwegen einer ärztlichen Honorarforderung. \n\nAuf seinen Antrag wurden zunächst sämtliche gegenwärtigen und künfti-\n\ngen Ansprüche des Schuldners gegen die Drittschuldnerin auf Auszahlung von \n\nVersicherungsleistungen und auf Beitragsrückerstattungen aus dem zwischen \n\ndem Schuldner und der Drittschuldnerin bestehenden Krankenversicherungs-\n\nvertrag gepfändet und ihm zur Einziehung überwiesen. Auf die Erinnerung des \n\nSchuldners hat das Amtsgericht den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss \n\naufgehoben, soweit Ansprüche auf Auszahlung von Versicherungsleistungen \n\ngepfändet worden waren. \n\n3 \n\nAuf die sofortige Beschwerde des Gläubigers hat das Beschwerdegericht \n\nden Beschluss des Amtsgerichts teilweise abgeändert und die gegenwärtigen \n\nAnsprüche des Schuldners gegen die Drittschuldnerin auf Auszahlung von Ver-\n\nsicherungsleistungen erneut gepfändet. Das weitergehende Rechtsmittel hat es \n\nzurückgewiesen. \n\n4 \n\nMit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Gläubiger seinen \n\nAntrag weiter, die künftigen Ansprüche des Schuldners gegen die Drittschuld-\n\nnerin auf Auszahlung von Versicherungsleistungen pfänden und sich zur Ein-\n\nziehung überweisen zu lassen. \n\n5 \n\n6 \n\nII. \n\nDie zulässige Rechtsbeschwerde ist nicht begründet. \n\n1. Das Beschwerdegericht ist der Ansicht, der Anspruch des Schuldners \n\naus dem mit der Drittschuldnerin geschlossenen Krankenversicherungsvertrag \n\nauf Erstattung der Kosten einer Krankenbehandlung sei nicht gemäß § 851 \n\nZPO unpfändbar. Die Erstattungsforderung sei nicht zweckgebunden für eine \n\nHeilbehandlung des Versicherten. Sie entstehe erst im Anschluss an die Heil-\n\nbehandlung. Mangels entsprechender Vereinbarung bestehe keine treuhänderi-\n\nsche Bindung. \n\n7 \n\nDer Anspruch des Schuldners auf Auszahlung der Versicherungsleistung \n\nsei jedoch nach § 850 b Abs. 1 Nr. 4 ZPO nur beschränkt der Pfändung unter-\n\nworfen. Die Erstattung der Behandlungskosten diene der Unterstützung des \n\nSchuldners bei der Bewältigung der wirtschaftlichen Folgen einer Erkrankung. \n\nDie Pfändung künftiger Erstattungsansprüche entspreche nicht der Billigkeit. \n\nSie gefährde den mit der künftigen Leistungsgewährung der Krankenversiche-\n\nrung verfolgten Zweck, es dem Schuldner zu ermöglichen, im Krankheitsfall \n\närztliche Behandlung in Anspruch zu nehmen. Der Schuldner wäre bei Pfän-\n\ndung dieser Ansprüche gehalten, vor Inanspruchnahme ärztlicher Leistungen \n\nzu offenbaren, dass deren Bezahlung nach seinen Vermögensverhältnissen \n\nnicht gewährleistet sei. Dem Interesse des Schuldners, künftig medizinische \n\nBehandlung in Anspruch nehmen zu können, sei gegenüber einem möglichen \n\nForderungsausfall des Gläubigers der Vorrang einzuräumen. \n\n8 \n\n2. Die Rechtsbeschwerde macht geltend, dem Schuldner, der Leistungen \n\neiner privaten Krankenversicherung nicht dazu verwende, die Honorarforderung \n\ndes Arztes zu begleichen, sei zuzumuten, künftige Erstattungsleistungen des \n\nKrankenversicherers zunächst zur Bezahlung des noch offenen Honoraran-\n\nspruchs zu verwenden. Es fehle im Übrigen an Feststellungen dazu, dass der \n\nSchuldner auch künftig nicht in der Lage sein werde, ärztliche Leistungen unter \n\nEinsatz sonstiger Mittel zu bezahlen. Es sei ein Gebot der Billigkeit, die Pfän-\n\ndung künftiger Erstattungsforderungen gegen einen Krankenversicherer zu-\n\ngunsten des Gläubigers einer ärztlichen Honorarforderung zuzulassen. Die \n\nPfändung der gegenwärtigen Ansprüche des Schuldners sei für den Gläubiger \n\nin der Regel nutzlos. \n\n9 \n\n3. Die Erwägungen des Beschwerdegerichts, mit denen es die Pfändung \n\nkünftiger Erstattungsansprüche des Schuldners gegen die Drittschuldnerin ab-\n\ngelehnt hat, halten der rechtlichen Nachprüfung stand. \n\n10 \n\na) Zutreffend geht das Beschwerdegericht davon aus, dass Ansprüche \n\ndes Schuldners gegen die Drittschuldnerin auf Erstattung von Kosten für eine \n\närztliche Heilbehandlung nicht gemäß § 851 Abs. 1 ZPO unpfändbar sind. Er-\n\nstattungsleistungen eines Krankenversicherers sind in der Regel nicht zweck-\n\ngebunden. Sie werden unabhängig davon gewährt, ob der Schuldner die Kos-\n\nten bereits bezahlt hat oder nicht. Die Auszahlung der Versicherungsleistung ist \n\ngemäß § 6 Abs. 1 MBKK (Musterbedingungen für die Krankheitskosten- und \n\nKrankenhaustagegeldversicherung) lediglich davon abhängig, dass die gefor-\n\nderten Nachweise erbracht sind (vgl. KG, Rpfleger 1985, 73). \n\n11 \n\nb) Ansprüche des Schuldners gegen die Drittschuldnerin auf Erstattung \n\nvon Heilbehandlungskosten sind nach § 850 b Abs. 1 Nr. 4 ZPO grundsätzlich \n\nnicht pfändbar. \n\n12 \n\nNach dieser Bestimmung sind Bezüge aus Witwen-, Waisen-, Hilfs- und \n\nKrankenkassen unpfändbar, die ausschließlich oder zu einem wesentlichen Teil \n\nzu Unterstützungszwecken gewährt werden. Zu den Bezügen aus einer Kran-\n\nkenkasse im Sinne des § 850 b Abs. 1 Nr. 4 ZPO gehören auch einmalige An-\n\nsprüche des Schuldners gegen einen privaten Krankenversicherungsträger, die \n\nauf Erstattung von Kosten für ärztliche Behandlungsmaßnahmen im Krankheits-\n\nfall gerichtet sind (h. M., vgl. KG, Rpfleger 1985, 73; LG Lübeck, Rpfleger 1993, \n\n207; LG Hannover, Rpfleger 1995, 511; Stein/Jonas/Brehm, ZPO, 22. Aufl., \n\n§ 850 b, Rdn. 18; Stöber, Forderungspfändung, 14. Aufl., Rdn. 1019; Schusch-\n\nke/Walker, Vollstreckung und vorläufiger Rechtsschutz, Bd. I, 3. Aufl., § 850 b, \n\nRdn. 16 m.w.N.). \n\n13 \n\nc) Nicht zu beanstanden ist die Auffassung des Beschwerdegerichts, \n\nkünftige Erstattungsforderungen des Schuldners gegen die Drittschuldnerin sei-\n\nen, anders als Ansprüche auf Ersatz der Kosten bereits erbrachter ärztlicher \n\nLeistungen, auch nicht gemäß § 850 b Abs. 2 ZPO pfändbar. \n\n14 \n\nEine Pfändung entspräche hier nicht der Billigkeit. Zu Recht führt das \n\nBeschwerdegericht aus, die Pfändung künftiger Erstattungsansprüche gefährde \n\nden mit dem Versicherungsvertrag verfolgten Zweck. Auch unter Berücksichti-\n\ngung der berechtigten Interessen früherer Gläubiger ist es nicht zu rechtferti-\n\ngen, dem Schuldner die Möglichkeit abzuschneiden, ärztliche Behandlung je-\n\nderzeit in der Gewissheit in Anspruch nehmen zu können, dass die entstehen-\n\nden Kosten im Rahmen des abgeschlossenen Versicherungsvertrags gedeckt \n\nsind. Dies gilt auch gegenüber einem Gläubiger, dessen Forderung ihrerseits \n\neine ärztliche Heilbehandlungsmaßnahme zugrunde liegt, für deren Bezahlung \n\nder Schuldner die entsprechende Erstattungsleistung des Versicherers nicht \n\nverwandt hat. \n\nDressler \n\n Kniffka \n\n Bauner \n\n Safari Chabestari Eick \n\nVorinstanzen: \nAG Siegburg, Entscheidung vom 21.12.2005 - 35a M 2438/05 - \nLG Bonn, Entscheidung vom 01.06.2006 - 4 T 46/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2006/VII_ZB__68-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-07-04/vii-zb-68-06","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 850b","ref_norm":"850b","n":6},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 851","ref_norm":"851","n":2}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2006/VII_ZB__68-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2006/VII_ZB__68-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-07-04/vii-zb-68-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2006/VII_ZB__68-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:50:47.597868+00:00"}}