{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VII_ZS/2006/VII_ZB__50-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VII. Zivilsenat","decided":"2006-12-07","aktenzeichen":"VII ZB 50/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"ZPO §§ 114, 115 Bei der Beurteilung der Bedürftigkeit der Partei hinsichtlich einer ihren Gewerbebe- trieb betreffenden Rechtsverfolgung ist anhand der jeweiligen konkreten wirtschaftli- chen Verhältnisse zu prüfen, ob die Prozesskosten entweder unmittelbar aus dem Unternehmensvermögen oder durch Kreditaufnahme aufgebracht werden können. Auf eine Kreditaufnahme kann die Partei verwiesen werden, wenn diese im Rahmen eines ordnungsgemäßen kaufmännischen Geschäftsbetriebs erfolgen kann.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n7. Dezember 2006 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVII ZB 50/06 \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nZPO §§ 114, 115 \n\nBei der Beurteilung der Bedürftigkeit der Partei hinsichtlich einer ihren Gewerbebe-\n\ntrieb betreffenden Rechtsverfolgung ist anhand der jeweiligen konkreten wirtschaftli-\n\nchen Verhältnisse zu prüfen, ob die Prozesskosten entweder unmittelbar aus dem \n\nUnternehmensvermögen oder durch Kreditaufnahme aufgebracht werden können. \n\nAuf eine Kreditaufnahme kann die Partei verwiesen werden, wenn diese im Rahmen \n\neines ordnungsgemäßen kaufmännischen Geschäftsbetriebs erfolgen kann. \n\nBGH, Beschluss vom 7. Dezember 2006 - VII ZB 50/06 - OLG Jena \n\nLG Gera \n\nDer VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Dezember 2006 durch den \n\nVorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Dr. Wiebel, Prof. Dr. Kniffka, \n\nBauner und die Richterin Safari Chabestari \n\nbeschlossen: \n\n1. Die Rechtsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluss \n\ndes 7. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena \n\nvom 24. März 2006 wird zurückgewiesen. \n\n2. Die Klägerin hat die Kosten der Rechtsbeschwerde zu tra-\n\ngen. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDie Klägerin begehrt Prozesskostenhilfe für eine Klage auf rückständigen \n\nWerklohn in Höhe 6.293,23 € für das Ausheben einer Baugrube. Das Landge-\n\nricht Gera hat den Prozesskostenhilfeantrag mangels Bedürftigkeit der Klägerin \n\ngemäß § 114 ZPO zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete sofortige Be-\n\nschwerde der Klägerin hatte keinen Erfolg. \n\n2 \n\nMit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Klägerin ihren Pro-\n\nzesskostenhilfeantrag weiter. \n\nII. \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\nDie gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und \n\nauch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. \n\n1. Das Beschwerdegericht führt aus, Kosten für die Rechtsverfolgung \n\nvon den Gewerbebetrieb betreffenden Ansprüchen seien Betriebsausgaben, die \n\naus dem Unternehmen aufzubringen seien. Falls die Einnahmen hierzu nicht \n\nausreichten, seien andere unternehmerische Entscheidungen erforderlich, bei-\n\nspielsweise die Aufnahme eines Kredits. Die Prozesskostenhilfe sei eine staat-\n\nliche Fürsorgeleistung, die nicht dazu diene, auf Kosten der Allgemeinheit die \n\nerfolglose wirtschaftliche Betätigung Einzelner zu subventionieren. Aus der von \n\nder Klägerin vorgelegten Gewinn- und Verlustrechnung für das Geschäftsjahr \n\n2004 ergebe sich, dass die Klägerin über ausreichende wirtschaftliche Bewe-\n\ngungsfreiheit verfüge, um die Prozesskosten aus einer erweiterten Kreditauf-\n\nnahme zu bestreiten. Bei einer am Wirtschaftsleben teilnehmenden Person, die \n\nauch bei ordnungsgemäßem und erfolgreichem Geschäftsgang Verbindlichkei-\n\nten eingehe, die die zu tragenden Prozesskosten um ein Vielfaches überstie-\n\ngen, bestünden regelmäßig keine Bedenken gegen die Zumutbarkeit einer Kre-\n\nditaufnahme. \n\n2. Dies hält der rechtlichen Überprüfung stand. \n\na) In Rechtsprechung und Literatur wird die Auffassung vertreten, ein \n\nGewerbetreibender könne für einen zu seiner Unternehmenssphäre gehören-\n\nden Prozess regelmäßig keine Prozesskostenhilfe beanspruchen, weil es um \n\nBetriebsausgaben gehe, die grundsätzlich aus dem Unternehmen aufzubringen \n\nseien, gegebenenfalls auch durch Kreditaufnahme (vgl. OLG Frankfurt \n\nNJW-RR 1987, 320; OLG Nürnberg MDR 2003, 593, 594; OLG Schleswig \n\nOLGR 2002, 450; OLG Brandenburg FamRZ 1997, 681; MünchKomm-\n\n7 \n\n8 \n\nZPO/Wax, 2. Aufl., § 115 Rdn. 92; Zöller/Philippi, ZPO, 25. Aufl., § 115 Rdn. 64; \n\nKalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe, \n\n3. Aufl., Rdn. 351; teilweise einschränkend OLG Jena, OLG-NL 2005, 186 und \n\nOLGR Jena 2006, 198). \n\nb) Der Senat hält diese Auffassung für zutreffend. \n\nDer Gewerbetreibende darf bei der Prüfung der Frage, ob er in der Lage \n\nist, die Prozesskosten zu bestreiten, nicht deswegen strengeren Anforderungen \n\nunterworfen werden, weil die Kosten des Rechtsstreits Betriebskosten seines \n\nUnternehmens sind. Grundsätzlich muss auch dem gewerblich Tätigen in glei-\n\ncher Weise wie dem Privatmann ermöglicht werden, seine Rechte gerichtlich zu \n\nverfolgen, wenn die Situation des Unternehmens die Finanzierung des Prozes-\n\nses nicht zulässt, soweit § 116 Abs. 1 Nr. 2 ZPO nicht eingreift. \n\n9 \n\nBei der Beurteilung der Bedürftigkeit der Partei hinsichtlich einer ihren \n\nGewerbebetrieb betreffenden Rechtsverfolgung ist anhand der jeweiligen kon-\n\nkreten wirtschaftlichen Verhältnisse zu prüfen, ob die Prozesskosten entweder \n\nunmittelbar aus dem Unternehmensvermögen oder durch Kreditaufnahme auf-\n\ngebracht werden können. Auf eine Kreditaufnahme kann die Partei verwiesen \n\nwerden, wenn diese im Rahmen eines ordnungsgemäßen kaufmännischen Ge-\n\nschäftsbetriebs erfolgen kann. \n\n10 \n\nDa ein Unternehmer regelmäßig sowohl im Rahmen des laufenden Ge-\n\nschäftsgangs als auch zur Finanzierung von Investitionsentscheidungen auf \n\nKreditmittel zurückgreift, kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass \n\nihm dies auch zur Finanzierung eines Rechtsstreits über betriebliche Forderun-\n\ngen möglich und zumutbar ist. Dies kann allerdings im Hinblick auf die wirt-\n\nschaftliche Lage des Gewerbebetriebs auch anders zu beurteilen sein. Es ist \n\ndaher Sache der um Prozesskostenhilfe nachsuchenden Partei darzulegen und \n\nglaubhaft zu machen, dass sie nicht über hinreichende Möglichkeiten verfügt, \n\nzur Finanzierung der anfallenden Prozesskosten im Rahmen einer ordnungs-\n\ngemäßen kaufmännischen Geschäftsführung einen Kredit aufzunehmen und \n\nihn zu bedienen. \n\n11 \n\nc) Die Klägerin hat nicht dargelegt, dass ihr eine Kreditaufnahme im \n\nRahmen eines ordnungsgemäßen kaufmännischen Geschäftsbetriebs nicht \n\nmöglich oder nicht zumutbar ist. Dazu hätte jedenfalls im Beschwerdeverfahren \n\nAnlass bestanden, da die Klägerin selbst davon ausging, dass ihr vom Landge-\n\nricht im Hinblick auf die Möglichkeit einer Kreditaufnahme die Prozesskostenhil-\n\nfe versagt worden ist. \n\nDressler \n\n Wiebel Kniffka \n\n Bauner Safari Chabestari \n\nVorinstanzen: \n\nLG Gera, Entscheidung vom 25.01.2006 - 3 O 1976/04 - \n\nOLG Jena, Entscheidung vom 24.03.2006 - 7 W 58/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2006/VII_ZB__50-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-12-07/vii-zb-50-06","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 116","ref_norm":"116","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2006/VII_ZB__50-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2006/VII_ZB__50-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-12-07/vii-zb-50-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2006/VII_ZB__50-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:11:55.370448+00:00"}}