{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VII_ZS/2006/VII_ZB__58-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VII. Zivilsenat","decided":"2006-12-20","aktenzeichen":"VII ZB 58/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"ZPO § 836 Abs. 3 Hat der Gläubiger Ansprüche des Schuldners auf gegenwärtiges und künftiges Ar- beitseinkommen pfänden und sich zur Einziehung überweisen lassen, hat der Schuldner außer den laufenden Lohnabrechnungen regelmäßig auch die letzten drei Lohnabrechnungen aus der Zeit vor Zustellung des Pfändungs- und Überweisungs- beschlusses an den Gläubiger herauszugeben.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nVII ZB 58/06 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n20. Dezember 2006 \n\nin dem Zwangsvollstreckungsverfahren \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nnein \n\nZPO § 836 Abs. 3 \n\nHat der Gläubiger Ansprüche des Schuldners auf gegenwärtiges und künftiges Ar-\n\nbeitseinkommen pfänden und sich zur Einziehung überweisen lassen, hat der \n\nSchuldner außer den laufenden Lohnabrechnungen regelmäßig auch die letzten drei \n\nLohnabrechnungen aus der Zeit vor Zustellung des Pfändungs- und Überweisungs-\n\nbeschlusses an den Gläubiger herauszugeben. \n\nBGH, Beschluss vom 20. Dezember 2006 - VII ZB 58/06 - LG Hof \n AG Wunsiedel \n\nDer VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Dezember 2006 durch \n\nden Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Hausmann, Dr. Kuffer, \n\nBauner und die Richterin Safari Chabestari \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsbeschwerde der Gläubigerin wird der Beschluss der \n\n2. Zivilkammer des Landgerichts Hof vom 12. Mai 2006 aufgeho-\n\nben. \n\nDie Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten \n\ndes Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zu-\n\nrückverwiesen. \n\nWert: bis 300 € \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDie Gläubigerin betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung \n\nwegen einer Gesamtforderung von 553,55 €. Sie hat einen Pfändungs- und \n\nÜberweisungsbeschluss erwirkt, mit dem unter anderem die pfändbaren An-\n\nsprüche des Schuldners gegen die Drittschuldnerin auf gegenwärtiges und \n\nkünftiges Arbeitseinkommen gepfändet und ihr zur Einziehung überwiesen wur-\n\nden. In dem Beschluss wurde die Herausgabe der laufenden Lohnabrechnun-\n\ngen angeordnet. Den weiteren Antrag, auch die Herausgabe der Lohnabrech-\n\nnungen der letzten sechs Monate vor der Zustellung des Pfändungs- und \n\nÜberweisungsbeschlusses anzuordnen, hat das Amtsgericht zurückgewiesen. \n\nDie sofortige Beschwerde der Gläubigerin ist erfolglos geblieben. Dagegen rich-\n\ntet sich ihre vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde, mit der \n\nsie ihr Begehren weiterverfolgt. \n\n2 \n\n3 \n\nII. \n\nDie Rechtsbeschwerde ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des ange-\n\nfochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Be-\n\nschwerdegericht. \n\n1. Das Beschwerdegericht führt aus, der Schuldner sei zur Herausgabe \n\nvon Lohnabrechnungen aus der Zeit vor Zustellung des Pfändungs- und Über-\n\nweisungsbeschlusses nicht verpflichtet. Die Auskunfts- und Herausgabepflicht \n\nnach § 836 Abs. 3 ZPO beziehe sich nur auf die gepfändete, nicht aber auf eine \n\nvor der Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses fällig gewor-\n\ndene und bezahlte Forderung. § 836 Abs. 3 ZPO solle die Geltendmachung der \n\ngepfändeten Forderung erleichtern und diene nicht der Erforschung möglicher \n\nweiterer Vermögensgegenstände des Schuldners. Allein ein möglicher Ver-\n\ndacht, der Schuldner könne im Rahmen des § 850 a ZPO pfändungsfreie Be-\n\nträge zu Unrecht geltend machen, berechtige nicht, Urkunden herauszuverlan-\n\ngen, die sich nicht auf die gepfändete Forderung bezögen. \n\n4 \n\n2. Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Der Schuldner ist \n\ngemäß § 836 Abs. 3 Satz 1 ZPO verpflichtet, der Gläubigerin jedenfalls die letz-\n\nten drei Lohnabrechnungen aus der Zeit vor Zustellung des Pfändungs- und \n\nÜberweisungsbeschlusses herauszugeben. \n\n5 \n\na) Gemäß § 836 Abs. 3 Satz 1 ZPO ist der Schuldner aufgrund der Pfän-\n\ndung und Überweisung einer Forderung verpflichtet, dem Gläubiger die zur Ein-\n\nziehung der Forderung nötige Auskunft zu erteilen und ihm die über die Forde-\n\nrung vorhandenen Urkunden herauszugeben. Diese Herausgabepflicht betrifft \n\nUrkunden, die den Gläubiger als zur Empfangnahme der Leistung berechtigt \n\nlegitimieren, sowie solche, die den Bestand der Forderung beweisen oder sonst \n\nder Ermittlung oder dem Nachweis ihrer Höhe, Fälligkeit oder Einredefreiheit \n\ndienen. Bei der Pfändung von Arbeitseinkommen des Schuldners gehören hier-\n\nzu auch Lohn- oder Gehaltsabrechnungen (BGH, Beschluss vom 28. Juni 2006 \n\n- VII ZB 142/05, FamRZ 2006, 1272 = JurBüro 2006, 547). \n\n6 \n\nb) Ob sich die Herausgabepflicht nur auf die laufenden Lohnabrechnun-\n\ngen bezieht oder auch auf diejenigen der letzten drei bis sechs Monate vor Zu-\n\nstellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses, ist umstritten (vernei-\n\nnend: LG Bochum, JurBüro 2000, 437; Stöber, Forderungspfändung, 14. Aufl., \n\nRdn. 945 d; Zöller/Stöber, ZPO, 26. Aufl., § 836 Rdn. 13; bejahend: LG Kob-\n\nlenz, DGVZ 1997, 126; Behr, JurBüro 1994, 327; 1995, 626 und 2000, 437; \n\nMusielak/Becker, ZPO, 4. Aufl., § 836 Rdn. 7; Stein/Jonas/Brehm, ZPO, \n\n22. Aufl., § 836 Rdn. 14 Fußn. 43 jeweils m.w.N.). \n\nDer Senat entscheidet die Streitfrage dahin, dass der Schuldner regel-\n\nmäßig die Lohnabrechnungen der letzten drei Monate vor Zustellung des Pfän-\n\ndungs- und Überweisungsbeschlusses an den Gläubiger herauszugeben hat. \n\naa) Die Auskunfts- und Herausgabepflicht nach § 836 Abs. 3 Satz 1 ZPO \n\ndient den Interessen des Gläubigers, die zur Durchsetzung der Forderung not-\n\nwendigen Informationen zu erhalten (BGH, Beschluss von 28. Juni 2006 \n\n- VII ZB 142/05 aaO). Der Gläubiger soll in die Lage versetzt werden, die Aus-\n\nsichten einer Drittschuldnerklage überprüfen und notfalls eine solche exakt be-\n\n7 \n\n8 \n\nziffern zu können (Zöller/Stöber aaO Rdn. 10; Musielak/Becker aaO Rdn. 6; \n\nBehr aaO). Unnötige und risikobehaftete Drittschuldnerklagen sollen vermieden \n\nwerden. \n\n9 \n\nAus diesem Sinn und Zweck des § 836 Abs. 3 Satz 1 ZPO folgt, dass die \n\nVorschrift weit auszulegen ist. Bei einer gepfändeten und zur Einziehung über-\n\nwiesenen Lohnforderung gehören auch Lohnabrechnungen aus der Zeit vor der \n\nPfändung zu den \"über die Forderung vorhandenen Urkunden\". Denn mit ihrer \n\nHilfe kann sich der Gläubiger eine weitgehend sichere Kenntnis von der Höhe \n\nder gepfändeten Forderung und von den insoweit vom Drittschuldner zu erwar-\n\ntenden Einwendungen verschaffen. Erst dann kennt er die Einkommensent-\n\nwicklung beim Schuldner vor und nach der Pfändung. So kann er überprüfen, \n\nob etwa gemäß § 850 a Nr. 2 und 3 ZPO in Anspruch genommene Pfändungs-\n\nfreibeträge zu Recht geltend gemacht werden oder ob eine Verschleierung von \n\nArbeitseinkommen im Sinne von § 850 h Abs. 2 ZPO versucht wird (vgl. Behr \n\naaO). \n\n10 \n\nbb) Dagegen kann nicht eingewandt werden, die Pfändung werde erst \n\nmit der Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses wirksam und \n\nbeziehe sich nicht auf die bereits bezahlten vorherigen Lohnforderungen, so \n\ndass die diesbezüglichen Abrechnungen nicht herausgegeben werden müssten \n\n(so Stöber aaO). § 836 Abs. 3 Satz 1 ZPO beschränkt die Herausgabepflicht \n\nnicht auf Urkunden aus der Zeit nach der Pfändung. Entscheidend ist, ob die \n\nUrkunden Beweis- und Überprüfungszwecken im Hinblick auf die gepfändete \n\nForderung dienen. Das ist, wie dargelegt, auch bei Lohnabrechnungen aus der \n\nZeit vor der Pfändung der Fall. \n\n11 \n\ncc) Überwiegende Interessen des Schuldners stehen dieser Herausga-\n\nbepflicht nicht entgegen. Der Gläubiger wird durch die Lohnabrechnungen aus \n\nder Zeit vor der Pfändung in der Regel keine Erkenntnisse gewinnen, an deren \n\nGeheimhaltung der Schuldner ein schützenswertes Interesse hat. Hinweise auf \n\nweiteres Vermögen des Schuldners ergeben sich aus ihnen regelmäßig nicht. \n\nDer Verdacht, das Herausgabeverlangen diene insoweit der Ausforschung, liegt \n\ndaher eher fern. \n\n12 \n\ndd) Herauszugeben sind regelmäßig die letzten drei Lohnabrechnungen \n\naus der Zeit vor der Pfändung. Dies erscheint ausreichend, um dem Gläubiger \n\neine verlässliche Überprüfung der Einkommensentwicklung beim Schuldner zu \n\nermöglichen. Eine darüber hinausgehende Herausgabepflicht kann in Ausnah-\n\nmefällen, deren Voraussetzungen der Gläubiger darzulegen hat, in Betracht \n\nkommen. \n\n13 \n\n3. Danach kann der angefochtene Beschluss keinen Bestand haben. Im \n\nHinblick auf die seit der Pfändung verstrichene Zeit und die danach sich stel-\n\nlende Frage eines fortbestehenden Rechtsschutzinteresses der Gläubigerin \n\nkann der Senat nicht selbst entscheiden. \n\n14 \n\n4. Die Festsetzung des Beschwerdewerts beruht auf § 3 ZPO. Entschei-\n\ndend ist nicht die Höhe der gepfändeten Forderung, sondern das Interesse der \n\nGläubigerin an der Herausgabe der Lohnabrechnungen. \n\nDressler Hausmann Kuffer \n\n Bauner Safari Chabestari \n\nVorinstanzen: \n\nAG Wunsiedel, Entscheidung vom 07.05.2004 - 1 M 725/04 - \n\nLG Hof, Entscheidung vom 12.05.2006 - 22 T 41/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2006/VII_ZB__58-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-12-20/vii-zb-58-06","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 836","ref_norm":"836","n":7},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 850h","ref_norm":"850h","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 850a","ref_norm":"850a","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2006/VII_ZB__58-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2006/VII_ZB__58-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-12-20/vii-zb-58-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2006/VII_ZB__58-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:11:43.577610+00:00"}}