{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VII_ZS/2006/VII_ZB__40-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VII. Zivilsenat","decided":"2006-11-23","aktenzeichen":"VII ZB 40/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"ZPO §§ 148, 145, 493 Ein Hauptsacheverfahren kann im Hinblick auf ein anderweit anhängiges selbständi- ges Beweisverfahren teilweise ausgesetzt werden, wenn die Voraussetzungen der Aussetzung nur für einen selbständigen Teil des Streitstoffs vorliegen (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 26. Oktober 2006, VII ZB 39/06, z.V.b.).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n23. November 2006 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVII ZB 40/06 \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nZPO §§ 148, 145, 493 \n\nEin Hauptsacheverfahren kann im Hinblick auf ein anderweit anhängiges selbständi-\n\nges Beweisverfahren teilweise ausgesetzt werden, wenn die Voraussetzungen der \n\nAussetzung nur für einen selbständigen Teil des Streitstoffs vorliegen (im Anschluss \n\nan BGH, Beschluss vom 26. Oktober 2006, VII ZB 39/06, z.V.b.). \n\nBGH, Beschluss vom 23. November 2006 - VII ZB 40/06 - OLG Stuttgart \n\nLG Ellwangen \n\nDer VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. November 2006 durch \n\nden Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die Richter Dr. Haß, Hausmann, \n\nDr. Wiebel und Prof. Dr. Kniffka \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des \n\n19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 29. März \n\n2006 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. \n\nBeschwerdewert: 3.160 € \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\n2 \n\nDie Beklagte wendet sich gegen einen Aussetzungsbeschluss. \n\nDie Beklagte führte für die Klägerin aufgrund eines Rahmen-Bau-\n\nvertrages Putzarbeiten an mehreren Bauvorhaben durch. Im November 2004 \n\nbeantragte die Klägerin, im selbständigen Beweisverfahren Beweis über Putz-\n\nrisse und deren Ursache an den Außenwänden von mehreren, näher bezeich-\n\nneten Bauvorhaben sowie zur Schadenshöhe zu erheben. Das für das selb-\n\nständige Beweisverfahren zuständige Gericht hat im Januar 2005 einen Sach-\n\nverständigen beauftragt, der bislang noch kein Gutachten vorgelegt hat. \n\n3 \n\nDie Klägerin hat im Februar 2006 Klage erhoben und Kostenvorschuss \n\nzur Mängelbeseitigung an insgesamt 28 näher bezeichneten Bauvorhaben ver-\n\nlangt. Die Klage ist bei derselben Kammer anhängig wie das Hauptverfahren. \n\nDiese hat das Verfahren im Hinblick auf 17 näher bezeichnete Bauvorhaben in \n\nentsprechender Anwendung des § 148 ZPO ausgesetzt, weil deren Mängel \n\nGegenstand des selbständigen Beweisverfahrens sind. Im Übrigen hat es einen \n\nBeweisbeschluss erlassen. Das Beschwerdegericht hat die sofortige Be-\n\nschwerde der Beklagten gegen den Aussetzungsbeschluss zurückgewiesen \n\nund die Rechtsbeschwerde zugelassen. Mit dieser begehrt die Beklagte die \n\nAufhebung des angefochtenen Beschlusses sowie die Abänderung des landge-\n\nrichtlichen Beschlusses. \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\nII. \n\nDie Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. \n\n1. Das Beschwerdegericht führt aus, die Aussetzung des Hauptsachever-\n\nfahrens sei in entsprechender Anwendung des § 148 ZPO ermessensfehlerfrei. \n\nDie Feststellung von Tatsachen im selbständigen Beweisverfahren sei vorgreif-\n\nlich im Sinne des § 148 ZPO, weil die Mängel, über deren Vorliegen und deren \n\nUrsache die Klägerin eine Beweisaufnahme im selbständigen Beweisverfahren \n\nbegehrt habe, im Hauptsacheverfahren streitig und beweiserheblich seien. Da \n\ndie im selbständigen Beweisverfahren durchzuführende Beweisaufnahme nach \n\n§ 493 ZPO für das Hauptsacheverfahren verbindlich sei, entspreche es der \n\nProzessökonomie und dem wirtschaftlichen Interesse der Parteien, den Aus-\n\ngang des selbständigen Beweisverfahrens abzuwarten. \n\n2. Das hält rechtlicher Nachprüfung stand. \n\na) Der Senat hat mit Beschluss vom 26. Oktober 2006, VII ZB 39/06, zur \n\nVeröffentlichung bestimmt, in einer Parallelsache zwischen denselben Parteien \n\n8 \n\n9 \n\nentschieden, dass die Aussetzung eines Hauptsacheverfahrens im Hinblick auf \n\nein anderweit anhängiges selbständiges Beweisverfahren grundsätzlich zuläs-\n\nsig ist. Gleiches gilt auch hier. Der Senat nimmt insoweit auf die Gründe seines \n\nBeschlusses vom 26. Oktober 2006 Bezug. \n\nb) Die Anordnung einer Aussetzung setzt eine fehlerfreie Ermes-\n\nsensausübung voraus, von der hier ausgegangen werden kann. \n\nBei der Ermessensentscheidung muss das Gericht der Hauptsache auch \n\nberücksichtigen, ob die gebotene Förderung und Beschleunigung des Prozes-\n\nses auf andere Weise besser zu erreichen ist. Auch unter Berücksichtigung die-\n\nses Gesichtspunkts ist die Aussetzung nicht zu beanstanden. Die Gedanken \n\nder Beschleunigung und der Prozessökonomie werden dadurch ausreichend \n\ngewahrt, dass das selbständige Beweisverfahren und das Hauptsacheverfahren \n\nvon vornherein bei derselben Kammer anhängig gemacht worden sind. \n\n10 \n\nc) Die Anordnung einer nur teilweisen Aussetzung des Hauptsachever-\n\nfahrens ist gleichfalls nicht zu beanstanden. Für die Befugnis zur teilweisen \n\nAussetzung entsprechend dem Rechtsgedanken des § 148 ZPO genügt es, \n\nwenn ein abtrennbarer Teil eines Hauptsacheverfahrens vom Ergebnis eines \n\nselbständigen Beweisverfahrens abhängig ist. Bezieht sich das selbständige \n\nBeweisverfahren auf Mängel, die auch Gegenstand des Hauptsacheverfahrens \n\nsind, so ist es nicht zu beanstanden, wenn das Gericht der Hauptsache das \n\nVerfahren insoweit aussetzt. \n\nDressler Haß Hausmann \n\n Wiebel Kniffka \n\nVorinstanzen: \nLG Ellwangen, Entscheidung vom 01.02.2006 - 5 O 551/05 - \nOLG Stuttgart, Entscheidung vom 29.03.2006 - 19 W 13/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2006/VII_ZB__40-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-11-23/vii-zb-40-06","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 148","ref_norm":"148","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 493","ref_norm":"493","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2006/VII_ZB__40-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2006/VII_ZB__40-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-11-23/vii-zb-40-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2006/VII_ZB__40-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:05:36.110324+00:00"}}