{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VII_ZS/2006/VII_ZB__54-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VII. Zivilsenat","decided":"2006-12-20","aktenzeichen":"VII ZB 54/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"ZPO §§ 788 Abs. 1, 98 S. 1 Die Kosten eines im Zwangsvollstreckungsverfahren geschlossenen Vergleichs sind in entsprechender Anwendung von § 98 Satz 1 ZPO als gegeneinander aufgehoben anzusehen, wenn nicht die Parteien ein anderes vereinbart haben. ZPO § 98; RVG VV Nr. 1000 § 98 ZPO ist auch auf eine Einigung der Parteien anzuwenden, die kein gegenseiti- ges Nachgeben enthält.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nVII ZB 54/06 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n20. Dezember 2006 \n\nin der Zwangsvollstreckungssache \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nZPO §§ 788 Abs. 1, 98 S. 1 \n\nDie Kosten eines im Zwangsvollstreckungsverfahren geschlossenen Vergleichs sind \n\nin entsprechender Anwendung von § 98 Satz 1 ZPO als gegeneinander aufgehoben \n\nanzusehen, wenn nicht die Parteien ein anderes vereinbart haben. \n\nZPO § 98; RVG VV Nr. 1000 \n\n§ 98 ZPO ist auch auf eine Einigung der Parteien anzuwenden, die kein gegenseiti-\n\nges Nachgeben enthält. \n\nBGH, Beschluss vom 20. Dezember 2006 - VII ZB 54/06 - LG Stuttgart \n AG Leonberg \n\nDer VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Dezember 2006 durch \n\nden Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Hausmann, Dr. Kuffer, \n\nBauner und die Richterin Safari Chabestari \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde des Gläubigers gegen den Beschluss der \n\n2. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 20. März 2006 wird \n\nkostenpflichtig zurückgewiesen. \n\nWert: 3.388,36 € \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nAufgrund zweier gerichtlicher Vergleiche vom Dezember 2004 war die \n\nSchuldnerin verpflichtet, an den Gläubiger 225.325,80 € zu zahlen. Am 1. März \n\n2005 schlossen die Parteien, vertreten durch ihre Rechtsanwälte, eine Verein-\n\nbarung, in der der Gläubiger der Schuldnerin Zahlungserleichterungen gewähr-\n\nte und von einer Zwangsvollstreckung vorerst Abstand nahm. Eine Regelung, \n\nwer die durch den Abschluss der Vereinbarung entstandenen Kosten zu tragen \n\nhat, wurde nicht getroffen. \n\n2 \n\nDer Gläubiger hat beantragt, die ihm entstandenen Rechtsanwaltskosten \n\nin Form einer Einigungsgebühr nach Nr. 1000 des Vergütungsverzeichnisses zu \n\n§ 2 Abs. 2 RVG (im Folgenden: VV RVG) in Höhe von 3.388,36 € gemäß § 788 \n\nZPO gegen die Schuldnerin festzusetzen. Das Amtsgericht hat das abgelehnt. \n\nDie sofortige Beschwerde ist erfolglos geblieben. Dagegen richtet sich die vom \n\nBeschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde des Gläubigers. \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\nII. \n\nDie zulässige Rechtsbeschwerde ist nicht begründet. \n\n1. Das Beschwerdegericht ist der Ansicht, eine Kostenfestsetzung nach \n\n§ 788 ZPO sei nicht zulässig. Auf den von den Parteien geschlossenen Voll-\n\nstreckungsvergleich sei § 98 Satz 1 ZPO anzuwenden. Mangels einer abwei-\n\nchenden Vereinbarung seien daher die Kosten des Vergleichs als gegeneinan-\n\nder aufgehoben anzusehen. \n\n2. Das hält der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand. Das Be-\n\nschwerdegericht hat die Festsetzung der Einigungsgebühr zu Recht abgelehnt. \n\na) Der Senat hat in einem Fall, in dem die Frage zu entscheiden war, ob \n\ndie Kosten eines im Zwangsvollstreckungsverfahren geschlossenen Vergleichs \n\nzu den notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung im Sinne von § 788 \n\nAbs. 1 ZPO gehören, ausgeführt, derartige Kosten könnten regelmäßig nach \n\n§ 788 Abs. 1 ZPO beigetrieben werden, wenn der Schuldner diese Kosten im \n\nVergleich übernommen habe. Ohne eine solche Vereinbarung seien die Ver-\n\ngleichskosten in entsprechender Anwendung von § 98 Satz 1 ZPO als gegen-\n\neinander aufgehoben anzusehen. Eine Kostenerstattung, auch im Wege des \n\n§ 788 Abs. 1 ZPO, käme von vornherein nicht in Betracht (Beschluss vom \n\n24. Januar 2006 - VII ZB 74/05, NJW 2006, 1598). \n\n7 \n\nb) An dieser Ansicht hält der Senat fest. Die von der Rechtsbeschwerde \n\ndagegen geäußerten Bedenken rechtfertigen keine andere Beurteilung. \n\n8 \n\naa) Dass die Kosten eines Vergleichs im Zwangsvollstreckungsverfahren \n\nnach § 788 Abs. 1 ZPO als notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung beige-\n\ntrieben werden können, steht nicht im Widerspruch dazu, dass dies nur dann \n\ngilt, wenn der Schuldner die Kosten im Vergleich übernommen hat. Beide Aus-\n\nsagen schließen sich nicht gegenseitig aus. Der Anwendungsbereich des § 788 \n\nAbs. 1 ZPO wird durch die analoge Anwendung von § 98 Satz 1 ZPO lediglich \n\neingeschränkt. \n\n9 \n\nbb) Es bestehen keine Bedenken, § 98 Satz 1 ZPO im Rahmen des \n\nZwangsvollstreckungsverfahrens analog anzuwenden. § 788 ZPO stellt hin-\n\nsichtlich der Zwangsvollstreckungskosten kein in sich geschlossenes System \n\ndar. Wie die Verweisung auf § 91 ZPO zeigt, kann er nicht isoliert von den Kos-\n\ntengrundbestimmungen in den allgemeinen Vorschriften der ZPO betrachtet \n\nwerden. Die Parteien sind beim Zwangsvollstreckungsvergleich nicht an die \n\nKostenregelung des § 788 Abs. 1 ZPO gebunden. Sie können die Kostentra-\n\ngungspflicht frei vereinbaren. Fehlt eine solche Abrede, ist es sachgerecht, wie \n\nbeim Prozessvergleich diese Lücke durch die entsprechende Anwendung des \n\n§ 98 Satz 1 ZPO zu schließen und anzunehmen, dass die Kosten, die durch die \n\ngütliche Einigung entstanden sind, als gegeneinander aufgehoben behandelt \n\nwerden sollen (KG, JurBüro 1981, 1359; OLG Düsseldorf, DGVZ 1994, 139; \n\nZöller/Stöber, ZPO, 26. Aufl., § 788 Rdn. 7). \n\n10 \n\nc) Die entsprechende Anwendung von § 98 Satz 1 ZPO, der seinem \n\nWortlaut nach für \"Vergleiche\" gilt, ist nicht davon abhängig, ob die Vereinba-\n\nrung der Parteien vom 1. März 2005 ein gegenseitiges Nachgeben enthält und \n\ndamit einen Vergleich im Sinne von § 779 BGB, § 23 BRAGO darstellt. \n\n11 \n\nDie Vergleichsgebühr nach § 23 BRAGO ist aufgrund des Gesetzes zur \n\nModernisierung des Kostenrechts vom 5. Mai 2004 durch die Einigungsgebühr \n\nnach Nr. 1000 VV RVG ersetzt worden. Nunmehr soll jede vertragliche Beile-\n\ngung eines Streits der Parteien honoriert werden. Ein gegenseitiges Nachgeben \n\nist nicht mehr erforderlich. \n\n12 \n\n§ 98 ZPO ist an diese Gesetzesänderung nicht angepasst worden. Dar-\n\naus folgt jedoch nicht, dass er auf eine Einigung im Sinne von Nr. 1000 VV \n\nRVG ohne gegenseitiges Nachgeben nicht anwendbar ist (vgl. Zöller/Herget, \n\nZPO, 26. Aufl., § 91 Rdn. 13 Stichwort \"Vergleich\" und § 98 Rdn. 7 sowie Hart-\n\nmann, Kostengesetze, 34. Aufl., Rdn. 88 zu VV 1000). Die Gesetzesmaterialien \n\n(Begründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Kosten-\n\nrechts, BT-Drucks. 15/1971, 147, 204) geben für einen derartigen Willen des \n\nGesetzgebers nichts her. Durch die Einführung der Einigungsgebühr sollte der \n\nin der Vergangenheit heftige Streit darüber vermieden werden, welche Abrede \n\nnoch und welche nicht mehr als gegenseitiges Nachgeben zu bewerten ist (vgl. \n\nBGH, Urteil vom 10. Oktober 2006 - VI ZR 280/05, in Juris dokumentiert und \n\nBeschluss vom 28. März 2006 - VIII ZB 29/05, NJW 2006, 1523). Dieser für das \n\nRechtsanwaltsvergütungsgesetz beendete Streit würde in der Zivilprozessord-\n\nnung unverändert fortgesetzt, wollte man § 98 ZPO nach wie vor nur auf Ver-\n\ngleiche im Sinne von § 779 BGB anwenden. \n\nDressler Hausmann Kuffer \n\n Bauner Safari Chabestari \n\nVorinstanzen: \n\nAG Leonberg, Entscheidung vom 22.12.2005 - 30 M 2603/05 - \n\nLG Stuttgart, Entscheidung vom 20.03.2006 - 2 T 93/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2006/VII_ZB__54-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-12-20/vii-zb-54-06","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 98","ref_norm":"98","n":10},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 788","ref_norm":"788","n":9},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 779","ref_norm":"779","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2006/VII_ZB__54-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2006/VII_ZB__54-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-12-20/vii-zb-54-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2006/VII_ZB__54-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:13:41.187671+00:00"}}